«Claude» ersetzt die Steuerberaterin nicht

Dieses Jahr haben wir unsere private Steuererklärung 2025 durch den Chatbot «Claude» von Anthropic erstellen lassen – und zwar direkt im Online-Tool eSteuern.LU der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. Nach der Prüfung durch unsere bisherige Steuerberaterin haben wir sie eingereicht. Wie geht das? Und funktioniert es? Ein Erfahrungsbericht.

Vom Anwaltsalltag zum privaten Experiment

Als Rechtsanwalt bin ich in meiner Rechtspraxis von der Zusammenarbeit mit «Claude» geradezu begeistert – selbstverständlich unter strikter Einhaltung des Anwaltsgeheimnisses, mit einem Programm zur Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung, das ich mit «Claude» gleich selbst programmiert habe. Von diesen Erfahrungen werde ich in einem separaten, ausführlichen Artikel berichten. Aufgrund der sehr positiven Erfahrungen interessiert es mich, wofür ich künstliche Intelligenz in meinem Alltag sonst noch produktiv einsetzen kann. Aktuell specke ich beispielsweise mit «Claude» als Ernährungsberater ab und habe, ohne Hunger, bereits mehrere Kilos verloren – und dabei sehr viel über meine Ernährung erfahren. Dazu mehr, wenn ich mein Zielgewicht erreicht habe. Und so kam ich auf den Gedanken, «Claude» auch für die jährlich wiederkehrende Pflichtübung der Steuererklärung einzusetzen.

Vorab zur heiklen Frage: Beim privaten Einsatz von KI achte ich für mich persönlich weniger auf Datenschutz und Geheimhaltung. Die Faszination für die Technologie überwiegt bei weitem – und meine Frau ist einverstanden.

Vorbereitung: Recherche, Vorjahresanalyse, Checklisten

In der Desktop-App von «Claude» habe ich ein Projekt erstellt. Als Erstes bat ich «Claude», die rechtlichen Grundlagen und die Praxis zu den Steuern auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene zu studieren, insbesondere die Informationen der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und das Luzerner Steuerbuch. Danach habe ich «Claude» die letztjährige, noch von unserer Steuerberaterin erstellte Steuererklärung hochgeladen. «Claude» hat unsere Steuersituation analysiert, das amtliche Formular bis hin zu den Barcodes originalgetreu als PDF nachgebildet, eine Excel-Arbeitsmappe mit der kompletten Steuerberechnung erstellt und drei Checklisten produziert – für mich, für meine Frau und für die gemeinsamen Unterlagen –, welche Belege wir für das Steuerjahr 2025 beschaffen mussten.

Für die Steuerunterlagen habe ich «Claude» auf meinem PC einen separaten Ordner zur Verfügung gestellt. «Claude» hat die Belege geprüft, gezielt Rückfragen gestellt (etwa, ob Einzahlungen in die Säule 3a erfolgt seien) und einzelne Abzugsfragen gestützt auf die im Luzerner Steuerbuch publizierte Praxis geklärt. Anschliessend hat «Claude» die geschuldeten Steuern vorab selbst berechnet, kalibriert an den provisorischen Rechnungen der Steuerbehörden. Die spätere Berechnung des Online-Tools wich davon nur minim ab – erklärbar durch eine Pauschale, die das Tool automatisch abzieht.

«Claude» arbeitet selbständig im Browser

«Claude» kann im Chrome-Browser von Google selbständig arbeiten. Dafür installiert man die Browser-Erweiterung «Claude in Chrome» und meldet sich auch dort bei «Claude» an. Ich habe mich bei eSteuern.LU eingeloggt und «Claude» instruiert, in den Browser zu wechseln und die Steuererklärung gemäss seinen Berechnungen auszufüllen. Das hat «Claude» komplett und selbständig getan: Personalien, Löhne, Berufskosten, Versicherungsprämien, sämtliche Konten und Wertschriften, alle Schuldpositionen inklusive Hypotheken sowie die Liegenschaft mit der neuen Katasterschatzung und den Unterhaltskosten.

Eindrücklich war die Selbstkontrolle: Die portalinterne Vollständigkeitsprüfung meldete zunächst drei Fehler – unter anderem das fehlende Baujahr der Liegenschaft und die unbeantwortete Frage nach der beruflichen Vorsorge. «Claude» hat sie selbständig behoben, bis die Prüfung null Fehler und null Warnungen zeigte. Einen eigenen Flüchtigkeitsfehler, durch den zunächst ein Abzug fehlte, entdeckte «Claude» beim Abgleich der Portal-Berechnung mit seiner eigenen Vorab-Berechnung – und korrigierte ihn. An Grenzen stiess die Technik beim Hochladen der Belege: Das liess sich (noch) nicht automatisieren. Hier drehten wir den Spiess um: «Claude» lotste mich Rubrik für Rubrik durch die Beilagen, ich zog die PDFs per Drag-and-Drop ins Portal, «Claude» kontrollierte jeden Schritt am Bildschirm. Und wichtig: Eingereicht hat «Claude» nichts. Der Knopf «Bestätigen und Übermitteln» blieb tabu – diese Verantwortung gehört dem Menschen.

Da ich «Claude» von Anfang an darüber informiert hatte, dass unsere Steuerberaterin seine Arbeit prüfen werde, hat «Claude» zum Schluss im Portal die amtliche «Vorschau» der Steuererklärung samt Berechnung des Steuerbetrags generiert und heruntergeladen, zuhanden der Steuerberaterin einen Bericht mit den wichtigsten Punkten und den offenen Prüffragen verfasst – und gleich auch noch den Entwurf für das Begleitmail. Der Bericht war für mich ein sehr hilfreiches Arbeitsinstrument. Unserer Steuerberaterin habe ich ihn allerdings bewusst nicht zugestellt: Die Prüfung sollte unbefangen erfolgen.

Die Prüfung durch die Steuerberaterin – und eine Differenz beim Eigenmietwert

Unsere Steuerberaterin hat die Sache relativ cool genommen, die Arbeit von «Claude» geprüft und zwei Punkte angemerkt. Erstens bezweifelte sie den Eigenmietwert: Die neue Katasterschatzung unserer Eigentumswohnung ist nur an mich persönlich adressiert. Da meine Frau und ich je zur Hälfte Eigentümer sind, vermutete sie, die ausgewiesenen Werte könnten lediglich meinen hälftigen Anteil betreffen – was den Eigenmietwert verdoppelt hätte (sic!) –, und empfahl, dies bei der Dienststelle Steuern abzuklären.

Das Feedback habe ich «Claude» hochgeladen und um eine Einschätzung gebeten. «Claude» blieb dezidiert bei seiner Deklaration – und belegte sie direkt aus der Schatzungsanzeige: Der Katasterwert ist dort ausdrücklich als Anteil gemäss der im Grundbuch eingetragenen Wertquote am Gesamtwert des Stammgrundstücks hergeleitet, der Mietwert nach der seit 2022 geltenden vereinfachten Schatzungsmethode direkt daraus berechnet, und meine Frau ist auf derselben Anzeige als hälftige Miteigentümerin aufgeführt. Die Werte gelten also für die ganze Wohnung. Ein Doublecheck bei unserem Immobilientreuhänder hat bestätigt: «Claude» lag richtig.

Der zweite Einwand der Steuerberaterin war hingegen berechtigt: Abzugsfähig sind nicht nur die Einlagen in den Erneuerungsfonds, sondern die gesamten von der Verwaltung für unseren Stockwerkeigentums-Anteil ausgewiesenen Unterhalts- und Verwaltungskosten. «Claude» hatte hier bewusst konservativ deklariert und den Punkt in seinem Bericht selbst zur Prüfung markiert – die langjährige Erfahrung mit der Luzerner Veranlagungspraxis hat der Chatbot eben nicht. Die Anpassung im Online-Tool war in wenigen Minuten erledigt – und senkte unsere Steuerrechnung nochmals spürbar.

Fazit: intensive Kooperation statt Knopfdruck

Es ist effektiv möglich, mit einem Chatbot wie «Claude» eine Steuererklärung zu erstellen – sogar direkt im Online-Tool einer Steuerbehörde. Alles, was klar regelbasiert ist, kann ein sehr guter Chatbot problemlos aus den persönlichen Unterlagen eruieren, berechnen, prüfen und in die Steuererklärung eintragen. Wo es hingegen um lokale Steuerusanzen und langjährige Veranlagungserfahrung geht, gelangt er an seine Grenzen: Hätten wir die erstaunlich gute Arbeit von «Claude» nicht durch unsere Steuerberaterin überprüfen lassen, hätten wir unnötig zu viel Steuern bezahlt. Umgekehrt hielt «Claude» beim Eigenmietwert der professionellen Skepsis stand – mit Beleg.

Bewusst sein muss man sich zudem: Ein Chatbot erledigt diese Arbeit nicht mal schnell, schnell. Es ist ein Prozess, den man laufend begleiten, kontrollieren und mit Informationen füttern muss. Die Arbeit mit einem Chatbot in komplexen Feldern wie Recht und Steuern ist eine intensive Kooperation zwischen Mensch und KI. Und eben: «Claude» ersetzt die Steuerberaterin nicht – aber er verändert ihre Rolle. Weg vom Ausfüllen, hin zum kritischen Review.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, advolab.ai, www.intla.ch

Die juristische Krux mit der MwSt-Senkung

Am 24. September 2017 hat die Stimmbevölkerung der Schweiz die Vorlage der Altersreform 2020 abgelehnt. Eine direkte Folge der Ablehnung ist, dass die Mehrwertsteuer 2018 um 0,3 % sinkt. Grund ist das Auslaufen der IV-Zusatzfinanzierung. Dafür hatten Volk und Stände 2009 während sieben Jahren 0,4 % zusätzlich bewilligt. Diese Periode läuft Ende 2017 aus. Die Mehrwertsteuer sinkt aber nicht um 0,4 %, weil das Stimmvolk ab nächstem Jahr 0,1 % der Bahninfrastruktur zugesprochen hat (20 Minuten 24.09.2017).

Politiker, Fachleute und Medien haben seit der Abstimmung immer wieder darauf hingewiesen, dass gewährleistet sein müsse, dass die Reduktion von 0.3 % ab 1. Januar 2018 den Kunden weitergegeben werde. Dabei wurde auch auf vertragsrechtliche Fussangeln hingewiesen.

Umso erstaunter war ich, als ich heute ein Schreiben von ewl Energie Wasser Luzern, dem Elektrizitäts- und Wasserwerk der Stadt Luzern, in der Hand hielt, das als Provider auch Internet-Zugänge verkauft, in dem dieses die Kunden wie folgt informiert:

Per 1. Januar 2018 verändert sich die Schweizer Mehrwertsteuer von bisher 8 auf 7.7 Prozent. Die Preise unserer ewl internet Abos werden stets inklusive Mehrwertsteuer angegeben und ändern sich durch diese Anpassung nicht. Auch im 2018 werden Sie also eine ewl internet Rechnung mit dem für Sie gewohnten Betrag von uns erhalten.

Dies ist m.E. insbesondere juristisch falsch. Wenn ich aktuell einen Vertrag habe mit einem Internet-Abonnement, das inkl. MwSt CHF 70.00 kostet, heisst dies, dass dieses Abonnement im Dezember 2017 CHF 64.80 plus 8 % MwSt., also CHF 5.20 kostet. Das gleiche Abo kostet gemäss entsprechendem Vertrag im Januar 2018 ebenfalls CHF 64.80 plus nunmehr 7.7 % MwSt., also CHF 5.00. Damit kostet das Abo mit gleichem Vertrag nicht mehr CHF 70.00, sondern neu CHF 69.80.

Es trifft natürlich zu, dass es sich in diesem Beispiel um einen sehr kleinen Betrag handelt, sowohl für die Kunden, wie wohl auch für das ewl selber, und dass natürlich für die Werbung ein Preis von CHF 70.00 schicker aussieht, als ein Preis von CHF 69.80. Gerade als staatliches Unternehmen geht es m.E. aber sowohl juristisch, wie politisch nicht an, dass man bestehende Verträge nicht einhält und de facto, aber auch de iure eine Preiserhöhung vornimmt, der der Kunde nicht zugestimmt hat.

Das ewl hat am 22. Dezember 2017 dazu wie folgt Stellung genommen:

Wir vertreten rechtlich eine andere Auffassung. Wir gehen vom mit dem Kunden vereinbarten Preis und vom damit zusammenhängenden Willen der Vertragsparteien aus. Danach gilt: Die Internet-Abos werden von ewl zu einem pauschalen Fixpreis angeboten und vom Kunden zu diesem Pauschalpreis bestellt. Im Pauschalpreis sind alle Leistungen, Kosten und Abgaben inbegriffen, unabhängig von deren konkreten Höhe. Die einzelnen Bestandteile des Pauschalpreises werden im Angebot von ewl denn auch nicht einzeln beziffert. Das gilt auch für die Mehrwertsteuer, die im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Kunde bestellt das Internet-Produkt unabhängig des Mehrwertsteuersatzes zum festen Pauschalpreis. Weiter halten wir hierzu fest, dass wir im letzten Jahr das Preis-Leistungsverhältnis verbessert haben. Die Kunden erreichen uns nun 7×24 Stunden, damit sie rund um die Uhr ihre Anliegen an uns richten können. Diese Mehrkosten trägt ewl, welche für die Kunden keine Preiserhöhung zur Folge hatte.

Die Antwort überzeugt m.E. juristisch nicht, da das ewl den Pauschalpreis eben nicht „plus MwSt.“ publiziert, sondern „inkl. MwSt.“. Damit ist die Mehrwertsteuer eben im Pauschalpreis inbegriffen und der Preis muss unter bestehenden Verträgen um die 0.3 % MwSt. reduziert werden, da der MwSt.-Satz ja zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Kunden bekannt war, im Gegensatz zu den übrigen „Leistungen, Kosten und Abgaben“; die im übrigen bei der Preisangabe auch nicht explizit erwähnt werden (also nicht „inkl. Leistungen, Kosten und Abgaben“).

Thema in der Luzerner Zeitung vom 23.12.2017: ewl – Internetkunden gehen leer aus
Zum Artikel: LZ 23.12.2017 ewl – Internetkunden gehen leer aus

Wie passt man Geschäftsbedingungen, insb. auch AGB und Preise korrekt an?

Die Praxis zeigt, dass das ewl nicht das einzige Unternehmen ist, das mit der Änderung der Geschäftsbedingungen Mühe bekundet. Die Sache ist aber eigentlich ganz einfach. Gemäss Art. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) braucht es für den Abschluss eines Vetrages bzw. einer Vereinbarung „die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien“. Dies betrifft auch Vertragsänderungen, insbesondere auch die Erhöhung eines Preises. Juristisch ideal wäre es darum, wenn man dafür erneut die Unterschrift des Kunden einholen würde. Da dies in der Praxis, insbesondere bei sehr vielen Kunden, kaum praktikabel ist, ist die Best Pratice für Vertragsänderungen, dass man die Kunden darüber informiert und sie darauf hinweist, dass, sollten die Kunden den Vetrag nicht ordentlich kündigen, davon ausgegangen werden kann, dass nach Ablauf der nächsten Kündigungsfrist die neuen Bedingungen gelten. Das machen z.B. öfters Kreditkartenfirmen. Übrigens. Eine Bestimmung in den AGB, dass diese einseitig von einem Unternehmen angepasst werden können, verstösst m.E. gegen Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), der Teil des Persönlichkeitsrechts ist und vor der „Entäusserung der Freiheit“, hier die Vertragsfreiheit schützt.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
Aktualisiert am 27. Dezember 2017