Soeben hat mir der Schweizer Telekom-Anbieter Swisscom auf entsprechendes Begehren hin eine vorbildliche Auskunft über bei Swisscom zu meiner Person gespeicherten Daten erteilt. Sämtliche Daten sind im PDF-Format auf einem Memory-Stick abgespeichert und so auch für Laien der Informationstechnik leicht lesbar und verständlich. Gemäss meiner Beobachtung speichert Swisscom im Wesentlichen Daten der letzten fünf Jahre. Darunter befinden sich z.B. auch Protokolle von Gesprächen, die ich mit dem Swisscom-Kundendienst geführt habe.
Gemäss Art. 8 des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie erfasst und bearbeitet werden. Gemäss Art. 1 der Datenschutzverordnung (VDSG) muss diese Auskunft spätestens nach 30 Tagen erteilt werden. Gemäss Art. 34 DSG ist das nicht oder nicht rechtzeitige Erteilen einer Auskunft eine der wenigen, strafrechtlich geahndeten Tatbestände. Für die Praxis ist darum dringend zu empfehlen, in einem Unternehmen eine Anlaufstelle für ensprechende Anfragen zu definieren und zu publizieren sowie die Systeme so vorzubereiten, dass die nämlichen Daten innert Kürze abgerufen werden können. Details dazu finden sich in Art. 8 DSG.
Eine Information, wie man selbst ein Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG stellen kann, findet man auf der Seite des Eidg. Datenschutz-Beauftragten (EDÖB) unter folgendem Link: https://bit.ly/2wlQ6PO.
Weitere Informationen zur Thematik auf digilaw.ch: Kapitel 06 Data Protection.
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
www.twitter.com/juristenfutter linkedin.com/in/ueli-grueter/ digilaw.ch

The police can also be artful: recently restored frescoes by Augusto Giacometti (1877-1947) in the entrance hall of the Zurich City Police (Google Maps:
Der Bund (Schweiz) stellt unter folgendem Link Informatik-Musterverträge gratis zur Verfügung. Gemäss entsprechender Angaben werden die Vorlagen periodisch überprüft und angepasst. Zu beachten ist, dass die Verträge tendenziell zugunsten des Auftraggebers redigiert wurden.
Vor kurzem wurde ich am Luzerner Rotsee massiv bedroht. Geschockt habe ich die Notrufnummer 117 gewählt und sogleich den Eindruck erhalten, dass ich da Polizisten in ihrer Nachmittagsruhe störe. Da ich – in der freien Natur – keine Adresse angeben konnte, drohte mir der Polizist seinerseits, das Telefon aufzuhängen (sic!). Nur dank dem, dass ich noch ein Restaurant in der Nähe nennen konnte, ist die Polizei überhaupt ausgerückt. Vor Ort hatte ich aber nach wie vor nicht den Eindruck, dass diese Polizisten meine „Freunde und Helfer“ sind. Ich wurde wie ein Täter behandelt. Gegipfelt hat die unerfreuliche Episode darin, dass die Polizisten den Täter, trotz klarer Beweise (Fotos, Zeugen), in Schutz nahmen und mich zu einer Einigung mit dem Täter drängen wollten.