Auskunft über gespeicherte Personendaten

Soeben hat mir der Schweizer Telekom-Anbieter Swisscom auf entsprechendes Begehren hin eine vorbildliche Auskunft über bei Swisscom zu meiner Person gespeicherten Daten erteilt. Sämtliche Daten sind im PDF-Format auf einem Memory-Stick abgespeichert und so auch für Laien der Informationstechnik leicht lesbar und verständlich. Gemäss meiner Beobachtung speichert Swisscom im Wesentlichen Daten der letzten fünf Jahre. Darunter befinden sich z.B. auch Protokolle von Gesprächen, die ich mit dem Swisscom-Kundendienst geführt habe.

Gemäss Art. 8 des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie erfasst und bearbeitet werden. Gemäss Art. 1 der Datenschutzverordnung (VDSG) muss diese Auskunft spätestens nach 30 Tagen erteilt werden. Gemäss Art. 34 DSG ist das nicht oder nicht rechtzeitige Erteilen einer Auskunft eine der wenigen, strafrechtlich geahndeten Tatbestände. Für die Praxis ist darum dringend zu empfehlen, in einem Unternehmen eine Anlaufstelle für ensprechende Anfragen zu definieren und zu publizieren sowie die Systeme so vorzubereiten, dass die nämlichen Daten innert Kürze abgerufen werden können. Details dazu finden sich in Art. 8 DSG.

Eine Information, wie man selbst ein Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG stellen kann, findet man auf der Seite des Eidg. Datenschutz-Beauftragten (EDÖB) unter folgendem Link: https://bit.ly/2wlQ6PO.

Weitere Informationen zur Thematik auf digilaw.ch: Kapitel 06 Data Protection.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
www.twitter.com/juristenfutter linkedin.com/in/ueli-grueter/ digilaw.ch

Informatik-Musterverträge

Der Bund (Schweiz) stellt unter folgendem Link Informatik-Musterverträge gratis zur Verfügung. Gemäss entsprechender Angaben werden die Vorlagen periodisch überprüft und angepasst. Zu beachten ist, dass die Verträge tendenziell zugunsten des Auftraggebers redigiert wurden.

https://www.beschaffung.admin.ch/bpl/de/home/auftraege-bund/mustervertraege.html

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
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Die Polizei, dein Gegner

Gebrauchsanweisung für den Umgang von Opfern mit der Polizei

Vor kurzem wurde ich am Luzerner Rotsee massiv bedroht. Geschockt habe ich die Notrufnummer 117 gewählt und sogleich den Eindruck erhalten, dass ich da Polizisten in ihrer Nachmittagsruhe störe. Da ich – in der freien Natur – keine Adresse angeben konnte, drohte mir der Polizist seinerseits, das Telefon aufzuhängen (sic!). Nur dank dem, dass ich noch ein Restaurant in der Nähe nennen konnte, ist die Polizei überhaupt ausgerückt. Vor Ort hatte ich aber nach wie vor nicht den Eindruck, dass diese Polizisten meine „Freunde und Helfer“ sind. Ich wurde wie ein Täter behandelt. Gegipfelt hat die unerfreuliche Episode darin, dass die Polizisten den Täter, trotz klarer Beweise (Fotos, Zeugen), in Schutz nahmen und mich zu einer Einigung mit dem Täter drängen wollten.

Lessons Learned

Aus diesem Vorfall, der sich mit den Erfahrungen meiner Klienten deckt, habe ich folgendes für den Umgang von Opfern mit der Polizei gelernt:

  • Lassen Sie sich durch das Auftreten der Polizei nicht einschüchtern; Sie sind das Opfer, nicht der Täter!
  • Verhalten Sie sich gegenüber der Polizei kooperativ, aber bestimmt; sie haben als Opfer Rechte.
  • Bewahren Sie Ruhe und beschreiben Sie den Vorfall möglichst klar und sachlich, ohne Emotionen.
  • Lassen Sie sich darüber hinaus von der Polizei nicht in ein Verhör verwickeln.
  • Zeigen Sie der Polizei auf Verlangen Ihre ID (passen Sie auf, dass Sie diese wieder zurück erhalten …). Mehr Angaben zu Ihrer Person braucht die Polizei nicht (Ihr Zivilstand z.B. spielt keine Rolle!)
  • Treten Sie vorderhand lediglich als Anzeigesteller und nicht als Privatkläger auf; letzteres könnte Kostenfolgen haben und muss allenfalls mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.
  • Machen Sie vor allem bei gravierenden Fällen Opferhilfe geltend (s. nachfolgend)
  • Kontaktieren Sie Ihre Rechtsschutzversicherung, falls Sie eine solche haben und falls diese auch Straffälle deckt (s. Allgemeine Versicherungsbedingungen)
  • Konsultieren Sie so bald als möglich einen Rechtsanwalt, falls der Vorfall gravierend ist.

    Auch wenn die Luzerner Polizei in diesem Fall nicht wie mein „Freund und Helfer“ aufgetreten ist, sollte sie die Rechte der Opfer eigentlich kennen, denn sie publiziert – vorbildlich – auf ihrer Homepage ein Merkblatt zur Opferhilfe: https://polizei.lu.ch/praevention/kriminalpraevention/opferhilfe.

    Das Opferhilfegesetz findet sich unter folgendem Link: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20041159/index.html.

    Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
    www.twitter.com/juristenfutter linkedin.com/in/ueli-grueter/ digilaw.ch

    Aktualisiert am 25. Mai 2019