Proton Lumo schützt als erster Chatbot Anwalts- und Amtsgeheimnis

Am 23. Juli 2025 hat der Schweizer VPN-Pionier, Proton AG, der 2014 von Wissenschaftlern des CERN gegründet wurde, den Chatbot bzw. KI-Assistenten «Lumo» lanciert (s. https://proton.me/blog/lumo-ai). Wie das VPN von Proton, zeichnet sich gemäss Angaben von Proton auch der Chatbot Lumo durch «No-logs», Zero‑Access‑Verschlüsselung und zusätzlich das Nicht-Nutzen zum KI-Modell-Training, Open-Source-Software und ein EU-Hosting aus.

Zero‑Access‑Verschlüsselung garantiert Anwalts- und Amtsgeheimnis

Das Anwalts- und das Amtsgeheimnis (u. a. Art. 13 Anwaltsgesetz, BGFA; Art. 320 ff. Strafgesetzbuch, StGB) gehen bedeutend weiter als der Datenschutz. Es dürfen keinerlei Daten in einen Chatbot eingegeben werden, die unter das Anwalts- oder Amtsgeheimnis fallen. Keiner uns bisher bekannten Chatbots, wie ChatGPT von OpenAI, Gemini von Google oder Le Chat des französischen Providers Mistral AI, sieht die Möglichkeit der verschlüsselten Kommunikation mit Ausschluss des Zugriffs auch durch den Provider vor. Proton wendet nun bei seinem Chatbot Lumo in jedem Fall (muss nicht aktiviert werden) die Zero‑Access‑Verschlüsselung an (s. https://proton.me/blog/lumo-ai). Damit stellt Proton sicher, dass nicht nur Dritte, sondern auch Proton selbst keinen Zugriff auf die gespeicherten Inhalte der User hat, weder technisch noch rechtlich. Zugriffsanforderungen durch Behörden sind zwecklos, da Proton keine Inhalte entschlüsseln kann, auch nicht auf richterliche Anordnung.

Zero‑Access‑Verschlüsselung auch im Datenschutz relevant

Im Datenschutz gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (s. https://digilaw.ch/06-04-grundsatz-der-verhaltnismassigkeit). In Bezug auf den Zugriff auf die Daten der User bedeutet dies, dass ein Provider nur dann auf die Daten zugreifen darf, wenn die benutzte Applikation ohne diesen Zugriff nicht betrieben werden kann. Das Beispiel von Proton zeigt, dass Zero‑Access‑Verschlüsselungen technisch möglich sind. Wenn ein Provider die Zero‑Access‑Verschlüsselung also nicht anwendet, obwohl technisch möglich, wäre dies ein Verstoss gegen die Datenschutzregulierung.

So funktioniert Zero‑Access‑Verschlüsselung bei Proton Lumo

Alle Inhalte (z. B. Chatverläufe, hochgeladene Dateien, Notizen) werden so verschlüsselt, dass nur der User selbst den Schlüssel besitzt, um die Daten zu entschlüsseln. Proton kennt diesen Schlüssel nicht, auch nicht in technischer Hinsicht. Die Inhalte werden auf dem Gerät des Users verschlüsselt, bevor sie an die Server von Proton gesendet werden. Die Entschlüsselung erfolgt ebenfalls lokal. Proton sieht nur verschlüsselten «Datenmüll». Die Kryptoschlüssel werden aus dem Login bzw. einem verschlüsselten lokalen Speicher abgeleitet. Proton speichert keinen Master‑Key und hat keine Möglichkeit, Inhalte wiederherzustellen, sollte der User seinen Zugang verlieren. Auch wenn man Chatverläufe oder Dateien speichert (z. B. in Lumo Plus), bleiben diese end-zu-end verschlüsselt. Nur das Endgerät, nicht Proton, kann die Daten entschlüsseln.

Zertifizierung durch unabhängige Dritte

Die Zero‑Access‑Verschlüsselung von Proton Lumo selbst ist nach aktuellem Informationsstand von unabhängiger Stelle nicht explizit geprüft und bestätigt worden. Im Juli 2025 erhielt Proton aber die bescheinigende SOC 2 Type II‑Attestation durch die unabhängige Prüffirma Schellman. Der Audit umfasste umfangreiche Dokumentenprüfungen, Mitarbeitenden-Interviews und technische Kontrollen, mit dem Ziel, die konsequente Anwendung der Sicherheitsmassnahmen im Betrieb zu verifizieren. (s. dazu u.a. https://proton.me/blog/soc-2, https://www.techradar.com/vpn/vpn-privacy-security/proton-reaffirms-commitment-to-security-in-independent-audit, https://www.tomsguide.com/computing/online-security/proton-passes-its-first-soc-2-type-ii-audit-verifying-its-business-security-credentials).

Proton Lumo in der Praxis

Der Chatbot Lumo erscheint bisher nicht in Benchmarks. Lumo nutzt die LLM NeMo von Mistral, OpenHands 32B von All-Hands-AI, OLMO 2 32B von Allen Institute for Artificial Intelligence (AI2) und Mistral Small 3 (s. https://proton.me/support/lumo-privacy). Die Anwendung in den vergangenen Tagen, insbesondere in der Rechtspraxis, zeigt, dass der Chatbot Lumo bisher nicht die gleiche Feinheit oder Tiefe erreicht wie die grossen Anbieter OpenAI ChatGPT oder Google Gemini. Der USP für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie User in Verwaltung und an Gerichten liegt aktuell eindeutig bei der Zero‑Access‑Verschlüsselung. Wenn es also auf die Geheimhaltung ankommt, ist Lumo von Proton erste Wahl; nota bene aus schweizerischer Sicht. Wenn mit keinen geheimen Informationen gearbeitet wird, leisten ChatGPT & Co. im Moment (noch) bessere Dienste.  

Auf www.linkedin.com/in/ueli-grueter läuft eine interessante Diskussion zu diesem Beitrag. Aus dieser Diskussion folgende ergänzenden Infos.

Ein User wendet ein: «Bei «Lumo» sehe ich das alte Problem, dass die behauptete Vertraulichkeit mit weniger Funktionsumfang erkauft werden muss. Das ist für [die] meisten Anwaltskanzleien auf Dauer wirtschaftlich nicht haltbar, denn die nicht regulierte Konkurrenz kann die Angebote mit den besten Funktionen nutzen. Kaum jemand bezahlt einen Anwalt dafür, dass dieser Dienste nutzt, die funktional unterlegen sind und allenfalls auch noch teurer sind als die etablierten Dienste.»

Man muss die Sache anwendungsspezifisch sehen. Für ein VPN muss man sich fragen, ob man, insbesondere bei juristisch problematischen Online-Aktivitäten, als Schweizer ein VPN von einem Provider mit Sitz in der Schweiz nutzen möchte. Beim Anwalts- und Amtsgeheimnis ist das jedoch eine andere Sache. Hier ist ein Schweizer Provider wie Proton mit Lumo geradezu ideal. In meinem Artikel «Proton Lumo schützt als erster Chatbot Anwalts- und Amtsgeheimnis» (https://juristenfutter.ch/2025/07/26/proton-lumo-schuetzt-als-erster-chatbot-anwalts-und-amtsgeheimnis), den ich im Post verlinkt habe, schreibe ich: Die Anwendung der letzten Tage, besonders in der Rechtspraxis, zeigt, dass der Chatbot Lumo bisher nicht die gleiche Tiefe erreicht wie grosse Anbieter wie OpenAI ChatGPT oder Google Gemini. Wie mein Kollege und AI-Experte Yves Zumbühl und ich in unserem Kurs «ChatGPT & Co. für Juristinnen und Juristen» (https://www.hslu.ch/de-ch/informatik/weiterbildung/digital-transformation/fachkurs-chatgpt-juristinnen/) erklären, gibt es den besten Chatbot für die Rechtspraxis nicht. Es hängt davon ab, wofür man ihn konkret benötigt. Geht es um das Anwalts- oder Amtsgeheimnis, ist Lumo derzeit erste Wahl.

Ein User wendet ein: «Proton gibt gemäss meinem Kenntnisstand übrigens keinerlei Zusicherungen zum Amts- oder Berufsgeheimnis, so wie die meisten anderen Anbieter in der Schweiz auch nicht. Ohnehin kommuniziert Proton eher oberflächlich und nicht immer zutreffend, was die Datensicherheit betrifft. Interessanterweise arbeitet man in anderen Bereichen inzwischen häufig mit Einwilligungen, zum Beispiel bei den Banken oder in der Medizin. […]»

Eine zusätzliche Zusicherung der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses oder Amtsgeheimnisses ist bei einer Zero‑Access‑Verschlüsselung nicht nötig. Auch m.E. sollte es grundsätzlich möglich sein, dass ein/e Rechtsanwalt/in von einem/r Klienten/in das Einverständnis zur Nutzung von KI in seinem/ihrem Fall einholen kann. Gemäss Rechtsprechung und Literatur muss sich der/die Klient/in aber über die Konsequenzen der Entbindung im Klaren sein, um eine gültige Entbindung erteilen zu können (vgl. BGE 98 IV 217, zit. Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., 5/56). Da liegt m.E. bei KI die Krux! Die Konsequenzen der Verwendung von Daten in KI sind wohl nicht einmal den Providern klar (…). Und dann müssten dann auch noch die Aufsichtsbehörden und Gerichte überzeugt sein, dass ein Klient/in die entsprechenden Konsequenzen überhaupt absehen bzw. erfassen kann …

Ein User wendet ein: «No Logs… kann man wirklich darauf vertrauen? Natürlich muss der Promt ans LLM unverschlüsselt übergeben werden – eine andere praxistaugliche Technologie gibt es nicht.»

Bei Proton Lumo geht es in Bezug auf das Anwaltsgeheimnis und das Amtsgeheimnis nicht um das No log, sondern um die Zero‑Access‑Verschlüsselung. Wenn diese gegeben ist, spielt das No log keine Rolle. Die End-to-End-Verschlüsselung ist implizit und heute ja bei den meisten seriösen Providern Standard. Die von Proton verwendeten LLM laufen gemäss Angabe von Proton «ausschließlich auf Servern, die von Proton kontrolliert werden, sodass […] [die Daten der User] niemals auf einer Plattform eines Drittanbieters gespeichert werden» (s. https://proton.me/support/lumo-privacy). Proton gehört zu den renommiertesten Anbietern von VPN weltweit und deren VPN Proton VPN wird von Menschenrechtsaktivisten, investigativ tätigen Journalistinnen und anderen personenbezogenen Gruppen mit erhöhtem Risiko eingesetzt (s. z.B. https://www.compiler.news/proton-vpn-venezuela-russia/). Also, kann man Proton vertrauen? Sehr wahrscheinlich schon 😉.


Proton Lumo ist nun Teil des Fachkurses «ChatGPT & Co. für Juristinnen und Juristen» an der Hochschule Luzern – Informatik


Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, advolab.ai, www.intla.ch

Aktualisiert am 21. August 2025

ChatGPT &. Co. im juristischen Alltag

In meinem Alltag als Rechtsanwalt und Dozent mache ich immer wieder neue Erfahrungen mit der Anwendung von künstlicher Intelligenz (KI), wie nun auch mit Chatbots, die ich mit diesem Post auf juristenfutter.ch einmal weitergeben möchte. Weitere Erfahrungen werde ich in einem separaten Kapitel auf digilaw.ch laufend publizieren: 14.03.04 Chatbots – ChatGPT & Co.

Dialog mit Maschine

Im herkömmlichen Sinne ist ein «Chatbot» oder kurz «Bot» ein textbasiertes Dialogsystem, das das Chatten (engl. für Unterhalten) mit einem technischen System erlaubt1. Neuere Chatbots, wie ChatGPT von OpenAI, setzen dafür nun auch künstliche Intelligenz ein2. Dabei spricht man von einem Sprachmodell. Basierend auf ein Training mit Informationen, wie Texten und Bildern, wird der Chatbot bzw. das zugrundeliegende Sprachmodell z.B. befähigt einen allgemeinen Dialog zu führen, die User bei Recherchen mittels entsprechender Informationen zu unterstützen, Texte in andere Sprachen zu übersetzen (z.B. DeepL) oder sogar gewünschte Bilder zu kreieren (z.B. DALL-E von OpenAI; in ChatGPT integriert!). So steht denn das «GPT» bei «ChatGPT» für «Generative Pre-trained Transformer».

Entscheidend für Arbeit mit Chatbots sind Prompts

Entscheidend für die Arbeit mit Chatbots sind die sogenannten Prompts. Bei einem Prompt in Bezug auf Chatbots handelt es sich um eine Eingabeaufforderung oder einen Text, den ein User eingibt, um eine Interaktion mit dem Chatbot zu starten oder fortzusetzen. Im Wesentlichen ist der Prompt die Frage oder Anweisung des Users, auf die der Chatbot reagiert. Dies kann eine einfache Frage, eine detaillierte Anfrage oder eine Anleitung für eine spezifische Aufgabe sein. Der Chatbot verarbeitet diese Prompts, um entsprechende Antworten zu generieren. Nachfolgend wird auf die Verwendung von Prompts in der Anwendung von Chatbots im juristischen Kontext eingegangen.

Zum gleichen Thema im gleichen Chat weiterarbeiten

Wie erwähnt, tritt der Chatbot mit dem User in einen Dialog. Das bedeutet insbesondere auch, dass der Chatbot die bisherigen Prompts und ausgegebenen Informationen nicht vergisst, sondern auch im weiteren Dialog mitberücksichtigt. Dafür sollte man aber für das gleiche Thema im gleichen Chat bleiben. ChatGPT kann übrigens, bei entsprechender Einstellung, bisherige Chats speichern, sodass man zu einem späteren Zeitpunkt mit der Recherche im gleichen Chat weiterfahren kann.

Chatbot als unermüdlicher Arbeiter – Der ideale ergänzende Tutor

Ein Chatbot ist wie ein Roboter ein unermüdlicher Arbeiter. D.h. man kann so viele Fragen stellen, wie man will, bei der Vertragsredaktion x-beliebig viele Vorschläge bzw. Varianten verlangen; dasselbe auch bei der Kreation der juristisch idealen Marke (s. dazu nachfolgend). Während also ein Lehrer oder eine Dozentin nach ein paar Mal fragen ungeduldig wird, lässt ein Chatbot dies unbeeindruckt über sich ergehen. Der Chatbot ist darum in Ergänzung zu Lehrerin und Dozent ein idealer Tutor.

Erfahrungen mit ChatGPT im juristischen Alltag

In meinem Alltag als Rechtsanwalt und Dozent mache ich immer wieder neue Erfahrungen mit der Anwendung von künstlicher Intelligenz, wie nun auch Chatbots, die ich in diesem Kapitel laufend weitergebe. Bei den Chatbots setze ich aktuell ChatGPT 4 von OpenAI ein, der kostenpflichtig abonniert werden kann (CHF 20/Monat; 18.11.2023). Die kostenlose Vorgängerversion 3.5 ist nach meiner Erfahrung etwas weniger genau und detailliert in den Antworten, kann aber in der hier beschriebenen Art ebenfalls bereits sehr hilfreich sein. Neben ChatGPT von OpenAI gibt es z.B. auch die entsprechenden Chatbots «Bard» von Google und «Copilot with Bing Chat» integriert im Internet-Browser «Edge» von Microsoft. Mit diesen habe ich jedoch nur sehr wenig Erfahrung, benutze sie praktisch nicht in meinem juristischen Alltag. ChatGPT zieht übrigens «Bing» von Microsoft in seiner Recherche mit ein. Dies soll das Manko beheben, dass ChatGPT aktuell (Auskunft ChatGPT 19.11.2023) nur mit Informationen bis April 2023 trainiert worden ist.

Zu betonen ist, dass Chatbots, wie auch ChatGPT, im juristischen Bereich die Arbeit wesentlich unterstützen können. Sie sind aber nicht fehlerfrei und können sogar «halluzinieren», wie man in diesem Kontext sagt, d.h. Antworten schlicht erfinden. Manchmal scheinen die Resultate plausibel, sind aber trotzdem nicht richtig. Dies bedeutet, dass sämtliche Resultate über weitere Quellen validiert bzw. verifiziert werden müssen (s. dazu auch NZZ 30.07.2023 Alexander Behrens von Allen & Overy, Frankfurt, zur Anwendung von KI in der Anwaltspraxis). Schon gar nicht ersetzen die Chatbots Juristinnen und Rechtsanwälte. ChatGPT weist sogar regelmässig darauf hin, dass man für entsprechende juristische Fragen eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt beiziehen soll :-).

ChatGPT gibt’s neben der Online-Version auch als Windows, iOS und Android App.



Unterschied zur Recherche mit Google & Co.

Wie unterscheidet sich die herkömmliche Recherche mittels Suchmaschinen, wie «Google Suche», von der neuen Möglichkeit der Recherche mittels Chatbot, wie ChatGPT? Wenn ich bei Google & Co. recherchiere, gebe ich der Suchmaschine ein paar Stichworte und diese zeigt mir dann Websites an, wo es Informationen dazu gibt. Bei einem Chatbot stelle ich in der Regel eine Frage zu einem bestimmten Thema und erhalte dann von diesem nicht eine Auswahl von Antworten, sondern eine einzige Antwort. Der Vorteil eines Chatbots ist, dass ich mich beim Rechercheresultat nicht durch mehrere Webseiten wühlen muss, sondern eine konzise Antwort erhalte. Das spart (enorm) Zeit. Dieser Vorteil bei der Recherche mit einem Chatbot ist auch gleich ein Nachteil. Der Chatbot nimmt für mich bereits eine Auswahl der Informationen vor, worauf ich selber keine Auswahl mehr habe. Diesbezüglich muss man aber zugunsten des Chatbots anmerken, dass dieser regelmässig auch auf verschiedene Möglichkeiten, Meinungen usw. hinweist.

Juristische Auskünfte von ChatGPT

Chatbots sind m.E. aktuell nicht in der Lage, einem User einen umfassenden Einstieg in einen juristischen Bereich, z.B. Datenschutz, zu vermitteln. Dazu dienen nach wie vor entsprechende Artikel und Bücher von Juristinnen und Juristen «in Fleisch und Blut». Aber bereits, wenn man sich so in ein Thema einliest, kann man m.E. sehr gut z.B. Verständnisfragen an einen Chatbot richten. Möglich ist m.E. auch, in einem bestimmten Fall das juristische Vorgehen abzufragen. So wurde ich z.B. «Opfer» einer Annullierung eines Fluges und habe dann ChatGPT gefragt, wie ich nun vorgehen soll, wenn ich dafür von der Fluggesellschaft eine Entschädigung verlangen möchte. Das Resultat war sehr hilfreich.

Auch wenn ich mich, nota bene als Rechtsanwalt, bei der Recherche nicht einfach auf die Resultate eines Chatbots verlassen darf, gibt mir dieser mindestens sehr schnell Anhaltspunkte zu einem juristischen Problem. Basierend auf diesen kann ich dann entweder wiederum mittels Chatbot oder mittels anderer Quellen, wie Suchmaschinen oder juristischen Datenbanken, wie z.B. Swisslex, weiter recherchieren. Inputs von Chatbots sind darum bereits sehr wertvoll, weil sie einerseits juristische Inspiration liefern und andererseits zu einer Zeitersparnis führen.

Vertragsredaktion mit Unterstützung von ChatGPT

Bei der Redaktion von Verträgen können Chatbots, wie ChatGPT, sowohl zur Erstellung von Checklisten, als auch von Musterverträgen dienen. Letztere können, im Vergleich zu herkömmlichen Musterverträgen, mit den entsprechenden Fakten bereits auf einen konkreten Fall massgeschneidert werden. Bei der Unterstützung der Vertragsredaktion sind die bereits erwähnten Prompts besonders wichtig. Man muss dem Chatbot möglichst genau sagen, was man will; nach Möglichkeit auch die dem gewünschten Vertrag zugrundeliegenden Fakten eingeben. Bei einem Mustervertrag sollte man auch definieren, wie umfangreich das Muster sein soll. Man kann aber auch später vom Chatbot verlangen, dass er zu einer bestimmten Vertragsklausel eine umfangreichere, evtl. auch stärker auf den Fall bezogene Version liefert. So kann der Chatbot, step by step, bei der Redaktion eines Vertrages behilflich sein.

Kreation der juristisch idealen Marke mit ChatGPT

Die juristisch ideale Marke ist m.E. eine Marke, die aus einem Begriff besteht, der in Bezug auf das mit der Marke benannte Produkt Assoziationen weckt, jedoch keine eindeutigen, sodass die Marke nicht als beschreibend gilt, uns somit grundsätzlich registriert werden kann (s. dazu www.digilaw.ch Kapitel 08.06.01 Die ideale Marke). Ein Chatbot, wie hier konkret ChatGPT, kann bei einer solchen Markenkreation hilfreich sein. Für die Kreation einer Marke für eine spezielle Schokolade mit Orangengeschmack kann man z.B. folgende Anweisung geben: «Kofferwort3 mit Bestandteilen ‚Schokolade‘ und ‚Orange‘, wobei immer beide Worte im Kofferwort vorkommen müssen». Da es dem Chatbot egal ist, wie viele Vorschläge er machen muss, sollte man ihn immer wieder auffordern: «Weitere Vorschläge». Zum vorliegenden Beispiel spuckte ChatGPT z.B. folgende Vorschläge aus: «Orangolade», «Schokorangella», «Oranchobar», «Schokolorangini», «Schokorangolette», «Orankoko». Auch bei dieser Anwendung ist der Chatbot nicht perfekt, aber immerhin kann er zur Inspiration beitragen.

Analyse von Dokumenten mithilfe von ChatGPT

Seit neustem können mit der Online-Version von ChatGPT auch Dokumente analysiert werden. Z.B. kann man ein PDF hochladen und dann dazu dem Chatbot Fragen stellen. Statt, dass man das ganze Dokument durchliest, kann man dem Chatbot Fragen zu Themen im Dokument stellen, die einen besonders interessieren. Auf Nachfrage liefert ChatGPT auch Hinweise zu den Seiten, in denen er die entsprechende Information gefunden hat.

8ung! Aus Gründen des Datenschutzes und bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten des Anwaltsgeheimnisses dürfen keine Dokumente mit Informationen auf ChatGPT hochgeladen werden, die nicht schon öffentlich sind.

Das nächste «Big Thing», die KI-Agenten

In einem interessanten Artikel in der FAZ spricht der Gründer von Microsoft, Bill Gates, über das nächste grosse Ding im Internet, die KI-Agenten und gibt eine Vorschau darauf, wie diese funktionieren könnten. KI-Agenten sind weiterentwickelte Chatbots. Im Gegengensatz zu Chatbots agieren KI-Agenten auch eigenständig und im Bezug auf die Bedürfnisse der User sogar proaktiv. Die Details im FAZ-Artikel: FAZ 14.11.2023 Bill Gates: KI-Agenten sind das nächste grosse Ding im Internet.

  1. https://de.wikipedia.org/wiki/Chatbot, abgerufen 17.11.2023 ↩︎
  2. https://de.wikipedia.org/wiki/ChatGPT, abgerufen 17.11.2023 ↩︎
  3. Ein Kofferwort ist eine Wortneuschöpfung, die durch das Zusammenfügen von Teilen mindestens zweier anderer Wörter entsteht. Der Name «Kofferwort» kommt daher, weil es ähnlich wie ein Koffer zwei oder mehr Inhalte in einem Raum vereint. Ein berühmtes Beispiel für ein Kofferwort ist «Brunch», das aus «Breakfast» (Frühstück) und «Lunch» (Mittagessen) zusammengesetzt ist (Quelle: ChatGPT 19.11.2023). ↩︎

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Aktualisiert am 19. Mai 2024