Schweizerkreuz nun doch auf On-Schuhen?

IGE präzisiert Praxis zur Swissness-Gesetzgebung

Auseinandersetzung IGE vs. On

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Marken-, Patent- und Designamt) hat den Schweizer Sportartikel-Hersteller On weltweit gejagt, weil er auf seinen Sportschuhen im Ausland das Schweizerkreuz prominent verwendet, obwohl die Schuhe nicht in der Schweiz produziert werden. Nachdem sich Ende 2025 der Streit zwischen dem IGE und On zugespitzt und On mit einer gerichtlichen Klärung der Sache in der Schweiz gedroht hat (Tagi-Online 04.09.2025 Swissness-Streit eskaliert: Sportmarke On will ein Gerichts­verfahren in der Schweiz), hat nun das IGE seine Praxis zur Swissness-Gesetzgebung präzisiert, wobei das IGE seine Praxisänderung nicht auf die Auseinandersetzung mit On bezieht, sondern nunmehr auf die Frankenstärke und die US-Zölle.

Präzisierung IGE zu Praxis Swissness-Gesetzgebung

In einer Mitteilung vom 23. März 2026 hält das IGE fest, die Schweizer Wirtschaft stehe aufgrund der Frankenstärke und der hohen US-Zölle stark unter Druck, weshalb die Gesetze möglichst zugunsten der Unternehmen anzuwenden seien. Gerade mit Blick auf die USA werde es für gewisse Branchen wichtig, vor Ort zu produzieren, womit sie die Swissness-Kriterien nicht mehr erfüllten. Gleichwohl hätten sie ein legitimes Interesse, auf die Qualität der in der Schweiz verbleibenden Herstellungsschritte hinzuweisen und so den Innovationsstandort Schweiz nachhaltig zu stärken.

Schweizerkreuz zwischen «Swiss» und «Engineering»

Das IGE weist, wie schon in der Vergangenheit, darauf hin, dass auf Produkten, die zwar nicht in der Schweiz produziert werden, die jedoch in der Schweiz entwickelt werden, mit Bezeichnungen wie «Swiss Research» oder «Swiss Engineering» hingewiesen werden kann (möglich z.B. auch «Designed in Switzerland»). Das IGE hat nun aber seine damit verbundene Praxis derart präzisiert, dass Unternehmen neu in solchen Fällen auch das Schweizerkreuz mitverwenden dürfen, solange es nicht als Swissness-Hinweis für das ganze Produkt missverstanden wird. Das Schweizerkreuz muss in diesem Fall genau zwischen den beiden Wörtern (bspw. «Swiss» und «Engineering») platziert und die Seitenlänge des Quadrats darf maximal gleich gross wie die (einheitlich grosse) Schrift dargestellt sein.

Keine generelle Verwendung des Schweizerkreuzes!

Wichtig! Die neue Praxis des IGE lässt es nicht zu, wie in den Schweizer Medien heute teilweise kolportiert (u.a. Blick-Online 24.03.2026 Künzli-Martullo will Lex On mit juristischen Mitteln verhindern), dass On & Co. inskünftig das Schweizerkreuz auf ihren Produkten verwenden dürfen, auch wenn diese nicht in der Schweiz produziert wurden. Die Verwendung des Schweizer Kreuzes ist nur in dem vom IGE beschriebenen Kontext und der vom IGE beschriebenen Art zulässig.

Hält präzisierte Swissness-Praxis vor Gericht stand?

Wie im genannten Blick-Artikel erwähnt, drohen verschiedene Schweizer Unternehmen gegen die Verwendung des Schweizerkreuzes gemäss neuer Praxis des IGE gerichtlich vorzugehen. Ob Schweizer Gerichte, nota bene das Bundesgericht, die neue Praxis gutheissen werden, ist schwierig zu beurteilen. Effektiv sind die Swissness-Regeln detailliert im Markenschutzgesetz (Art. 47 ff. MSchG) geregelt, inklusive genauer Prozentzahlen betr. Schweiz-Anteil bei Produkten. Im Grunde haben aber die Swissness-Regeln nichts mit dem Markenschutz zu tun. Bei den Swissness-Regeln geht es um die mögliche Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten und damit um den Grundsatz von Treu und Glauben, der einerseits in Art. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Lauterkeitsrecht (UWG) geregelt ist. Es kommt also darauf an, was eine Konsumentin, ein Konsument denkt, wenn sie oder er ein Produkt kauft, auf dem ein Schweizerkreuz prangt. Denkt er oder sie wirklich, dass das Produkt in der Schweiz produziert worden ist? Basierend darauf ist es m.E. dankbar, dass Schweizer Gerichte (aber auch Gerichte im Ausland) zum Schluss kommen, dass sich die Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht fühlen; auch nicht bezüglich der neuen Praxis des IGE.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, advolab.ai, www.intla.ch

Aktualisiert am 30. März 2026

Kein Urheberrecht für Birkenstock-Sandalen

Am 20. Februar 2025 hat der Deutsche Bundesgerichtshof in drei Revisionsverfahren entschieden*, dass die legendären Sandalen von Birkenstock in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz als Werke der angewandten Kunst geniessen.

Kurzer Designschutzhohe Hürden für Urheberrechtsschutz

Typisch wäre für Produkte, wie die Birkenstock-Sandalen, der Designschutz, der sowohl in Deutschland, wie in der Schweiz einen relativ tiefen Level an Originalität verlangt. Dieser dauert jedoch maximal 25 Jahre; auch in der Schweiz (s. dazu im Detail digilaw.ch Kapitel 08.08 Design). Da der Schuhmacher Karl Birkenstock seine ersten Modelle in den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts entworfen hat, kam vorliegend nur noch der Urheberrechtsschutz infrage, der nach dem Tod des Urhebers noch 70 Jahre andauert; auch in der Schweiz. Die Hürden für den Urheberrechtsschutz sind jedoch sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz bedeutend höher, als für den Designschutz (s. dazu im Detail digilaw.ch Kapitel 08.05 Urheberrecht).

Birkenstock-Sandalen als «angewandte Kunst»

Birkenstock klagte in drei separaten Verfahren gegen verschiedene Konkurrenten, die ähnliche Sandalen verkaufen. Birkenstock hat dabei geltend gemacht, dass die Sandalen von Birkenstock als persönliche geistige Schöpfungen den Schutzvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) entsprächen, da sie über individuelle gestalterische Elemente verfügten. Birkenstock verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie den Rückruf und die Vernichtung der Nachahmungen.

Birkenstock «Porsche unter den Sandalen»

In den Verfahren beriefen sich die Rechtsvertreter von Birkenstock u.a. auf einen Entscheid des Bundesgerichtshofes von April 2022 (I ZR 222/20), in dem dieser urteilte, dass die Gestaltung des Porsche 356 als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt ist. Birkenstock-Sprecher Jochen Gutzy: «Wenn man so will, sind wir – jedenfalls in rechtlicher Hinsicht – so etwas wie der Porsche unter den Sandalen» (Stern Online 20.02.2025).

Bundesgerichtshof verneint Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein Werk über eine hinreichende Gestaltungshöhe verfüge. Das bedeutet, dass ein gewisser gestalterischer Freiraum in künstlerischer Weise genutzt worden sein muss. Ein rein handwerkliches oder technisch bedingtes Design genüge nicht für den urheberrechtlichen Schutz. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass funktionale Anforderungen oder Marktgegebenheiten die Gestaltung erheblich beeinflussen können. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass ihre Sandalenmodelle eine solche Individualität aufweisen, die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigen würden. Mit anderen Worten ergibt sich die Gestaltung der Birkenstock-Sandalen im Wesentlichen aus deren Funktion («Design follows Functionality»).

Birkenstock bleibt der Markenschutz

Es ist vielleicht ein schwacher Trost. Aber Birkenstock bleibt immerhin noch der Markenschutz. Wichtig ist darum, dass Produkte umfassend geschützt werden. Wenn ein Recht nicht durchsetzbar ist, bleiben vielleicht noch andere Rechte. Allenfalls greift als rechtliches «Auffangnetz» das Lauterkeitsrecht (s. dazu im Detail digilaw.ch Kapitel 08.02 Umfassendes Schutzrechte-Portfolio)

*I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24 (zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Artikels noch nicht publiziert); Pressemitteilung: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025038.html?nn=10690868

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter