Sogar K-Tipp verschickt Spam-Mails!

Das Konsumentenmagazin K-Tipp, das Woche für Woche illegale Machenschaften von Unternehmen anprangert, hat heute selbst ein Spam-Mail versandt! Ich war zwar einmal Abonnent von K-Tipp, bin es aber zwischenzeitlich nicht mehr. Als ich mich mit einem Klick auf den Unsubscription-Button („Klicken Sie hier, um sich vom Newsletter abzumelden“) vom Newsletter abmelden wollte, wurde ich auf eine Seite geleitet, auf der ich mich wieder für den Newsletter anmelden, jedoch nicht abmelden kann (sic!) – und bin prompt reingefallen …

Dieses E-Mail von K-Tipp ist damit umfassend illegal. Es verstösst sowohl gegen das Opt-in-, wie auch gegen das Opt-out-Prinzip von Art. 3 Abs. 1 lit. o Lauterkeitsgesetz (UWG). Ein Verstoss gegen Art. 3 UWG kann nach Art. 23 UWG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die Details betreffend Spam-Mails werden im Blog-Beitrag Spam – Unerwünschte E-Mails sind illegal erörtert.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
www.twitter.com/juristenfutter digilaw.ch

NAVYBOOT verschickt illegale SMS

Seit einiger Zeit nimmt offenbar der Versand von Werbe-SMS bzw. kommerziellen SMS von ansich seriösen Schweizer Unternehmen zu. In letzter Zeit habe ich als Kunde solche insb. von UBS und NAVYBOOT erhalten. Während UBS die Vorschrift von Art. 3 Abs. 1 lit. o des schweizerischen Lauterkeitsgesetzes (UWG), unter die auch SMS fallen, einhält und mir die Möglichkeit gibt, mit einer Nachricht „STOP TWINT“ an die Nummer 5555 mich von der Liste der Adressaten der Werbe-SMS zu löschen, besteht diese Möglichkeit bei den Werbe-SMS von NAVYBOOT nicht. Damit sind die Werbe-SMS von NAVYBOOT gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG illegal, was gemäss Art. 23 UWG strafbar ist.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG müssen auch bestehende Kunden die Möglichkeit haben, bei Werbemails und Werbe-SMS sich jederzeit aus entsprechenden Adressaten-Listen austragen zu lassen und dies auf einfache Weise (sog. „Unsubscription“, Opt-out-Prinzip).

Wie man legal Werbemails und Werbe-SMS versendet steht in diesem Blog-Beitrag: https://wp.me/p8RKnD-59.

Über zwei Monate nach meiner Abmahnung hat sich NAVYBOOT mit Schreiben vom 7. Februar 2018 bei mir gemeldet und zur Sache wie folgt Stellung genommen:

Wir hatten es leider bei Projektbeginn unterlassen, die von unserer Agentur vorgestellte
SMS Werbeversand Lösung rusätzlich selber auf die juristischen Voraussetzungen zu
prüfen. Sie haben selbstverständlich mit der Aussage recht, dass ein solcher SMS Werbeversand
dem Kunden eine einfache Möglichkeit geben muss, künftige Werbung abzustellen.
Wir haben aufgrund Ihrer Rückmeldung deshalb umgehend eine entsprechende Programmierung
für eine Abmeldung in Auftrag gegeben. Künftige Werbe-SMS seitens unserer
Unternehmung an unsere Crew Member werden somit künftig nur mit einem Link flir die
Abmeldung versandt.

Das wäre jetzt korrekt. Auch ein Abmelde-Link (Unsubscription), statt einer Stopp-SMS, erfüllt die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 lit. o UWG.

Zusätzliche „Lesson to learn“: Arbeiten von Werbe-/Marketingagenturen immer auch juristisch prüfen. Offenbar kann man sich nicht darauf verlassen, dass dies Agenturen selbst tun.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 08. Februar 2018

Spam – Unerwünschte E-Mails sind illegal

Staatsanwaltschaft verurteilt Unternehmer zu Geldstrafe und Busse mit Eintrag im Strafregister

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. o des schweizerischen Lauterkeitsgesetzes (UWG) handelt unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung (Opt-in) der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit (Opt-out) hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet. Wer gegen diese Bestimmung verstösst, kann gemäss Art. 23 UWG auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Unter diese Norm fallen E-Mails, Fax, SMS und automatisierte Telefonanrufe.

In einem neusten Entscheid hat die Staatsanwaltschaft St. Gallen einen Unternehmer wegen des Versandes eines Spam-Mails nach Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG zu einer Geldstrafe und Busse von gesamthaft CHF 2’600.00 verurteilt. Die Strafe wird ins Strafregister eingetragen. Zudem muss der Unternehmer die Untersuchungsgebühr von CHF 700.00 tragen.

Gemäss Begründung der Staatsanwaltschaft handelte der Beschuldigte wissen- und willentlich. Er wusste, dass seitens des Adressaten keine Einwilligung für die Zustellung des kommerziellen E-Mails vorlag. Dennoch verschickte er dieses an den Adressaten.

Die Begründung der Staatsanwaltschaft St. Gallen entspricht der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Spam-Mails nach Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 10. November 2017

Braucht es in einem E-Mail einen Disclaimer?

Braucht es in einem E-Mail einen Disclaimer? Die Frage ist vorab, was in einem Disclaimer überhaupt steht. In den Disclaimern, die mir ab und zu zugehen, steht in der Regel, dass ich das E-Mail löschen soll, wenn ich der falsche Adressat bin. Zudem schliessen die Absender jedwelche Haftung aus. M.E. kann man mittels Disclaimer keinen Dritten verpflichten, ein E-Mail zu löschen. Insbesondere ist dies im World Wide Web eine Illusion (!). Vielmehr müssen Absender beim Versenden von E-Mails vorsichtig sein. Bei abgespeicherten Adressaten erwischt man schnell einen falschen, insbesondere bei E-Mail-Adressen, die mit „info“ oder „office“ beginnen. Da sollte man auch zwischendurch Adressen, die man nicht mehr braucht, löschen. Zudem wird es aufgrund von zwingenden Normen immer schwieriger, die Haftung auszuschliessen; auch bzw. insbesondere im internationalen Kontext. Fragt sich auch, was für eine Haftung gegenüber einem falschen Adressaten überhaupt bestehen soll. Man kann also feststellen, dass Disclaimer in E-Mails wohl eher keinen Sinn machen. Ueli Grüter, LL.M., RA, www.gsplaw.ch www.hslu.ch