Haftpflicht – Grobfahrlässigkeit versichern!

Grobfahrlässigkeit kann zu Leistungsverweigerung der Versicherung führen!

Gemäss Art. 14 Abs. Abs. 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann eine Versicherung ihre Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, falls der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das versicherte Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat. Je nach Verschulden kann also ein grobfahrlässiges Handeln bis zur kompletten Leistungsverweigerung der Versicherung führen.

Leichte Fahrlässigkeit – grobe Fahrlässigkeit

In der Praxis kann die Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit schwierig sein. Es gilt die folgende Faustregel. Kann das Verhalten, das zum Schaden führte, mit «Das kann ja mal passieren» umschrieben werden, geht die Tendenz stark zum leicht fahrlässigen Verhalten. Würde ein Verhalten dagegen mit «Das darf nicht passieren!» beschrieben werden, befindet man sich im Bereich der groben Fahrlässigkeit. Auch wegen dieser schwierigen Abgrenzung empfiehlt sich sehr, die grobe Fahrlässigkeit mitzuversichern.

Explizite Aufnahme der Versicherung der Grobfahrlässigkeit in die Police

Es gibt Versicherungen, die beim Abschluss einer Versicherungspolice ihre Kunden auf die Problematik mit der Grobfahrlässigkeit hinweisen und die Grobfahrlässigkeit sogar automatisch mitversichern; sozusagen als Pluspunkt ihres Angebots. Mit Versicherungen, die dies jedoch nicht tun, muss man diesen Punkt explizit verhandelnd und darauf achten, dass die Versicherung der Grobfahrlässigkeit in der Versicherungspolice ausdrücklich erwähnt ist.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Keine Kreditkarte über die eigene Bank!

Tipps vom Rechtsanwalt zur Verwendung von Kreditkarten

Ferienzeit ist Kreditkartenzeit. Es werden Fälle von Kreditkartenmissbrauch an mich als Rechtsanwalt herangetragen. Und die Leute wollen wissen, ob ich ihnen juristische Tipps bei der Verwendung von Kreditkarten hätte. Ja, die habe ich, auch wenn sie mehr taktischer, als juristischer Natur sind.

Tipp Nr. 1: Keine Kreditkarte über die eigene Bank!

Soeben haben die Schweizer Banken ihre Kundenkarten zu Karten transformiert, die wie Debit- oder Kreditkarten verwendete werden können, mit denen z.B. auch im Internet bzw. E-Commerce eingekauft werden kann. Insbesondere Kunden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben nun eine Debit- oder Kreditkarte, die direkt über ihr Bankkonto abgerechnet wird. Auch wenn dies über Lastschrift erfolgt, wo der Kunde die Abbuchung auf dem Konto allenfalls widerrufen kann, besteht das faktische Problem, dass im Streitfall mit der Bank der Kunde das Geld «zurückklagen» muss. Hat man jedoch eine Kreditkarte von einem Anbieter, der von der eigenen Bank unabhängig ist, wie z.B. Cornèr, wird der streitige Betrag zwar der Kreditkarte belastet, jedoch nicht dem Bankkonto. In diesem Fall müsste dann der Kreditkarten-Anbieter gegen den Kunden klagen und nicht umgekehrt. Das ist mindesten ein taktischer Vorteil.

Tipp Nr. 2: Debitkarten statt Kreditkarten verwenden

Der Vorteil von Debitkarten, gegenüber Kreditkarten ist, dass nicht mehr bezogen werden kann, als einbezahlt wurde. Der Nachteil ist dabei jedoch, dass man die Debitkarte immer wieder «nachfüllen» muss. Die Kreditkarte mit Kreditlimit hat die gleiche Wirkung, ohne dass man immer wieder Beträge nachladen muss (s. dazu nachfolgend).

Tipp Nr. 3: Kreditlimit auf Kreditkarten reduzieren

In jedem Fall sollte bei Kreditkarten das Kreditlimit auf einen Betrag reduziert werden, der nicht höher ist, als der effektive Bedarf pro Tag oder Monat. Bei den meisten Anbietern kann z.B. vor Ferien das Kreditlimit temporär erhöht werden.

Tipp Nr. 4: Nur virtuelle Debit- oder Kreditkarten verwenden

Virtuelle Debit- oder Kreditkarte, wie die schweizerische Lösung «Twint»* oder «Apple Pay» oder «Google Pay» haben den enormen Vorteil, dass sie mindestens physisch nicht geklaut werden können. Seit Corona sind mir auch keine Bezahlterminals mehr begegnet, bei denen ich nicht kontaktlos hätte zahlen können. Um allenfalls in den Ferien doch noch Bargeld mit der Kreditkarte zu beziehen, kann man diese ja mitnehmen, jedoch im Safe im Hotelzimmer zurücklassen.

*Extra-Tipp: Bei der Twint-App von UBS kann man irgend eine Kreditkarte hinterlegen, also auch eine solche, die nicht von UBS kommt, was bei den Apps der anderen Banken nicht geht, und man muss auch nicht, wie bei der App von Twint selber, vorab einen Betrag einzahlen. Vielen Dank, UBS :-)!.

Tipp Nr. 5: Virtuelle Einwegkarte bei unsicheren Anbietern verwenden!

Eine ganz clevere Lösung für die Bezahlung bei unsicheren Anbietern bietet u.a. das britische Fintech-Unternehmen «Revolut» an: die Einwegkarte. Dabei handelt es sich um eine Debitkarte, die wie eine Kreditkarte u.a. im E-Commerce, aber u.a. auch über «Twint», «Apple Pay» und «Google Pay» verwendet werden kann. Nach jedem Gebrauch wird die Kreditkarte jedoch gelöscht und für den nächsten Einkauf kann man auf der Revolut-App ganz einfach eine neue Einwegkarte holen. Sicherer geht’s fast nicht mehr.

Tipp Nr. 6: Kartensperre und neu Karte ganz easy bei virtueller Revolut-Karte

Viele kennen es. Sperrt das Kreditkartenunternehmen die Kreditkarte selbst, weil es irgendwelche ungewöhnliche, möglicherweise kriminelle Transaktionen feststellt, oder verliert man die Kreditkarte und muss sie selber sperren lassen, dauert es in der Regel Tage, bis man die neue Kreditkarte erhält. Beim britischen Fintech-Unternehmen «Revolut» geht das jedoch bei der virtuellen Debit- bzw. Kreditkarte in der App hingegen zack, zack! Entweder sperrt Revolut die Kreditkarte selbst und man kann sie entweder über die App sofort wieder entsperren oder man erhält über die App sogleich eine neue.

Zu Revolut aber auch noch eine Warnung. Meine Erfahrung zeigt, dass die Kommunikation mit Revolut umständlich ist, teilweise sogar über virtuelle Assistenten, sogenannte Bots läuft. Dagegen ist es in der Regel einfach, mit den Hotlines von Kreditkartenfirmen zu telefonieren und z.B. falsche oder missbräuchliche Transaktionen zu regeln. Ich würde darum keinen zu grossen Betrag auf das Konto der Revolut-Debitkarte einzahlen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Roboter-Halter ist für Schaden nicht verantwortlich

Baurekursgericht des Kantons Zürich lehnt Haftung des Halters eines Rasemähr-Roboters für von jenem verursachten Schaden ab

Im Kanton Zürich beschädigt ein Rasenmäher-Roboter den Schlauch eines Heizölliferanten, worauf 40 Liter Heizöl auslaufen und einen Schaden von 23’700 Franken verursachen. Neben dem Einsatz von Feuerwehr und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft mussten 20 Tonnen Erdmaterial ausgehoben und saniert werden (sic!).

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hat in der Sache nun entschieden (Urteil 48 / 2020 vom 9. April 2020), dass der Halter des Roboters für den durch diesen angerichteten Schade nicht veranwortlich sei, da die Lieferanten von Heinöl gemäss Gewässerschutzverordnung des Kantons Zürich (§ 32) verpflichtet seien, den «Umschlag von wassergefährdenden Stoffen mit aller Sorgfalt» durchzuführen. Dazu gehöre auch, den Arbeitsplatz zu sichern.

Keine generelles Präjudiz für Haftung für Roboter

Aus diesem – nota bene noch nicht rechtskräftigen – Urteil darf jedoch nicht generell geschlossen werden, dass Halter von Rasenmäher-Robern, schon gar nicht generell Halter von Robotern, für diese nicht haften. In vorliegenden Fall gibt es die spezielle Konstellation mit der Gewässerschutzverordnung, woraus sich für den Heizöllieferanten wegen der damit verbundenen generellen hohen Gefahr eine Garantenstellung ergibt. Das kann zwar auch in Konstellationen mit anderen Robotern der Fall sein. Wie auf digilaw.ch (Kapitel 09 Haftung in digitalen Projekten) ausführlich erörtert, ist die Haftung für Roboter jedoch rechtlich genrell viel komplexer.

Quelle: NZZ Online 26.04.2020

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Entschuldigen Sie sich nicht!

Notabene aggressive Juristen haben dazu beigetragen, dass sich heute im Business niemand mehr getraut zu einem Fehler zu stehen oder sich gar dafür zu entschuldigen, da er/sie fürchtet, in der Folge dafür belangt zu werden. Und effektiv ist eine «Ent-Schuldigung» in der deutschen Sprache aus juristischer Sicht ungünstig; auch im Privaten. Denn damit anerkennt man ja indirekt eine Schuld. Da die Erfahrung aber zeigt, dass ein «Sorry» die Lage für den/die Beschuldigte/n regelmässig entschärft, empfiehlt es sich aus juristischer Sicht, sich nicht zu entschuldigen, sondern z.B. zum Ausdruck zu bringen, dass es einem leid tut, wenn sich jemand durch das eigene Handeln in irgend einer Art tangiert fühlt.

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Aktualisiert am 26. Januar 2020