IGE präzisiert Praxis zur Swissness-Gesetzgebung

Auseinandersetzung IGE vs. On
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Marken-, Patent- und Designamt) hat den Schweizer Sportartikel-Hersteller On weltweit gejagt, weil er auf seinen Sportschuhen im Ausland das Schweizerkreuz prominent verwendet, obwohl die Schuhe nicht in der Schweiz produziert werden. Nachdem sich Ende 2025 der Streit zwischen dem IGE und On zugespitzt und On mit einer gerichtlichen Klärung der Sache in der Schweiz gedroht hat (Tagi-Online 04.09.2025 Swissness-Streit eskaliert: Sportmarke On will ein Gerichtsverfahren in der Schweiz), hat nun das IGE seine Praxis zur Swissness-Gesetzgebung präzisiert, wobei das IGE seine Praxisänderung nicht auf die Auseinandersetzung mit On bezieht, sondern nunmehr auf die Frankenstärke und die US-Zölle.
Präzisierung IGE zu Praxis Swissness-Gesetzgebung
In einer Mitteilung vom 23. März 2026 hält das IGE fest, die Schweizer Wirtschaft stehe aufgrund der Frankenstärke und der hohen US-Zölle stark unter Druck, weshalb die Gesetze möglichst zugunsten der Unternehmen anzuwenden seien. Gerade mit Blick auf die USA werde es für gewisse Branchen wichtig, vor Ort zu produzieren, womit sie die Swissness-Kriterien nicht mehr erfüllten. Gleichwohl hätten sie ein legitimes Interesse, auf die Qualität der in der Schweiz verbleibenden Herstellungsschritte hinzuweisen und so den Innovationsstandort Schweiz nachhaltig zu stärken.
Schweizerkreuz zwischen «Swiss» und «Engineering»

Das IGE weist, wie schon in der Vergangenheit, darauf hin, dass auf Produkten, die zwar nicht in der Schweiz produziert werden, die jedoch in der Schweiz entwickelt werden, mit Bezeichnungen wie «Swiss Research» oder «Swiss Engineering» hingewiesen werden kann (möglich z.B. auch «Designed in Switzerland»). Das IGE hat nun aber seine damit verbundene Praxis derart präzisiert, dass Unternehmen neu in solchen Fällen auch das Schweizerkreuz mitverwenden dürfen, solange es nicht als Swissness-Hinweis für das ganze Produkt missverstanden wird. Das Schweizerkreuz muss in diesem Fall genau zwischen den beiden Wörtern (bspw. «Swiss» und «Engineering») platziert und die Seitenlänge des Quadrats darf maximal gleich gross wie die (einheitlich grosse) Schrift dargestellt sein.
Keine generelle Verwendung des Schweizerkreuzes!
Wichtig! Die neue Praxis des IGE lässt es nicht zu, wie in den Schweizer Medien heute teilweise kolportiert (u.a. Blick-Online 24.03.2026 Künzli-Martullo will Lex On mit juristischen Mitteln verhindern), dass On & Co. inskünftig das Schweizerkreuz auf ihren Produkten verwenden dürfen, auch wenn diese nicht in der Schweiz produziert wurden. Die Verwendung des Schweizer Kreuzes ist nur in dem vom IGE beschriebenen Kontext und der vom IGE beschriebenen Art zulässig.
Hält präzisierte Swissness-Praxis vor Gericht stand?
Wie im genannten Blick-Artikel erwähnt, drohen verschiedene Schweizer Unternehmen gegen die Verwendung des Schweizerkreuzes gemäss neuer Praxis des IGE gerichtlich vorzugehen. Ob Schweizer Gerichte, nota bene das Bundesgericht, die neue Praxis gutheissen werden, ist schwierig zu beurteilen. Effektiv sind die Swissness-Regeln detailliert im Markenschutzgesetz (Art. 47 ff. MSchG) geregelt, inklusive genauer Prozentzahlen betr. Schweiz-Anteil bei Produkten. Im Grunde haben aber die Swissness-Regeln nichts mit dem Markenschutz zu tun. Bei den Swissness-Regeln geht es um die mögliche Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten und damit um den Grundsatz von Treu und Glauben, der einerseits in Art. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Lauterkeitsrecht (UWG) geregelt ist. Es kommt also darauf an, was eine Konsumentin, ein Konsument denkt, wenn sie oder er ein Produkt kauft, auf dem ein Schweizerkreuz prangt. Denkt er oder sie wirklich, dass das Produkt in der Schweiz produziert worden ist? Basierend darauf ist es m.E. dankbar, dass Schweizer Gerichte (aber auch Gerichte im Ausland) zum Schluss kommen, dass sich die Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht fühlen; auch nicht bezüglich der neuen Praxis des IGE.
Ein Kommentar von mir auf Linkedin:
«Sorry, aber Sie haben mehrere Punkte offenbar falsch verstanden. Erstens hat das IGE weder das Gesetz, noch eine Gerichtspraxis geändert, sondern lediglich seine Interpretation der Swissness-Regeln präzisiert. Am Schluss entscheiden in der Sache die Gerichte und nicht das IGE. Zweitens durfte man, auch nach Ansicht des IGE, schon bisher den Zusatz «Swiss Engineering» oder «Swiss Design» verwenden, auch wenn ein Produkt die Swissness-Regeln nicht erfüllt. Drittens darf On nun nicht einfach das Schweizerkreuz generell verwenden, sondern lediglich als Visualisierung des «Swiss» z.B. beim Claim «Swiss Engineering». Wie das aussieht, sehen Sie in meinem Blog-Beitrag auf juristenfutter.ch. Klar? 💡🙃»
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, advolab.ai, www.intla.ch
Aktualisiert am 30. März 2026