Velofahrer müssen Radstreifen benutzen

Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Velofahrern und Autofahreren, weil erstere einen Radstreifen nicht benutzen und sich zweite dadurch behindert fühlen. Effektiv ist es so, dass Radstreifen für Velofahrer nicht nur eine Option sind, sondern gemäss Art. 46 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, http://bit.ly/2vVbrki) auch effektiv benutzt werden müssen. Der Radstreifen darf nur z.B. für einen Richtungswechsel oder zum Überholen anderer Velofahrer verlassen werden. Dafür haben Radfahrer auf Radstreifen Vortritt. D.h. Autofahrer dürfen ihnen auf dem Radstreifen insbesondere nicht den Weg abschneiden und schon gar nicht auf einem Radstreifen parkieren. Durchgezogene Linien von Radstreifen dürfen von Autofahrern sogar überhaupt nicht überfahren werden (Art. 74a Signalisationsverordnung, SSV, http://bit.ly/2uuNh0g). Das Nichtbenützen des Radstreifens kann mit einer Ordnungsbusse von CHF 30.00 geahndet werden (Ordnungsbussenverordnung, OVB, http://bit.ly/2uuYUEv). Das Parkieren auf einem Radstreifen kostet CHF 120.00, das Halten auf einem Radstreifen, wenn der Fahrradverkehr dadurch behindert wird CHF 80.00 und das Überfahren/Überqueren eines mit ununterbrochener Linie markierten Radstreifens CHF 60.00. Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch