Arbnb – konsumentenrechtswidrige Praktiken

Die EU greift in letzter Zeit gegen die US-Internet-Giganten durch. Nun hat sie auch dem Community-Marktplatz für Buchung und Vermietung von Unterkünften Airbnb ein Ultimatum gesetzt. Die EU-Kommission wirft Airbnb verschiedene Verstösse gegen das Konsumentenrecht vor und verlangt von dieser, bis Ende August 2018 Lösungsvorschläge zur Korrektur der beanstandeten Praktiken vorzulegen.

Im Einzelnen fordern die Kommission und die nationalen Behörden, die in diesem Bereich für die Rechtsdurchsetzung verantwortlich sind, Airbnb unter anderem auf, die Preisinformationen auf der Suchoberfläche der Website künftig so zu präsentieren, dass der Nutzer in allen Fällen den Gesamtpreis einer Unterkunft einschliesslich aller verbindlichen Abgaben und Gebühren (z.B. für die Reinigung) erhält. Kann der Endpreis nicht im Voraus berechnet werden, muss der Konsument darüber informiert werden, dass zusätzliche Gebühren anfallen können. Zudem müsse Airbnb stets eindeutig angeben, ob eine Unterkunft von einem privaten oder einem gewerblichen Betreiber angeboten werde. Dies sei wichtig, weil für die beiden Fälle unterschiedliche Konsumentenschutzvorschriften zur Anwendung kämen. Im Weiteren verlangt die EU-Kommission, dass Airbnb die Kunden nicht in die Irre führen solle, indem es im Streitfall ein Gericht anrufe, das sich nicht im Wohnsitz-Mitgliedstaat des Konsumenten befinde (Konsumentengerichtsstand). Auch dürfe das Unternehmen den Verbraucher im Fall persönlicher oder sonstiger Schäden nicht des Rechts berauben, den Anbieter der Unterkunft zu verklagen. Die Kündigung oder Aussetzung eines Vertrags durch Airbnb wiederum müsse unter Angabe von Gründen erfolgen und klaren Regeln unterliegen. Sie dürfe dem Konsumenten nicht das Recht auf angemessenen Ausgleich oder auf Einlegung eines Rechtsbehelfs vorenthalten.

Diese und weitere Aufforderungen an Airbnb ergeben sich laut Kommission aus den EU-Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken und über missbräuchliche Vertragsklauseln sowie aus den EU-Verordnungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen und über die Online-Beilegung von konsumrechtlichen Streitigkeiten.

In der Schweiz gelten analoge Normen basierend auf dem Lauterkeitsgesetz (UWG), der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV), der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im internatioantonalen Kontext basierend auf dem Lugano Abkommen (LugÜ; Schweiz-EU) und dem Internationalen Privatrechtsgesetz (IPRG; Schweiz-„Rest der Welt“).

Quelle: NZZ 16.07.2018 Die EU ruft Airbnb zur Ordnung @RHoeltschi

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
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Kartellrecht – Big Players sind Opfer ihres eigenen Erfolgs

Ueli Grüter in 10vor10 von SRF vom 18.07.2018
Immer wieder geraten die Big Players der digitalen Industrie, wie Microsoft und Google, in die Fänge der Kartellbehörde der Europäischen Union (EU), der EU-Kommission. Dabei spricht diese immer höhere Strafen aus. Erst im Jahre 2017 wurde Google wegen seines Preisvergleichsdienst „Google Shopping“ zu einer horrenden Geldbusse von 2.42 Milliarden Euro verknurrt. Nun steht ein weiterer Entscheid wegen des Google-Betriebssystems „Android“ unmittelbar bevor und es droht eine noch höhere Strafe. Auch wenn man sie nicht wirklich bedauern muss, werden die Big Players damit zum Opfer ihres eigenen Erfolgs. Denn ihr Handicap ist, dass sie den einen von drei Tatbeständen des EU-Kartellrechts durch ihren Erfolg per se erfüllen, die Marktbeherrschung.

Gemäss Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist im EU-Binnenmarkt die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem EU-Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Eine analoge Bestimmung gibt es auch im schweizerischen Kartellrecht. Kumulative Voraussetzungen für einen Verstoss gegen diese Regeln sind die Marktbeherrschung, deren missbräuchliche Ausnutzung sowie einen dadurch entstehenden negativen Einfluss auf den Markt bzw. den Wettbewerb. Letzteren will das Kartellrecht schlussendlich zugunsten der Nachfrager gewährleisten. Denn ein funktionierender Wettbewerb garantiert aus ökonomischer Sicht ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis. Zudem fördert er die Innovation. Ein gutes Beispiel dafür ist der Telekom-Markt, wo die Preise seit der allgemeinen Liberalisierung laufend sinken und ständig neue Produkte angeboten werden.

Wohl in keinem Rechtsgebiet (neben dem Immaterialgüterrecht) sind die Regeln in der praktischen Anwendung so schwierig fassbar, wie im Wettbewerbsrecht. Der Tatbestand der Marktbeherrschung kann in der Regel relativ problemlos gemessen werden. Einen grossen Ermessensspielraum erlauben jedoch die Frage nach dem Missbrauch und ob der Markt bzw. Wettbewerb dadurch negativ beeinfluss wird. Im aktuellen Android-Fall gegen Google sieht die EU-Kommission einen Verstoss gegen das EU-Kartellrecht darin, dass Google von den Handy-Anbietern, die das Betriebssystem Android auf ihren Geräten laufen lassen wollen, verlangt, dass diese damit zwingend ein ganzes Bundle von Google-Apps, wie z.B. Google Maps und Gooogle Chrome, mit dem Betriebssystem übernehmen müssen. Google kontert, ein Mindestangebot an Apps sei nötig, weil Nutzer Google-Dienste sonst nicht vernünftig einsetzen könnten. Ob ein ganzes Google-Apps-Bundle für den User diendlich ist, unterliegt wohl am Schluss einer subjektiven Einschätzung. Eine Objektivierung ist schwierig.

Damit haben Unternehmen, die einen bestimmten Markt beherrschen, per se ein hohes Risiko, in die Fänge der Kartellbehörden zu geraten, wobei es für jene schwierig ist, das Risiko zu beherrschen, nur schon zu minimieren, auch wenn sie beträchtliche Mittel in die Compliance investieren. Solche Unternehmen sind aus kartellrechtlicher Sicht eigentliche „Borderliner“. Sie bewegen sich ständig an der juristischen roten Linie. Das fatale daran ist, dass die Bussen im Kartellrecht, wie nun auch im Datenschutz, enorm hoch sind. Eigentlich will man die Unternehmen damit zwingen, die Regeln einzuhalten. Was im Bereich Datenschutz wohl einfacher ist, ist, wie gezeigt, in diesem speziellen Teil des Kartellrechts objektiv schwierig. Damit werden die Big Players wohl immer wieder mit entsprechenden Verfahren konfrontiert sein. Gegen Google selbst läuft auch noch ein Kartellverfahren wegen dessen Werbe-Online-Dienst „AdSense“ …

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
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