Legal Tech im Praxischeck

Hochschule Luzern @ Walder Wyss

Wie Fin Tech und Med Tech tönt auch Legal Tech cool. Aber, kann man Legal Tech auch in der Praxis sinnvoll einsetzen? Das wollten die Business-Studierenden der Hochschule Luzern in der Vertiefung (Major) Management & Law wissen und trafen sich mit den Praktikern von Walder Wyss, einer der führenden Schweizer Anwaltskanzleien im Wirtschaftsrecht.

Was ist Legal Tech?

Im Modul Digital Entrepreneurship & Law haben die Studierendenden gelernt, dass Legal Tech (engl. legal = dt. rechtlich; Tech kurz für engl. Technology = dt. Technologie) im weiten Sinne für die Digitalisierung der Rechtsbranche, also der Anwaltskanzleien, der Rechtsabteilungen von Unternehmen und der Justiz steht. Dazu gehört die digitale Vorbereitung von Rechtsberatung und Rechtsprozessen durch die Klienten selbst, die Digitalisierung der Kommunikation, z.B. durch Online-Beratung, die automatisierte Erstellung von Rechtsdokumenten, wie Verträge, sogar selbsterfüllende Verträge, sogenannte Smart Contracts, digitale Tools für die Dokumenten-Analyse, z.B. im Rahmen einer Due Diligence, die vollständige Digitalisierung der Justiz, bis hin zu automatisierten Gerichtsprozessen (sic!) (s. dazu auch digilaw.ch Kapitel 14.01 Was ist Legal Tech).

Sinnvoller Einsatz von Legal Tech durch 240 juristische Expertinnen und Experten

Mit dem sinnvollen Einsatz von Legal Tech durch die mehr als 240 juristischen Expertinnen und Experten bei Walder Wyss beschäftigen sich Dr. Michael Isler, Rechtsanwalt, Partner und Mitglied der Geschäftsleitung, und der Jurist und ETH-Absolvent Urs Bracher, Leiter der Fachstelle Legal Tech & Know-how Management.

Von der klassischen zur digitalisierten Anwaltskanzlei

Michael Isler erklärt den Studierenden, wie eine grössere Wirtschaftskanzlei funktioniert, bei der ein/e Partner/in von mehreren Associates (Juristen/innen ohne Partnerstatus) unterstützt wird. Dies führt tendenziell zu einer Pyramidenstruktur, die einem langsam einsetzenden Wandel unterliegt. Eine bereits im Jahr 2016 publizierte Studie prognostiziert, dass sich durch den immer stärkeren Einsatz von Paralegals (Nicht-Juristen/innen, aber juristisch geschultes Fachpersonal) und Legal Tech die Struktur zu einer «Rakete» verändern wird (s. Grafik online). Die Partner/innen werden nicht mehr ausschliesslich durch Associates unterstützt, sondern vermehrt durch Paralegals und Legal Tech, wodurch der Anteil Partner/Associates in der Pyramide schmilzt und Paralegals und Legal Tech den bisherigen Platz einnehmen. Zudem können Anwaltskanzleien in Zukunft auch vermehrt juristische Produkte zu einem Pauschalpreis anbieten, statt einzelne Stunden abzurechnen. Dazu werden sie einerseits von neuen Anbietern auf dem juristischen Markt (Nicht-Anwaltskanzleien, wie z.B. https://www.cancelled.ch) und anderseits von ihren Klientinnen gedrängt werden, insbesondere im internationalen Kontext. Letztere erwarten, dass der Preis dem effektiven Nutzen der Rechtsdienstleistung für den Klienten, was nicht zwingend dem geleisteten Stundenaufwand entspricht. Michael Isler weist jedoch darauf hin, dass die Digitalisierung der Rechtsbranche, insbesondere die Einführung von Legal Tech in Anwaltskanzleien, eine anspruchsvolle und langwierige Angelegenheit sei. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören zu einer konservativen Berufsgruppe, wie z.B. auch die Ärztinnen und Ärzte. Innovationen haben es also generell schwer und nicht alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gleich technik- bzw. digitalaffin.

Legal Tech Tools in der Anwaltspraxis

Dass die juristischen Expertinnen und Experten einen möglichst einfachen und schnellen Einstieg in Legal Tech Anwendungen erhalten, gehört bei Walder Wyss zum anspruchsvollen Job von Urs Bracher; als Jurist mit technischem Hintergrund ein Brückenbauer zwischen Recht und Technik. Urs Bracher strebt bei einer der grössten Anwaltskanzleien der Schweiz eine möglichst umfassende Digitalisierung von Recherche (z.B. Rechtsprechung), Dokumentenerzeugung (z.B. Verträge), Dokumentenanalyse (z.B. Due Diligence) und Kollaboration (unter den Mitarbeitenden, aber auch mit den Klientinnen und Klienten) an. So betreut er mit seinem Team ein Knowledge-Management-System mit dem Ziel eines Single Points of Research, das step-by-step produktiv genutzt wird. Dazu kommt ein Portal zur teilautomatisierten Erstellung von Dokumenten, in welchem die Anwenderinnen und Anwender durch einen Fragebogen geführt werden, wobei die Dokumente anschliessend vom System erstellt werden (s. dazu ähnlich Demo auf https://de.lawlift.com). Insbesondere bei einer Due Diligence kommt bei Walder Wyss zudem ein Dokumenten-Analyse-Programm zur Anwendung. Urs Bracher weist darauf hin, dass die Kosten für die Lizenzierung entsprechender Programme in der Regel klein sind und schnell amortisiert werden können. Aufwendig sind dagegen deren kanzleiinterne Anpassung an die konkreten Bedürfnisse der juristischen Expertinnen und Experten.

Keine arbeitslosen Rechtsanwälte/innen wegen Legal Tech

Sowohl Michael Isler wie auch Urs Bracher stellen abschliessend fest, dass Legal Tech Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht arbeitslos macht. Dass Legal Tech die juristische Arbeit von selbst erledige, sei mindestens vorderhand für einen Grossteil der Aufgaben eine Illusion. Legal Tech unterstütze jedoch die juristischen Expertinnen und Experten in ihrer täglichen Arbeit und reduzieren deren Zeitaufwand, je nach Anwendung sogar beträchtlich.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Parlament ergänzt Epidemiengesetz mit Artikel zum Corona-Tracing

Das schweizerische Parlament hat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) mit einem speziellen Art. 60a zum Proximity-Tracing-System für das Coronavirus ergänzt. Die rechtlichen Hotspots zum Einsatz der Corona-Tracing App (SwissCovid App) werden auf «Juristenfutter» in einem speziellen Artikel erläutert: «Swiss Corona Tracing App – Orwell lässt grüssen?».

Prinzip der Zweckbindung

Das System der SwissCovid App und die damit erhobenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33 -38 EpG durch kantonale Behörden, insb. nicht zur Verfügung einer Quarantäne, oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung.

Freiwilligkeit und Nichtdiskriminierung

Die Benutzung der SwissCovid App ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Kostenloser, freiwilliger Corona-Test

Eine Person, die über die SwissCovid App darüber benachrichtigt wurde, dass sie potenziell dem Coronavirus ausgesetzt war, kann gegen Nachweis der Benachrichtigung kostenlos Tests auf Infektion mit dem Coronavirus und auf Antikörper gegen das Coronavirus durchführen lassen.

Datenschutzrechtliche Grundsätze

Art. 60a EpG bestimmt explizit, dass

  • Bei der Datenbearbeitung sind alle angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die teilnehmenden Personen bestimmbar sind.
  • Die Daten werden so weit wie möglich auf dezentralen Komponenten, die von den teilnehmenden Personen auf ihren Mobiltelefonen installiert werden, bearbeitet. Insbesondere dürfen Daten, die auf dem Mobiltelefon einer teilnehmenden Person über andere Personen erfasst werden, ausschliesslich auf diesem Mobiltelefon bearbeitet und gespeichert werden.
  • Es werden nur Daten beschafft oder in anderer Art und Weise bearbeitet, die zur Bestimmung der Distanz und der Zeit der Annäherungen und zur Ausgabe der Benachrichtigungen erforderlich sind, nicht aber Standortdaten.
  • Die Daten werden vernichtet, sobald sie für die Benachrichtigung nicht mehr erforderlich sind.

Art. 60a EpG erklärt zudem explizit, dass die SwissCovid App und die damit erhobenen Daten dem Datenschutzgesetz und dessen Prinzipien unterliegen (s. dazu «Swiss Corona Tracing App – Orwell lässt grüssen?»).

Art. 60a EpG verpflichtet den Bundesrat, die SwissCovid App einzustellen, namentlich die Deaktivierung oder Deinstallation aller auf den Mobiltelefonen installierten Komponenten vor, sobald die SwissCovid App zur Bewältigung der durch das Coronavirus verursachten Epidemie nicht mehr erforderlich ist oder sich als ungenügend wirksam erweist. Dies ist anerkanntermassen dann der Fall, wenn die SwissCovid App nicht mindestens von 60 % der Schweizer Bevölkerung, also rund 5 Mio. mal heruntergeladen und aktiviert wird (s. dazu «Swiss Corona Tracing App – Orwell lässt grüssen?»).

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Swiss Corona Tracing App – Orwell lässt grüssen?

Hätte der Bund vor einigen Monaten eine Tracing-App lanciert, wäre der Aufschrei gross gewesen. Nun steht die SwissCovid App kurz vor ihrer breiten Lancierung. Eine juristische Prüfung des damit zusammenhängenden Systems zeigt, dass dieses sehr wohl datenschutzkonform ausgestaltet werden kann. Ein juristischer Haken gibt es aber. Die App kommt zu einer Zeit, in der sie wegen kleiner Fallzahlen und wohl wenig motivierten Usern ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. Damit könnte die App gegen das Datenschutzgesetz verstossen und das BAG müsste vom Eidg. Datenschutzbeauftragten zurückgebunden werden. Das hat dieser in einer Stellungnahme sogar explizit vorbehalten.

von Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Dozent Hochschule Luzern – Informatik

Orwell lässt grüssen?

Hätte der Bund im Januar dieses Jahres angekündigt, eine App zu lancieren, mit dem er seine Einwohnerinnen und Einwohner verfolgen wolle, wäre der Aufschrei enorm gewesen. Man hätte gesagt, es käme für die Schweiz niemals in Frage, Methoden von totalitären Staaten anzuwenden. 1984 von George Orwell würde damit Realität. Nur Monate später lanciert der Bund die SwissCovid Tracing App auf Android und iOS und die drittgrösste Tageszeitung der Schweiz promoted die App sogar aktiv.

Als Jurist, der sich mit rechtlichen Aspekten der digitalen Welt befasst, bin ich technikaffin und werfe dem Bund sogar vor, bei der Bekämpfung des Corona-Virus smarte Möglichkeiten der Datenbeschaffung und Datenanalyse nicht früh und nicht umfassend genug angewendet zu haben. Ich habe die App denn auch bereits als Test-Version heruntergeladen und aktiviert. Aber auch bei mir leuchten bei diesem Projekt die roten Lampen.

Nur noch geringe Anzahl Neuinfektionen

Beim Verfassen dieses Artikels gibt es in der Schweiz lediglich noch etwas mehr als ein Dutzend Neuinfektionen. Prof. Beda Stadler, Biologe und ehemaliger Direktor des Instituts für Immunologie der Uni Bern, meinte dazu in den Medien, es sei nun wahrscheinlicher, einen Fünfer im Lotto zu haben, als mit Corona angesteckt zu werden. Sollte sich dieser Zustand die nächsten Wochen halten oder sogar noch verbessern, ist davon auszugehen, dass niemand mehr daran interessiert sein wird, die App herunterzuladen, wenn diese nach einem Beschluss des Parlaments im Laufe des Junis offiziell und für jedermann lanciert werden soll. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass Covid19 nicht der letzte Virus gewesen ist, der uns bedroht. Es macht also durchaus Sinn, die SwissCovid App zu testen und damit auch zu prüfen, ob die App insbesondere die Prinzipien des Datenschutzes erfüllt.   

Rechtliche Grundlage der SwissCovid App

Am 13. Mai 2020 hat der Bundesrat eine Verordnung über den Pilotversuch mit der SwissCovid App erlassen, worin er die Rahmenbedingungen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeit, relativ eng umschreibt. Zudem stützt sich der Betrieb des SwissCovid App Systems während des Pilotversuchs auf Art. 17a Datenschutzgesetz (DSG) und das Epidemiengesetz (EpG). Für den aktiven Einsatz der SwissCovid App ab dem 25. Juni 2020 hat das schweizerische Parlament das EpG mit einem Art. 60a Proximity-Tracing-System für das Coronavirus ergänzt. In einem separaten Artikel wird diese gesetzliche Grundlage auf «Juristenfutter» erläutert:


Parlament ergänzt Epidemiengesetz mit Artikel zum Corona-Tracing


Dokumentation der SwissCovid App

In einem Faktenblatt beschreibt das Bundesamt für Gesundheit BAG die Funktionsweise der SwissCovid App und publiziert dazu auch eine Datenschutzerklärung. Unter folgenden Links werden die SwissCovid App und deren Grundlagen auf GitHub ausführlich dokumentiert: https://github.com/DP-3T/, https://github.com/DP-3T/documents, https://github.com/admin-ch. Zudem beantwortet das BAG unter folgendem Link häufig gestellte Fragen zur SwissCovid App: https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/cc/kom/covid-19-faq-tracing-app.pdf.download.pdf/200513_BAG_FAQ_SwissCovid_App.pdf

So funktioniert die SwissCovid App

Austausch von anonymen Identifizierungscodes

Gemäss Information des BAG sendet die SwissCovid App nach deren Installation und Registrierung durch den User über Bluetooth verschlüsselte Identifizierungscodes in Form von sogenannten Prüfsummen aus. Das sind im Fall der SwissCovid App lange, zufällige Zeichenketten. Wenn sich ein anderes Smartphone, auf dem dieselbe App installiert ist, für insgesamt mehr als 15 Minuten täglich in weniger als zwei Metern Abstand befindet, tauschen die Geräte ihre Prüfsummen aus. Die Prüfsummen enthalten keine Informationen zur Person des App-Users, zum Standort oder zum verwendeten Gerät. Hingegen registrieren die Geräte die Signalstärke des jeweils anderen Geräts, Datum und geschätzte Dauer der Annäherung. So entsteht eine lokale Liste mit Prüfsummen, empfangen von Geräten, denen man für eine längere Zeit nahe war. Damit sind die epidemiologisch relevanten Begegnungen registriert. Als User muss man weiter nichts unternehmen, als das Smartphone bei eingeschalteter Bluetooth-Funktion bei sich haben. Nach drei Wochen werden die Prüfsummen automatisch wieder vom Gerät gelöscht.

Alarm nach Kontakt mit positiv getestetem User

Wenn ein User der SwissCovid App positiv auf das Coronavirus getestet wird, erhält er vom kantonsärztlichen Dienst einen sogenannten Covidcode. Damit kann er die Benachrichtigungsfunktion der App aktivieren. Ob er dies tun will oder nicht, kann der Betroffene auch zu diesem Zeitpunkt frei entscheiden. Solange keine Meldung durch eine verifizierte, infizierte Person erfolgt, werden keine Daten auf den Server des BAG hochgeladen. Aktiviert der betroffene User die Benachrichtigungsfunktion, wird ein «temporärer Schlüssel», d.h. eine anonyme Identifikation der SwissCovid App des infizierten Users an den Server des BAG gesandt. Die Apps der übrigen User fragen den Server regelmässig nach Identifikationen von infizierten Usern ab. Befindet sich auf dem Server eine Identifikation eines infizierten Users, mit dem andere User einen für eine Infizierung relevante Begegnung hatten, erhalten diese von ihrer eigenen App einen entsprechenden Alarm. Die Information erfolgt wiederum anonym. In der Folge können sich die Alarmierten wiederum frei entscheiden, ob sie die in der App genannte Hotline anrufen und die weiteren Schritte, insbesondere die Notwendigkeit eines Tests abklären.

Daten im Codeverwaltungssystem des BAG

Im Falle einer Infektion eines Users werden im Codeverwaltungssystem des BAG neben dem Freischaltcode auch das Datum, an dem die ersten Symptome aufgetreten sind, oder, falls die infizierte Person keine Symptome zeigt, das Testdatum sowie der Zeitpunkt der Vernichtung dieser Daten erfasst. Die Daten des Codeverwaltungssystems werden innert 24 Stunden nach ihrer Erfassung gelöscht.

Garantien des BAG

Das BAG versichert, es würden im Zusammenhang mit der SwissCovid App keine persönlichen Daten oder Bewegungsdaten der App-User gesammelt. Ausserdem würden keine Daten bezüglich der beschriebenen Kontakte zentral gespeichert. Diese verbleiben auf dem Smartphone, sie verlassen das Gerät des App-Users nicht. Es gibt auch keine Verbindung zwischen den ausgesandten Prüfsummen und den Usern der Geräte. Der Einsatz des Systems ist auf die Dauer der Pandemie begrenzt.

Prüfung des Systems durch andere Bundesorgane

Das BAG weist zudem darauf hin, dass die SwissCovid App vom Eidg. Datenschutzbeauftragten, dem Nationale Zentrum für Cybersicherheit und der Nationale Ethikkommission geprüft worden sei.

BAG und seine Partner

Die SwissCovid App wurde im Auftrag des BAG, unterstützt vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) und den beiden Eidg. Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne sowie der Schweizer Firma Ubique entwickelt.

Dezentralisiertes System

Ein Tracing-System, wie dem vorliegenden, benötigt eine Infrastruktur im Hintergrund. Dafür werden zentralisierte oder dezentralisierte Systeme angewendet. Das bei der SwissCovid App eingesetzte dezentralisierte System folgt dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Verhältnismässigkeit. D.h. es werden nur solche und so viele Daten erhoben und bearbeitet, die technisch unbedingt notwendig sind (Datenminimierung). Beim dezentralisierten System der SwissCovid App verbleiben so viele Daten wie möglich auf den Geräten der User. Daten über stattgefundene Begegnungen werden zu keiner Zeit auf einem zentralen Server gesammelt. Ein Server existiert nur, um den Usern zu ermöglichen, mit ihren eigenen Geräten festzustellen, ob es zu relevanten Begegnungen kam. Der Server nimmt keine Informationen auf, die Personen zugeordnet werden können, und vergibt keine Identifikationscodes. Dadurch kann eine zentrale Profilbildung ausgeschlossen werden. Auch sind beim dezentralen Ansatz die Risiken von Zweckänderungen und Angriffen auf den Server geringer.

Anpassung der Betriebssoftware Android und iOS durch Google und Apple

Damit Tracing-Apps, wie die SwissCovid App überhaupt funktionieren, müssen die Betreiber der zugrundeliegenden Betriebssoftware Android und iOS, also Google und Apple, die entsprechenden technischen Voraussetzungen schaffen. Dies ist mit einem Update von Android und iOS im Mai 2020 erfolgt. Die zur Verfügung gestellte Schnittstelle (API) soll die Nutzung vom Bluetooth zur ständigen Messung der Nähe zwischen autorisierten Mobile Apps sicherer, präziser und effizienter machen. Die Verwendung des API soll prinzipiell nur auf eine Mobile App pro Land beschränkt werden. Nach eigenen Angaben werden Apple und Google keine identifizierenden Informationen über User, Ortungsdaten oder Informationen über andere Geräte in der Nähe des Users erhalten. Weiter werde das Projekt nicht kommerzialisiert.

Risikofolgeabschätzung durch BAG und externem Beratungsunternehmen

Im Rahmen des Projekts der SwissCovid App wurde von den Verantwortlichen und von einem externen Beratungsunternehmen eine Risikofolgenabschätzung sowie ein Data Protection Impact Assessment Report erstellt. Dort werden Risiken benannt und entsprechende Massnahmen aufgezeigt. Basierend darauf kommt der Eidg. Datenschutzbeauftragte zum Schluss, dass die Applikation die für die Privatsphäre der User der App bestehenden Gefahren hinreichend aufzeigt und diesen mit angemessenen Massnahmen begegnet.

Prüfung durch Eidg. Datenschutzbeauftragten

Gemäss einer Stellungnahme vom 11. Mai 2020 erachtet der Eidg. Datenschutzbeauftragte (EDÖB) den Versuchsbetrieb mit der App nach Art. 17a Datenschutzgesetz (DSG) als datenschutzrechtlich zulässig. Er verlangt jedoch eine weitere Dokumentation und behält sich aufsichtsrechtliche Massnahmen und Empfehlungen während des Versuchsbetriebs und im späteren regulären Betrieb vor.

Persönliche Identifikation trotz anonymem System nicht ausgeschlossen

Auch wenn das notabene dezentrale System der SwissCovid App technisch anonym funktioniert, ist gemäss einer Feststellung des Eidg. Datenschutzbeauftragten eine persönliche Identifikation von Betroffenen nicht auszuschliessen. So besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass bei der Benachrichtigung einer möglicherweise gefährdeten Person, diese aufgrund ihrer Erinnerung an ihre Sozialkontakte der letzten Tage allenfalls Rückschlüsse auf die Identität der infizierten Person ziehen kann.

Juristische Bewertung der SwissCovid App

Bei der rechtlichen Beurteilung der SwissCovid App geht es primär um datenschutzrechtliche Aspekte, wobei sich fragt, ob die Prinzipien des Datenschutzgesetzes (DSG) eingehalten werden.

Personendaten gemäss Datenschutzgesetz?

Gemäss Art. 3 lit. a DSG fallen unter den Schutz des Datenschutzgesetzes lediglich Personendaten, d.h. Daten, die sich auf eine bestimmte oder mindestens bestimmbare Person beziehen. Da das System der SwissCovid App mindestens technisch völlig anonym funktioniert, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass das System per se nicht unter das Datenschutzgesetz fällt und damit auch nicht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Prinzipien geprüft werden muss. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte ist jedoch in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020 der Meinung, dass es sich beim Projekt der SwissCovid App um komplexe, automatisierte Bearbeitung grosser Mengen von Daten aus Mobiltelefonen und anderen Smart-Device Quellen der Bevölkerung handelt, die mit Meldungen und Code-Generierungen durch schweigepflichtige Medizinalpersonen ergänzt werden. Aufgrund des Bezugs dieser Datenquellen auf Personen und deren Gesundheit würden auch der Personenbezug und die datenschutzrechtliche Sensibilität des Vorhabens als Ganzes offensichtlich. Obgleich die Teilnehmer nicht identifiziert werden dürften, bleibe das System der SwissCovid App namentlich mit Re-Identifikationsrisiken verbunden, denen mit technischen Vorkehren zum Schutz der Privatsphäre und informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen entgegengetreten werden muss. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte unterstellt das Projekt also dem Datenschutzgesetz und prüft die Einhaltung der entsprechenden Prinzipien.

Genügende rechtliche Grundlage?

Art. 13 Abs. 1 DSG verlangt für die Erfassung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten entweder die Einwilligung des Betroffenen, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Grundlage. Die Anwendung der SwissCovid App ist freiwillig. Der User wird in der App und auf der Homepage des BAG umfassend über die Funktion der App und die Bearbeitung der Daten informiert. Schlussendlich kann er sowohl bei der Aktivierung der App als auch bei der Auslösung und beim Empfang einer Alarmierung frei und explizit zustimmen. Zudem basiert der Betrieb der SwissCovid App auf einem neuen Artikel 60a des Epidemiengesetzes (EpG) (s. dazu im Detail «Parlament ergänzt Epidemiengesetz mit Artikel zum Corona-Tracing») sowie auf einer Bundesrats-Verordnung. Damit ist zweifelsohne eine genügende rechtliche Grundlage gegeben.

Einhaltung der Prinzipien des Datenschutzgesetzes?

Auch der Eidg. Datenschutzbeauftragte geht in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020 davon aus, dass beim Projekt der SwissCovid App vor allem die datenschutzrechtlichen Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der Zweckgebundenheit sowie der Datensicherheit relevant sind.

Einhaltung des Prinzips der Verhältnismässigkeit?

Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG verlangt, dass die Erfassung und Bearbeitung für den dem Betroffenen klar und transparent kommunizierten Zweck notwendig und geeignet ist. Grundsätzlich kann man sicherlich feststellen, dass die im Zusammenhang mit der SwissCovid App erfassten Daten sowohl notwendig wie auch geeignet für den Zweck der App sind. Auch ist die Erfassung und Bearbeitung verhältnismässig im engeren Sinne, als das Prinzip der Datenminimierung angewandt wird. Schlussendlich werden die Daten nach relativ kurzer Zeit gelöscht, nachdem sie für das Tracing-System nicht mehr gebraucht werden. Hingegen gibt es beim Prinzip der Verhältnismässigkeit auch den grössten juristischen Haken. Wie Experten und Medien im In- und Ausland festhalten, erfüllt eine Tracing-App ihren Zweck nur dann, wenn mindestens 60 % der Bevölkerung die App auf ihr Smartphone herunterladen und aktivieren*. Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW hat in einer repräsentativen Umfrage vom 17. bis 26. April 2020 ermittelt, dass in dieser Zeit effektiv 60 % der befragten Personen bereit gewesen wären, die SwissCovid App anzuwenden. In dieser Zeit gab es jedoch über 200 Neuinfektionen und über 30 Todesfälle pro Tag. Zwischenzeitlich sind diese Zahlen stark gefallen. Sollte dieser Trend anhalten, ist äusserst fraglich, ob effektiv noch 60 % der Bevölkerung bereit sind, die SwissCovid App herunterzuladen und zu aktivieren. Sollte der Prozentsatz deutlich unter 60 % liegen, kann somit der Zweck der App nicht mehr erfüllt werden und damit ist der Einsatz der App im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DSG nicht mehr verhältnismässig, d.h. insbesondere nicht mehr geeignet. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte behält sich denn auch in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020 explizit vor, dem BAG zu empfehlen, auf die Aufnahme des Vollbetriebs oder dessen Fortführung zu verzichten, sollte sich im Rahmen des Pilot- oder Vollbetriebs abzeichnen, dass die Applikation die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllen kann (sic!).


*Bundesamt für Statistik publiziert täglich die Anzahl aktiver SwissCovid Apps


Einhaltung des Prinzips der Zweckbindung

Das Prinzip der Zweckbindung nach Art. 4 Abs. 3 DSG besagt, dass Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, der den Betroffenen bei deren Erhebung klar und transparent kommuniziert wurde. Das BAG zeigt in seiner Dokumentation ausführlich auf, dass die von den App-Usern erhobenen Daten, sogar anonymisiert, ausschliesslich für den Betrieb eines Tracing-Systems verwendet und lediglich an Partner übermittelt werden, die das System notwendigerweise unterstützen. Zudem werden die Daten nach dem notwendigen Gebrauch nach relativ kurzer Zeit gelöscht. Damit kann festgestellt werden, dass das datenschutzrechtliche Prinzip der Zweckbindung bei der SwissCovid App mit grosser Wahrscheinlichkeit eingehalten wird.

Einhaltung des Prinzips der Datensicherheit

Nach Art. 7 DSG müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Aus den Unterlagen, die das BAG dem Eidg. Datenschutzbeauftragten vorgelegt hat, geht hervor, dass das Tracing-System der SwissCovid App von jenem, dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT), dem Nationale Zentrum für Cybersicherheit sowie einem entsprechenden externen Partner einer umfangreichen technischen und organisatorischen Prüfung unterzogen worden ist. Dazu gehört auch eine Risikofolgenabschätzung sowie ein Data Protection Impact Assessment Report. Schlussendlich hat der Eidg. Datenschutzbeauftragte bei seiner Prüfung des Systems festgestellt, dass dessen Architektur der auch unter der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wichtigen «Privacy by Design» folgt und somit per se datenschutzfreundlich ist.

Aktualisiert am 26. Juli 2020

Schnappschuss ist nun auch urheberrechtlich geschützt

Revidiertes Urheberrechtgesetz

Am 1. April 2020 (kein Scherz!) ist das revidierte schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) in Kraft getreten. Gemäss diesem Gesetz sind nun Fotografien generell (telquel) geschützt, auch wenn sie keinen individuellen Charakter aufweisen (Art. 2 Abs. 3bis URG), also, auch wenn sie nicht besonders originell sind. Damit sind nun insbesondere auch sogenannte Schnappschüsse urheberrechtlich geschützt, d.h. Fotografien, deren Motiv gerade so im Bild festgehalten wird, wie es vorgefunden wird, wie z.B. der hier abgebildete, von mir fotografierte Mops. Dieses Foto wäre vor der Revision des Urheberrechtsgesetzes wohl eher nicht geschützt gewesen.

Gemäss revidiertem Urheberrechtsgesetz sind auch «mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben» generell urheberrechtlich geschützt. Dabei handelt es sich z.B. um Bilder, die durch Infrarot- und Röntgenstrahlen entstehen, Mikro- und Makrokopien, Abzüge eines Negativfilms sowie Einzelbilder aus visuellen bzw. audiovisuellen Werken, wie z.B. Filmstills.

Voraussetzungen für den generellen Schutz von Fotografien ist, dass diese ein dreidimensionales Objekt abbilden. Damit gibt es keinen Telquel-Schutz von Fotokopien, Fotos von Fotos u.ä.

Art. 2 URG verlangt für den urheberrechtlichen Schutz generell, dass es sich um eine «geistige Schöpfung» handelt. Eine solche kann nur durch Menschenhand entstehen. Diese Regel gilt nach wie vor auch für Fotos. Damit geniessen z.B. automatisiert hergestellte Fotografien, wie Radarfotos, Fotos von Überwachungskameras oder von Radarfallen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Gemäss Art. 80 URG kommen diese Bestimmungen auch auf Fotos zur Anwendung, die vor deren Inkrafttreten gemacht wurden. Hat jemand jedoch eine Fotografie, die vor Inkrafttreten dieser neuen Regeln entstanden ist, vor Inkrafttreten des revidierten Urheberrechtsgesetzes ohne Einwilligung des Rechtsinhabers verwendet, z.B. auf einer Homepage oder in einem Prospekt, muss er jene nun nicht entfernen. Eine erneute Verwendung in einem anderen Kontext ist jedoch ohne Einwilligung des Inhabers der entsprechenden Rechte nicht mehr zulässig.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 29. Oktober 2020

Corona – Erste Online-Vorlesung per Skype

Aber Zoom ist besser!


Heute habe ich an der Hochschule Luzern die erste online Vorlesung nach dem Shutdown wegen des Coronavirus per Skype gehalten. Das Tool erlaubt eine einfache Kommunikation mit den Studierenden und ist dafür sehr empfehlenswert. Die Studierenden können per E-Mail eingeladen werden und können auch ohne Skype App über einen Browser am Unterricht teilnehmen. Gänzlich untauglich ist jedoch das im Zusammenhang mit Distance Learning genannte Adobe-Tool «Connect». Diese Software ist komplett veraltet und wegen des Einsatzes von Flash ein Sicherheitsrisiko.



P.S. Mittlerweile unterrichte ich mit Zoom. Dieses Tool ist viel agiler als Skype und auch die Studierenden sind damit sehr zufrieden!


Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 28. März 2020

Wenn agile Projekte aus dem Ruder laufen

legal lessons learned

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Dozent Hochschule Luzern*

Elbphilharmonie Hamburg - Ein agiles Projekt, das mehrmals aus dem Ruder zu laufen drohte und vor Gericht landete.

Gerade brüte ich über hunderten von E-Mails zwischen meiner Klientin und ihrer Auftragnehmerin, einer Software-Entwicklerin. Ein sogenannt agiles Projekt ist aus dem Ruder gelaufen. Nun will meine Klientin Mängel geltend machen. Dafür wäre wichtig zu wissen, was die Parteien konkret vereinbart haben. Nicht ganz einfach bei einer rollenden Planung. Nichtsdestotrotz, auch agile Projekte müssen juristisch niet- und nagelfest sein.

Elbphilharmonie Hamburg – Ein agiles Projekt, das mehrmals aus dem Ruder zu laufen drohte und vor Gericht landete.

Rollende Planung für flexible Produktentwicklung

Auch wenn sich die Verantwortlichen der Sache oft nicht bewusst sind, werden immer mehr digitale Projekte «agil» organisiert, wobei die Übergänge von «fix» zu «agil» oft fliessend sind. Das bedeutet vereinfacht, dass die kooperierenden Partner kein fixes Produkt, sondern den Prozess der Entwicklung, also eine rollende Planung definieren. Das Projekt wird in viele kleine, einander folgende Teilprojekte aufgeteilt; auch «Sprints» genannt. Dabei spielen eine enge Kooperation und Kommunikation der Partner eine wichtige Rolle. Teilresultate der Entwicklung kommen laufend in den produktiven Einsatz, werden laufend getestet. Ziel ist eine schnelle, flexible Produkteentwicklung. Agile Projekte sind nicht auf die Informatik beschränkt, sondern kommen auch in anderen Bereichen zur Anwendung, wie z.B. in der Architektur. So hatte das Schweizer Architekturbüro Herzog & de Meuron zwar eine Vorstellung davon, wie einst das Konzerthaus «Elbphilharmonie» in Hamburg aussehen sollte, das Projekt wurde aber vor dem Baustart nicht durchgeplant, sondern laufend entwickelt. Wie heikel eine solch agiles Vorgehen ist, zeigt denn auch exemplarisch der Bau der Elbphilharmonie, der neben extremen Verzögerungen auch mehrmals aus dem Ruder zu laufen drohte und vor Gericht landete. Der Volksmund kommentierte: Es arbeiteten mehr Anwälte als Architekten an dem Projekt (NZZ Online 18.04.2020). Genau dies gilt es aber unbedingt zu verhindern.

Juristische Problemfelder bei agilen Projekten

Auch wenn es Juristinnen und Juristen lieber wäre, ihre Unternehmen und Klienten würden ihre Projekte fix und nicht agil planen, müssen sie sich als Dienstleister den Umständen anpassen. Dafür ist es wichtig die Problemfelder agiler Projekte zu kennen.

In der Praxis habe ich festgestellt, dass sich die Projektpartner oft der agilen Projekte nicht bzw. nicht wirklich bewusst sind. Damit ist ihnen regelmässig auch die praktische, schon gar nicht die juristische Problematik klar.

Geradezu systemimmanent ist es, dass sich die Partner von agilen Projekten vertraglich nicht auf ein bestimmtes Resultat festnageln wollen. Dienstleistungen und angestrebte Resultate werden typischerweise nicht oder unklar definiert.

In einem fixen Projekt wird in der Regel ein Auftrag erteilt, wobei der Auftragnehmer diesen eigenständig ausführt und abliefert. In agilen Projekten dagegen arbeiten Auftragnehmer und Auftraggeber, soweit man diese als solche überhaupt noch abgrenzen kann, eng zusammen und damit überschneiden und verwischen sich oft die Verantwortlichkeiten.

Die enge personelle Kooperation kann darüber hinaus auch zu unklaren arbeitsrechtlichen Verhältnissen führen, insbesondere zum Personalverleih, der unter bestimmten Bedingungen sogar bewilligungspflichtig ist; mit Straffolgen bei Missachtung.

Rollend geplant werden nicht nur die agilen Projekte an sich, sondern auch deren Finanzierung. Spätestens wenn diese aus dem Ruder läuft, kommts zum Knatsch. Beim Beschluss des Baus der Elbphilharmonie durch den Senat von Hamburg im Jahre 2007 ging dieser von Gesamtkosten von rund 240 Millionen Euro aus. Bei der Eröffnung der Elbphilharmonie im Jahre 2017 sind die Koste auf rund 860 Millionen Euro angestiegen (sic!).

Hotspots eines Vertrages für agile Projekte

Auch wenn die Anlage bei agilen Projekten aus juristischer Sicht schwierig ist, lassen sich aus den genannten Problemfeldern Hotspots für die Vertragsgestaltung ableiten, mit denen juristische Auseinandersetzung wenn nicht verhindert, dann doch vermindert und in geordneten Bahnen bewältigt werden können.

Gleich zu Beginn des Vertrages sollten sich die Partner die Projektmethode bestimmen.

Auch wenn es zur DNA eines agilen Vertrages gehört, dass die Projektziele laufend entwickelt und ergänzt werden, sollte versucht werden im Vertrag ein mindestens übergeordnetes, wenn auch wenig konkretes Projektziel zu beschreiben.

Es folgt die die Definition der Projektorganisation und der Projektführung. Dabei geht es u.a. auch um die Frage, wer welche Rolle im Projekt übernimmt; bei der Projektmethode «Scrum» z.B. wer Product Owner ist, wer zum Entwicklungsteam gehört und wer die Rolle des Scrum Masters übernimmt.

Da eine enge Zusammenarbeit und Kommunikation der Projektpartner wesentliche Elemente eines agilen Projekts sind, ist es wichtig, dass im Vertrag klar definiert wird, wer von den jeweiligen Projektpartner mit wem von der jeweils anderen Projektpartnern wie zusammenarbeitet und kommuniziert. Dazu gehört auch die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, falls ein solcher in dieser herkömmlichen Art effektiv existiert.

In agilen Projekten beobachte ich ein «Management by E-Mail». Es fehlen klare, übersichtliche Protokolle und Reports, nach denen u.a. Pendenzen systematisch abgearbeitet und wiederum protokolliert und rapportiert werden. Zudem fehlt beim flexiblen und schnellen Entwickeln offenbar auch die Zeit für Dokumentationen. Solch oberflächliches Handeln macht es später insbesondere für Dritte schwierig bis unmöglich, Projektschritte, Projektänderungen und Projektresultate nachzuvollziehen und zu verstehen.

In den Vereinbarungen betreffend Projektorganisation, Projektführung, Zusammenarbeit und Kommunikation muss eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten enthalten sein, die es später ermöglicht, zu eruieren, wer für Mängel und allfällige Schäden haftet.

Auch bei einer flexiblen und schnellen Projektentwicklung dürfen Abnahmen nicht fehlen. Immer wieder kann man beobachten, dass mangelhafte Projekt-Teilresultate einfach in die neuen Projektschritte bzw. Sprints übernommen werden, ohne je gelöst zu werden, wobei sich die Probleme damit akkumulieren, bis das Projekt aus dem Ruder läuft. In einem Vertrag zu einem agilen Projekt müssen darum Zeitpunkt und Verbindlichkeit von Abnahmen bzw. Teil-Abnahmen vereinbart werden.

Aufgrund der speziellen Projekt-Eigenschaften besteht in agilen Projekten eine besondere Gefahr, dass auch die Kosten aus dem Ruder laufen. Ich staune zudem als Jurist, wie in Projekten hunderttausende, ja Millionen von Schweizerfranken ohne klare Bedingungen zwischen den Partnern fliessen. Aus juristischer Sicht muss jedoch absolut nachvollziehbar sein, für was ein Franken bezahlt wird. Andernfalls können insbesondere Preisminderungen und Schadenersatz nur sehr schwierig berechnet werden. Es muss auch ein eindeutiges Preismodell vereinbart werden, wie Pauschalpreis, Kostendach oder Verrechnung nach Aufwand. Zahlungen sollten mit eindeutigen Milestones verbunden werden.

Bei agilen Projekten tendieren nach meiner Beobachtung die Partner zum «Laissez-faire», mit regelmässig fatalen Folgen. Gerade in solchen Projekten braucht es aus juristischer Sicht ein striktes Controlling. Dazu eignet sich u.a. die Vereinbarung von Milestones; auch wenn diese allenfalls nur für Teilprojekte bzw. Sprints festgehalten werden. Wie erwähnt gehört dazu auch das Finanz- bzw. Zahlungsmanagement.

In vielen, notabene Langzeit-Projekten, insbesondere im Bereich IT, sitzen die Projektpartner nicht nur in demselben Boot, sondern in demselben U-Boot; und es ist für alle besser, wenn niemand eine Luke öffnet! Mit anderen Worten, ab einem gewissen Projektfortschritt ist bei Meinungsverschiedenheiten der Projektpartner ein Exit de facto für alle Beteiligten nicht mehr realistisch. Aus diesem Grund sind ein vorab vereinbartes juristisches Changemanagement und ein Eskalationsverfahren fundamental. Insbesondere muss ein Gang ans Gericht um jeden Preis vermieden werden. Diesbezüglich vereinbaren die Parteien, wie sie mit notwendigen Projektänderungen umgehen, die entweder von einem der Projektpartner verlangt oder aufgrund veränderter Umstände notwendig werden. Zudem einigen sich die Partner vorab auf ein Verfahren, mit dem sie Meinungsverschiedenheiten eskalieren können. Das Eskalationsverfahren besteht aus einem internen und einem externen Teil, wobei man davon ausgeht, dass eine Problemlösung wahrscheinlicher wird, je weiter weg sie von den unmittelbar Involvierten getroffen wird. Im internen Verfahren wird ein Problem direkt zwischen den Projektverantwortlichen der jeweiligen Projektpartner besprochen. Kommen diese zu keiner Einigung, wird das Problem nach oben an die Geschäftsleitungen der Projektpartner weitergereicht. Können sich auch diese nicht einigen, versuchen es bei einer Aktiengesellschaft als nächstes die Verwaltungsräte. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, erfolgt der Schritt aus dem Projekt heraus zu einer Mediation und als letzter Schritt zu einem Schiedsrichter oder einem Schiedsgericht, die in der Sache entscheiden.

*www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.twitter.com/juristenfutter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 27. April 2020

Entschuldigen Sie sich nicht!

Notabene aggressive Juristen haben dazu beigetragen, dass sich heute im Business niemand mehr getraut zu einem Fehler zu stehen oder sich gar dafür zu entschuldigen, da er/sie fürchtet, in der Folge dafür belangt zu werden. Und effektiv ist eine «Ent-Schuldigung» in der deutschen Sprache aus juristischer Sicht ungünstig; auch im Privaten. Denn damit anerkennt man ja indirekt eine Schuld. Da die Erfahrung aber zeigt, dass ein «Sorry» die Lage für den/die Beschuldigte/n regelmässig entschärft, empfiehlt es sich aus juristischer Sicht, sich nicht zu entschuldigen, sondern z.B. zum Ausdruck zu bringen, dass es einem leid tut, wenn sich jemand durch das eigene Handeln in irgend einer Art tangiert fühlt.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 26. Januar 2020

Dashcams in Autos sind illegal

Bemerkenswerter Schluss aus Bundesgerichtsentscheid

Mit Urteil vom 26. September 2019 hat das Schweizerische Bundesgericht entschieden, dass die Aufnahme einer Dashcam in einem Strafprozess wegen eines Strassenverkehrsdelikts als Beweismittel nicht zulässig ist, weil widerrechlich aufgenommen. Denn, wenn man eine Person filmt, die dies nicht ahnt bzw. ahnen kann, handelt sich sich um eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB).

Das Interessanteste an diesem Urteil ist jedoch nicht das Beweisverbot im Strafprozess, sondern dass Dashcams sogar generell illegal sind, wenn man damit Personen filmt, die dies nicht ahnen bzw. ahnen können, was beim Einsatz in Autos meistens der Fall sein dürfte.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 14. Juli 2020

Stern* im «Telefonbuch» hat ausgedient

Wie blockiert man Werbeanrufe?

Seit 1. April 2012 (kein Aprilscherz!) kann bestraft werde, wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen, insbesondere Werbeanrufe von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG i.V.m. Art. 23 UWG). Dafür versieht Swisscom Directories auf Ersuchen der Inhaber die entsprechenden Telefonnummern in ihren Verzeichnissen («Telefonbuch») mit einem Stern (*).

Schon im Jahre 2012 hatten jedoch viele Leute keinen Festnetzanschluss mehr und ihre Handy-Nummer wurde a priori nicht in den Verzeichnissen von Swisscom publiziert. Werden solche Nummern durch kommerzielle Anbieter angerufen, können diese Anbieter grundsätzlich nicht bestraft werden, da Telefonmarketing bzw. Werbeanrufe in der Schweiz grundsätzlich nicht verboten ist bzw. sind.

Werbeanrufe sind grösstes Konsumenten-Ärgernis

Wie mich die Redaktion der Konsumentensendung «Espresso» von Schweizer Radio und Fersehen SRF einmal im Rahmen eines Interviews informierte, gehören Werbeanrufe zu den grössten Konsumenten-Ärgernissen in der Schweiz.

Mit App von Swisscom Werbeanrufe blocken

Wenn der Gesetzgeber die Konsumenten im Stich lässt, stellt sich die Frage, wie sich diese selber helfen können. Da das Problem auch der Reputation von Swisscom schadet, bietet Swisscom Directories mit ihrer App «local.ch» eine Lösung an. Wenn man diese App auf das Handy herunterlädt, kann man in der Folge in den Telefon-Einstellungen Werbeanrufe blockieren. Zudem kann man u.a. mit iOS 13 nun auch wieder anonyme Anrufe sperren.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Einstellungen auf dem Handy






Wenn die Linke nicht weiss, was die Rechte tut

Digital Law & Legal Tech

Seit der Jahrtausendwende werden laufend neue Bereiche unseres Lebens von der Digitalisierung erfasst und teilweise dermassen verändert, dass von einer eigentlichen Revolution gesprochen wird. Als Abbild von Gesellschaft, Wirtschaft und Technik spiegelt sich die Digitalisierung in Recht und Ethik. Dabei werden jene in einer noch nie dagewesenen Art verzahnt. Diese ausserordentliche Situation verlangt eine enge Kooperation zwischen Fachleuten in Ökonomie, Technik und Recht. Das Verständnis des je anderen Fachbereichs spielt im Kontext der digitalen Welt eine entscheidende Rolle. Von den Akteuren werden sowohl ökonomische wie technische und rechtliche Kompetenzen verlangt. Kommt dazu, dass die Digitalisierung die Fachleute vermehrt an die Grenzen ihrer Möglichkeiten bringt. Jene können nur mit unkonventionellen Lösungen auch in Recht und Ethik überwunden werden.

Artikel als PDF

Rechte und Pflichten als Algorithmen

In der digitalen Welt ist am Ende alles Software. So auch die Verträge. Rechte und Pflichten werden nicht mehr auf Papier geschrieben, sondern in Algorithmen gefasst, den Bausteinen von Computerprogrammen. Damit entstehen sogenannte «Smart Contracts». Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne weitere Eingriffe Vertragsverhältnisse selbst abwickeln. Ein einfaches Beispiel ist die Lizenz für Güter wie Software oder Musik. Das Programm prüft den Eingang der Zahlung des Lizenznehmers und gibt dann die Lizenz frei.

Blockchain – Neue Plattformen für neue Organisationsstrukturen

Während es sich bei den Smart Contracts um ein relativ einfaches Beispiel von digitalisierten Rechtsverhältnissen handelt, nimmt die Komplexität bei Blockchains als neue Plattformen für die digitale Organisation von Projekten, aber auch als Plattformen für Smart Contracts enorm zu. Das strukturelle und technische Verständnis ist bei Blockchains sogar für Informatikerinnen und Informatiker eine Herausforderung, erst recht für Juristen und Ökonominnen. Juristisch kommen zu den vertragsrechtlichen Fragen der Rechtsverhältnis-se zwischen den Projektpartnern und diesen und den Usern vor allem knifflige datenschutzrechtliche Fragen. Mit der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der EU hat die Problematik sogar noch enorm an Bedeutung zugenommen.

Der Weg ist das Ziel – Agile Projekte mit agilen Verträgen

Wenn Ökonomen und Technikerinnen erklären, sie möchten zusammenarbeiten, hätten jedoch noch keine Ahnung wohin das Projekt führt, der Weg sei sozusagen das Ziel, sie bräuchten dafür aber einen Vertrag, dann sind Juristinnen und Juristen gefordert. Mit der Digitalisierung haben solche Formen der Zusammenarbeit zugenommen. Die Lösung für solche agilen Projekte sind in der Regel agile Verträge. Da man sich einen solchen Vertrag als Jurist/in nicht einfach aus den Fingern saugen kann, sind aber auch die beteiligten Ökonominnen und Techniker gefordert. Dafür müssen sie wissen, auf was es bei einem solchen Vertrag aus juristischer Sicht ankommt. Wesentlich sind dabei das Worst-Case und das Varianten-Denken der Juristinnen und Juristen.

Legal Tech

Während sich Juristinnen und Juristen mit laufend neuen Herausforderungen der digitalen Welt beschäftigen, zieht seit Jahren unspektakulär die digitale Welt in ihrem unmittelbaren Umfeld ein, die «Legal Technology», kurz «Legal Tech». Obwohl man denkt, Legal Tech sei eine neue Erscheinung, handelt es sich, weit gefasst, um Technologien die teilweise seit über zwanzig Jahren existieren. Legal Tech unterstützt bis anhin Juristinnen und Juristen bei ihrer Arbeit. Mit künstlicher Intelligenz erledigt nun aber Legal Tech einfache juristische Arbeiten selbst. In gewissen Gebieten, wie der Compliance und der Finanzmarktregulierung wäre die Arbeit für die Juristinnen und Juristen ohne Legal Tech sogar nicht mehr zu bewältigen. Für den juristischen Menschen bleiben komplexe, strategische Denkaufga-ben.

Damit die Rechte weiss, was die Linke tut

Bis anhin haben Juristinnen Verträge redigiert und Programmierer Software entwickelt. Smart Contracts, aber auch die Anwendung von Blockchains und anderen, neuen komple-xen digitalen Systemen verlangen nun eine Kooperation und Kommunikation der beiden Disziplinen, wobei sich Juristinnen und Juristen die Basics der technischen Grundlagen aneignen müssen, Informatikerinnen und Informatiker die Basics der digitalrechtlich relevanten Regulatorien und die Ökonominnen und Ökonomen beides. Denn, weiss der Jurist nicht was die Informatikerin oder der Ökonom tut und umgekehrt, kann dies fatale Folgen haben. Auch die Haftung in digitalen Projekten ist ein neues Thema! Dabei werden sich inskünftig weder Juristinnen noch Informatiker noch Ökonominnen darauf berufen können, sie bräuchten keine Kenntnisse der jeweils anderen Disziplin.

Voraussetzung einer erfolgreichen digitalen Transformation aus kombiniert ökonomisch-informationstechnisch-juristischer Sicht ist die Notwendigkeit, dass «die Linke weiss, was die Rechte tut» und umgekehrt!

Die Hochschule Luzern – Informatik führt ab Herbst 2019 das CAS Digital Law & Legal Tech durch. In diesem interdisziplinären Kurs geht es darum, dass sich Fachleute aus Wirtschaft, Technik und Recht die Basics der jeweils anderen Disziplin aneignen und sich zusammen mit den Hot Topics in Digital Law & Legal Tech vertieft auseinandersetzen. Detaillierte Informationen zum neuen CAS finden sich unter folgendem Link: https://www.hslu.ch/de-ch/informatik/weiterbildung/digital-value-creation/cas-digital-law-legal-tech/.

Weitere Informationen zu «Digital Law» auch im Online-Lehr- und Fachmittel digilaw.ch.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
www.twitter.com/juristenfutter linkedin.com/in/ueli-grueter/ digilaw.ch