«Claude» ersetzt die Steuerberaterin nicht

Dieses Jahr haben wir unsere private Steuererklärung 2025 durch den Chatbot «Claude» von Anthropic erstellen lassen – und zwar direkt im Online-Tool eSteuern.LU der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. Nach der Prüfung durch unsere bisherige Steuerberaterin haben wir sie eingereicht. Wie geht das? Und funktioniert es? Ein Erfahrungsbericht.

Vom Anwaltsalltag zum privaten Experiment

Als Rechtsanwalt bin ich in meiner Rechtspraxis von der Zusammenarbeit mit «Claude» geradezu begeistert – selbstverständlich unter strikter Einhaltung des Anwaltsgeheimnisses, mit einem Programm zur Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung, das ich mit «Claude» gleich selbst programmiert habe. Von diesen Erfahrungen werde ich in einem separaten, ausführlichen Artikel berichten. Aufgrund der sehr positiven Erfahrungen interessiert es mich, wofür ich künstliche Intelligenz in meinem Alltag sonst noch produktiv einsetzen kann. Aktuell specke ich beispielsweise mit «Claude» als Ernährungsberater ab und habe, ohne Hunger, bereits mehrere Kilos verloren – und dabei sehr viel über meine Ernährung erfahren. Dazu mehr, wenn ich mein Zielgewicht erreicht habe. Und so kam ich auf den Gedanken, «Claude» auch für die jährlich wiederkehrende Pflichtübung der Steuererklärung einzusetzen.

Vorab zur heiklen Frage: Beim privaten Einsatz von KI achte ich für mich persönlich weniger auf Datenschutz und Geheimhaltung. Die Faszination für die Technologie überwiegt bei weitem – und meine Frau ist einverstanden.

Vorbereitung: Recherche, Vorjahresanalyse, Checklisten

In der Desktop-App von «Claude» habe ich ein Projekt erstellt. Als Erstes bat ich «Claude», die rechtlichen Grundlagen und die Praxis zu den Steuern auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene zu studieren, insbesondere die Informationen der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und das Luzerner Steuerbuch. Danach habe ich «Claude» die letztjährige, noch von unserer Steuerberaterin erstellte Steuererklärung hochgeladen. «Claude» hat unsere Steuersituation analysiert, das amtliche Formular bis hin zu den Barcodes originalgetreu als PDF nachgebildet, eine Excel-Arbeitsmappe mit der kompletten Steuerberechnung erstellt und drei Checklisten produziert – für mich, für meine Frau und für die gemeinsamen Unterlagen –, welche Belege wir für das Steuerjahr 2025 beschaffen mussten.

Für die Steuerunterlagen habe ich «Claude» auf meinem PC einen separaten Ordner zur Verfügung gestellt. «Claude» hat die Belege geprüft, gezielt Rückfragen gestellt (etwa, ob Einzahlungen in die Säule 3a erfolgt seien) und einzelne Abzugsfragen gestützt auf die im Luzerner Steuerbuch publizierte Praxis geklärt. Anschliessend hat «Claude» die geschuldeten Steuern vorab selbst berechnet, kalibriert an den provisorischen Rechnungen der Steuerbehörden. Die spätere Berechnung des Online-Tools wich davon nur minim ab – erklärbar durch eine Pauschale, die das Tool automatisch abzieht.

«Claude» arbeitet selbständig im Browser

«Claude» kann im Chrome-Browser von Google selbständig arbeiten. Dafür installiert man die Browser-Erweiterung «Claude in Chrome» und meldet sich auch dort bei «Claude» an. Ich habe mich bei eSteuern.LU eingeloggt und «Claude» instruiert, in den Browser zu wechseln und die Steuererklärung gemäss seinen Berechnungen auszufüllen. Das hat «Claude» komplett und selbständig getan: Personalien, Löhne, Berufskosten, Versicherungsprämien, sämtliche Konten und Wertschriften, alle Schuldpositionen inklusive Hypotheken sowie die Liegenschaft mit der neuen Katasterschatzung und den Unterhaltskosten.

Eindrücklich war die Selbstkontrolle: Die portalinterne Vollständigkeitsprüfung meldete zunächst drei Fehler – unter anderem das fehlende Baujahr der Liegenschaft und die unbeantwortete Frage nach der beruflichen Vorsorge. «Claude» hat sie selbständig behoben, bis die Prüfung null Fehler und null Warnungen zeigte. Einen eigenen Flüchtigkeitsfehler, durch den zunächst ein Abzug fehlte, entdeckte «Claude» beim Abgleich der Portal-Berechnung mit seiner eigenen Vorab-Berechnung – und korrigierte ihn. An Grenzen stiess die Technik beim Hochladen der Belege: Das liess sich (noch) nicht automatisieren. Hier drehten wir den Spiess um: «Claude» lotste mich Rubrik für Rubrik durch die Beilagen, ich zog die PDFs per Drag-and-Drop ins Portal, «Claude» kontrollierte jeden Schritt am Bildschirm. Und wichtig: Eingereicht hat «Claude» nichts. Der Knopf «Bestätigen und Übermitteln» blieb tabu – diese Verantwortung gehört dem Menschen.

Da ich «Claude» von Anfang an darüber informiert hatte, dass unsere Steuerberaterin seine Arbeit prüfen werde, hat «Claude» zum Schluss im Portal die amtliche «Vorschau» der Steuererklärung samt Berechnung des Steuerbetrags generiert und heruntergeladen, zuhanden der Steuerberaterin einen Bericht mit den wichtigsten Punkten und den offenen Prüffragen verfasst – und gleich auch noch den Entwurf für das Begleitmail. Der Bericht war für mich ein sehr hilfreiches Arbeitsinstrument. Unserer Steuerberaterin habe ich ihn allerdings bewusst nicht zugestellt: Die Prüfung sollte unbefangen erfolgen.

Die Prüfung durch die Steuerberaterin – und eine Differenz beim Eigenmietwert

Unsere Steuerberaterin hat die Sache relativ cool genommen, die Arbeit von «Claude» geprüft und zwei Punkte angemerkt. Erstens bezweifelte sie den Eigenmietwert: Die neue Katasterschatzung unserer Eigentumswohnung ist nur an mich persönlich adressiert. Da meine Frau und ich je zur Hälfte Eigentümer sind, vermutete sie, die ausgewiesenen Werte könnten lediglich meinen hälftigen Anteil betreffen – was den Eigenmietwert verdoppelt hätte (sic!) –, und empfahl, dies bei der Dienststelle Steuern abzuklären.

Das Feedback habe ich «Claude» hochgeladen und um eine Einschätzung gebeten. «Claude» blieb dezidiert bei seiner Deklaration – und belegte sie direkt aus der Schatzungsanzeige: Der Katasterwert ist dort ausdrücklich als Anteil gemäss der im Grundbuch eingetragenen Wertquote am Gesamtwert des Stammgrundstücks hergeleitet, der Mietwert nach der seit 2022 geltenden vereinfachten Schatzungsmethode direkt daraus berechnet, und meine Frau ist auf derselben Anzeige als hälftige Miteigentümerin aufgeführt. Die Werte gelten also für die ganze Wohnung. Ein Doublecheck bei unserem Immobilientreuhänder hat bestätigt: «Claude» lag richtig.

Der zweite Einwand der Steuerberaterin war hingegen berechtigt: Abzugsfähig sind nicht nur die Einlagen in den Erneuerungsfonds, sondern die gesamten von der Verwaltung für unseren Stockwerkeigentums-Anteil ausgewiesenen Unterhalts- und Verwaltungskosten. «Claude» hatte hier bewusst konservativ deklariert und den Punkt in seinem Bericht selbst zur Prüfung markiert – die langjährige Erfahrung mit der Luzerner Veranlagungspraxis hat der Chatbot eben nicht. Die Anpassung im Online-Tool war in wenigen Minuten erledigt – und senkte unsere Steuerrechnung nochmals spürbar.

Fazit: intensive Kooperation statt Knopfdruck

Es ist effektiv möglich, mit einem Chatbot wie «Claude» eine Steuererklärung zu erstellen – sogar direkt im Online-Tool einer Steuerbehörde. Alles, was klar regelbasiert ist, kann ein sehr guter Chatbot problemlos aus den persönlichen Unterlagen eruieren, berechnen, prüfen und in die Steuererklärung eintragen. Wo es hingegen um lokale Steuerusanzen und langjährige Veranlagungserfahrung geht, gelangt er an seine Grenzen: Hätten wir die erstaunlich gute Arbeit von «Claude» nicht durch unsere Steuerberaterin überprüfen lassen, hätten wir unnötig zu viel Steuern bezahlt. Umgekehrt hielt «Claude» beim Eigenmietwert der professionellen Skepsis stand – mit Beleg.

Bewusst sein muss man sich zudem: Ein Chatbot erledigt diese Arbeit nicht mal schnell, schnell. Es ist ein Prozess, den man laufend begleiten, kontrollieren und mit Informationen füttern muss. Die Arbeit mit einem Chatbot in komplexen Feldern wie Recht und Steuern ist eine intensive Kooperation zwischen Mensch und KI. Und eben: «Claude» ersetzt die Steuerberaterin nicht – aber er verändert ihre Rolle. Weg vom Ausfüllen, hin zum kritischen Review.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, advolab.ai, www.intla.ch

Patientenformulare – muss man die unterschreiben?

Information genügt –
gefragt werden darf nur, was die Behandlung braucht

In letzter Zeit werden mir bei Arztpraxen und Kliniken immer wieder zwei Formulare vorgelegt: ein «Datenschutzformular», mit dessen Unterzeichnung ich mich mit der Bearbeitung meiner Daten «einverstanden» erklären soll, und ein «Patientenfragebogen», der regelmässig eine Klausel mit einer pauschalen Einwilligung in die Weitergabe meiner Daten an allerlei Dritte enthält und dem ich ebenfalls mit Unterschrift zustimmen soll. Zuletzt habe ich die Unterschrift verweigert. Die Formularflut kommt nicht von ungefähr – sie beruht auf einem verbreiteten Missverständnis.

Datenschutzerklärung ist keine Einwilligung

Anders als viele meinen, verlangt das Datenschutzgesetz (DSG) für die Bearbeitung von Personendaten grundsätzlich keine Einwilligung – auch nicht für besonders schützenswerte Gesundheitsdaten. Erlaubt ist die Bearbeitung, solange die Bearbeitungsgrundsätze eingehalten werden und keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 6 DSG und Art. 30 f. DSG). Was Praxis und Klinik für die Behandlung brauchen – Personalien, Anamnese, Krankengeschichte, Rechnungsdaten – ist durch den Behandlungsvertrag gerechtfertigt (Art. 31 Abs. 2 lit. a DSG). Das «Datenschutzformular» ist in Wahrheit eine Datenschutzerklärung, also die Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 19 DSG – eine einseitige Information, kein Vertrag.

Datenschutzbeauftragter: Unterschrift besser gar nicht verlangen

Genau dies hält auch der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) in seinem Merkblatt zu Patientenformularen fest: Die Einwilligung ist keine Voraussetzung der Datenbearbeitung, die Kenntnisnahme keine Gültigkeitsvoraussetzung – und um «keine unnötigen Probleme zu schaffen», sei es besser, gar keine Unterschrift zu verlangen. Wer die Unterschrift verweigert, verhält sich also nicht querulatorisch, sondern datenschutzrechtlich korrekt. Für Praxen und Kliniken ist die erzwungene «Einwilligung» sogar kontraproduktiv, denn sie ist jederzeit widerrufbar. Das Merkblatt stützt sich auf das eidgenössische Datenschutzgesetz; für öffentliche Spitäler gelten die kantonalen Datenschutzgesetze mit weitgehend parallelen Grundsätzen.

Die Ausnahme: das Berufsgeheimnis

Eine Unterschrift hat dort ihre Berechtigung, wo es nicht um Datenschutz, sondern um das Berufsgeheimnis geht (Art. 321 StGB): Schon die Existenz des Behandlungsverhältnisses ist geheim. Will eine Praxis oder Klinik eine offene Rechnung einem Inkassounternehmen übergeben, braucht sie dafür die Einwilligung (juristisch: Entbindung vom Berufsgeheimnis) der Patientin, des Patienten, oder die Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Diese Einwilligung kann sie einholen, wenn der Fall eintritt; die Blankoermächtigung «auf Vorrat» erklärt der EDÖB ausdrücklich für unzulässig, ebenso die pauschale Vorab-Einwilligung, Patientendaten jederzeit an andere Ärztinnen und Ärzte weiterzugeben. Nötig ist das nicht: Bei einer Überweisung übermittelt die Praxis ohnehin gezielt die dafür erforderlichen Auszüge – im Einzelfall und für die konkrete Behandlung.

Der Patientenfragebogen: Anamnese ja, Blanko-Einwilligung nein

Meist kommt die Datenschutzerklärung im Doppel mit einem Patientenfragebogen. Für diesen gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG): Praxis und Klinik dürfen nur erheben, was für die Behandlung erforderlich ist – und müssen jede Frage rechtfertigen können. Der EDÖB nennt Beispiele systematisch abgefragter, aber grundsätzlich unnötiger Angaben: etwa Zivilstand, Beruf oder Arbeitgeber. Zulässig sind solche Fragen nur, wenn im Einzelfall ein Behandlungsbezug besteht – nach dem Beispiel des EDÖB etwa der Beruf bei Rückenschmerzen: Bei einer körperlich belastenden Tätigkeit – etwa auf dem Bau – kann die Angabe behandlungsrelevant sein, bei einer Bürotätigkeit dagegen in der Regel nicht. Dasselbe gilt für Fragen, die eher dem Marketing als der Behandlung dienen – etwa, wie man auf die Praxis aufmerksam geworden ist, oder die Einwilligung in einen Newsletter. Wo Patientinnen und Patienten selbst bezahlen – wie meist beim Zahnarzt – spielt die Krankenkasse für die Behandlung keine Rolle und ist entsprechend auch nicht anzugeben. Die eigentlichen Anamnesefragen dagegen sind nicht zu beanstanden, auch wenn man sich zuerst darüber ärgern mag: Vorerkrankungen, Medikamente oder kürzliche ärztliche Behandlungen können den Eingriff erheblich beeinflussen – wahrheitsgetreue Angaben liegen im ureigenen Interesse des Patienten, der Patientin. Heikel sind schliesslich die verbreiteten Unterschriftsklauseln am Schluss des Fragebogens. Sie vermischen zwei völlig verschiedene Dinge in einer einzigen Unterschrift: zum einen die Bestätigung, den Fragebogen wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben – das ist sinnvoll und unproblematisch. Zum anderen aber eine pauschale Einwilligung, die eigenen Daten an nicht näher genannte Dritte weiterzugeben, etwa an «Labore, Versicherungen oder weitere Behandelnde». Wer unterschreibt, stimmt beidem auf einmal zu – obwohl er eigentlich nur das Erste bestätigen wollte. Genau das ist der Haken: Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn feststeht, wofür und gegenüber wem sie gilt. Bleibt offen, welche Daten zu welchem Zweck an wen gehen, handelt es sich um eine unzulässige Blanko-Einwilligung – und die ist ungültig. Das hält der EDÖB ausdrücklich fest.

Zwischen Empfang und Wartezimmer: keine Chance auf seriöse Prüfung

Hinzu kommt die Situation, in der zugestimmt werden soll: Zwischen Empfang und Wartezimmer bleibt weder Zeit noch Ruhe, die Formulare wirklich zu lesen – oft sind sie klein gedruckt und mit Fachbegriffen gespickt. Gerade ältere Menschen ohne Lesebrille sind chancenlos. Rechtlich ist das kein Schönheitsfehler: Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig und für bestimmte Bearbeitungen erteilt wird (Art. 6 Abs. 6 DSG); die Information muss verständlich sein und vor der Unterschrift zur Kenntnis genommen werden können (Loderer, OK zu Art. 6 Abs. 6/7 DSG, N. 30 f.). Wer ungelesen pauschal unterschreibt, ist zudem durch die Ungewöhnlichkeitsregel geschützt: Klauseln, mit denen niemand rechnen muss, gelten nicht. Gültige Formulare trennen darum Information und Einwilligung, sind lesbar und verständlich, nennen Zwecke und Empfänger konkret, lassen für jede Einwilligung eine echte, folgenlose Wahl (Ja/Nein-Feld) und geben Zeit – etwa durch Vorabzustellung oder Mitgabe nach Hause. Und wer unterschreibt, sollte unaufgefordert eine Kopie erhalten – nur so weiss man später, was man erklärt hat, und kann eine Einwilligung gezielt widerrufen.

«Sonst behandeln wir Sie nicht»?

Vereinzelt wurde mir auch schon erklärt, ohne Unterschrift werde ich nicht behandelt. Das ist nicht per se unzulässig – entscheidend ist, wofür die Einwilligung verlangt wird: Für die behandlungsnotwendige Datenbearbeitung braucht es gar keine, dort läuft die Drohung ins Leere. Wird die Behandlung aber von einer behandlungsfremden Einwilligung abhängig gemacht – etwa der Blanko-Weitergabe an Dritte –, fehlt die Freiwilligkeit: Ein drohender Nachteil macht die Einwilligung ungültig, wenn er keinen Bezug zum Bearbeitungszweck hat oder unverhältnismässig ist (BGE 138 I 331 E. 7.4.1); und wer nach dem EDÖB «eigentlich keine andere Wahl» hat, willigt nicht frei ein.

Generalkonsent für die Forschung

In Spitälern und Kliniken kommt oft ein weiteres Formular dazu, der «Generalkonsent»: die Frage, ob Gesundheitsdaten und Probenreste (z.B. Blut oder Gewebe) aus der Behandlung generell für künftige, heute noch unbekannte Forschungsvorhaben weiterverwendet werden dürfen. Dieses Formular hat – anders als die übrigen – eine echte gesetzliche Grundlage: Das Humanforschungsgesetz (HFG) verlangt für die Weiterverwendung je nach Datenart eine Einwilligung oder mindestens eine vorgängige Information mit Widerspruchsmöglichkeit (Art. 32 f. HFG). Diese Unterschrift ist also – anders als bei der Datenschutzerklärung – nicht sinnlos; sie bleibt aber freiwillig und widerrufbar, und die Behandlung darf nie davon abhängen. Wer seine Daten und Proben nicht der Forschung überlassen will, kreuzt Nein an – und wird gleich behandelt.

Was tun?

Die Datenschutzerklärung zur Kenntnis nehmen, aber nicht als Einwilligung unterzeichnen – mit dem Vermerk: «Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen – keine Einwilligung. Die Datenbearbeitung richtet sich nach Behandlungsvertrag und Gesetz.» Im Patientenfragebogen die Anamnese im eigenen Interesse wahrheitsgetreu ausfüllen, allfällige Blanko-Klauseln zur Datenweitergabe aber streichen und mit einem Vermerk ersetzen, etwa: «Einwilligung beschränkt auf den für die Behandlung notwendigen Austausch mit den beteiligten Gesundheitsfachpersonen. Keine Weitergabe an weitere Dritte ohne ausdrückliche Einwilligung.» Und: eine Kopie des unterzeichneten Formulars verlangen. So habe ich es zuletzt selbst gehalten. Behandelt wurde ich trotzdem, und zwar bestens 🙂

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, advolab.ai, www.intla.ch

Aktualisiert am 13. August 2026