AGBs und Datenschutzerklärungen als Pop-ups direkt in Apps und E-Commerce

«30 Arbeitstage zum Lesen von AGBs und Datenschutzerklärungen …»

Gemäss Professor Gerd Gigerenzer zeigen Studien, dass man 30 Arbeitstage (sic!) bräuchte, wenn man alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lesen würde, auf die man über das Jahr hinweg hingewiesen wird (s. Gerd Gigerenzer in Magazin «philosophie» 07.10.2021). Dies gilt natürlich auch für all die Datenschutzerklärungen. Damit sind die herkömmlichen AGBs und Datenschutzerklärungen ein untaugliches Mittel zur Information der User. Gigerenzer verlangt deshalb gesetzliche Vorschriften für kurze, verständliche AGBs, wie sogenannte «One-Pager». Eine aktuelle Untersuchung der University of Pennsylvania zum Datenschutz-Verständnis von User (Annenberg School for Communication of University of Pennsylvania, Americans can’t consent to companies use of their data, 02.2023) kommt zudem zum Schluss, dass die User, auch wenn sie Datenschutzerklärungen lesen, nicht verstehen, was die Datenerhebung und Datenverarbeitung durch die besuchten Internet-Plattformen für sie überhaupt bedeuten (s. The New York Times 07.02.2023, Americans Flunked This Test on Online Privacy).

AGBs und Datenschutzerklärungen als Pop-ups direkt in Apps und E-Commerce

Ich bin absolut der Meinung von Professor Gigerenzer. Jedoch ist davon auszugehen, dass auch die von Gigerenzer verlangten «One-Pager» von den Usern nicht gelesen werden. Damit AGBs und Datenschutzerklärungen von den Usern aktiv wahrgenommen und verstanden werden, müssen sie direkt in den Applikationen und E-Commerce an den Stellen aufpoppen, an denen Daten erhoben oder verarbeitet werden und den Usern muss z.B. über weiterführende Links deren genaue Funktion erklärt werden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) braucht es dann auch den für User lästigen «Cookie- bzw. Okay-Button» nicht. Dieser gehört ebenfalls zum Nonsens im Online-Datenschutz (!).

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Können im Metaverse Verträge gültig abgeschlossen werden?

Das Metaversum oder englisch das Metaverse ist sozusagen die Weiterentwicklung des Internets. Einerseits werden mit dem Metaverse verschiedene Bereiche des Internets und andererseits das Internet mit einer virtuellen Welt (Virtual Reality, VR) oder diese untereinander bzw. diese mit der realen Welt verbunden (Mixed Reality, MR1)2. In Hinblick darauf, dass in diesem neuen Kontext auch Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, wird die juristische Frage diskutiert, ob im Metaverse ein Vertrag gültig abgeschlossen werden kann.

Welches Recht wird auf das Metaverse angewendet?

Wie schon beim Internet, wird, im Widerspruch zum Begriff des World Wide Web (WWW), auf Rechtsgeschäfte im Metaverse grossmehrheitlich nationales Recht angewendet.

Nachfolgend wird das auf einen, im Metaverse abgeschlossenen Vertrag anwendbare Recht aus schweizerischer Sicht bestimmt. Dafür kommt das schweizerische Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Anwendung.

Erstens können die Parteien beim Abschluss des Vertrages das anwendbare Recht selbst wählen (Rechtswahl)3. Das ist sogar sehr ratsam, damit diesbezüglich keine Diskussionen oder sogar Rechtsstreitigkeiten entstehen. Vereinbaren die Parteien kein anwendbares Recht, untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. Als charakteristische Leistung gilt namentlich bei Veräusserungsverträgen (insb. Kaufverträgen) die Leistung des Veräusserers, bei Gebrauchsüberlassungsverträgen (z.B. Nutzung von Platz auf Servern bei Cloudverträgen) die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt, beim Auftrag (z.B. Software-Wartungsvertrag), Werkvertrag (z.B. Software-Entwicklungsvertrag) und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung4. Der Arbeitsvertrag untersteht generell dem Recht des Staates, in dem die/der Arbeitnehmer/in gewöhnlich seine bzw. ihre Arbeit verrichtet5. Verträge über Immaterialgüterrechte (insb. Lizenzverträge) unterstehen generell dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat6. Ein wichtiger Spezialfall sind die Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten (Business-to-Consumer, B2C). Diese unterstehen dem Recht des Staates, in dem der/die Konsument/in seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen hat oder wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und die Konsumentin, der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder wenn der Anbieter den/die Konsumenten/in veranlasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine bzw. ihre Bestellung dort abzugeben7. Eine Rechtswahl ist in Konsumentenverträgen ausgeschlossen (!).

Vertragsschluss im Metaverse nach schweizerischem Recht

Wird auf einen Vertrag und dessen Abschluss im Metaverse schweizerisches Recht angewendet, kommen insbesondere Art. 1 und 11 des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung.

Gemäss Art. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrages eine übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung der Parteien erforderlich. Die Willensäusserung kann eine ausdrückliche oder eine stillschweigende sein8. Parteien können jedoch nur natürliche oder juristische Personen gemäss Art. 11 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) sein. Wird für den Vertragsschluss im virtuellen Raum ein Avatar9 eingesetzt, ist dieser m.E. Mittel zum Zweck und derjenige bzw. diejenige, die diesen einsetzt, bestimmt entweder dessen Handlungen direkt oder muss sich dessen Handlungen anrechnen lassen.

Nach Art. 11 OR können Verträge generell formlos abgeschlossen werden, ausser das Gesetz verlangt für einen bestimmten Vertrag eine bestimmte Vertragsform (z.B. Beurkundung bei einem Grundstückkauf). Ist letzteres der Fall, hängt die Gültigkeit des Vertrages von der Einhaltung der Form ab10. D.h. insbesondere, dass die wichtigsten Verträge im digitalen Raum, insbesondere der Lizenzvertrag (mittlerweile wohl der meist abgeschlossene Vertrag!), der Vertrag über den Kauf von beweglichen Sachen (≠ Grundstücke), der Auftrag, der Werkvertrag und sogar der Arbeitsvertrag (ausser der Lehrvertrag) ohne besondere Form, also auch digital im Metaverse abgeschlossen werden können.

Prüfung der Identität von Vertragspartnern im Metaverse

Wie schon bisher im Internet ist die Prüfung der Identität eines Vertragspartners auch im Metaverse wichtig, aber auch eine Herausforderung, insbesondere auch beim Einsatz von Avataren. Eine Hilfe kann dabei die qualifizierte digitale Signatur nach schweizerischem Recht sein11. Zu beachten ist, dass diese nur dann gültig ist, wenn auf das Vertragsverhältnis schweizerisches Recht zur Anwendung kommt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Verträge nach schweizerischem Recht im Metaverse problemlos abgeschlossen werden können, ausser das Gesetz verlangt bei wenigen Ausnahmen die Einhaltung einer bestimmten Form. Damit ist für den neuen Kontext des Metaverse keine Gesetzesanpassung notwendig, ausser der Gesetzgeber möchte, dass inskünftig z.B. auch Beurkundungen online bzw. im Metaverse durchgeführt werden können.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

1 https://de.wikipedia.org/wiki/Mixed_reality
2 https://de.wikipedia.org/wiki/Metaversum
3 Art. 116 IPRG
4 Art. 117 IPRG
5 Art. 121 IPRG
6 Art. 122 IPRG
7 Art. 120 IPRG
8 s. dazu auch digilaw.ch 04.01 Zustandekommen eines Vertrages
9 Avatar: eine künstliche Person oder eine Grafikfigur, die einem Internetbenutzer in der virtuellen Welt zugeordnet wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Avatar_(Internet))
10 s. dazu auch digilaw.ch 04.03 Form von Verträgen
11 s. dazu auch digilaw.ch 04.04 Qualifizierte digitale Signatur

Smart Contracts – Die digitalen Kaugummi-Automaten

Smart Contract – ein schillerndes Schlagwort, das in aller Munde ist. Aber was ist das eigentlich? Was macht den Smart Contract so smart? Und wo wird er in der Praxis eingesetzt? Diese und weitere Fragen beantwortet Ueli Grüter, Rechtsanwalt und Dozent im neuen CAS Vertragsmanagement der Hochschule Luzern, und gibt damit einen spannenden Einblick in eine wichtige Zukunftsthematik des Contract Managements.

Der Begriff «Contract» (dt. Vertrag) ist im Zusammenhang von sogenannten «Smart Contracts» insofern irreführend, als es sich beim Smart Contract nicht um einen Vertrag gemäss Art. 1 des Obligationenrechts (OR) handelt, sondern um einen Software-Code, der dazu entwickelt wird, vordefinierte Bedingungen, Funktionen oder Aktionen auszuführen («wenn –> dann») und zu protokollieren. Bei Eintritt einer zuvor festgelegten, digital prüfbaren Bedingung («true/false»), eines zuvor festgelegten Ereignisses (sog. «trigger») wird automatisch eine ebenfalls zuvor festgelegte Reaktion (Parameter) ausgeführt.

Kein Vertrag, sondern Software

Der Vertrag im Sinne von Art. 1 OR kommt bei einem Smart Contract in der Regel vor dem Einsatz dieses Software-Codes zustande und die Abwicklung des Vertrags durch einen Smart Contract als technisches Hilfsmittel ist integrierender Vertragsbestandteil. Die Parteien müssen sich in der Folge das Agieren des Smart Contracts bzw. des entsprechenden Software-Codes anrechnen lassen. Man denke hier zum Beispiel an die Sharing-Economy: Ich möchte bei einem Anbieter, wie Mobility, ein Auto mieten. Die entsprechenden Bedingungen zum Angebot von Mobility entnehme ich Informationen, die ausserhalb des Smart Contracts publiziert worden sind. Sobald ich jedoch das Angebot annehme, z.B. durch das Drücken eines Buttons auf der App von Mobility, startet der Smart Contract, wie ein Domino, ohne dass irgendjemand noch eingreifen müsste. Die Software prüft, ob auf meinem Krypto-Wallet (digitales Portemonnaie mit Krypto-Geld wie z.B. Bitcoin) ein vorab definierter Mindestbetrag vorhanden ist. Wenn diese Bedingung gegeben ist, gibt die Software den elektronischen Autoschlüssel frei. Am Ende der Fahrt sperrt die Software den elektronischen Autoschlüssel und holt in meinem Krypto-Wallet die Gebühr für die Autofahrt.

Keine Erfindung des digitalen Zeitalters

Smart Contracts sind keine Erfindungen des digitalen Zeitalters. Die Idee der Smart Contracts gibt es schon ewig lange. Ein gutes Beispiel dafür ist der Kaugummi-Automat. Derjenige, der den Automaten aufstellt, macht ein Angebot. Sobald jemand beim Automaten den geforderten Betrag einwirft und damit das Angebot annimmt, startet das selbst ausführende System, eben der Smart Contract. Ist der eingeworfene Betrag genügend hoch, spuckt der Automat einen Kaugummi aus – auch hier, ohne dass irgendjemand noch ins System eingreifen würde.

Blockchain als Plattform

Wie das Beispiel des Kaugummi-Automaten zeigt, kann ein Smart Contract auf irgendeiner Plattform betrieben werden. Die hier beschriebenen Smart Contracts werden jedoch auf einer Blockchain aufgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Internet-Plattform, deren Charakteristikum insbesondere ist, dass sie durch ihre Dezentralisierung und Transparenz praktisch immun gegen Eingriffe ist und somit auch nicht verändert werden kann. Dies ist bei einem Smart Contract besonders wichtig. Denn das Vertrauen der Partei, die in einen Smart Contract einwilligt,  ist nur gegeben, wenn sie davon ausgehen kann, dass die Regeln während des «Spiels» nicht geändert werden.

Damit Codes als Smart Contract auf der Blockchain-Infrastruktur aufsetzen können, müssen sie in die Programmiersprache der Blockchain (bei Ethereum «Solidity») umgewandelt werden. Nach erfolgreicher Umwandlung (sog. Compile) kann der Smart Contract erstellt werden (sog. Deploy). Durch den Deploy wird der Smart Contract selbst Akteur des Netzwerks, d.h. er wird ein neuer Teilnehmer im Netzwerk der Blockchain, der rein nach den Regeln seines Codes agiert (vgl. weiterführend und vertiefend zur Thematik Wilkens/Falk, Smart Contracts, Springer 2019, S. 10).

Vorzüge von Smart Contracts – effizient, anonym, intermediärlos

Smart Contracts können nur Leistungen erbringen, die sich digital in der Blockchain abbilden lassen. In erster Linie sind das Transaktionen und Registereinträge. Smart Contracts scheinen sich damit besonders für einfache Rechtsdurchsetzungen, wie Einzug von Zahlung mit korrespondierender Freigabe bzw. Sperre der Sache, zu eignen (Wilkens/Falk, S. 14, mit weiteren Verweisen).

Die Verwendung von Smart Contracts erfolgt grundsätzlich anonym. Es werden auf der Blockchain lediglich die anonymen Transaktionsdaten gespeichert. Falls in einem Geschäft die Identifizierung der Parteien gewünscht ist, müssen diese ihre Identität zusätzlich zum automatisch ablaufenden Smart Contract im System erfassen. Smart Contracts bieten sich deswegen eher dort an, wo entweder ein geringes Schlechtleistungsrisiko besteht und es deswegen nicht auf die Identität der Parteien ankommt, oder dort, wo sich die Vertragsparteien schon kennen (Wilkens/Falk, S. 15, mit weiteren Verweisen).

Die Blockchain-Technologie erlaubt es auch, dass bisher notwendige Intermediäre ausgeschlossen werden können. So kann das vorne erwähnt Beispiel mit dem Carsharing auch ohne einen Provider, wie Mobility, betrieben werden. Halter verleihen ihre Autos direkt untereinander. Aber auch Uber und Airbnb und Finanzintermediäre, wie Banken und Kreditkartenfirmen, können obsolet werden; was diese natürlich fürchten (!).

Keine Kontrolle, keine juristischen Auseinandersetzungen

Ein Smart Contract ist aus juristischer Sicht «smart» (engl. für «klug», «schlau»), weil er selbstausführend ist. Wie erwähnt heisst dies, dass ein Smart Contract von alleine abläuft, ohne dass während des Prozesses jemand eingreifen müsste. Im Gegenteil, bei einem Smart Contract darf während des Prozesses nicht mehr eingegriffen werden. «Smart» bedeutet aber auch, dass es bei einem Smart Contract keine Meinungsverschiedenheiten und damit keine Auseinandersetzungen der Parteien geben sollte. Denn der Smart Contract macht genau das, was vorab definiert und programmiert worden ist. Es besteht kein Raum für Diskussionen. Technisch bestimmte Transaktionen werden ex ante festgelegt, im Gegensatz zu den ex post durchsetzbaren Regeln. Die Vertragserfüllung ist nicht (mehr) vom individuellen Verhalten der Parteien abhängig. Der Vollzug des Smart Contracts muss selbstredend auch nicht überprüft werden – ein weiterer grosser Vorteil.

An Grenzen stösst die Technologie des Smart Contracts, wenn im Rahmen eines Rechtsverhältnisses die Folgen einer Aktivität des Vertragspartners nach Ermessen beurteilt werden muss (z.B. die Einschätzung, ob ein Verhalten des Vertragspartners dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht); sprich, wenn es sich eben gerade nicht um eine genau definierte Bedingung handelt. Eine solche Beurteilung vermag aktuell nur ein Mensch vorzunehmen. Sollte eine solche Ermessensausübung aber inskünftig auch durch künstliche Intelligenz (KI) möglich sein, kann dies allenfalls auch ein Smart Contract mit entsprechenden Fähigkeiten wiederum selbst erledigen.

Durch die Einführung von Smart Contracts in den Rechtsalltag wird der Aufwand im Zusammenhang mit Verträgen von der Phase der Vertragsdurchsetzung – die ja nun automatisiert vorgenommen wird – hin zu der Phase der Vertragserstellung verschoben. Dies bedeutet, dass der Aufwand für die Erstellung eines Smart Contracts sehr gross ist, denn es müssen alle Eventualitäten vorab überlegt und einprogrammiert werden. Dafür sollte nach der Ausführung des Smart Contracts kein Aufwand mehr für juristische Auseinandersetzungen entstehen. Falls die Ausführung funktioniert, ist dies auch aus juristischer Sicht geradezu genial, wirklich smart!

«Orakel» als Verbindung zur Aussenwelt

Bei langfristigen Beziehungen, bei denen ein Smart Contract zu Anwendung kommt, stellt sich die Frage, wie man Veränderungen im Kontext (z.B. steigende Rohstoffpreise) berücksichtigen kann, obwohl in einen Smart Contract grundsätzlich nicht mehr eingegriffen werden kann. Die Lösung für dieses Problem sind Blockchain-Orakel. Ein solches Orakel ist ein Interface (Software, oder Hardware [z.B. Sensor]), das den in sich geschlossenen Smart Contract mit der Aussenwelt verbindet und mit entsprechenden Informationen versorgt. So können z.B. Preise in Smart Contracts gemäss externen Indizes angepasst werden. Ein Orakel gelangt aber auch im Falle zum Einsatz, wo eine Transaktion (erst) dann ausgeführt werden soll, wenn eine physische Ware übergeben wurde. Orakel können Informationen sowohl von der Aussenwelt in den Smart Contract liefern (eingehendes Orakel), wie auch umgekehrt (ausgehendes Orakel). Zudem können die Informationen von einem Orakel kommen (zentrales Orakel), oder von mehreren (dezentrale Orakel). Der Einsatz von letzteren dient der Erhöhung der Zuverlässigkeit von Informationen.

Anzumerken zum Einsatz von Orakeln in Blockchains bzw. Smart Contracts ist, dass diese an und für sich dem Prinzip widersprechen, dass in Abläufe auf der Blockchain nicht eingegriffen werden kann. Basierend auf diesem Prinzip geniessen Transaktionen auf der Blockchain und damit auch in Smart Contracts bei den Parteien grosses Vertrauen, insbesondere auch unter anonymen Partnern.

Aktuelle und potenzielle Einsatzgebiete

Obwohl das Potenzial von Smart Contracts unbestritten ist, sind die aktuellen Einsatzgebiete in der Praxis (noch) beschränkt. Ein paar Beispiele für aktuelle und vor allem für potenzielle Einsatzgebiete veranschaulichen die spannenden Chancen, die sich hier bieten (Weitere Beispiele finden sich im Kapitel zu Smart Contracts auf digilaw.ch.):

  • Softwarelizenz
    Ein Smart Contract bezieht die Gebühr für eine Softwarelizenz vom Krypto-Wallet des Lizenznehmers und gibt in der Folge die Software für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch frei. Auf dieselbe Weise erfolgt später auch eine Verlängerung der Lizenz. In diesem Fall muss jedoch gewährleistet sein, dass der Lizenznehmer diesen Vorgang zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt unterbrechen (also den Vertrag kündigen) kann.

  • Interaktion des Internets der Dinge (Internet of Things, IoT)
    Mit dem Internet verbundene Dinge, wie z.B. Autos und Haushaltsgeräte, organisieren sich mittels Smart Contracts selbst, tauschen sich aus und führen Transaktionen aus. So ordert die Waschmaschine eigenständig einen Monteur, wenn sie einen Defekt feststellt, bestellt entsprechend dem Verbrauch Waschmittel und bezahlt dafür – dies alles, ohne dass ein Mensch eingreift.

  • Dezentrale Energieversorgung
    Inskünftig werden immer mehr Private lokal Strom produzieren. Durch den Einsatz von Smart Contracts können sich diese in einem echtzeitbasierten dezentralen Energiemarkt (sog. Microgrid) direkt – also ohne Einbindung zentraler Stromanbieter als Intermediäre – mit den Stromkonsumenten verbinden. Es kann ein automatischer Austausch von Informationen über die verfügbare (überschüssige) Energiemenge der Anbieter und den Energiebedarf der Nutzer erfolgen, was wiederum die Automatisierung von Preisverhandlungen und Transaktionen ermöglicht (Wilkens/Falk, Smart Contracts*, Springer 2019, S. 20 f., mit weiteren Verweisen).

  • Nutzung von Musik und deren Vergütung
    Die Nutzung von Musik und deren Vergütung an die Autorinnen und Komponisten erfolgt bisher über ein internationales Netz von Verwertungsgesellschaften. Es ist vorstellbar, dass dieser Vorgang inskünftig automatisiert über Smart Contracts abläuft.

  • Supply-Chain-Management
    Einen wichtigen Beitrag können Smart Contracts ergänzend zur Blockchain-Technologie zur Automatisierung des weltweiten Lieferketten-Managements (Supply-Chain-Management) leisten. Bei diesem müssen Intermediäre, wie z.B. die in der Schweiz domizilierte SGS Group, fortlaufend Waren prüfen, Sicherheitsgarantien abgeben, Zahlungen freigeben, oder eben nicht, wenn die dafür definierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weil die entsprechenden Prozesse und Parameter definiert sind, können diese Aufgaben auch Smart Contracts übernehmen; insb. auch mit dem Einbezug der vorne beschriebenen Orakel.

  • Flugausfallversicherung
    Der Smart Contract ermittelt auf Basis der öffentlichen Lande- und Abflugdaten von Flugzeugen automatisch Verspätungen und Flugausfälle und zahlt Vergütungen für versicherte Ereignisse vom Smart Contract direkt aus.

  • Auto-Haftpflichtversicherung mit Pay-as-you-drive-Prinzip
    Gekoppelt mit einer Auto-Haftpflichtversicherung ermittelt ein Smart Contract den Fahrstil eines Versicherten und passt basierend darauf die Versicherungsprämie an.

Code is Law-Prinzip vs. nationales zwingendes Recht

Nach dem im Kontext von Smart Contracts ab und an vereinbarten «Code is Law-Prinzips» soll ausschliesslich die Programmierung der Software das rechtliche Verhältnis zwischen ihren Nutzern bestimmen und gesetzliche Anforderungen sollen entsprechend nicht gelten. Die Anwendung dieses Prinzips kann insbesondere dazu führen, dass auch ein Programmierfehler als korrekt gilt und damit deswegen kein Schadenersatz verlangt werden kann.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 OR gilt nach schweizerischem Recht grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Nach Art. 19 Abs. 2 OR sind aber von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift auf­stellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffent­liche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Per­sönlichkeit in sich schliesst. Mindestens wenn ein Smart Contract mit einem Code is Law-Prinzip unter schweizerisches Recht fällt, wäre das Prinzip nicht anwendbar, wenn es gegen Art. 19 Abs. 2 OR verstösst. Dies wäre z.B. der Fall, wenn das schweizerische Recht in diesem Punkt widersprechendes zwingendes Recht vorsieht.

In diesem Sinne müssen Smart Contracts auch den zwingenden Formerfordernissen des nationalen Rechts entsprechen und die Parteien können durch einen Smart Contract den Vertragstyp nicht selbst bestimmen.

Mehr juristische Fragen als Antworten

Dass in einen Smart Contract nicht mehr eingegriffen werden kann, birgt aber auch zahlreiche juristische Risiken. Wer haftet für Programmierfehler? Was passiert, wenn bei einem Smart Contract keine Möglichkeit für eine Beendigung (Kündigung) vorgesehen ist?

Da sowohl Blockchain wie Smart Contracts nicht an Landesgrenzen gebunden sind, ja nur schon dezentral und damit auch international betrieben werden, Recht jedoch in der Regel immer noch national ist, besteht ein grosses Risiko, mit einem Smart Contract gegen irgendein nationales Recht zu verstossen. Hinzu kommt, dass eine Prüfung des Rechts sämtlicher Länder – mindestens im Moment – unmöglich ist (wird evtl. mit künstlicher Intelligenz einmal möglich).

Da es m.E. aus juristischer Sicht aktuell mehr Fragen zu Smart Contracts gibt als Antworten, muss der Einsatz von Smart Contracts wohlüberlegt sein.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Citibank – Dilemma in the digital world!

An amazing story that happened to Ueli Grüter, attorney-at-law, lecturer at Lucerne University of Applied Sciences and Arts, that shows that when the digital systems, like apparently Citibank’s online banking or Fin Tech, are not particularly smart, you end up having to go back to the offline world … and to instruct lawyers to settle the matter!

In 2010, while studying in Boston (MA/USA), I opened a bank account with the US Citibank, one of the largest financial services providers in the world, including a debit card, which had an advantage at the time, especially in US online shops. I entered the address of our partner law firm in Boston as my domicile. Since I used the account and debit card exclusively digitally, as is common today, the physical address was irrelevant, except for the delivery of the new debit card, when this has expired. I had the latter sent to Switzerland in each case. In the meantime, however, the partner firm in Boston at the time has apparently dissolved, which I was not aware of, and I did not take into account that the debit card expired last year and I did not provide Citibank a new address for the delivery of the new debit card. When I wanted to access my Citibank account online in February this year, Citibank tightened the security for the login and now requires the number of the debit card too. However, as this has just expired, the system no longer accepted the card number and gave the feedback: Oops, something went wrong, try again later … Since I don’t really need the Citibank account any more, I want to close it. To do this, however, I would have to have access to the online banking, which I don’t have because my debit card has expired. The Citibank telephone hotline advised me to ask Citibank to close the account by post and to transfer the balance to a Swiss bank account in my favour. I did that more than a month ago, even by registered letter. The Swiss post office confirmed that the letter had was sent to the USA. However, the Citibank telephone hotline has just told me that this letter is not registered with Citibank. I could also close the account by phone. They would then send me the balance in my favour as a check (sic!) to my (no longer valid!) address in Boston. However, a change of the address is not possible by phone, especially because the telephone hotline cannot send me an SMS to Switzerland for further necessary identification. So this is the classic dilemma in the digital world! »Dispute Resolution and Law Enforcement in the Digital World» is a chapter in my textbook www.digilaw.ch. But the crazy thing is that when the digital systems, like apparently Citibank’s online banking, are not particularly smart, you end up having to go back to the offline world. I have now asked our partner law firm in New York (also Citibank’s headquarters) to take care of the matter for me offline …

By the way, Citibank also has a branch in Switzerland. However, it tells me that it has nothing to do with business in the USA …

To be continued …

Ueli Grüter, LL.M., attorney-at-law, university lecturer, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Schweizer Geoblocking-Verbot

Parlament gebärt «Tiger ohne Zähne»

Zu Beginn dieses Jahres wurde mit dem neuen Artikel 3a des Lauterkeitsgesetzes (UWG) ein Verbot zur Diskriminierung im Fernhandel (Internet, Telefon, Katalog) von Kunden in der Schweiz in Kraft gesetzt. Mit diesem Artikel hat das schweizerische Parlament im März letzten Jahres jedoch einen «Tiger ohne Zähne» geboren. Da ein Verstoss gegen die neue Regelung nicht strafbar ist, können Konsumentinnen und Konsumenten nicht einfach eine Strafanzeige einreichen, sondern müssten sich in einem kostspieligen Zivilprozess zur Wehr setzen. Das ist eine absolute Illusion. Damit dürfte das «Geoblocking-Verbot», wie z.B. schon das bisherige Datenschutzgesetz, höchstens eine «homöopathische» Wirkung zeigen …

Gemäss Art. 3a UWG handelt unlauter, wer im Fernhandel (Internet, Telefon, Katalog) ohne sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnsitzes, des Ortes seiner Niederlassung, des Sitzes seines Zahlungsdienstleisters oder des Ausgabeorts seines Zahlungsmittels:

  • beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen diskrimi­niert;
  • ihm den Zugang zu einem Online-Portal blockiert beziehungsweise be­schränkt («Geoblocking»);
  • ihn ohne sein Einverständnis zu einer anderen als der ursprünglich aufgesuchten Version des Online-Portals weiterleitet.

Diese Aufzählung ist alternativ. Ist also einer der drei Tatbestände erfüllt, ist Art. 3a UWG verletzt.

Was eine Diskriminierung bei Preis oder Zahlungsbedingungen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. So dürfte es zulässig sein, dass ein Anbieter zu höheren Preisen in die Schweiz liefert, wenn er dies sachlich begründen kann, z.B. mit entsprechenden Logistikkosten. Selbstverständlich ist es einem Anbieter auch unbenommen, überhaupt nicht in die Schweiz zu liefern.

Keine Anwendung auf Netflix & Co.

Unbegreiflich ist auch der umfangreiche Katalog von Ausnahmen, der insbesondere audiovisuelle Dienste von der Regelung ausnimmt, wie z.B. Netflix und Spotify. Keine Anwendung findet das Diskriminierungsverbot auch auf nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; Dienstleistungen im Finanzbereich; Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation; Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs; Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen; Gesundheitsdienstleistungen; Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielbanken und Wetten; private Sicherheitsdienste; soziale Dienstleistungen aller Art; Dienstleistungen, die mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind; Tätigkeiten von Notaren sowie von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

«Tiger ohne Zähne»

Das Verbot des Geoblockings nach Art. 3a UWG ist ein «Tiger ohne Zähne» (!). Im Gegensatz insbesondere zu den Tatbeständen von Art. 3 UWG, nota bene den Bestimmungen zum sog. Spamming und zu den Informationen im E-Commerce, ist eine Verletzung des Geoblockings nach Art. 3a UWG gemäss Art. 23 UWG nicht strafbar. Konsumentinnen und Konsumenten müssten also im konkreten Fall gemäss Art. 9 ff. UWG einen Zivilprozess anstrengen, der enorme Kosten verursachen kann (s. dazu digilaw.ch) und damit als Rechtsmittel illusorisch ist.

Support durch Konsumentenschutzorganisationen und Bund

Immerhin können nach Art. 10 UWG auch Konsumentenschutzorganisationen und der Bund klagen. Der Stiftung für Konsumentenschutz können Verstösse gegen Art. 3a UWG unter folgendem Link gemeldet werden: https://findmind.ch/c/xH1g-yK59. Beim Bund können Beschwerden unter folgendem Link angezeigt werden: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Werbe_Geschaeftsmethoden/Unlauterer_Wettbewerb/Beschwerde_melden/Beschwerde_unlautere_Geschaeftspraktiken.html. Beide Organisationen werden aktiv, wenn eine grössere Anzahl Beschwerden eingegangen sind.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Aktualisiert am 15. April 2022

Befreiungsschlag für deutsche Anwälte

Freie interdisziplinäre Kooperation in Gesellschaften und Eintritt in den Markt des digitalen Massengeschäfts (Legal Tech)

Während die schweizerischen Behörden und Gerichte einem völlig veralteten Berufsbild der Rechtsanwälte/innen nachhängen, hat der Deutsche Bundestag die Zeichen der Zeit erkannt. Mit der Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) können nun zu den Gerichten zugelassene Rechtsanwälte/innen sich völlig frei mit Berufsleuten aus anderen Disziplinen (u.a. Patentanwälte, aber auch Ingenieure, Unternehmensberater) in allen möglichen Gesellschaftsformen Deutschlands und der EU zusammenschliessen. In der Schweiz ist dies nicht einmal zwischen Rechtsanwälten/innen und Patentanwälten/innen zulässig (sic!).

Zudem können deutsche Rechtsanwälte/innen nun dank des neuen deutschen «Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt» (kurz auch «Legal-Tech-Gesetz») bei kleineren Rechtsstreitigkeiten, die allerdings eine grosse Gruppe von Konsumenten/innen betreffen, wie z.B. die Einforderung von Entschädigungen bei Flugverspätungen, Erfolgshonorare vereinbaren. Damit können sie ebenfalls in diesen aktuell vor allem durch Inkassounternehmen dominierten Markt eintreten; in der Schweiz ebenfalls undenkbar.

Quellen:
FAZ.NET 11.06.2021 Befreiungsschlag für Anwälte
Anwaltsblatt 11.06.2021 Große BRAO-Reform

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Legal Tech – z.B. «it’s over easy»

Echte Legal Tech, die in der Schweiz unmöglich ist

Legal Technology, kurz Legal Tech?

«Legal Tech» (engl. legal = dt. rechtlich; Tech kurz für engl. Technology = dt. Technologie) steht im weiten Sinne für die Digitalisierung der Rechtsbranche, also der Anwaltskanzleien, der Rechtsabteilungen von Unternehmen und der Justiz. Dazu gehört die digitale Vorbereitung von Rechtsberatung und Rechtsprozesse durch die Klienten selbst, die Digitalisierung der Kommunikation, z.B. durch Online-Beratung, die automatisierte Erstellung von Rechtsdokumenten, wie Verträge, sogar selbsterfüllende Verträge, sogenannte Smart Contracts, digitale Tools für die Dokumenten-Analyse, z.B. im Rahmen einer Due Diligence, die vollständige Digitalisierung der Justiz, bis hin zu automatisierten Gerichtsprozessen (sic!) (s. dazu auch digilaw.ch Kapitel 14 Legal Tech).

z.B. «it’s over easy»

Ein schönes, typisch US-amerikanisches Beispiel für Legal Tech ist das Online-Tool der US-Anwältin Laura Wasser, Scheidungsanwältin der «Schönen» und vor allem «Reichen» Hollywoods, gerade aktuell Kim Kardashians, mit dem sinnigen Namen «it’s over easy». Der Service verspricht:

Der Online-Service führt scheidungswillige also ohne Juristen, ohne Gerichtsverhandlungen und vor allem ohne Ärger durch den Trennungsprozess.

Wie der Service im Detail funktioniert erklärt Rechtsanwältin Wasser gleich selbst:

Echte Legal Tech in der Schweiz unmöglich

Wäre so ein Legal Tech Tool, wie «it’s over easy», auch in der Schweiz vorstellbar? Vorstellbar schon. Ein solcher Service würde jedoch, nach meiner eigenen Erfahrung mit einem Legal-Online-Service (sic!), von der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte/innen sogleich verboten. Nur schon wegen des Claims «No Lawyers» 😉 Im Ernst. Unser konservatives Rechtssystem mit den konservativen Köpfen ist innovationsfeindlich und dessen Digitalisierung kommt kaum vom Fleck (!). Ein Legal Tech Tool, wie «it’s over easy» ist bei uns «easily over» … Aus diesem Grund entsteht echte Legal Tech auch nicht in der Schweiz, sondern in den USA.

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Aktualisiert am 09. Mai 2022

EU verschärft Regeln für digitale Services und digitalen Markt

Ueli Grüter zu den neuen EU-Regeln in der Tagesschau von SRF 15.12.2020

Nach den harten Auseinandersetzungen von EU-Wettbewerbskommissarin und EU-Kommission-Vizepräsidentin Margrethe Vestager («Schrecken des Silicon Valley») mit den US-amerikanischen Tech-Giganten (u.a. Google, Apple, Facebook und Amazon, zusammen kurz auch als «Gafa» bezeichnet) mit Bussen in Milliardenhöhe (s. Kartellrecht – Big Players sind Opfer ihres eigenen Erfolgs) geht es nun um einen erneuten «Hoselupf» der EU-Kommission mit den Big Player der digitalen Welt.


«Es wird sich jetzt zeigen, wer die Regeln setzt und wer sie durchsetzt.»
Ueli Grüter in der Tagesschau von SRF vom 15.12.2020


Die über 20-jährigen Regeln der EU-E-Commerce-Richtlinie werden mit dem Digital Services Act (DSA) und dem Digital Markets Act (DMA) den enormen Entwicklungen bei den digitalen Dienstleistungen und in den digitalen Märkten angepasst. Illegale Praktiken und Informationen sollen von den digitalen Services und Märkten ferngehalten werden. Zudem soll ein fairer Zugang aller Anbieter bei den digitalen Services und Märkten gewährleistet werden.

Bedeutung für Unternehmen

Grundsätzlich gelten die neuen Regeln natürlich für alle Anbieter in der EU. Faktisch will aber die EU-Kommission insbesondere die Big Player der digitalen Welt «Gafa» (s. vorne) dazu zwingen, pro-aktiv die Ziele des neuen Regel-Pakets umzusetzen. Tun sie es nicht, drohen ihnen ähnlich drastische Strafen, wie sie bereits aus dem EU-Kartell- und Datenschutzrecht bekannt sind. Jene gehen für die Grossen in die Milliarden. Mit den neuen Regeln droht ihnen bei besonderer Renitenz sogar der Ausschluss aus dem Markt.

Bedeutung für Konsumentinnen und Konsumenten

Wie schon durch das EU-Kartell- und Datenschutzrecht werden nun auch durch die neuen Regeln für die digitalen Services und Märkte die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten gestärkt.

Bedeutung für die Schweiz

Auch wenn unser Land nicht Mitglied der EU ist, sind die neuen Regeln für digitale Services und digitale Märkte auch für die Schweiz in dreifacher Hinsicht von Bedeutung. Erstens müssen sich natürlich auch Schweizer Unternehmen, wenn sie in der EU tätig sind, an diese neuen Regeln halten. Zweitens werden insbesondere die Big Player sich auch in Bezug auf die Schweiz an dieselben Regeln halten. Die Schweiz gehört für diese zur «Europäischen Region» und es lohnt sich für sie nicht, für die Schweiz eigene Regeln zu definieren und anzuwenden (s. dazu WhatsApp-Mindestalter 16 gilt auch für Schweiz). Drittens hat neues EU-Recht immer auch eine Reflexwirkung auf das schweizerische Recht. Dies hat man gerade jüngst im Datenschutz gesehen, in dem das schweizerische Recht an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angepasst hat. Da hat man aber auch gesehen, dass die Schweiz in der Regel weniger weit geht, als die EU, z.B. bei den Bussen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 25. Februar 2021

Ombudsstelle – In der Hitze des Gefechts geht sie oft vergessen

Versicherungs-Ombudsmann Martin Lorenzon (Quelle SRF)

In einem Interview in Blick-Online vom 8. August 2020 erklärt der Ombudsmann der Privatversicherung und der SUVA, dass seine Ombudsstelle in über 50 % der Fälle, in denen sie zwischen den Versicherten und den Versicherungen vermittle, zugunsten der Versicherten erfolgreich sei. Das zeigt, dass es sich lohnen kann, das in der Regel kostenlose Mittel der Ombudsstelle bei Streitigkeiten anzurufen. Dies geht in der Hitze des Gefechts in juristischen Auseinandersetzungen oft vergessen.

Methode zur Vermeidung eines Gerichtsprozesses

Das Institut der Ombudsstelle gehört zu den alternativen Streitbeilegungs-Methoden (engl. Alternative Dispute Resolution, ADR), wie Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit (engl. Arbitration). Bei diesen Methoden geht es darum, wenn immer möglich eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Denn eine solche ist langwierig und teuer und somit der Worst Case.

Einrichtungen einer Branche

Ombudsstelle werden in der Regel von einer Branche selbst eingerichtet, da auch Unternehmen oder eben auch Organisationen, wie die SUVA, ein Interesse daran haben, gerichtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Gut vorbereitet zur Ombudsstelle

An eine Ombudsstelle kann man sich auch ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin wenden. Jedoch sollte man den Sachverhalt so klar als möglich darlegen und alle notwendigen Belege dafür beilegen.

Liste von Schweizer Ombudsstellen

In der Schweiz gibt es mittlerweile in vielen Branchen eine Ombudsstelle. Nachfolgendes Liste zeigt eine nicht abschliessende Übersicht mit direktem Link zur Website der entsprechenden Stelle mit deren Kontaktdaten.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Swiss Corona Tracing App – Orwell lässt grüssen?

Hätte der Bund vor einigen Monaten eine Tracing-App lanciert, wäre der Aufschrei gross gewesen. Nun steht die SwissCovid App kurz vor ihrer breiten Lancierung. Eine juristische Prüfung des damit zusammenhängenden Systems zeigt, dass dieses sehr wohl datenschutzkonform ausgestaltet werden kann. Ein juristischer Haken gibt es aber. Die App kommt zu einer Zeit, in der sie wegen kleiner Fallzahlen und wohl wenig motivierten Usern ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. Damit könnte die App gegen das Datenschutzgesetz verstossen und das BAG müsste vom Eidg. Datenschutzbeauftragten zurückgebunden werden. Das hat dieser in einer Stellungnahme sogar explizit vorbehalten.

von Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Dozent Hochschule Luzern – Informatik

Orwell lässt grüssen?

Hätte der Bund im Januar dieses Jahres angekündigt, eine App zu lancieren, mit dem er seine Einwohnerinnen und Einwohner verfolgen wolle, wäre der Aufschrei enorm gewesen. Man hätte gesagt, es käme für die Schweiz niemals in Frage, Methoden von totalitären Staaten anzuwenden. 1984 von George Orwell würde damit Realität. Nur Monate später lanciert der Bund die SwissCovid Tracing App auf Android und iOS und die drittgrösste Tageszeitung der Schweiz promoted die App sogar aktiv.

Als Jurist, der sich mit rechtlichen Aspekten der digitalen Welt befasst, bin ich technikaffin und werfe dem Bund sogar vor, bei der Bekämpfung des Corona-Virus smarte Möglichkeiten der Datenbeschaffung und Datenanalyse nicht früh und nicht umfassend genug angewendet zu haben. Ich habe die App denn auch bereits als Test-Version heruntergeladen und aktiviert. Aber auch bei mir leuchten bei diesem Projekt die roten Lampen.

Nur noch geringe Anzahl Neuinfektionen

Beim Verfassen dieses Artikels gibt es in der Schweiz lediglich noch etwas mehr als ein Dutzend Neuinfektionen. Prof. Beda Stadler, Biologe und ehemaliger Direktor des Instituts für Immunologie der Uni Bern, meinte dazu in den Medien, es sei nun wahrscheinlicher, einen Fünfer im Lotto zu haben, als mit Corona angesteckt zu werden. Sollte sich dieser Zustand die nächsten Wochen halten oder sogar noch verbessern, ist davon auszugehen, dass niemand mehr daran interessiert sein wird, die App herunterzuladen, wenn diese nach einem Beschluss des Parlaments im Laufe des Junis offiziell und für jedermann lanciert werden soll. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass Covid19 nicht der letzte Virus gewesen ist, der uns bedroht. Es macht also durchaus Sinn, die SwissCovid App zu testen und damit auch zu prüfen, ob die App insbesondere die Prinzipien des Datenschutzes erfüllt.   

Rechtliche Grundlage der SwissCovid App

Am 13. Mai 2020 hat der Bundesrat eine Verordnung über den Pilotversuch mit der SwissCovid App erlassen, worin er die Rahmenbedingungen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeit, relativ eng umschreibt. Zudem stützt sich der Betrieb des SwissCovid App Systems während des Pilotversuchs auf Art. 17a Datenschutzgesetz (DSG) und das Epidemiengesetz (EpG). Für den aktiven Einsatz der SwissCovid App ab dem 25. Juni 2020 hat das schweizerische Parlament das EpG mit einem Art. 60a Proximity-Tracing-System für das Coronavirus ergänzt. In einem separaten Artikel wird diese gesetzliche Grundlage auf «Juristenfutter» erläutert:


Parlament ergänzt Epidemiengesetz mit Artikel zum Corona-Tracing


Dokumentation der SwissCovid App

In einem Faktenblatt beschreibt das Bundesamt für Gesundheit BAG die Funktionsweise der SwissCovid App und publiziert dazu auch eine Datenschutzerklärung. Unter folgenden Links werden die SwissCovid App und deren Grundlagen auf GitHub ausführlich dokumentiert: https://github.com/DP-3T/, https://github.com/DP-3T/documents, https://github.com/admin-ch. Zudem beantwortet das BAG unter folgendem Link häufig gestellte Fragen zur SwissCovid App: https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/cc/kom/covid-19-faq-tracing-app.pdf.download.pdf/200513_BAG_FAQ_SwissCovid_App.pdf

So funktioniert die SwissCovid App

Austausch von anonymen Identifizierungscodes

Gemäss Information des BAG sendet die SwissCovid App nach deren Installation und Registrierung durch den User über Bluetooth verschlüsselte Identifizierungscodes in Form von sogenannten Prüfsummen aus. Das sind im Fall der SwissCovid App lange, zufällige Zeichenketten. Wenn sich ein anderes Smartphone, auf dem dieselbe App installiert ist, für insgesamt mehr als 15 Minuten täglich in weniger als zwei Metern Abstand befindet, tauschen die Geräte ihre Prüfsummen aus. Die Prüfsummen enthalten keine Informationen zur Person des App-Users, zum Standort oder zum verwendeten Gerät. Hingegen registrieren die Geräte die Signalstärke des jeweils anderen Geräts, Datum und geschätzte Dauer der Annäherung. So entsteht eine lokale Liste mit Prüfsummen, empfangen von Geräten, denen man für eine längere Zeit nahe war. Damit sind die epidemiologisch relevanten Begegnungen registriert. Als User muss man weiter nichts unternehmen, als das Smartphone bei eingeschalteter Bluetooth-Funktion bei sich haben. Nach drei Wochen werden die Prüfsummen automatisch wieder vom Gerät gelöscht.

Alarm nach Kontakt mit positiv getestetem User

Wenn ein User der SwissCovid App positiv auf das Coronavirus getestet wird, erhält er vom kantonsärztlichen Dienst einen sogenannten Covidcode. Damit kann er die Benachrichtigungsfunktion der App aktivieren. Ob er dies tun will oder nicht, kann der Betroffene auch zu diesem Zeitpunkt frei entscheiden. Solange keine Meldung durch eine verifizierte, infizierte Person erfolgt, werden keine Daten auf den Server des BAG hochgeladen. Aktiviert der betroffene User die Benachrichtigungsfunktion, wird ein «temporärer Schlüssel», d.h. eine anonyme Identifikation der SwissCovid App des infizierten Users an den Server des BAG gesandt. Die Apps der übrigen User fragen den Server regelmässig nach Identifikationen von infizierten Usern ab. Befindet sich auf dem Server eine Identifikation eines infizierten Users, mit dem andere User einen für eine Infizierung relevante Begegnung hatten, erhalten diese von ihrer eigenen App einen entsprechenden Alarm. Die Information erfolgt wiederum anonym. In der Folge können sich die Alarmierten wiederum frei entscheiden, ob sie die in der App genannte Hotline anrufen und die weiteren Schritte, insbesondere die Notwendigkeit eines Tests abklären.

Daten im Codeverwaltungssystem des BAG

Im Falle einer Infektion eines Users werden im Codeverwaltungssystem des BAG neben dem Freischaltcode auch das Datum, an dem die ersten Symptome aufgetreten sind, oder, falls die infizierte Person keine Symptome zeigt, das Testdatum sowie der Zeitpunkt der Vernichtung dieser Daten erfasst. Die Daten des Codeverwaltungssystems werden innert 24 Stunden nach ihrer Erfassung gelöscht.

Garantien des BAG

Das BAG versichert, es würden im Zusammenhang mit der SwissCovid App keine persönlichen Daten oder Bewegungsdaten der App-User gesammelt. Ausserdem würden keine Daten bezüglich der beschriebenen Kontakte zentral gespeichert. Diese verbleiben auf dem Smartphone, sie verlassen das Gerät des App-Users nicht. Es gibt auch keine Verbindung zwischen den ausgesandten Prüfsummen und den Usern der Geräte. Der Einsatz des Systems ist auf die Dauer der Pandemie begrenzt.

Prüfung des Systems durch andere Bundesorgane

Das BAG weist zudem darauf hin, dass die SwissCovid App vom Eidg. Datenschutzbeauftragten, dem Nationale Zentrum für Cybersicherheit und der Nationale Ethikkommission geprüft worden sei.

BAG und seine Partner

Die SwissCovid App wurde im Auftrag des BAG, unterstützt vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) und den beiden Eidg. Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne sowie der Schweizer Firma Ubique entwickelt.

Dezentralisiertes System

Ein Tracing-System, wie dem vorliegenden, benötigt eine Infrastruktur im Hintergrund. Dafür werden zentralisierte oder dezentralisierte Systeme angewendet. Das bei der SwissCovid App eingesetzte dezentralisierte System folgt dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Verhältnismässigkeit. D.h. es werden nur solche und so viele Daten erhoben und bearbeitet, die technisch unbedingt notwendig sind (Datenminimierung). Beim dezentralisierten System der SwissCovid App verbleiben so viele Daten wie möglich auf den Geräten der User. Daten über stattgefundene Begegnungen werden zu keiner Zeit auf einem zentralen Server gesammelt. Ein Server existiert nur, um den Usern zu ermöglichen, mit ihren eigenen Geräten festzustellen, ob es zu relevanten Begegnungen kam. Der Server nimmt keine Informationen auf, die Personen zugeordnet werden können, und vergibt keine Identifikationscodes. Dadurch kann eine zentrale Profilbildung ausgeschlossen werden. Auch sind beim dezentralen Ansatz die Risiken von Zweckänderungen und Angriffen auf den Server geringer.

Anpassung der Betriebssoftware Android und iOS durch Google und Apple

Damit Tracing-Apps, wie die SwissCovid App überhaupt funktionieren, müssen die Betreiber der zugrundeliegenden Betriebssoftware Android und iOS, also Google und Apple, die entsprechenden technischen Voraussetzungen schaffen. Dies ist mit einem Update von Android und iOS im Mai 2020 erfolgt. Die zur Verfügung gestellte Schnittstelle (API) soll die Nutzung vom Bluetooth zur ständigen Messung der Nähe zwischen autorisierten Mobile Apps sicherer, präziser und effizienter machen. Die Verwendung des API soll prinzipiell nur auf eine Mobile App pro Land beschränkt werden. Nach eigenen Angaben werden Apple und Google keine identifizierenden Informationen über User, Ortungsdaten oder Informationen über andere Geräte in der Nähe des Users erhalten. Weiter werde das Projekt nicht kommerzialisiert.

Risikofolgeabschätzung durch BAG und externem Beratungsunternehmen

Im Rahmen des Projekts der SwissCovid App wurde von den Verantwortlichen und von einem externen Beratungsunternehmen eine Risikofolgenabschätzung sowie ein Data Protection Impact Assessment Report erstellt. Dort werden Risiken benannt und entsprechende Massnahmen aufgezeigt. Basierend darauf kommt der Eidg. Datenschutzbeauftragte zum Schluss, dass die Applikation die für die Privatsphäre der User der App bestehenden Gefahren hinreichend aufzeigt und diesen mit angemessenen Massnahmen begegnet.

Prüfung durch Eidg. Datenschutzbeauftragten

Gemäss einer Stellungnahme vom 11. Mai 2020 erachtet der Eidg. Datenschutzbeauftragte (EDÖB) den Versuchsbetrieb mit der App nach Art. 17a Datenschutzgesetz (DSG) als datenschutzrechtlich zulässig. Er verlangt jedoch eine weitere Dokumentation und behält sich aufsichtsrechtliche Massnahmen und Empfehlungen während des Versuchsbetriebs und im späteren regulären Betrieb vor.

Persönliche Identifikation trotz anonymem System nicht ausgeschlossen

Auch wenn das notabene dezentrale System der SwissCovid App technisch anonym funktioniert, ist gemäss einer Feststellung des Eidg. Datenschutzbeauftragten eine persönliche Identifikation von Betroffenen nicht auszuschliessen. So besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass bei der Benachrichtigung einer möglicherweise gefährdeten Person, diese aufgrund ihrer Erinnerung an ihre Sozialkontakte der letzten Tage allenfalls Rückschlüsse auf die Identität der infizierten Person ziehen kann.

Juristische Bewertung der SwissCovid App

Bei der rechtlichen Beurteilung der SwissCovid App geht es primär um datenschutzrechtliche Aspekte, wobei sich fragt, ob die Prinzipien des Datenschutzgesetzes (DSG) eingehalten werden.

Personendaten gemäss Datenschutzgesetz?

Gemäss Art. 3 lit. a DSG fallen unter den Schutz des Datenschutzgesetzes lediglich Personendaten, d.h. Daten, die sich auf eine bestimmte oder mindestens bestimmbare Person beziehen. Da das System der SwissCovid App mindestens technisch völlig anonym funktioniert, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass das System per se nicht unter das Datenschutzgesetz fällt und damit auch nicht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Prinzipien geprüft werden muss. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte ist jedoch in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020 der Meinung, dass es sich beim Projekt der SwissCovid App um komplexe, automatisierte Bearbeitung grosser Mengen von Daten aus Mobiltelefonen und anderen Smart-Device Quellen der Bevölkerung handelt, die mit Meldungen und Code-Generierungen durch schweigepflichtige Medizinalpersonen ergänzt werden. Aufgrund des Bezugs dieser Datenquellen auf Personen und deren Gesundheit würden auch der Personenbezug und die datenschutzrechtliche Sensibilität des Vorhabens als Ganzes offensichtlich. Obgleich die Teilnehmer nicht identifiziert werden dürften, bleibe das System der SwissCovid App namentlich mit Re-Identifikationsrisiken verbunden, denen mit technischen Vorkehren zum Schutz der Privatsphäre und informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen entgegengetreten werden muss. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte unterstellt das Projekt also dem Datenschutzgesetz und prüft die Einhaltung der entsprechenden Prinzipien.

Genügende rechtliche Grundlage?

Art. 13 Abs. 1 DSG verlangt für die Erfassung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten entweder die Einwilligung des Betroffenen, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Grundlage. Die Anwendung der SwissCovid App ist freiwillig. Der User wird in der App und auf der Homepage des BAG umfassend über die Funktion der App und die Bearbeitung der Daten informiert. Schlussendlich kann er sowohl bei der Aktivierung der App als auch bei der Auslösung und beim Empfang einer Alarmierung frei und explizit zustimmen. Zudem basiert der Betrieb der SwissCovid App auf einem neuen Artikel 60a des Epidemiengesetzes (EpG) (s. dazu im Detail «Parlament ergänzt Epidemiengesetz mit Artikel zum Corona-Tracing») sowie auf einer Bundesrats-Verordnung. Damit ist zweifelsohne eine genügende rechtliche Grundlage gegeben.

Einhaltung der Prinzipien des Datenschutzgesetzes?

Auch der Eidg. Datenschutzbeauftragte geht in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020 davon aus, dass beim Projekt der SwissCovid App vor allem die datenschutzrechtlichen Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der Zweckgebundenheit sowie der Datensicherheit relevant sind.

Einhaltung des Prinzips der Verhältnismässigkeit?

Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG verlangt, dass die Erfassung und Bearbeitung für den dem Betroffenen klar und transparent kommunizierten Zweck notwendig und geeignet ist. Grundsätzlich kann man sicherlich feststellen, dass die im Zusammenhang mit der SwissCovid App erfassten Daten sowohl notwendig wie auch geeignet für den Zweck der App sind. Auch ist die Erfassung und Bearbeitung verhältnismässig im engeren Sinne, als das Prinzip der Datenminimierung angewandt wird. Schlussendlich werden die Daten nach relativ kurzer Zeit gelöscht, nachdem sie für das Tracing-System nicht mehr gebraucht werden. Hingegen gibt es beim Prinzip der Verhältnismässigkeit auch den grössten juristischen Haken. Wie Experten und Medien im In- und Ausland festhalten, erfüllt eine Tracing-App ihren Zweck nur dann, wenn mindestens 60 % der Bevölkerung die App auf ihr Smartphone herunterladen und aktivieren*. Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW hat in einer repräsentativen Umfrage vom 17. bis 26. April 2020 ermittelt, dass in dieser Zeit effektiv 60 % der befragten Personen bereit gewesen wären, die SwissCovid App anzuwenden. In dieser Zeit gab es jedoch über 200 Neuinfektionen und über 30 Todesfälle pro Tag. Zwischenzeitlich sind diese Zahlen stark gefallen. Sollte dieser Trend anhalten, ist äusserst fraglich, ob effektiv noch 60 % der Bevölkerung bereit sind, die SwissCovid App herunterzuladen und zu aktivieren. Sollte der Prozentsatz deutlich unter 60 % liegen, kann somit der Zweck der App nicht mehr erfüllt werden und damit ist der Einsatz der App im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DSG nicht mehr verhältnismässig, d.h. insbesondere nicht mehr geeignet. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte behält sich denn auch in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020 explizit vor, dem BAG zu empfehlen, auf die Aufnahme des Vollbetriebs oder dessen Fortführung zu verzichten, sollte sich im Rahmen des Pilot- oder Vollbetriebs abzeichnen, dass die Applikation die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllen kann (sic!).


*Bundesamt für Statistik publiziert täglich die Anzahl aktiver SwissCovid Apps


Einhaltung des Prinzips der Zweckbindung

Das Prinzip der Zweckbindung nach Art. 4 Abs. 3 DSG besagt, dass Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, der den Betroffenen bei deren Erhebung klar und transparent kommuniziert wurde. Das BAG zeigt in seiner Dokumentation ausführlich auf, dass die von den App-Usern erhobenen Daten, sogar anonymisiert, ausschliesslich für den Betrieb eines Tracing-Systems verwendet und lediglich an Partner übermittelt werden, die das System notwendigerweise unterstützen. Zudem werden die Daten nach dem notwendigen Gebrauch nach relativ kurzer Zeit gelöscht. Damit kann festgestellt werden, dass das datenschutzrechtliche Prinzip der Zweckbindung bei der SwissCovid App mit grosser Wahrscheinlichkeit eingehalten wird.

Einhaltung des Prinzips der Datensicherheit

Nach Art. 7 DSG müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Aus den Unterlagen, die das BAG dem Eidg. Datenschutzbeauftragten vorgelegt hat, geht hervor, dass das Tracing-System der SwissCovid App von jenem, dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT), dem Nationale Zentrum für Cybersicherheit sowie einem entsprechenden externen Partner einer umfangreichen technischen und organisatorischen Prüfung unterzogen worden ist. Dazu gehört auch eine Risikofolgenabschätzung sowie ein Data Protection Impact Assessment Report. Schlussendlich hat der Eidg. Datenschutzbeauftragte bei seiner Prüfung des Systems festgestellt, dass dessen Architektur der auch unter der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wichtigen «Privacy by Design» folgt und somit per se datenschutzfreundlich ist.

Aktualisiert am 26. Juli 2020