Information genügt –
gefragt werden darf nur, was die Behandlung braucht

In letzter Zeit werden mir bei Arztpraxen und Kliniken immer wieder zwei Formulare vorgelegt: ein «Datenschutzformular», mit dessen Unterzeichnung ich mich mit der Bearbeitung meiner Daten «einverstanden» erklären soll, und ein «Patientenfragebogen», der regelmässig eine Klausel mit einer pauschalen Einwilligung in die Weitergabe meiner Daten an allerlei Dritte enthält und dem ich ebenfalls mit Unterschrift zustimmen soll. Zuletzt habe ich die Unterschrift verweigert. Die Formularflut kommt nicht von ungefähr – sie beruht auf einem verbreiteten Missverständnis.
Datenschutzerklärung ist keine Einwilligung
Anders als viele meinen, verlangt das Datenschutzgesetz (DSG) für die Bearbeitung von Personendaten grundsätzlich keine Einwilligung – auch nicht für besonders schützenswerte Gesundheitsdaten. Erlaubt ist die Bearbeitung, solange die Bearbeitungsgrundsätze eingehalten werden und keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 6 DSG und Art. 30 f. DSG). Was Praxis und Klinik für die Behandlung brauchen – Personalien, Anamnese, Krankengeschichte, Rechnungsdaten – ist durch den Behandlungsvertrag gerechtfertigt (Art. 31 Abs. 2 lit. a DSG). Das «Datenschutzformular» ist in Wahrheit eine Datenschutzerklärung, also die Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 19 DSG – eine einseitige Information, kein Vertrag.
Datenschutzbeauftragter: Unterschrift besser gar nicht verlangen
Genau dies hält auch der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) in seinem Merkblatt zu Patientenformularen fest: Die Einwilligung ist keine Voraussetzung der Datenbearbeitung, die Kenntnisnahme keine Gültigkeitsvoraussetzung – und um «keine unnötigen Probleme zu schaffen», sei es besser, gar keine Unterschrift zu verlangen. Wer die Unterschrift verweigert, verhält sich also nicht querulatorisch, sondern datenschutzrechtlich korrekt. Für Praxen und Kliniken ist die erzwungene «Einwilligung» sogar kontraproduktiv, denn sie ist jederzeit widerrufbar. Das Merkblatt stützt sich auf das eidgenössische Datenschutzgesetz; für öffentliche Spitäler gelten die kantonalen Datenschutzgesetze mit weitgehend parallelen Grundsätzen.
Die Ausnahme: das Berufsgeheimnis
Eine Unterschrift hat dort ihre Berechtigung, wo es nicht um Datenschutz, sondern um das Berufsgeheimnis geht (Art. 321 StGB): Schon die Existenz des Behandlungsverhältnisses ist geheim. Will eine Praxis oder Klinik eine offene Rechnung einem Inkassounternehmen übergeben, braucht sie dafür die Einwilligung (juristisch: Entbindung vom Berufsgeheimnis) der Patientin, des Patienten, oder die Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Diese Einwilligung kann sie einholen, wenn der Fall eintritt; die Blankoermächtigung «auf Vorrat» erklärt der EDÖB ausdrücklich für unzulässig, ebenso die pauschale Vorab-Einwilligung, Patientendaten jederzeit an andere Ärztinnen und Ärzte weiterzugeben. Nötig ist das nicht: Bei einer Überweisung übermittelt die Praxis ohnehin gezielt die dafür erforderlichen Auszüge – im Einzelfall und für die konkrete Behandlung.
Der Patientenfragebogen: Anamnese ja, Blanko-Einwilligung nein
Meist kommt die Datenschutzerklärung im Doppel mit einem Patientenfragebogen. Für diesen gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG): Praxis und Klinik dürfen nur erheben, was für die Behandlung erforderlich ist – und müssen jede Frage rechtfertigen können. Der EDÖB nennt Beispiele systematisch abgefragter, aber grundsätzlich unnötiger Angaben: etwa Zivilstand, Beruf oder Arbeitgeber. Zulässig sind solche Fragen nur, wenn im Einzelfall ein Behandlungsbezug besteht – nach dem Beispiel des EDÖB etwa der Beruf bei Rückenschmerzen: Bei einer körperlich belastenden Tätigkeit – etwa auf dem Bau – kann die Angabe behandlungsrelevant sein, bei einer Bürotätigkeit dagegen in der Regel nicht. Dasselbe gilt für Fragen, die eher dem Marketing als der Behandlung dienen – etwa, wie man auf die Praxis aufmerksam geworden ist, oder die Einwilligung in einen Newsletter. Wo Patientinnen und Patienten selbst bezahlen – wie meist beim Zahnarzt – geht auch die Krankenkasse niemanden etwas an. Die eigentlichen Anamnesefragen dagegen sind nicht zu beanstanden, auch wenn man sich zuerst darüber ärgern mag: Vorerkrankungen, Medikamente oder kürzliche ärztliche Behandlungen können den Eingriff erheblich beeinflussen – wahrheitsgetreue Angaben liegen im ureigenen Interesse des Patienten, der Patientin. Heikel sind schliesslich die verbreiteten Unterschriftsklauseln am Schluss: Sie vermischen die Bestätigung des wahrheitsgetreuen Ausfüllens mit einer Generaleinwilligung in die Weitergabe der Daten an pauschal umschriebene Dritte – solche Blanko-Einwilligungen sind ungültig; das hält der EDÖB ausdrücklich fest.
Zwischen Empfang und Wartezimmer: keine Chance auf seriöse Prüfung
Dazu kommt: Zwischen Empfang und Wartezimmer erhalten Patientinnen und Patienten seitenweise Formulare, die sie «kurz» unterzeichnen sollen – oft in kleiner Schrift und gespickt mit Fachbegriffen. Gerade ältere Menschen ohne Lesebrille sind chancenlos. Rechtlich ist das kein Schönheitsfehler: Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig und für bestimmte Bearbeitungen erteilt wird (Art. 6 Abs. 6 DSG); die Information muss verständlich sein und vor der Unterschrift zur Kenntnis genommen werden können (Loderer, OK zu Art. 6 Abs. 6/7 DSG, N. 29 f.). Wer ungelesen pauschal unterschreibt, ist zudem durch die Ungewöhnlichkeitsregel geschützt: Klauseln, mit denen niemand rechnen muss, gelten nicht. Gültige Formulare trennen darum Information und Einwilligung, sind lesbar und verständlich, nennen Zwecke und Empfänger konkret, lassen für jede Einwilligung eine echte, folgenlose Wahl (Ja/Nein-Feld) und geben Zeit – etwa durch Vorabzustellung oder Mitgabe nach Hause. Und wer unterschreibt, sollte unaufgefordert eine Kopie erhalten – nur so weiss man später, was man erklärt hat, und kann eine Einwilligung gezielt widerrufen.
«Sonst behandeln wir Sie nicht»?
Vereinzelt wurde mir auch schon erklärt, ohne Unterschrift werde ich nicht behandelt. Das ist nicht per se unzulässig – entscheidend ist, wofür die Einwilligung verlangt wird: Für die behandlungsnotwendige Datenbearbeitung braucht es gar keine, dort läuft die Drohung ins Leere. Wird die Behandlung aber von einer behandlungsfremden Einwilligung abhängig gemacht – etwa der Blanko-Weitergabe an Dritte –, fehlt die Freiwilligkeit: Ein drohender Nachteil macht die Einwilligung ungültig, wenn er keinen Bezug zum Bearbeitungszweck hat oder unverhältnismässig ist (BGE 138 I 331 E. 7.4.1); und wer nach dem EDÖB «eigentlich keine andere Wahl» hat, willigt nicht frei ein.
Generalkonsent für die Forschung
In Spitälern und Kliniken kommt oft ein weiteres Formular dazu, der «Generalkonsent»: die Frage, ob Gesundheitsdaten und Probenreste (z.B. Blut oder Gewebe) aus der Behandlung generell für künftige, heute noch unbekannte Forschungsvorhaben weiterverwendet werden dürfen. Dieses Formular hat – anders als die übrigen – eine echte gesetzliche Grundlage: Das Humanforschungsgesetz verlangt für die Weiterverwendung je nach Datenart eine Einwilligung oder mindestens eine vorgängige Information mit Widerspruchsmöglichkeit (Art. 32 f. HFG). Diese Unterschrift ist also – anders als bei der Datenschutzerklärung – nicht sinnlos; sie bleibt aber freiwillig und widerrufbar, und die Behandlung darf nie davon abhängen. Wer seine Daten und Proben nicht der Forschung überlassen will, kreuzt Nein an – und wird gleich behandelt.
Was tun?
Die Datenschutzerklärung zur Kenntnis nehmen, aber nicht als Einwilligung unterzeichnen – mit dem Vermerk: «Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen – keine Einwilligung. Die Datenbearbeitung richtet sich nach Behandlungsvertrag und Gesetz.» Im Patientenfragebogen die Anamnese im eigenen Interesse wahrheitsgetreu ausfüllen, allfällige Blanko-Klauseln aber streichen und die Einwilligung auf den behandlungsnotwendigen Austausch mit Gesundheitsfachpersonen beschränken. Und: eine Kopie des unterzeichneten Formulars verlangen. So habe ich es zuletzt selbst gehalten. Behandelt wurde ich trotzdem, und zwar bestens 🙂
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, advolab.ai, www.intla.ch


