Vermischung von redaktionellem Inhalt und Werbung

Die Homepage des Boulevardmediums Blick dürfte ein Paradebeispiel für sogenanntes Native Advertising sein. Redaktionelle Inhalte und von Dritten bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte sind kaum mehr zu unterscheiden. Was in Zeitungen und Magazinen in Papierform bis anhin klar getrennt war, verschmischt sich im Zeitalter des Internets immer mehr. Medien, wie der Blick müssen mit Internet-Plattformen, wie Youtube mithalten, wo sich unabhängige Informationen und Werbung seit jeher vermischen. Der Schweizer Presserat, ein Selbstregulierungsorgan von Schweizer Medienschaffenden, versucht nun aber trotzdem dieser Tendenz in Schweizer Medien entgegenzuhalten. Er hat soeben seine Richtlinien entsprechend präzisiert. Der Presserat stellt klar, dass bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte gestalterisch von redaktionellen Beiträgen eindeutig abzuheben sind. Sofern sie nicht klar als Werbung erkennbar sind, ist zwingend zu deklarieren, dass es sich um bezahlten Inhalt handelt. Die Details der Richtlinien sind online noch nicht einsehbar und werden wohl mit deren Inkrafttreten per 1. Juli 2017 publiziert. Es ist aus rechtlicher und aus Sicht des Publikums sicherlich zu begrüssen, dass der Presserat wiedereinmal klarstellt, dass redaktionelle Inhalte und Werbung bzw. von Dritten bezahlte Inhalte klar voneinander zu trennen sind. Wie bei allen Regulatorien nützt es aber nichts, wenn die Regeln nicht durchgesetz werden. Ein „Chrüsimüsi“ von redaktionellen Inhalten und Werbung, wie man dies exemplarisch bei Blick-Online sieht, müsste vom Presserat als regelwidrig beanstandet werden. Es stellt sich auch die Frage, ob eine solche Homepage auch unlauter im Sinne des Schweizerischen Lauterkeitsgesetzes (UWG) ist. Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch