Zeitungen und Texte hören statt lesen

Als Jurist muss ich sehr viel lesen. Das ist oft mühsam. Darum lasse ich mir zwischenzeitlich fast alles vorlesen. Und das funktioniert bei der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) z.B. so. Ich lese die NZZ auf dem iPad oder dem iPhone. Ein Artikel, der mich interessiert, sende ich in der Folge über die «Teilen-Funktion» auf die App Voice Dream. Dort kann ich mir dann den Text mittels diverser Stimmen vorlesen lassen (m.E. ist „Hans“ die angenehmste Stimme). Die Sache funktioniert übrigens auch mit PDFs und kompletten DRM-freien E-Books*. Damit wird jedes E-Book zum Hörbuch! PDFs müssen mit OCR-Zeichenerkennung bearbeitet sein. Dies kann man nun auch direkt in Voice Dream erledigen. Offline-Texte, insbesondere Bücher, scannt man am besten mit der App «Scanner Pro» von Readdle (mit automatische OCR-Zeichenerkennung; die neue Scan-App von Voice Dream taugt m.E. nicht) und übernimmt sie dann ebenfalls mit der Funktion «Teilen» als PDF oder Text in die App Voice Dream. Seit ich mir Zeitungen vorlesen lasse, nutze ich den entsprechenden Content so intensiv, wie noch nie. Die Sache bedingt natürlich, dass man Texte auch gerne hört, was nicht jedermanns Sache ist. Ich hoffe, Sie gehören ebenfalls zu ersteren, dann ist die App Voice Dream wirklich der Hit!

*Mittels Software «Ebupor Ultimate» macht man aus E-Books mit DRM DRM-freie E-Books!

Und noch ein Tipp. Zum Lernen von Texten mittels «Text to Speech» Apps empfiehlt Prof. Silvia Brem, Neurowissenschaftlerin an der Uni Zürich, zudem, die Inhalte schneller zu hören (1 bis 1.5-fach). Dies führe zu einem fokussierteren Hören. Gerade wenn es um Lerninhalte gehe, sei die Redundanz wichtiger, als das Tempo. Also sollte man Lehr- bzw. Lerntexte lieber schneller hören, dafür mehrmals. Zudem hätte man dann auch mehr Zeit, sich aktiv mit dem Lerninhalt bzw. dem Stoff auseinanderzusetzen, was für den Lernerfolg ebenfalls wichtig ist (SRF 20.04.2022, Zeit sparen beim Podcast hören).

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Aktualisiert am 23. Mai 2022

Braucht man eine Rechtsschutzversicherung?

Eine Rechtsschutzversicherung deckt die finanziellen Folgen von rechtlichen Auseinandersetzungen, also das eigentliche Prozessrisiko.

Eine Haftpflichtversicherung braucht man unbedingt (s. dazu vorne), eine Rechtsschutzversicherung dagegen nicht unbedingt. Da es jedoch vielen Leuten nicht reicht, einfach Recht zu haben, Prozessieren aber in vielen Fällen zum Luxus geworden ist (s. dazu auch digilaw.ch Kapitel 08 Innovationsschutz von digitalen Produkten > Durchsetzung von Immaterialgüterrechten; NZZ 13.02.2018, Der Gang vor Gericht wird zum Luxusgut), ist es sicherlich ratsam, sich auch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu überlegen.

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Verteidigung der eigenen Rechte z.B. bei Haftpflichtfällen, insbesondere im Verkehr, bereits Teil der entsprechenden Versicherung ist. Andererseits schliessen Rechtsschutzversicherungen häufig Bereiche wie Informatik und Immaterialgüterrecht wegen entsprechend hohen Prozessrisiken (s. dazu auch digilaw.ch Kapitel 08 Innovationsschutz von digitalen Produkten > Durchsetzung von Immaterialgüterrechten) aus. Vor dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist also einerseits zu prüfen, ob gewisse Prozessrisiken bereits durch andere Versicherungen gedeckt sind und andererseits, ob eigene Prozessrisiken (insb. Informatik, Immaterialgüterrecht) durch die Rechtsschutzversicherung effektiv gedeckt sind. Wie schon bei der Haftpflichtversicherung (s. vorne) ist auch bei der Rechtsschutzversicherung zu bemerken, dass eine Privatrechtsschutzversicherung keine rechtlichen Auseinandersetzungen eines Business deckt (aber z.B. die rechtliche Auseinandersetzung eines Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber). Wichtig ist zudem, dass einem die Rechtsschutzversicherung die Wahl eines Rechtsanwalts offen lässt. Von der Rechtsschutzversicherung offerierte Rechtsanwälte sind in der Regel zwar nicht schlecht, aber mit dem Anwalt des eigenen Vertrauens zu prozessieren, ist sicherlich angenehmer.

Die Kosten einer Rechtsschutzversicherung sind im Privaten oft günstig, im Business teurer. Amortsieren kann man die Kosten von Rechtsschutzversicherungen auch mit der von diesen in der Regel angebotenen Rechtsberatung, die man auch ausserhalb eines Prozesses in Anspruch nehmen kann. Nur schon deswegen lohnt sich insbesondere im Privaten eine Rechtsschutzversicherung.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
www.twitter.com/juristenfutter linkedin.com/in/ueli-grueter/ digilaw.ch

Strafbefehl – Unbedingt Einsprache erheben!

Strafverfolgungsbehörden haben die Möglichkeit, Fälle mittels Strafbefehl ohne grosse Abklärungen im Eilverfahren abzuschliessen. Eine Studie von Strafrechtsprofessor Marc Thommen von der Uni Zürich, die vom Schweizerischen Nationalfonds finanziert wird, hat nun gezeigt, dass Beschuldigte bei einem Strafbefehl unbedingt innert 10 Tagen nach dessen Erhalt Einsprache erheben sollten. Aktuell tun dies nur gerade 10 %. Bei 50 Dossiers haben die Forscher im Detail untersucht, wie sich eine Anfechtung des Strafbefehls auf Freiheitsstrafen auswirkt. Nur in einem einzigen Fall wurde eine solche im Gegensatz zum Strafbefehl verlängert. In 18 Fällen blieben die Sanktionen unverändert. Aber in 31 Fällen verkürzten die Richter die Freiheitsstrafen, zum Teil massiv. In einzelnen Fällen erfolgten sogar Freisprüche.

Die Resultate der Studie decken sich mit meinen eigenen Erfahrungen in meiner Anwaltspraxis. Gerade ist mir ein Strafbefehl einer Bekannten unter die Augen gekommen, die wegen einem behaupteten Biss ihres wirklich kleinen Hundes von der Staatanwaltschaft des Kantons Aargau zu einer drastischen Strafe verurteilt wurde. Es ist mir absolut unerklärlich, wie die Staatsanwaltschaft basierend auf der mir vorliegenden Rechtsprechung zu Hundebissen in diesem Fall überhaupt zu einer Verurteilung gekommen ist. Wir haben nun Einsprache erhoben. Fortsetzung folgt …

Quelle: SonntagsZeitung 16.03.2019, Roland Gamp, Um Massendelikte zu ahnden, greifen Strafverfolger zu fragwürdigen Methoden.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
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