Kein Urheberrechtsschutz für KI

US-amerikanische Mehrheitsmeinung gilt auch für die Schweiz

In den USA hat Beryl A. Howell, Richterin am District Court for the District of Columbia, in der Sache «Thaler v. Perlmutter» entschieden, dass Werke, die von künstlicher Intelligenz (KI; Artifical Intelligence, AI) ohne wesentlichen oder mindestens überwiegenden menschlichen Einfluss erstellt wurden, keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen.

Von KI erstelltes Bild «A Recent Entrance to Paradise»

«Geistige [menschliche] Schöpfung» als Schutzvoraussetzung

In der Schweiz würde ein Gericht in dieser Sache wohl gleich entscheiden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) ist eine der Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz, dass es sich beim zu schützenden Werk um eine «geistige Schöpfung» handelt und diese muss «auf menschlichem Willen beruhen» (s. dazu u.a. OFK, Rehbinder/Haas/Uhlig, 2022, RZ 2 zu Art. 2 URG). Mit anderen Worten muss das Werk eben auch nach schweizerischem Recht wesentlich oder mindestens überwiegend von einem Menschen geprägt sein.

Erstellt also eine KI ein Werk (insb. Literatur, Musik, Malerei; s. Art. 2 Abs. 2 URG) mehrheitlich ohne von Menschen vorgegebenen Parametern, wäre dieses Werk auch nach schweizerischem Recht urheberrechtlich nicht geschützt. Ich gehe jedoch davon aus, dass dies aktuell in der Regel noch nicht der Fall ist, weil Programmierer/innen noch zu viel vorbestimmen. Wie stärker die Technologie aber fortschreitet, je wahrscheinlicher es wird, dass KI praktisch eigenständig, also ohne menschliche Vorgaben Werke kreieren. Will man diesen Werken ebenfalls urheberrechtlichen Schutz zukommen lassen, müsste man für die Schweiz Art. 2 Abs. 1 URG entsprechend revidieren. Dies ist bei der Revision von 2019 (in Kraft seit 2020) noch nicht passiert, obwohl es bei dieser Revision insb. um die Anpassung des Gesetzes an technologische Entwicklungen gegangen ist (s. IGE, Revision des Urheberrechts).

Hinweis: The Hollywood Reporter 18.08.2023 AI-Created Art Isn’t Copyrightable, Judge Says in Ruling That Could Give Hollywood Studios Pause

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Aktualisiert am 09. November 2023

Roboter-Halter ist für Schaden nicht verantwortlich

Baurekursgericht des Kantons Zürich lehnt Haftung des Halters eines Rasemähr-Roboters für von jenem verursachten Schaden ab

Im Kanton Zürich beschädigt ein Rasenmäher-Roboter den Schlauch eines Heizölliferanten, worauf 40 Liter Heizöl auslaufen und einen Schaden von 23’700 Franken verursachen. Neben dem Einsatz von Feuerwehr und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft mussten 20 Tonnen Erdmaterial ausgehoben und saniert werden (sic!).

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hat in der Sache nun entschieden (Urteil 48 / 2020 vom 9. April 2020), dass der Halter des Roboters für den durch diesen angerichteten Schade nicht veranwortlich sei, da die Lieferanten von Heinöl gemäss Gewässerschutzverordnung des Kantons Zürich (§ 32) verpflichtet seien, den «Umschlag von wassergefährdenden Stoffen mit aller Sorgfalt» durchzuführen. Dazu gehöre auch, den Arbeitsplatz zu sichern.

Keine generelles Präjudiz für Haftung für Roboter

Aus diesem – nota bene noch nicht rechtskräftigen – Urteil darf jedoch nicht generell geschlossen werden, dass Halter von Rasenmäher-Robern, schon gar nicht generell Halter von Robotern, für diese nicht haften. In vorliegenden Fall gibt es die spezielle Konstellation mit der Gewässerschutzverordnung, woraus sich für den Heizöllieferanten wegen der damit verbundenen generellen hohen Gefahr eine Garantenstellung ergibt. Das kann zwar auch in Konstellationen mit anderen Robotern der Fall sein. Wie auf digilaw.ch (Kapitel 09 Haftung in digitalen Projekten) ausführlich erörtert, ist die Haftung für Roboter jedoch rechtlich genrell viel komplexer.

Quelle: NZZ Online 26.04.2020

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Menschenähnlicher Roboter bei sich zuhause

Wie ist es, wenn ein menschenähnlicher Roboter, ein Android, nicht irgendwo im Labor einer Hochschule steht, sondern in der eigenen Wohnung lebt? Ian McEwan beschreibt dies in seinem faszinierenden Roman «Maschinen wie ich».

Ian McEwan, Maschinen wie ich, aus dem Englischen von Bernhard Robben, Diogenes Verlag 2019, eBook, 416 Seiten (Printausgabe), ISBN 978-3-257-60958-5, CHF 28.35

Charlie ist ein sympathischer Lebenskünstler Anfang 30. Miranda eine clevere Studentin, die mit einem dunklen Geheimnis leben muss. Sie verlieben sich, gerade als Charlie seinen «Adam» geliefert bekommt, einen der ersten lebensechten Androiden. In ihrer Liebesgeschichte gibt es also von Anfang an einen Dritten: Adam. Kann eine Maschine denken, leiden, lieben? Adams Gefühle und seine moralischen Prinzipien bringen Charlie und Miranda in ungeahnte – und verhängnisvolle – Situationen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch