Patientenformulare – muss man die unterschreiben?

Information genügt –
gefragt werden darf nur, was die Behandlung braucht

In letzter Zeit werden mir bei Arztpraxen und Kliniken immer wieder zwei Formulare vorgelegt: ein «Datenschutzformular», mit dessen Unterzeichnung ich mich mit der Bearbeitung meiner Daten «einverstanden» erklären soll, und ein «Patientenfragebogen», der regelmässig eine Klausel mit einer pauschalen Einwilligung in die Weitergabe meiner Daten an allerlei Dritte enthält und dem ich ebenfalls mit Unterschrift zustimmen soll. Zuletzt habe ich die Unterschrift verweigert. Die Formularflut kommt nicht von ungefähr – sie beruht auf einem verbreiteten Missverständnis.

Datenschutzerklärung ist keine Einwilligung

Anders als viele meinen, verlangt das Datenschutzgesetz (DSG) für die Bearbeitung von Personendaten grundsätzlich keine Einwilligung – auch nicht für besonders schützenswerte Gesundheitsdaten. Erlaubt ist die Bearbeitung, solange die Bearbeitungsgrundsätze eingehalten werden und keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 6 DSG und Art. 30 f. DSG). Was Praxis und Klinik für die Behandlung brauchen – Personalien, Anamnese, Krankengeschichte, Rechnungsdaten – ist durch den Behandlungsvertrag gerechtfertigt (Art. 31 Abs. 2 lit. a DSG). Das «Datenschutzformular» ist in Wahrheit eine Datenschutzerklärung, also die Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 19 DSG – eine einseitige Information, kein Vertrag.

Datenschutzbeauftragter: Unterschrift besser gar nicht verlangen

Genau dies hält auch der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) in seinem Merkblatt zu Patientenformularen fest: Die Einwilligung ist keine Voraussetzung der Datenbearbeitung, die Kenntnisnahme keine Gültigkeitsvoraussetzung – und um «keine unnötigen Probleme zu schaffen», sei es besser, gar keine Unterschrift zu verlangen. Wer die Unterschrift verweigert, verhält sich also nicht querulatorisch, sondern datenschutzrechtlich korrekt. Für Praxen und Kliniken ist die erzwungene «Einwilligung» sogar kontraproduktiv, denn sie ist jederzeit widerrufbar. Das Merkblatt stützt sich auf das eidgenössische Datenschutzgesetz; für öffentliche Spitäler gelten die kantonalen Datenschutzgesetze mit weitgehend parallelen Grundsätzen.

Die Ausnahme: das Berufsgeheimnis

Eine Unterschrift hat dort ihre Berechtigung, wo es nicht um Datenschutz, sondern um das Berufsgeheimnis geht (Art. 321 StGB): Schon die Existenz des Behandlungsverhältnisses ist geheim. Will eine Praxis oder Klinik eine offene Rechnung einem Inkassounternehmen übergeben, braucht sie dafür die Einwilligung (juristisch: Entbindung vom Berufsgeheimnis) der Patientin, des Patienten, oder die Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Diese Einwilligung kann sie einholen, wenn der Fall eintritt; die Blankoermächtigung «auf Vorrat» erklärt der EDÖB ausdrücklich für unzulässig, ebenso die pauschale Vorab-Einwilligung, Patientendaten jederzeit an andere Ärztinnen und Ärzte weiterzugeben. Nötig ist das nicht: Bei einer Überweisung übermittelt die Praxis ohnehin gezielt die dafür erforderlichen Auszüge – im Einzelfall und für die konkrete Behandlung.

Der Patientenfragebogen: Anamnese ja, Blanko-Einwilligung nein

Meist kommt die Datenschutzerklärung im Doppel mit einem Patientenfragebogen. Für diesen gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG): Praxis und Klinik dürfen nur erheben, was für die Behandlung erforderlich ist – und müssen jede Frage rechtfertigen können. Der EDÖB nennt Beispiele systematisch abgefragter, aber grundsätzlich unnötiger Angaben: etwa Zivilstand, Beruf oder Arbeitgeber. Zulässig sind solche Fragen nur, wenn im Einzelfall ein Behandlungsbezug besteht – nach dem Beispiel des EDÖB etwa der Beruf bei Rückenschmerzen: Bei einer körperlich belastenden Tätigkeit – etwa auf dem Bau – kann die Angabe behandlungsrelevant sein, bei einer Bürotätigkeit dagegen in der Regel nicht. Dasselbe gilt für Fragen, die eher dem Marketing als der Behandlung dienen – etwa, wie man auf die Praxis aufmerksam geworden ist, oder die Einwilligung in einen Newsletter. Wo Patientinnen und Patienten selbst bezahlen – wie meist beim Zahnarzt – geht auch die Krankenkasse niemanden etwas an. Die eigentlichen Anamnesefragen dagegen sind nicht zu beanstanden, auch wenn man sich zuerst darüber ärgern mag: Vorerkrankungen, Medikamente oder kürzliche ärztliche Behandlungen können den Eingriff erheblich beeinflussen – wahrheitsgetreue Angaben liegen im ureigenen Interesse des Patienten, der Patientin. Heikel sind schliesslich die verbreiteten Unterschriftsklauseln am Schluss: Sie vermischen die Bestätigung des wahrheitsgetreuen Ausfüllens mit einer Generaleinwilligung in die Weitergabe der Daten an pauschal umschriebene Dritte – solche Blanko-Einwilligungen sind ungültig; das hält der EDÖB ausdrücklich fest.

Zwischen Empfang und Wartezimmer: keine Chance auf seriöse Prüfung

Dazu kommt: Zwischen Empfang und Wartezimmer erhalten Patientinnen und Patienten seitenweise Formulare, die sie «kurz» unterzeichnen sollen – oft in kleiner Schrift und gespickt mit Fachbegriffen. Gerade ältere Menschen ohne Lesebrille sind chancenlos. Rechtlich ist das kein Schönheitsfehler: Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig und für bestimmte Bearbeitungen erteilt wird (Art. 6 Abs. 6 DSG); die Information muss verständlich sein und vor der Unterschrift zur Kenntnis genommen werden können (Loderer, OK zu Art. 6 Abs. 6/7 DSG, N. 29 f.). Wer ungelesen pauschal unterschreibt, ist zudem durch die Ungewöhnlichkeitsregel geschützt: Klauseln, mit denen niemand rechnen muss, gelten nicht. Gültige Formulare trennen darum Information und Einwilligung, sind lesbar und verständlich, nennen Zwecke und Empfänger konkret, lassen für jede Einwilligung eine echte, folgenlose Wahl (Ja/Nein-Feld) und geben Zeit – etwa durch Vorabzustellung oder Mitgabe nach Hause. Und wer unterschreibt, sollte unaufgefordert eine Kopie erhalten – nur so weiss man später, was man erklärt hat, und kann eine Einwilligung gezielt widerrufen.

«Sonst behandeln wir Sie nicht»?

Vereinzelt wurde mir auch schon erklärt, ohne Unterschrift werde ich nicht behandelt. Das ist nicht per se unzulässig – entscheidend ist, wofür die Einwilligung verlangt wird: Für die behandlungsnotwendige Datenbearbeitung braucht es gar keine, dort läuft die Drohung ins Leere. Wird die Behandlung aber von einer behandlungsfremden Einwilligung abhängig gemacht – etwa der Blanko-Weitergabe an Dritte –, fehlt die Freiwilligkeit: Ein drohender Nachteil macht die Einwilligung ungültig, wenn er keinen Bezug zum Bearbeitungszweck hat oder unverhältnismässig ist (BGE 138 I 331 E. 7.4.1); und wer nach dem EDÖB «eigentlich keine andere Wahl» hat, willigt nicht frei ein.

Generalkonsent für die Forschung

In Spitälern und Kliniken kommt oft ein weiteres Formular dazu, der «Generalkonsent»: die Frage, ob Gesundheitsdaten und Probenreste (z.B. Blut oder Gewebe) aus der Behandlung generell für künftige, heute noch unbekannte Forschungsvorhaben weiterverwendet werden dürfen. Dieses Formular hat – anders als die übrigen – eine echte gesetzliche Grundlage: Das Humanforschungsgesetz verlangt für die Weiterverwendung je nach Datenart eine Einwilligung oder mindestens eine vorgängige Information mit Widerspruchsmöglichkeit (Art. 32 f. HFG). Diese Unterschrift ist also – anders als bei der Datenschutzerklärung – nicht sinnlos; sie bleibt aber freiwillig und widerrufbar, und die Behandlung darf nie davon abhängen. Wer seine Daten und Proben nicht der Forschung überlassen will, kreuzt Nein an – und wird gleich behandelt.

Was tun?

Die Datenschutzerklärung zur Kenntnis nehmen, aber nicht als Einwilligung unterzeichnen – mit dem Vermerk: «Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen – keine Einwilligung. Die Datenbearbeitung richtet sich nach Behandlungsvertrag und Gesetz.» Im Patientenfragebogen die Anamnese im eigenen Interesse wahrheitsgetreu ausfüllen, allfällige Blanko-Klauseln aber streichen und die Einwilligung auf den behandlungsnotwendigen Austausch mit Gesundheitsfachpersonen beschränken. Und: eine Kopie des unterzeichneten Formulars verlangen. So habe ich es zuletzt selbst gehalten. Behandelt wurde ich trotzdem, und zwar bestens 🙂

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, advolab.ai, www.intla.ch

Ombudsstelle – In der Hitze des Gefechts geht sie oft vergessen

Versicherungs-Ombudsmann Martin Lorenzon (Quelle SRF)

In einem Interview in Blick-Online vom 8. August 2020 erklärt der Ombudsmann der Privatversicherung und der SUVA, dass seine Ombudsstelle in über 50 % der Fälle, in denen sie zwischen den Versicherten und den Versicherungen vermittle, zugunsten der Versicherten erfolgreich sei. Das zeigt, dass es sich lohnen kann, das in der Regel kostenlose Mittel der Ombudsstelle bei Streitigkeiten anzurufen. Dies geht in der Hitze des Gefechts in juristischen Auseinandersetzungen oft vergessen.

Methode zur Vermeidung eines Gerichtsprozesses

Das Institut der Ombudsstelle gehört zu den alternativen Streitbeilegungs-Methoden (engl. Alternative Dispute Resolution, ADR), wie Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit (engl. Arbitration). Bei diesen Methoden geht es darum, wenn immer möglich eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Denn eine solche ist langwierig und teuer und somit der Worst Case.

Einrichtungen einer Branche

Ombudsstelle werden in der Regel von einer Branche selbst eingerichtet, da auch Unternehmen oder eben auch Organisationen, wie die SUVA, ein Interesse daran haben, gerichtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Gut vorbereitet zur Ombudsstelle

An eine Ombudsstelle kann man sich auch ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin wenden. Jedoch sollte man den Sachverhalt so klar als möglich darlegen und alle notwendigen Belege dafür beilegen.

Liste von Schweizer Ombudsstellen

In der Schweiz gibt es mittlerweile in vielen Branchen eine Ombudsstelle. Nachfolgendes Liste zeigt eine nicht abschliessende Übersicht mit direktem Link zur Website der entsprechenden Stelle mit deren Kontaktdaten.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Ärzte-Inkasso – Schweigepflicht nach Strafgesetz und Datenschutz

Lange hatte ich nur den Eindruck, dass Ärzte mit dem Arztgeheimnis nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gelinde gesagt salopp umgehen. Nun zeigen Medienberichte über ein Datenleck beim Inkassounternehmen EOS Schweiz AG, dass dieser Eindruck offenbar nicht täuscht (s. z.B. Tages-Anzeiger http://bit.ly/2CgbkAE).

Nach Art. 321 StGB werden Ärzte*, die Dritten gegenüber ein Geheimnis verraten, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag des Betroffenen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Dabei ist bereits die Tatsache des Bestehens einer Arzt-Patientenbeziehung durch dieses Berufsgeheimnis geschützt. Damit darf ein Arzt grundsätzlich diese Beziehung auch nicht gegenüber einem Betreibungsamt, einem Gericht und schon gar nicht gegenüber einem Inkassobüro kundtun, ohne dafür das Einverständnis seines Patienten eingeholt zu haben. Gibt ein ein Patient, der eine fällige Schuld aus einer Behandlung nicht bezahlt, dem Arzt dieses Einverständnis nicht, kann der Arzt an die kantonale Aufsichtsbehörde über die Ärzte gelangen, und diese um eine teilweise Aufhebung des Arztgeheimnis zur Durchsetzung der Forderung ersuchen. Diesem Ersuchen wird in begründeten Fällen in der Regel auch stattgegeben. Diese Regel gilt z.B. im Kanton Zürich (s. dazu die Weisung des Datenschutzbeauftragten http://bit.ly/2E2BN5q). Für das Inkasso von streitigen Forderungen hat jedoch z.B. der Kanton Luzern eine Ausnahme geschaffen (§22 Gesundheitsgesetz LU). Ärzte im Kanton Luzern sind zur Durchsetzung von streitigen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit. Sowohl in diesem, wie aber auch im Fall der Befreiung durch die Aufsichtsbehörde sind die Ärzte aber immer noch an die Regeln des Datenschutzes gebunden. Gemäss Art. 4 des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) gilt u.a. der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Für den Fall des Inkassos bedeutet dieser Grundsatz, dass ein Arzt nur Informationen weitergeben darf, die dafür notwendig und geeignet sind. Dazu gehören m.E. lediglich Name und Adresse des Patienten sowie der offene Rechnungsbetrag mit dem Datum der Rechnungsstellung. Alle weiteren Informationen sind m.E. nicht gedeckt und könnten zur Bestrafung des Arztes oder seines Hilfspersonals nach Art. 321 StGB führen, sofern der Betroffene einen entsprechenden Antrag stellt (spätestens innert 3 Monaten nach Bekanntwerden des Verstosses).

*aber auch Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch