Daten von Smartwatches und anderen Wearables bieten ein neues Spektrum an Möglichkeiten in der Beweisführung in Kriminalfällen

Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilt einen Uber-Fahrer wegen Schändung und verhängt eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Zentrales Beweismittel ist der von einer Smartwatch des Opfers aufgezeichnete Puls.
Das Opfer hatte nach einem Weihnachtsessen in einem Club gefeiert, ihre Chefin hatte später den Uber-Fahrer bestellt und sie ins Auto gesetzt. Gemäss Anklage soll der Fahrer am Zielort zur schlafenden Passagierin auf den Rücksitz gestiegen sein und dort sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen haben. Der Beschuldigte streitet dies nicht grundsätzlich ab. Er behauptet jedoch, die Frau habe am Zielort nicht aussteigen wollen. Als er die hintere Türe geöffnet habe, habe sie ihn ins Auto gezogen und begonnen, ihn zu küssen. Sie sei aggressiv gewesen, habe sich auf ihn gesetzt, seinen Reissverschluss geöffnet und sich selbst befriedigt. Er habe Angst vor ihr gehabt und versucht, sie wegzudrücken, und immer wieder gesagt, dass er das als Taxichauffeur nicht machen dürfe. Gemäss den Daten der Fahrt kam das Uber-Fahrzeug um 3 Uhr 05 am Zielort an. Um 4 Uhr 05 übernahm der Beschuldigte einen neuen Auftrag. Die sexuellen Handlungen sollen gemäss den Aussagen des Fahrers fast eine Stunde lang gedauert haben. Weil er keinen Geschlechtsverkehr mit der Frau gewollt habe, habe sie das Auto schliesslich wütend verlassen. Er sei in eine Falle gelockt worden. Gemäss Ermittlungen der Polizei sank der Puls nach den Aufzeichnungen der Smartwatch des Opfers nach Antritt der Fahrt um 2 Uhr 41 morgens kontinuierlich bis auf 87 Schläge pro Minute ab. In diesem Bereich verblieb er auch nach der Ankunft am Zielort noch eine halbe Stunde lang. Erst um 3 Uhr 35 stieg der Puls plötzlich wieder auf über 100 Schläge pro Minute an. Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilt den Uber-Fahrer wegen Schändung und verhängt eine bedingte Freiheitsstrafe. Das Gericht begründet den Schuldspruch unter anderem damit, dass es schwer vorstellbar sei, dass sich die Frau während rund einer Stunde sexuell befriedigt habe, ohne dass der Fahrer aktiv mitgemacht haben soll. Auch die Daten der Pulsuhr sprächen gegen diese Version. Dann hätte nämlich der Puls gleich nach Ankunft steigen müssen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Frau auch 25 Minuten nach Ankunft noch geschlafen habe (Urteil DG240 012 vom 20. 2. 2025, noch nicht rechtskräftig; Quelle: NZZ 05.03.2025).
Wearables auch in der Schweiz immer beliebter
In den letzten Jahren haben Smartwatches und andere Wearables erheblich an Beliebtheit gewonnen. Allein im Jahr 2022 nutzten in der Schweiz rund 1,2 Millionen Menschen Smartwatches, während etwa 340.000 Personen Fitness- oder Aktivitätstracker-Armbänder verwendeten. Diese Geräte erfassen kontinuierlich Daten wie Herzfrequenz, Bewegungsmuster und Schlafverhalten, die nicht nur für die persönliche Gesundheitsüberwachung wertvoll sind, sondern auch in strafrechtlichen Ermittlungen als potenzielle Beweismittel dienen können (statista.com 26.01.2024).
Bundesgericht lässt Daten von Wearables als Beweismittel zu
Gemäss der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_385/2024, 6B_390/2024, Erw. 3.3) sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar. Dies bedeutet, dass Daten, die durch Wearables wie Smartwatches aufgezeichnet und von den Nutzern freiwillig zur Verfügung gestellt wurden, grundsätzlich als Beweismittel in strafrechtlichen Verfahren zugelassen sind.
Praktische Anwendung von Wearable-Daten in Ermittlungen
In der Praxis können die von Wearables gesammelten Daten dazu beitragen, den Ablauf von Ereignissen zu rekonstruieren oder Alibis zu überprüfen. Bewegungsdaten können etwa Aufschluss darüber geben, ob sich eine verdächtige Person zum fraglichen Zeitpunkt am Tatort befand oder nicht. Herzfrequenzdaten könnten, wie in dem hier geschilderten Fall, Hinweise auf Stresssituationen liefern, die mit der Tat in Zusammenhang stehen könnten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Qualität und Genauigkeit dieser Daten variieren können und daher sorgfältig im Kontext anderer Beweismittel bewertet werden müssen.
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter






Vor kurzem wurde ich am Luzerner Rotsee massiv bedroht. Geschockt habe ich die Notrufnummer 117 gewählt und sogleich den Eindruck erhalten, dass ich da Polizisten in ihrer Nachmittagsruhe störe. Da ich – in der freien Natur – keine Adresse angeben konnte, drohte mir der Polizist seinerseits, das Telefon aufzuhängen (sic!). Nur dank dem, dass ich noch ein Restaurant in der Nähe nennen konnte, ist die Polizei überhaupt ausgerückt. Vor Ort hatte ich aber nach wie vor nicht den Eindruck, dass diese Polizisten meine „Freunde und Helfer“ sind. Ich wurde wie ein Täter behandelt. Gegipfelt hat die unerfreuliche Episode darin, dass die Polizisten den Täter, trotz klarer Beweise (Fotos, Zeugen), in Schutz nahmen und mich zu einer Einigung mit dem Täter drängen wollten.
Strafverfolgungsbehörden haben die Möglichkeit, Fälle mittels Strafbefehl ohne grosse Abklärungen im Eilverfahren abzuschliessen. Eine Studie von Strafrechtsprofessor Marc Thommen von der Uni Zürich, die vom Schweizerischen Nationalfonds finanziert wird, hat nun gezeigt, dass Beschuldigte bei einem Strafbefehl unbedingt innert 10 Tagen nach dessen Erhalt Einsprache erheben sollten. Aktuell tun dies nur gerade 10 %. Bei 50 Dossiers haben die Forscher im Detail untersucht, wie sich eine Anfechtung des Strafbefehls auf Freiheitsstrafen auswirkt. Nur in einem einzigen Fall wurde eine solche im Gegensatz zum Strafbefehl verlängert. In 18 Fällen blieben die Sanktionen unverändert. Aber in 31 Fällen verkürzten die Richter die Freiheitsstrafen, zum Teil massiv. In einzelnen Fällen erfolgten sogar Freisprüche.