Strafprozess – aussagen oder schweigen?

In einem Strafprozess betreffend umlauteren Wettbewerbs, in dem ich die Privatkläger vertrete, haben die drei Beschuldigten beharrlich geschwiegen. Angesetzt waren drei Tage für die Befragung. Wenn alle drei etwas gesagt hätten, wäre diese Zeit wohl notwendig gewesen. Da die Beschuligten jedoch schwiegen, war die Sache in zwei Stunden erledigt. Das ist natürlich sehr effizient. Die Frage sich aber:

Soll man im Strafprozess als Beschuldigter besser aussagen oder schweigen?

Hinter dem Ratschlag eines Verteidigers an seinen Klienten steht in der Regel die Überlegung, dass in unserem Rechtssystem der Staat einem Beschuldigten die Schuld nachweisen muss. Dabei sucht die Staatsanwaltschaft natürlich auch in den Aussagen des Beschuligten nach belastenden Beweisen. Darum auch der Hinweis, den man auch in Krimis hört, dass alles, was der Beschuldigte aussagt, zu seinen Lasten verwendet werden kann. Zudem gilt der Grundsatz, dass der Beschuldigte nichts aussagen muss, was ihn belasten könnte. Wenn der Beschuldigte also nichts aussagt, kann er sich mit seinem Schweigen auch nicht belasten und liefert der Staatsanwaltschaft so auch keine Munition.

Als Rechtsanwalt, der immer wieder auch in Strafprozessen betreffend Immaterialgüterrechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerbs Klienten verteidigt, frage ich mich jedoch jeweils auch, wie ein Schweigen beim Staatsanwalt und beim Richter ankommt. In unseren Breitengraden wird ein Schweigen generell als unfreundliche Geste angeschaut. Das dürften auch Staatsanwälte und Richter so empfinden. Weil diesen oft ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt, bezweifle ich, ob Schweigen in generell für den Beschuldigten eine bessere Ausgangslage schafft. Zudem wird auch die Meinung vertreten, dass nur einer schweigt, der etwas zu verbergen hat, also schuldig ist. In meinem letzten Fall hatte ich den Eindruck, dass mein Klient durch seine Aussage beim Staatsanwalt Sympathien gewonnen hat. Währenddem das Schweigen der übrigen Beschuldigten eher schräg reingekommen ist. Das Schweigen war notabene auch darum etwas seltsam, weil die Beschuldigten bereits bei der Polizei aktenkundig ausgesagt hatten. Damit könnte man ihr Schweigen auch dahingehend deuten, dass sie den Eindruck hatten, bereits bei der Polizei zu viel gesagt zu haben, was den entsprechenden, belastenden Aussagen noch mehr Gewicht verleiht.

Die Frage, ob man aussagen oder schweigen soll, kann sogar zwischen dem Beschuligten und seinem Verteidiger kontrovers sein. Wenn der Beschuldigte aussagen will, der Verteidiger sich vom Schweigen mehr verspricht, kann es sogar zum Bruch zwischen den beiden kommen.

Übrigens. Das Schweigen hat den Beschuldigten bis jetzt nichts gebracht. Der Staatsanwalt hat entschieden, beim Gericht Anklage zu erheben.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 03. März 2018