Ombudsstelle – In der Hitze des Gefechts geht sie oft vergessen

Versicherungs-Ombudsmann Martin Lorenzon (Quelle SRF)

In einem Interview in Blick-Online vom 8. August 2020 erklärt der Ombudsmann der Privatversicherung und der SUVA, dass seine Ombudsstelle in über 50 % der Fälle, in denen sie zwischen den Versicherten und den Versicherungen vermittle, zugunsten der Versicherten erfolgreich sei. Das zeigt, dass es sich lohnen kann, das in der Regel kostenlose Mittel der Ombudsstelle bei Streitigkeiten anzurufen. Dies geht in der Hitze des Gefechts in juristischen Auseinandersetzungen oft vergessen.

Methode zur Vermeidung eines Gerichtsprozesses

Das Institut der Ombudsstelle gehört zu den alternativen Streitbeilegungs-Methoden (engl. Alternative Dispute Resolution, ADR), wie Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit (engl. Arbitration). Bei diesen Methoden geht es darum, wenn immer möglich eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Denn eine solche ist langwierig und teuer und somit der Worst Case.

Einrichtungen einer Branche

Ombudsstelle werden in der Regel von einer Branche selbst eingerichtet, da auch Unternehmen oder eben auch Organisationen, wie die SUVA, ein Interesse daran haben, gerichtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Gut vorbereitet zur Ombudsstelle

An eine Ombudsstelle kann man sich auch ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin wenden. Jedoch sollte man den Sachverhalt so klar als möglich darlegen und alle notwendigen Belege dafür beilegen.

Liste von Schweizer Ombudsstellen

In der Schweiz gibt es mittlerweile in vielen Branchen eine Ombudsstelle. Nachfolgendes Liste zeigt eine nicht abschliessende Übersicht mit direktem Link zur Website der entsprechenden Stelle mit deren Kontaktdaten.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Angriff ist nicht immer die beste Verteidigung

Attacke von Wirecard auf Journalisten wird zum Bumerang

«Angriff ist die beste Verteidigung» heisst es landläufig. Auch unsere Klienten verlangen von uns Anwälten regelmässig, dass wir den (vermeintlichen) Gegener attackieren. Dass dies speziell im Umgang mit Journalistinnen und Journalisten nicht unbedingt die beste Reaktion ist, zeigt das Beispiel des mittlerweile taumelnden Zahlungsdienstleistungsunternehmens Wirecard und dessen Angriff auf Redaktoren der britische Wirtschaftszeitung «Financial Times» («FT»).

Wirecard weckt mit Gegenangriff Interesse der «FT»

Wie die NZZ in einem Artikel vom 7. August 2020 schreibt, gehörte die «FT» zu einem kleinen Kreis von Warnern, die das Geschäftsmodell von Wirecard schon früh infrage stellten. Als erstes Medium lenkte die «FT» die Aufmerksamkeit auf die undurchsichtigen Bereiche des Konzerns und forderte damit die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) heraus. Diese ging in der Folge jedoch nicht primär gegen Wirecard vor, sondern reichte Strafanzeige gegen die Journalisten ein. Auch Wirecard selbst verklagte die Zeitung auf Schadenersatz. Die aggressive Antwort des Unternehmens habe dem Reporterteam gezeigt, dass dort noch viel mehr zu finden sei, sagt Paul Murphy, der im Investigativteam der «FT» arbeitet.

Bei Medien-Anfragen cool bleiben und transparent informieren

Unsere Erfahrung zeigt, dass es vielfach besser ist, bei Anfragen von Journalistinnen und Journlisten cool zu bleiben, darauf einzugehen und so transparent wie möglich zu informieren. Eine etwas fiese Taktik, die aber schon mehrfach funktioniert hat, ist es, Journalistinnen und Journalisten gegenüber zu erklären, man kläre den Sachverhalt ab und melde sich so bald als möglich wieder mit weiteren Informationen. Da das News-Business heute vielfach extrem schnelllebig ist, kann man darauf spekulieren, dass sich das Interesse des Mediums bereits kurze Zeit später in Luft auflöst.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

„Es gilt die Unschuldsvermutung“ – überflüssige Klausel

Immer wieder stört mich die Klausel „es gilt die Unschuldsvermutung“ in Medienberichten zu Straffällen. Ich habe jeweils mehr den Eindruck, die Journalisten würden sich selber ihre Hände in Unschuld waschen, weil sie sich unter dem Newsdruck zu tendenziösen Berichten hinreissen lassen. Nun bestätigt der ehemalige Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, Andreas Brunner, in einem Interview im Tages-Anzeiger (http://bit.ly/2HIV9NX), dass die Klausel „es gilt die Unschuldsvermutung“ effektiv überflüssig ist. Die Unschuldsvermutung ist ein Verfassungsgrundsatz („Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig“, Art. 32 Bundesverfassung, BV) und gilt generell; auch wenn man sie nicht erwähnt.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Vermischung von redaktionellem Inhalt und Werbung

Die Homepage des Boulevardmediums Blick dürfte ein Paradebeispiel für sogenanntes Native Advertising sein. Redaktionelle Inhalte und von Dritten bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte sind kaum mehr zu unterscheiden. Was in Zeitungen und Magazinen in Papierform bis anhin klar getrennt war, verschmischt sich im Zeitalter des Internets immer mehr. Medien, wie der Blick müssen mit Internet-Plattformen, wie Youtube mithalten, wo sich unabhängige Informationen und Werbung seit jeher vermischen. Der Schweizer Presserat, ein Selbstregulierungsorgan von Schweizer Medienschaffenden, versucht nun aber trotzdem dieser Tendenz in Schweizer Medien entgegenzuhalten. Er hat soeben seine Richtlinien entsprechend präzisiert. Der Presserat stellt klar, dass bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte gestalterisch von redaktionellen Beiträgen eindeutig abzuheben sind. Sofern sie nicht klar als Werbung erkennbar sind, ist zwingend zu deklarieren, dass es sich um bezahlten Inhalt handelt. Die Details der Richtlinien sind online noch nicht einsehbar und werden wohl mit deren Inkrafttreten per 1. Juli 2017 publiziert. Es ist aus rechtlicher und aus Sicht des Publikums sicherlich zu begrüssen, dass der Presserat wiedereinmal klarstellt, dass redaktionelle Inhalte und Werbung bzw. von Dritten bezahlte Inhalte klar voneinander zu trennen sind. Wie bei allen Regulatorien nützt es aber nichts, wenn die Regeln nicht durchgesetz werden. Ein „Chrüsimüsi“ von redaktionellen Inhalten und Werbung, wie man dies exemplarisch bei Blick-Online sieht, müsste vom Presserat als regelwidrig beanstandet werden. Es stellt sich auch die Frage, ob eine solche Homepage auch unlauter im Sinne des Schweizerischen Lauterkeitsgesetzes (UWG) ist. Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch