Keine Mietzinsreduktion bei behördlich angeordneter Temperaturreduktion

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Gemäss Medienberichten (u.a. SonntagsZeitung, Blick) befürchtet der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (Svit), dass bei einer, im Krisenfall behördlich angeordneten Reduktion der Raumtemperatur auf maximal 19 Grad bei mittels Gas geheizten Wohnungen, Mieterinnen und Mieter erfolgreich Mietzinsreduktionen nach Art. 259d Obligationenrecht (OR) einklagen könnten. Dabei bezieht sich der Svit auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach der ein Vermieter gemäss Art. 256 OR verpflichtet ist, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Der Mieter einer kalten Wohnung kann nach Art. 259a ff. OR vorgehen und die Behebung des Mangels durch den Vermieter verlangen oder allenfalls eine Mietzinsreduktion verlangen (s. dazu detailliert und mit Angabe von Rechtsprechung und Literatur: Thomas Elmiger, «Streitpunkt Raumtemperatur», 10.2020 auf www.zeitschrift-wohnen.ch).

Diese Rechtsprechung kann jedoch m.E. bei einer behördlich angeordneten Temperaturreduktion aufgrund einer Energiekrise in Analogie zu Art. 119 OR und nach Art. 2 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) nicht angewandt werden. Denn in diesem Fall befolgt der Vermieter ja eine behördliche Vorschrift und kann darum Art. 256 OR gar nicht verletzen. Damit können Mieterinnen und Mieter in diesem Fall auch keine Mietzinsreduktionen nach Art. 259d OR verlangen. Eine entsprechende finanzielle Entschädigung müsste in diesem Fall, wenn schon, dann direkt von der anordnenden Behörde, also dem Bund kommen (analog der diversen Entschädigungen bei den Covid-19-Massnahmen).

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Apples 1 Jahres-Garantie rechtens?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schränkt der Soft- und Hardwareanbieter Apple seine «Garantie» für Apple-Produkte auf 1 Jahr ein (s. Auf ein (1) Jahr beschränkte Apple-Garantie – [SCHWEIZ]). Dies, obwohl sowohl das schweizerische, wie das europäische Recht für Konsumenten (Verbraucher) beim Kauf eine Gewährleistung (Garantie) von 2 Jahren vorsieht, wobei diese zwar gänzlich wegbedungen, jedoch nicht eingeschränkt werden kann (für die Schweiz Art. 210 Obligationenrecht [OR]).

Ich werde darum insbesondere von Studierenden oft gefragt, ob diese Apple-Garantie im Verhältnis Business to Consumer (B2C) rechtens ist. Dazu können zwei Bemerkungen gemacht werden.

Zwingende 2-jährige Konsumenten-Garantie geht vor

Wie Apple auch selber schreibt (s. Link vorne) geht die genannte, zwingende gesetztliche Garantie der auf 1 Jahr eingeschränkten Apple-Garantie gegenüber dem Verkäufer vor (s. nachfolgend). D.h. die 2-jährige Konsumenten-Garantie gilt in jedem Fall.

1-Jahres-Garantie ist Hersteller-Garantie

Zudem versteht sich, wie Apple schreibt (s. Link vorn), die eingeschränkte Apple-Garantie als Herstellergarantie. D.h. es ist zu unterscheiden, ob man ein Apple-Gerät direkt bei Apple kauft oder bei einem Drittanbieter. Kauft man direkt bei Apple, geht in diesem Fall, wie ewähnt, auch gegenüber Apple die zwingende 2-jährige Konsumenten-Garantie vor. In diesem Fall kommt die eingeschränkte 1-jahres Apple-Garantie lediglich auf Leistungen zur Anwenung, die über die zwingende Garantie hinausgehen. Kauft man das Apple-Gerät bei einem Drittanbieter, muss man die zwingende 2-jährige Konsumenten-Garantie diesem gegenüber geltend machen. Darüber hinaus kann man während 1 Jahres (eingeschränkte Apple-Garantie) im Sinne einer Hersteller-Garantie sich bei Mängeln bei Apple-Geräten auch direkt an Apple wenden.

In diesem Sinne dürfte die, wenn auch offensichtlich verwirrende, auf 1 Jahr eingeschränkte Apple-Garantie rechtens sein.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 28. März 2020

Swisscom-Störungs-Debakel

„Dieser Anschluss ist vorübergehend nicht erreichbar. Bitte rufen Sie später wieder an.“

Diese und ähnliche Texte vom Swisscom-Automaten hörten Tausende von Leute, die auf Nummern von Swisscom-Geschäftskunden anriefen. In den letzten zwei Wochen waren Tausende von Unternehmen unter ihren Nummern nicht erreichbar. Durch diese Kommunikations-Blockade hatten einige Unternehemen offenbar sogar Geschäftseinbussen. Diese fragen sich, ob man für diese Telefonpanne die Swisscom belangen könne. Darüber hinaus möchten sie auch eine Rückertattung der Abo-Gebühr für die ungewöhnlich lange Zeit des Verbindungsunterbruchs. Swisscom selber schreibt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass sie einerseits eine ungestörte Nutzung ihrer Infrastruktur nicht gewähren könne. Anderereits schliesst sie die Haftung für Schäden aus Störungen weitgehend aus oder beschränkt sie auf einen relativ geringen Betrag. Die Journalisten der Sendung 10vor10 von Schweizer Radio und Fernsehen SRF wollten von mir wissen, ob diese Wegbedinung von Gewährleistung und Haftung überhaupt durchsetzbar sei und ob sich die Betroffenen nicht trotzdem wehren können.

Reduktion der Abo-Gebühr ist denkbar

Die Gewährleistung bzw. Garantie kann effektiv immer wegbedungen werden. In den AGB der Swisscom wird die Gewährleistung aber nicht generell wegbedungen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die dauernde ungestörte Nutzung der Infrastruktur geleistet werden könne. Dies ist bei jeder technischen Einrichtung naturgemäss so. In der vorliegenden Sache war das Telefonnetz aber nicht nur ein paar Stunden oder kurz zwischendurch gestört, sondern während Tagen. Es ist darum davon auszugehen, dass die Betroffenen für die ungewöhnlich lange Zeit des Unterbruchs auch effektiv eine Preisminderung und damit eine Rückvergütung eines Teils der Abo-Gebühr für den Monat Januar verlangen können.

Wegbedingung der Haftung dürfte nicht wirklich durchsetzbar sein

Gemäss Art. 100 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) kann die Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen nicht vollumfänglich wegbedungen werden. Insbesondere ist eine Wegbedinung für grobe Fahrlässigkeit (Sorgfaltspflichtverletzung) und Absicht nicht möglich. Kommt bei der Swisscom dazu, dass sie als konzessioniertes Unternehmen gemäss Art. 100 OR die Haftung für den konzessionierten Teil ihrer Tätigkeit überhaupt nicht wegbedingen kann, also auch für leichte Fahrlässigkeit zwingend haftet. Damit ist es in der vorliegenden Sache auch diesbezüglich fraglich, ob die entsprechenden Bestimmungen der AGB der Swisscom überhaupt durchsetzbar sind. Sollten Unternehmen durch die Störungen der Swisscom-Telefon-Infrastruktur effetiv einen belegbaren Schaden erlitten haben, ist diesen zu raten, sich trotz dem Disclaimer in den AGB der Swisscom an diese zu wenden. Ein Prozess lohnt sich zwar erst ab einem Schaden von über CHF 10’000. Aufgrund eigener Erfahrungen kann ich mir aber vorstellen, dass Swisscom diese Fälle durchaus kulant erledigt. Falls die betroffenen Unternehmen eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte evtl. auch bei kleineren Schäden ein gewisser Druck zur Kulanz auf Swisscom ausgeübt werden.

Zum Beitrag von 10vor10 von SRF vom 16.01.2018: http://bit.ly/2B80GK7

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Stiftung für Konsumentenschutz SKS konstruiert „Sammelklage“ gegen VW und AMAG

Ueli Grüter in der Tagesschau von SRF vom 07.09.2017 zur SKS-Sammelklage

Ueli Grüter in der Tagesschau von SRF vom 29.12.2017 zur SKS-Sammelklage

Zu den spektakulärsten Prozessen gehöhren die Sammelklagen (Class Actions) in den USA. Da klagt ein Rechtsanwalt für Tausende von Geschädigten auf Schadenersatz, z.B. auch gegen den Volkswagenkonzern im Diesel-Skandal. In den USA lebt eine eigentliche juristische Industrie von Sammelklagen, weil man in diesen Verfahren aufgrund der Hebelwirkung Millionen herausholen kann. Zudem werden aufgrund dieses Umstandes die Prozesse oft durch Vergleich, also eine Vereinbarung der Parteien im Prozess erledigt. Neben dem Big-Business für Rechtsanwälte und den mehr oder weniger grossen Entschädigungen für die Betroffenen (ich habe im Rahmen eines Vergleichs mit Amazon wegen einem Buchkartell eine Entschädigung von US$ 10.07 erhalten …), verhelfen Sammeklagen, neben der Punitive Damages (Strafzahlungen in Millionenhöhe im Zivilprozess) vor allem auch dem Konsumentenschutz zum Durchbruch.

Diesen Hebel möchte nun auch die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) für die Durchsetzung des schweizerischen Konsumentenrechts nutzen. Denn dieses ist bis dato „toter Buchstabe“. Konsumentinnen und Konsumenten klagen nicht, weil das Prozessrisiko für den einzelnen zu gross ist. Die Konsumentenschutzorganisationen klagen nicht, weil sie die notwendigen finanziellen Ressourcen nicht haben. Einen Ausweg aus diesem Dilemma sieht die SKS offenbar in der Sammelklage – obwohl des eine solche in der Schweiz formell gar nicht gibt!

Das scheint für die SKS kein Hindernis zu sein. Sie konstruiert einfach eine Sammelklage. Geht das überhaupt und wenn ja, wie?

Bei einer echten Sammelklage, wie es sie eben z.B. in den USA gibt, ist es möglich, mit einer einzigen Klage für alle Betroffenen zu klagen. Bei der US-Class-Action ist es sogar so, dass auch für diejenigen geklagt wird, die nicht explizit ihre Teinahme zugesagt haben. Wer nicht dabei sein will (weil er z.B. selber klagen will) muss dies explizit erklären (sogenanntes Opt-Out).

SKS versucht nun in der Schweiz in einem Musterprozess eine Sammelklage zu imitieren. Effektiv handelt es sich jedoch um eine Einzelklage (vorab eine Klage auf Feststellung unlauteren Verhaltens im Namen von SKS selbst) sowie eine Klagehäufung (mehrere einzelne Schadenersatzklagen gegen den gleichen Beklagten). Dabei hofft SKS wohl auch, wie dies eben häufig in den USA geschieht, dass ihre Prozessgegner nach einem ersten Urteil gegen sie einknicken und in einen Vergleich, also eine Vereinbarung zugunsten aller Kläger einwilligen.

Der Challenge bei diesem Vorgehen liegt m.E. weniger bei den Rechtfragen, sondern bei den technischen Fragestellungen und in der Kommunikation mit Hunderten, ja möglicherweise Tausenden von Personen, die ihre Ansprüche gegen VW und AMAG an die SKS abtreten. Da liegt eben der entscheidende faktische Unterschied zu einer effektiven Sammelklage, wie sie in den USA existiert. Aus diesem Grund dürften denn auch Sammelklagen, wenn auch nur konstruierte, in der Schweiz kein Big-Business werden.

Gerade deswegen muss man der SKS gegenüber besonders dankbar sein, dass sie die Mühsal einer konstruierten Sammelklage auf sich nimmt – für einen bissigen Konsumentenschutz auch in unserem Land!

Wie managed ein Gericht 6’000 praktisch identische Einzelklagen?

Da es in der Schweiz die formelle Sammelklage nicht gibt, wurden in der Sache gegen VW und AMAG 6’000 Einzelklagen eingereicht, die nun vom Gericht grundsätzlich auch einzeln beurteilt werden müssen. Immerhin dürfte es sich um eine sogenannte Klagehäufung handeln, bei der ein Gericht die Prozesse zusammenlegen kann. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei den beanstandeten Dieselfahrzeugen um individuelle Güter (unterschiedliches Alter, unterschiedlicher Kilomenterstand, unterschiedlicher Zustand), sodass das Gericht wohl nicht umhin kommt, 6’000 Fahrzeuge einzeln zu beurteilen. Und die Kläger müssen ebenfalls auf jedes Fahrzeug individuell eingehen und den individuellen Schaden belegen. Dies entspricht der Substantiierungspflicht. Wenn die Kläger dieser Pflicht nicht nachkommen, könnte das Gericht seinerseits auf die Sache nicht eingehen. Interessant wäre in diesem Kontext zu vernehmen, inwiefern sich die Sache sowohl auf Seiten der Parteien, wie auch beim Gericht standardisieren lässt. Evtl. gibt es da einmal die Möglichkeit, von Seiten der Hochschule Einblick zu nehmen um daraus für künftige entsprechende Prozesse zu lernen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
Aktualisiert am 22. August 2018

Elektroauto – Unlautere Angaben zur Reichweite?

Vor kurzem haben wir einen Hyundai Ioniq Electric, also ein Elektroauto gekauft. Der Hersteller gibt eine Batteriereichweite von 280 km an. Effektiv fährt das Auto auch bei besten Bedingungen maximal 245 km. Dies entspricht einer reduzierten Reichweite von immerhin 12 %. Dies stellt u.E. ein Mangel an zugesicherten Eigenschaften nach Obligationenrecht dar. Zudem ist die Kommunikation einer entsprechenden, nicht zu erreichenden Reichweite unlauter nach Lauterkeitsgesetz (falsche Angaben über Produkte), was grundsätzlich auch ein Straftatbestand darstellt. Wir haben Hyundai Suisse aufgefordert, zur Sache Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom 22. August 2017 nimmt nun Hyundai Suisse dazu Stellung und schreibt u.a.:

„Wie bereits in unserem Schreiben vom 14. Juli 2017 dargelegt, handelt es sich bei der Reichweite von 280 km um einen normierten Messlaborwert gemäss Neuem Europäischem Fahrzyklus. Im normalen Alltagsbetrieb wird es kaum möglich sein, die unter Laborbedingungen ermittelten Verbrauchswerte nachzufahren. Dies ist beispielsweise im Katalog bzw. der Preisliste entsprechend aufgeführt.“

Effektiv weist Hyundai auf der Homepage auf den «Neuen Europäischen Fahrzyklus» hin (Hyundai Ioniq Electric). Mehr steht dazu aber nicht. D.h. der Konsument müsste insbesondere auf dem Internet nach dem erwähnten Zyklus suchen (z.B. Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzyklus) und müsst aus entsprechenden, extrem umfassenden und technischen Informationen ableiten, dass sein Hyundai Ioniq Elecric a priori eine Reichweite von 280 km im Alltag nie wird erreichen können. So gibt denn auch Hyundai Suisse unumwunden zu: «Im normalen Alltagsbetrieb wird es kaum möglich sein, die unter Laborbedingungen ermittelten Verbrauchswerte nachzufahren». Effektiv gibt es in Preisliste und Katalog allgemeine, und mittlerweile ja auch allgemein bekannte (!) Hinweise darauf, dass bei Autos der publizierte, theoretische Verbrauch mit dem effektiven Verbrauch nicht übereinstimmt. Dieser Hinweis wird aber nicht in Bezug auf die Reichweite von 280 km gemacht. Das ist ja eben auch nicht der Verbrauch, sondern die Reichweite.

Aus Sicht des Publikums ist aber relevant, dass effektiv mit den 280 km Reichweite Werbung gemacht wird, dass bei Elektrofahrzeugen dies die wichtigste Zahl ist, es aber gemäss Hersteller «im normalen Alltagsbetrieb [..] kaum möglich sein [wird], die unter Laborbedingungen ermittelten Verbrauchswerte nachzufahren», dies aber in unmittelbarem Bezug zur publizierten Zahl 280 nirgends steht.

Wir haben Hyundai Suisse zu einer erneuten Stellungnahme zu dieser Argumentation gebeten. In der Folge wurden wir von deren nunmehr eingeschalteten Rechtsanwalt kontaktiert. Dieser hat nun eine mit dem Lauterkeitsrecht kompatiblen Anpassung der Werbung von Hyundai betreffend der Reichweite des Hyundai Ioniq Electric in Aussicht gestellt. Der Rechtsvertreter möchte auf jeden Fall vermeiden, dass wir die Sache mittels Beschwerde vor die Lauterkeitskommission bringen. Dies scheint uns zwischenzeitlich ein adäquates Mittel zur generellen Förderung einer realitätsbezogenen und damit lauteren Kommunikation der Autoindustrie. Denn Hyundai ist ja nicht der einzige Autoproduzent, der hier offenbar eine gewisse Nonchalance an den Tag legt.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 03. Dezember 2019