Foto-Abmahnung – Was tun?

Von Ueli Grüter und Giedre Neverauskas

  • Bewahren Sie Ruhe!
  • Bezahlen Sie nicht voreilig!
  • Geben Sie eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell ab!
  • Konsultieren Sie eine/n spezialisierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt!

Sie agieren in Wellen, die Anwaltskanzleien, aber auch sonstige Unternehmen, deren Geschäftsmodell darin besteht, andere wegen widerrechtlicher Verwendung von Fotos, vorwiegend im Internet, abzumahnen und dafür teilweise horrende Gebühren zu verlangen. Die Anwaltskanzleien operieren oft von Deutschland aus, weil deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte schon für das Abmahnen eine Gebühr verlangen können. Unsere Klienten fragen uns dann verdattert an, ob diese Abmahnungen wohl seriös seien, ob sie die Fotos effektiv entfernen und die Gebühren bezahlen sollen.

In diesem Artikel erläutern Rechtsanwalt und Hochschuldozent Ueli Grüter und Rechtsanwältin Dr. Giedre Neverauskas den Schutz von Fotos in der Schweiz und in Deutschland, erklären Betroffenen, wie sie bei einer Abmahnung richtig reagieren und was dabei zu beachten ist. Dieser Artikel ist jedoch lediglich eine Information und keine Rechtsberatung. Dafür empfehlen die Autor/innen sehr die Konsultation einer Rechtsanwältin, eines Rechtsanwalts.

Wie finden die Abmahner die beanstandeten Bilder?

Rechteinhaber oder Dienstleister durchsuchen das Internet mit Tools wie Pixsy oder Copytrack, um unerlaubte Nutzungen aufzuspüren.

Wie sind Fotos in der Schweiz und in Deutschland geschützt

Schutz von Fotos in der Schweiz

Seit der letzten Revision des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) im Jahr 2019 (in Kraft seit 01.04.2020) sind alle Fotos geschützt, auch wenn sie die sonst im Urheberrecht verlangte Individualität bzw. Originalität nicht erreichen. Gemäss diesem Gesetz sind nun Fotos generell («tel quel») geschützt, auch wenn sie keinen individuellen Charakter aufweisen (Art. 2 Abs. 3bis URG), also auch, wenn sie nicht besonders originell sind. Damit sind jetzt insbesondere auch sogenannte Schnappschüsse urheberrechtlich geschützt, d.h. Fotos, deren Motiv gerade so im Bild festgehalten wird, wie es vorgefunden wird, wie z.B. der hier abgebildete, selbst fotografierte Mops. Dieses Foto wäre vor der Revision des Urheberrechtsgesetzes wohl eher nicht geschützt gewesen.

Gemäss revidiertem Urheberrechtsgesetz sind auch «mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben» generell urheberrechtlich geschützt. Dabei handelt es sich z.B. um Bilder, die durch Infrarot- und Röntgenstrahlen entstehen, Mikro- und Makrokopien, Abzüge eines Negativfilms sowie Einzelbilder aus visuellen bzw. audiovisuellen Werken, wie z.B. Filmstils.

Voraussetzung für den generellen Schutz von Fotografien ist, dass diese ein dreidimensionales Objekt abbilden. Damit gibt es keinen tel quel-Schutz von Fotokopien, Fotos von Fotos u.ä.

Der Provider des Chatbots ChatGPT, OpenAI, schreibt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass Content, also auch Fotos, die von ChatGPT erstellt werden, frei genutzt werden können (s. digilaw.ch – 08.05.04 ChatGPT & Co. und Urheberrecht).  

Art. 2 URG verlangt für den urheberrechtlichen Schutz generell, dass es sich um eine «geistige Schöpfung» handelt. Eine solche kann nur durch Menschenhand entstehen. Diese Regel gilt nach wie vor auch für Fotos. Damit geniessen z.B. automatisiert hergestellte Fotografien, wie Radarfotos, Fotos von Überwachungskameras oder von Radarfallen keinen urheberrechtlichen Schutz. Fotos, die von künstlicher Intelligenz (KI) erstellt wurden, sind unter diesem Gesichtspunkt nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn die Parameter für die Erstellung überwiegend von Menschen gesetzt wurden (s. juristenfutter.ch – Kein Urheberrechtsschutz für KI).

Gemäss Art. 80 URG kommt der tel quel-Schutz von Fotos gemäss Art. 2 Abs. 3bis URG auch auf Fotos zur Anwendung, die vor deren Inkrafttreten gemacht wurden. Hat jemand jedoch ein Foto, das vor Inkrafttreten dieser neuen Regeln entstanden ist und damals nicht urheberrechtlich geschützt war, vor Inkrafttreten des revidierten Urheberrechtsgesetzes ohne Einwilligung des Rechtsinhabers verwendet, z.B. auf einer Homepage oder in einem Prospekt, muss er jenes nun nicht entfernen. Eine erneute Verwendung in einem anderen Kontext ist jedoch ohne Einwilligung des Inhabers, der Inhaberin der entsprechenden Rechte nicht mehr zulässig.

In der Praxis ist die Dauer des Schutzes von Fotos in der Regel nicht relevant. Fotos sind generell während des Lebens der Urheberin, des Urhebers geschützt und 70 Jahre nach deren Tod (Art. 29 Abs. 2 lit. b URG). Weisen jedoch Fotos keinen individuellen Charakter (Originalität) auf, sind sie lediglich bis 50 Jahre nach dem Tod der Urheberin, des Urhebers geschützt (Art. 29 Abs. 2 lit. abis URG).

Gemäss Art. 19 URG ist die Nutzung von Fotos zum Eigengebrauch explizit erlaubt. Darunter fällt die private Verwendung im Familien- und Freundeskreis (eng definiert!), die ohne weiteres zulässig ist. Auch die Verwendung in Schulen (auch Hochschulen, Universitäten) oder innerhalb eines Betriebs (Unternehmen, Organisation) ist möglich, jedoch nur gegen Vergütung über die Verwertungsgesellschaften. So verwendete Fotos dürfen aber nicht ausserhalb dieser Kreise, also insbesondere nicht im Internet (aber IM Intranet) publiziert werden.

Schutz von Fotos in Deutschland

Der Schutz von Fotos in Deutschland entspricht im Wesentlichen der schweizerischen Regelung. In Deutschland können Fotos als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz, UrhG) oder als Lichtbilder (§ 72 UrhG) geschützt sein. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Lichtbildwerk und einem Lichtbild liegt in der Schöpfungshöhe. Lichtbildwerke sind Fotos, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Fotografen, der Fotografin darstellen, also einen gewissen künstlerischen Anspruch haben. Lichtbilder sind alle anderen Fotos, die nicht diese Schöpfungshöhe erreichen. Somit sind die sogenannten Schnappschüsse (s. vorne) auch in Deutschland geschützt. Der Unterschied in der praktischen Auswirkung, ob ein Foto als ein Lichtbildwerk oder als ein Lichtbild eingestuft wird, liegt in der Länge der Schutzdauer. Der urheberrechtliche Schutz der Lichtbildwerke gilt ab ihrer Entstehung bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, der Fotografin. Einem Lichtbild wird demgegenüber nur ein Leistungsschutzrecht mit einer Schutzfrist von 50 Jahren nach Erscheinen, öffentlicher Wiedergabe bzw. Herstellung des Lichtbilds zuerkannt.

Wann kommt das schweizerische, wann das deutsche Recht zur Anwendung?

Ob in einem Fall der möglichen widerrechtlichen Nutzung von Fotos schweizerisches oder deutsches Recht zur Anwendung kommt, wird nach dem entsprechenden, nationalen, sogenannten Kollisionsrecht bestimmt.

In der Schweiz wendet das zuständige schweizerische Gericht (s. nachfolgend) dafür das Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) an. Sollte eine Klage vor einem Schweizer Gericht erhoben werden, unterstehen nach schweizerischem Recht Immaterialgüterrechte dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 IPRG). Bei Foto-Abmahnungen ist das Recht des Staates anwendbar, für den der Schutz der Urheberrechte beansprucht wird.

Sollte eine Klage vor einem deutschen Gericht erhoben werden, könnte je nach Argumentation des Klägers – Massgeblichkeit des Handlungs- oder Erfolgsortes – das schweizerische oder deutsche Recht zur Anwendung kommen (Art. 39, 40 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, EGBGB).

Wo sind die Rechte an Fotos verletzt, in der Schweiz oder in Deutschland?

Grundsätzlich werden die Rechte an Fotos verletzt, wo die verletzende Handlung stattfindet oder wo der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt. Bei Online Publikationen kann die Verletzung weltweit eintreten (im Detail s. nachfolgend «Läuft man Gefahr, in Deutschland eingeklagt zu werden?»).

Was ist bei Abmahnungen von deutschen Anwaltskanzleien zu beachten?

Abmahnungen von deutschen Anwaltskanzleien haben, auch wenn sie in der Schweiz erfolgen, für ihre Rechtsgültigkeit in Deutschland gewisse regulatorische Voraussetzungen zu erfüllen.

Formelle Voraussetzungen einer Abmahnung

Eine Abmahnung, die formellen Anforderungen gemäss § 97a Abs. 2 UrhG (s. Anforderungen dort) nicht erfüllt, ist unwirksam. Daher sollte beim Erhalt einer Abmahnung aus Deutschland zuerst geprüft werden, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten sind.

Ersatz der Anwaltskosten

Deutsche Anwaltskanzleien verlangen für ihre Abmahnungen regelmässig den Ersatz der Anwaltskosten. Diese Forderung ist gesetzlich geregelt und grundsätzlich zulässig (§ 97a Abs. 3 UrhG). Bei einer ersten Abmahnung gegenüber Privatpersonen ist der Betrag derzeit jedoch auf ca. EUR 160 begrenzt. Zudem müssen die Kosten tatsächlich angefallen sein – daher ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Anwaltskosten plausibel und nachvollziehbar sind.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Abmahnungen enthalten in der Regel die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. «Strafbewehrt» bedeutet, dass sich die abgemahnte Person verpflichtet, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die abgemahnte Person hat dabei grundsätzlich drei Optionen: die Erklärung unverändert zu unterzeichnen, in abgeänderter Form zu unterzeichnen oder die Unterzeichnung zu verweigern. Da die Erklärungen oft weiter gefasst sind als erforderlich, ist eine sorgfältige Prüfung besonders wichtig. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, entfällt die Wiederholungsgefahr – eine Klage auf Unterlassung ist dann nicht mehr möglich. Wer jedoch trotz berechtigter Abmahnung weitermacht, riskiert einen Vorwurf der vorsätzlichen Handlung und eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wer bei einer berechtigten Abmahnung nicht unterschreibt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder Klage. In Deutschland ist dieses Risiko höher als in der Schweiz, da die Rechtsverfolgungskosten geringer sind und die Hemmschwelle zur Klage daher niedriger ist. Allerdings ist zu beachten, dass Klagen aus Deutschland nicht einfach per Post in die Schweiz zugestellt werden können. Sie müssen gemäss dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) über ein formelles Rechtshilfeverfahren und eine zuständige kantonale Behörde zugestellt werden. Das verursacht zusätzliche Kosten und Aufwand für die klagende Partei und kann die Bereitschaft, grenzüberschreitend zu klagen, verringern.

Läuft man Gefahr, in Deutschland eingeklagt zu werden?

Ob man bei einer möglichen widerrechtlichen Nutzung eines Fotos in Deutschland eingeklagt werden kann, hängt davon ab, ob in einem bestimmten Fall ein schweizerisches oder ein deutsches Gericht zuständig ist. Diese Fragen entscheiden sowohl Schweizer als auch deutsche Richterinnen und Richter basierend auf dem Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen, dem Lugano Übereinkommen (LugÜ). Nach Art. 2 LugÜ kann eine beklagte Partei immer am Wohnsitz oder Sitz eingeklagt werden. D.h. ein deutscher Inhaber von Urheberrechten an einem Foto kann den Nutzer seines Fotos immer auch in der Schweiz einklagen. Bei dieser Sache handelt es sich aber auch um den Spezialfall der unerlaubten Handlung gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Damit kann eine deutsche Inhaberin von Urheberrechten an einem Foto vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, klagen. Je nach Situation kann dies bei einem widerrechtlich genutzten Foto in der Schweiz oder in Deutschland sein.

Bei offline Nutzung eines Fotos ist das einfacher zu bestimmen als bei einer online Nutzung, denn die Webseiten sind grundsätzlich überall abrufbar – und somit sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland. Gemäss der massgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) reicht die Zugänglichkeit der Webseite am Ort des angerufenen Gerichts aus, um die Zuständigen dieses Gerichts zu begründen. Die Webseite muss nicht einmal auf diesen Ort bzw. diesen Staat ausgerichtet sein (EuGH 03.10.2013, Rs. C-170/12, Pinckney/KDG Mediatech Rn 39, 42; EuGH 22.01.2015, Rn C-441/13 Rz 32). Allerdings ist das Gericht nur für die Entscheidung für den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates verursacht worden ist, zu dem es gehört (EuGH 03.10.2013, Rs. C-170/12, Pinckney/KDG Mediatech, Rz. 33, 43 ff.). Das heisst, dass in Deutschland nur der in Deutschland entstandene Schaden geltend gemacht werden kann und nicht auch möglicherweise in der Schweiz entstandener Schaden. Folglich kann in der Schweiz der in der Schweiz entstandene Schaden gerichtlich durchgesetzt werden.

Wie hoch sind gerechtfertigte Gebühren für widerrechtlich benutzte Fotos?

Falls ein Foto nach Ansicht eines Gerichts effektiv widerrechtlich verwendet worden ist, kann der Inhaber der entsprechenden Rechte neben Unterlassung der Verwendung auch Schadenersatz verlangen.

In diesem Fall wenden die Gerichte die sogenannte Lizenzanalogie an. Das heisst, ein Gericht fragt sich, was die widerrechtliche Nutzerin wohl dem Berechtigten hätte zahlen müssen, wenn sie von diesem legal eine Lizenz für das Foto bezogen hätte. Mangels anderer Anhaltspunkte sind für die Schätzung einer Lizenzgebühr die tatsächlichen Marktpreise für die entsprechenden Fotos massgeblich. Da die Nutzung aber widerrechtlich war, wird noch ein angemessener, aber nicht übermässiger Zuschlag gemacht; wohl nicht mehr als das Doppelte. Betreffend Urheberrechtslizenzen für Fotos kann man sich gerade bei entsprechenden Plattformen, wie derjenigen von Getty Images orientieren.

Für die Schweiz gibt es dazu nun auch einen ersten Gerichtsentscheid. Das Handelsgericht des Kantons Bern hat in einem Entscheid für eine Drohnenaufnahme eines Ortes, die als Schnappschuss qualifiziert wurde, eine Gebühr von CHF 55 statt der geforderten CHF 3’500 für angemessen gehalten (HG BE 22 35 vom 13.02.2023; bestätigt durch das Bundesgericht BGer 4A_168/2023 vom 21.04.2023), da dem Kläger nicht gelungen ist zu beweisen, dass für vergleichbare Fotos im freien Markt höhere Preise bezahlt werden. Fotos, die künstlerischen Anspruch haben, dürften eine deutlich höhere Gebühr rechtfertigen.

Bei der Berechnung von Schadenersatz für die unerlaubte Nutzung von Fotos orientieren sich Gerichte in Deutschland häufig an branchenüblichen Tarifen (z.B. den Tarifen von Verwertungsgesellschaften oder der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, MFM). Dies gilt insbesondere dann, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für tatsächlich marktgängige höhere oder niedrigere Tarife gibt (vgl. OLG Hamburg, 3 U 49/89, GRUR 1989, 912, 913 – Spiegel-Fotos). Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (20 U 138/05, GRUR-RR 2006, 393 ff. – Informationsbroschüre) beträgt der übliche Betrag gemäss MFM-Tarif etwa EUR 435 je Foto. Zusätzlich berücksichtigen deutsche Gerichte Faktoren wie die Bekanntheit des Urhebers, die Reichweite der Veröffentlichung, die Auflage oder den besonderen Wert des Fotos. Wurden rechtswidrig hergestellte Kopien verkauft, können Lizenzsätze auf den Verkaufspreis angewendet werden – meist 5 % bis 10 % des erzielten Umsatzes. Bei besonders wertvollen Fotos können auch höhere Sätze angesetzt werden.

Soll man bei einer Abmahnung eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt konsultieren?

Die Prüfung einer Abmahnung wirft zahlreiche komplexe Fragen auf, deren Beantwortung für den weiteren Verlauf entscheidend ist, sodass die Konsultation einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sehr empfehlenswert ist. Die Frage, wie in einem konkreten Fall auf die Abmahnung reagiert werden soll, hängt von der Wirksamkeit und der Begründetheit der Abmahnung, aber auch von den Klagerisiken ab. Es ist darum u.E. sehr empfehlenswert, bei einer Foto-Abmahnung eine/n im Urheberrecht spezialisierte/n Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zu konsultieren.

Aufpassen muss man, dass auch bei einer solchen Konsultation die Kosten für eine erste, summarische Abklärung verhältnismässig bleiben.

Falls man eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte man abklären, ob diese eventuell die Kosten für eine anwaltliche Beratung übernimmt. Urheberrechtsfälle sind zwar bei Rechtsschutzversicherungen häufig ausgeschlossen. Rechtsschutzversicherungen machen jedoch in solchen Fällen regelmässig kleine Kostengutsprachen von ein paar Hundert Franken für eine erste summarische Abklärung und Beratung.

Sind ungerechtfertigte Abmahnungen widerrechtlich?

Werden Betroffene zu Unrecht abgemahnt, könnte diese Abmahnung eine unlautere Handlung nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Lauterkeitsgesetzes (UWG) darstellen, was wiederum nach Art. 23 UWG sogar strafbar sein könnte. Das heisst, Betroffene könnten in diesem Fall allenfalls sogar eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag gegen den/die Abmahner/in stellen. Zudem kann der bzw. die Betroffene, sollte die Abmahnung von Deutschland her erfolgt sein und unberechtigt oder unwirksam sein, Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen gemäss § 97a Abs. 4 UrhG verlangen, es sei denn, es war für den bzw. die Abmahnende/n zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war.

Plattformen für legale kostenlose Fotos

Eine u.E. gute Möglichkeit, Foto-Abmahnungen möglichst zu verhindern, ist die Nutzung von legal kostenfreien Fotos von entsprechenden, nachfolgend exemplarisch aufgezählten Internet-Plattformen, auch wenn im Rahmen dieses Beitrags die legale Nutzung nicht garantiert werden kann:

  • Pixabay: Bilder unter CC0 oder eigener Lizenz, kostenlos nutzbar, auch kommerziell
  • Unsplash: Kostenlose, qualitativ hochwertige Fotos, sehr liberal nutzbar
  • Pexels: Kostenlose Fotos und Videos, kommerzielle Nutzung erlaubt
  • Flickr: Bei Filterung viele gratis nutzbare Bilder
  • Wikimedia Commons: Freie Medien mit klar gekennzeichneter Lizenz, oft CC BY oder gemeinfrei

Gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Providers OpenAI sind auch von ChatGPT erzeugte Fotos bzw. Bilder frei nutzbar (s. dazu aber digilaw.ch 08.05.04 ChatGPT & Co. und Urheberrecht).

Wichtig! Nutzt man solche Fotos, sollte man später belegen können, von welcher Plattform man wann unter welchen Bedingungen die genutzten Fotos heruntergeladen hat. Zudem verlangen einige Plattformen, dass bei der Nutzung der Fotos die Plattform die Fotografin, den Fotografen nennt.

Ersteinschätzung und Unterstützung bei Abmahnungen durch Keller Schneider Patent- und Markenanwälte AG mit Büros in Zürich/Bern/München

  • Ersteinschätzung: Prüfung der Abmahnung, rechtliche Erfolgsschätzung und konkrete Handlungsempfehlung zum Pauschalhonorar von CHF 300 plus MwSt.
  • Individuelles Schreiben (z.B. an die Gegenseite oder zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung) zum Pauschalhonorar CHF 250 plus MwSt.
  • Weitere Unterstützung: nach Absprache

Das Angebot umfasst insbesondere die Prüfung der geltend gemachten Anwaltskosten sowie der Unterlassungserklärung und gibt Ihnen eine verlässliche Grundlage für Ihr weiteres Vorgehen.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Ueli Grüter oder Rechtsanwältin Dr. Giedre Neverauskas.

Proton Lumo schützt als erster Chatbot Anwalts- und Amtsgeheimnis

Am 23. Juli 2025 hat der Schweizer VPN-Pionier, Proton AG, der 2014 von Wissenschaftlern des CERN gegründet wurde, den Chatbot bzw. KI-Assistenten «Lumo» lanciert (s. https://proton.me/blog/lumo-ai). Wie das VPN von Proton, zeichnet sich gemäss Angaben von Proton auch der Chatbot Lumo durch «No-logs», Zero‑Access‑Verschlüsselung und zusätzlich das Nicht-Nutzen zum KI-Modell-Training, Open-Source-Software und ein EU-Hosting aus.

Zero‑Access‑Verschlüsselung garantiert Anwalts- und Amtsgeheimnis

Das Anwalts- und das Amtsgeheimnis (u. a. Art. 13 Anwaltsgesetz, BGFA; Art. 320 ff. Strafgesetzbuch, StGB) gehen bedeutend weiter als der Datenschutz. Es dürfen keinerlei Daten in einen Chatbot eingegeben werden, die unter das Anwalts- oder Amtsgeheimnis fallen. Keiner uns bisher bekannten Chatbots, wie ChatGPT von OpenAI, Gemini von Google oder Le Chat des französischen Providers Mistral AI, sieht die Möglichkeit der verschlüsselten Kommunikation mit Ausschluss des Zugriffs auch durch den Provider vor. Proton wendet nun bei seinem Chatbot Lumo in jedem Fall (muss nicht aktiviert werden) die Zero‑Access‑Verschlüsselung an (s. https://proton.me/blog/lumo-ai). Damit stellt Proton sicher, dass nicht nur Dritte, sondern auch Proton selbst keinen Zugriff auf die gespeicherten Inhalte der User hat, weder technisch noch rechtlich. Zugriffsanforderungen durch Behörden sind zwecklos, da Proton keine Inhalte entschlüsseln kann, auch nicht auf richterliche Anordnung.

Zero‑Access‑Verschlüsselung auch im Datenschutz relevant

Im Datenschutz gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (s. https://digilaw.ch/06-04-grundsatz-der-verhaltnismassigkeit). In Bezug auf den Zugriff auf die Daten der User bedeutet dies, dass ein Provider nur dann auf die Daten zugreifen darf, wenn die benutzte Applikation ohne diesen Zugriff nicht betrieben werden kann. Das Beispiel von Proton zeigt, dass Zero‑Access‑Verschlüsselungen technisch möglich sind. Wenn ein Provider die Zero‑Access‑Verschlüsselung also nicht anwendet, obwohl technisch möglich, wäre dies ein Verstoss gegen die Datenschutzregulierung.

So funktioniert Zero‑Access‑Verschlüsselung bei Proton Lumo

Alle Inhalte (z. B. Chatverläufe, hochgeladene Dateien, Notizen) werden so verschlüsselt, dass nur der User selbst den Schlüssel besitzt, um die Daten zu entschlüsseln. Proton kennt diesen Schlüssel nicht, auch nicht in technischer Hinsicht. Die Inhalte werden auf dem Gerät des Users verschlüsselt, bevor sie an die Server von Proton gesendet werden. Die Entschlüsselung erfolgt ebenfalls lokal. Proton sieht nur verschlüsselten «Datenmüll». Die Kryptoschlüssel werden aus dem Login bzw. einem verschlüsselten lokalen Speicher abgeleitet. Proton speichert keinen Master‑Key und hat keine Möglichkeit, Inhalte wiederherzustellen, sollte der User seinen Zugang verlieren. Auch wenn man Chatverläufe oder Dateien speichert (z. B. in Lumo Plus), bleiben diese end-zu-end verschlüsselt. Nur das Endgerät, nicht Proton, kann die Daten entschlüsseln.

Zertifizierung durch unabhängige Dritte

Die Zero‑Access‑Verschlüsselung von Proton Lumo selbst ist nach aktuellem Informationsstand von unabhängiger Stelle nicht explizit geprüft und bestätigt worden. Im Juli 2025 erhielt Proton aber die bescheinigende SOC 2 Type II‑Attestation durch die unabhängige Prüffirma Schellman. Der Audit umfasste umfangreiche Dokumentenprüfungen, Mitarbeitenden-Interviews und technische Kontrollen, mit dem Ziel, die konsequente Anwendung der Sicherheitsmassnahmen im Betrieb zu verifizieren. (s. dazu u.a. https://proton.me/blog/soc-2, https://www.techradar.com/vpn/vpn-privacy-security/proton-reaffirms-commitment-to-security-in-independent-audit, https://www.tomsguide.com/computing/online-security/proton-passes-its-first-soc-2-type-ii-audit-verifying-its-business-security-credentials).

Proton Lumo in der Praxis

Der Chatbot Lumo erscheint bisher nicht in Benchmarks. Lumo nutzt die LLM NeMo von Mistral, OpenHands 32B von All-Hands-AI, OLMO 2 32B von Allen Institute for Artificial Intelligence (AI2) und Mistral Small 3 (s. https://proton.me/support/lumo-privacy). Die Anwendung in den vergangenen Tagen, insbesondere in der Rechtspraxis, zeigt, dass der Chatbot Lumo bisher nicht die gleiche Feinheit oder Tiefe erreicht wie die grossen Anbieter OpenAI ChatGPT oder Google Gemini. Der USP für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie User in Verwaltung und an Gerichten liegt aktuell eindeutig bei der Zero‑Access‑Verschlüsselung. Wenn es also auf die Geheimhaltung ankommt, ist Lumo von Proton erste Wahl; nota bene aus schweizerischer Sicht. Wenn mit keinen geheimen Informationen gearbeitet wird, leisten ChatGPT & Co. im Moment (noch) bessere Dienste.  

Auf www.linkedin.com/in/ueli-grueter läuft eine interessante Diskussion zu diesem Beitrag. Aus dieser Diskussion folgende ergänzenden Infos.

Ein User wendet ein: «Bei «Lumo» sehe ich das alte Problem, dass die behauptete Vertraulichkeit mit weniger Funktionsumfang erkauft werden muss. Das ist für [die] meisten Anwaltskanzleien auf Dauer wirtschaftlich nicht haltbar, denn die nicht regulierte Konkurrenz kann die Angebote mit den besten Funktionen nutzen. Kaum jemand bezahlt einen Anwalt dafür, dass dieser Dienste nutzt, die funktional unterlegen sind und allenfalls auch noch teurer sind als die etablierten Dienste.»

Man muss die Sache anwendungsspezifisch sehen. Für ein VPN muss man sich fragen, ob man, insbesondere bei juristisch problematischen Online-Aktivitäten, als Schweizer ein VPN von einem Provider mit Sitz in der Schweiz nutzen möchte. Beim Anwalts- und Amtsgeheimnis ist das jedoch eine andere Sache. Hier ist ein Schweizer Provider wie Proton mit Lumo geradezu ideal. In meinem Artikel «Proton Lumo schützt als erster Chatbot Anwalts- und Amtsgeheimnis» (https://juristenfutter.ch/2025/07/26/proton-lumo-schuetzt-als-erster-chatbot-anwalts-und-amtsgeheimnis), den ich im Post verlinkt habe, schreibe ich: Die Anwendung der letzten Tage, besonders in der Rechtspraxis, zeigt, dass der Chatbot Lumo bisher nicht die gleiche Tiefe erreicht wie grosse Anbieter wie OpenAI ChatGPT oder Google Gemini. Wie mein Kollege und AI-Experte Yves Zumbühl und ich in unserem Kurs «ChatGPT & Co. für Juristinnen und Juristen» (https://www.hslu.ch/de-ch/informatik/weiterbildung/digital-transformation/fachkurs-chatgpt-juristinnen/) erklären, gibt es den besten Chatbot für die Rechtspraxis nicht. Es hängt davon ab, wofür man ihn konkret benötigt. Geht es um das Anwalts- oder Amtsgeheimnis, ist Lumo derzeit erste Wahl.

Ein User wendet ein: «Proton gibt gemäss meinem Kenntnisstand übrigens keinerlei Zusicherungen zum Amts- oder Berufsgeheimnis, so wie die meisten anderen Anbieter in der Schweiz auch nicht. Ohnehin kommuniziert Proton eher oberflächlich und nicht immer zutreffend, was die Datensicherheit betrifft. Interessanterweise arbeitet man in anderen Bereichen inzwischen häufig mit Einwilligungen, zum Beispiel bei den Banken oder in der Medizin. […]»

Eine zusätzliche Zusicherung der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses oder Amtsgeheimnisses ist bei einer Zero‑Access‑Verschlüsselung nicht nötig. Auch m.E. sollte es grundsätzlich möglich sein, dass ein/e Rechtsanwalt/in von einem/r Klienten/in das Einverständnis zur Nutzung von KI in seinem/ihrem Fall einholen kann. Gemäss Rechtsprechung und Literatur muss sich der/die Klient/in aber über die Konsequenzen der Entbindung im Klaren sein, um eine gültige Entbindung erteilen zu können (vgl. BGE 98 IV 217, zit. Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., 5/56). Da liegt m.E. bei KI die Krux! Die Konsequenzen der Verwendung von Daten in KI sind wohl nicht einmal den Providern klar (…). Und dann müssten dann auch noch die Aufsichtsbehörden und Gerichte überzeugt sein, dass ein Klient/in die entsprechenden Konsequenzen überhaupt absehen bzw. erfassen kann …

Ein User wendet ein: «No Logs… kann man wirklich darauf vertrauen? Natürlich muss der Promt ans LLM unverschlüsselt übergeben werden – eine andere praxistaugliche Technologie gibt es nicht.»

Bei Proton Lumo geht es in Bezug auf das Anwaltsgeheimnis und das Amtsgeheimnis nicht um das No log, sondern um die Zero‑Access‑Verschlüsselung. Wenn diese gegeben ist, spielt das No log keine Rolle. Die End-to-End-Verschlüsselung ist implizit und heute ja bei den meisten seriösen Providern Standard. Die von Proton verwendeten LLM laufen gemäss Angabe von Proton «ausschließlich auf Servern, die von Proton kontrolliert werden, sodass […] [die Daten der User] niemals auf einer Plattform eines Drittanbieters gespeichert werden» (s. https://proton.me/support/lumo-privacy). Proton gehört zu den renommiertesten Anbietern von VPN weltweit und deren VPN Proton VPN wird von Menschenrechtsaktivisten, investigativ tätigen Journalistinnen und anderen personenbezogenen Gruppen mit erhöhtem Risiko eingesetzt (s. z.B. https://www.compiler.news/proton-vpn-venezuela-russia/). Also, kann man Proton vertrauen? Sehr wahrscheinlich schon 😉.


Proton Lumo ist nun Teil des Fachkurses «ChatGPT & Co. für Juristinnen und Juristen» an der Hochschule Luzern – Informatik


Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, advolab.ai, www.intla.ch

Aktualisiert am 21. August 2025

ChatGPT &. Co. im juristischen Alltag

In meinem Alltag als Rechtsanwalt und Dozent mache ich immer wieder neue Erfahrungen mit der Anwendung von künstlicher Intelligenz (KI), wie nun auch mit Chatbots, die ich mit diesem Post auf juristenfutter.ch einmal weitergeben möchte. Weitere Erfahrungen werde ich in einem separaten Kapitel auf digilaw.ch laufend publizieren: 14.03.04 Chatbots – ChatGPT & Co.

Dialog mit Maschine

Im herkömmlichen Sinne ist ein «Chatbot» oder kurz «Bot» ein textbasiertes Dialogsystem, das das Chatten (engl. für Unterhalten) mit einem technischen System erlaubt1. Neuere Chatbots, wie ChatGPT von OpenAI, setzen dafür nun auch künstliche Intelligenz ein2. Dabei spricht man von einem Sprachmodell. Basierend auf ein Training mit Informationen, wie Texten und Bildern, wird der Chatbot bzw. das zugrundeliegende Sprachmodell z.B. befähigt einen allgemeinen Dialog zu führen, die User bei Recherchen mittels entsprechender Informationen zu unterstützen, Texte in andere Sprachen zu übersetzen (z.B. DeepL) oder sogar gewünschte Bilder zu kreieren (z.B. DALL-E von OpenAI; in ChatGPT integriert!). So steht denn das «GPT» bei «ChatGPT» für «Generative Pre-trained Transformer».

Entscheidend für Arbeit mit Chatbots sind Prompts

Entscheidend für die Arbeit mit Chatbots sind die sogenannten Prompts. Bei einem Prompt in Bezug auf Chatbots handelt es sich um eine Eingabeaufforderung oder einen Text, den ein User eingibt, um eine Interaktion mit dem Chatbot zu starten oder fortzusetzen. Im Wesentlichen ist der Prompt die Frage oder Anweisung des Users, auf die der Chatbot reagiert. Dies kann eine einfache Frage, eine detaillierte Anfrage oder eine Anleitung für eine spezifische Aufgabe sein. Der Chatbot verarbeitet diese Prompts, um entsprechende Antworten zu generieren. Nachfolgend wird auf die Verwendung von Prompts in der Anwendung von Chatbots im juristischen Kontext eingegangen.

Zum gleichen Thema im gleichen Chat weiterarbeiten

Wie erwähnt, tritt der Chatbot mit dem User in einen Dialog. Das bedeutet insbesondere auch, dass der Chatbot die bisherigen Prompts und ausgegebenen Informationen nicht vergisst, sondern auch im weiteren Dialog mitberücksichtigt. Dafür sollte man aber für das gleiche Thema im gleichen Chat bleiben. ChatGPT kann übrigens, bei entsprechender Einstellung, bisherige Chats speichern, sodass man zu einem späteren Zeitpunkt mit der Recherche im gleichen Chat weiterfahren kann.

Chatbot als unermüdlicher Arbeiter – Der ideale ergänzende Tutor

Ein Chatbot ist wie ein Roboter ein unermüdlicher Arbeiter. D.h. man kann so viele Fragen stellen, wie man will, bei der Vertragsredaktion x-beliebig viele Vorschläge bzw. Varianten verlangen; dasselbe auch bei der Kreation der juristisch idealen Marke (s. dazu nachfolgend). Während also ein Lehrer oder eine Dozentin nach ein paar Mal fragen ungeduldig wird, lässt ein Chatbot dies unbeeindruckt über sich ergehen. Der Chatbot ist darum in Ergänzung zu Lehrerin und Dozent ein idealer Tutor.

Erfahrungen mit ChatGPT im juristischen Alltag

In meinem Alltag als Rechtsanwalt und Dozent mache ich immer wieder neue Erfahrungen mit der Anwendung von künstlicher Intelligenz, wie nun auch Chatbots, die ich in diesem Kapitel laufend weitergebe. Bei den Chatbots setze ich aktuell ChatGPT 4 von OpenAI ein, der kostenpflichtig abonniert werden kann (CHF 20/Monat; 18.11.2023). Die kostenlose Vorgängerversion 3.5 ist nach meiner Erfahrung etwas weniger genau und detailliert in den Antworten, kann aber in der hier beschriebenen Art ebenfalls bereits sehr hilfreich sein. Neben ChatGPT von OpenAI gibt es z.B. auch die entsprechenden Chatbots «Bard» von Google und «Copilot with Bing Chat» integriert im Internet-Browser «Edge» von Microsoft. Mit diesen habe ich jedoch nur sehr wenig Erfahrung, benutze sie praktisch nicht in meinem juristischen Alltag. ChatGPT zieht übrigens «Bing» von Microsoft in seiner Recherche mit ein. Dies soll das Manko beheben, dass ChatGPT aktuell (Auskunft ChatGPT 19.11.2023) nur mit Informationen bis April 2023 trainiert worden ist.

Zu betonen ist, dass Chatbots, wie auch ChatGPT, im juristischen Bereich die Arbeit wesentlich unterstützen können. Sie sind aber nicht fehlerfrei und können sogar «halluzinieren», wie man in diesem Kontext sagt, d.h. Antworten schlicht erfinden. Manchmal scheinen die Resultate plausibel, sind aber trotzdem nicht richtig. Dies bedeutet, dass sämtliche Resultate über weitere Quellen validiert bzw. verifiziert werden müssen (s. dazu auch NZZ 30.07.2023 Alexander Behrens von Allen & Overy, Frankfurt, zur Anwendung von KI in der Anwaltspraxis). Schon gar nicht ersetzen die Chatbots Juristinnen und Rechtsanwälte. ChatGPT weist sogar regelmässig darauf hin, dass man für entsprechende juristische Fragen eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt beiziehen soll :-).

ChatGPT gibt’s neben der Online-Version auch als Windows, iOS und Android App.



Unterschied zur Recherche mit Google & Co.

Wie unterscheidet sich die herkömmliche Recherche mittels Suchmaschinen, wie «Google Suche», von der neuen Möglichkeit der Recherche mittels Chatbot, wie ChatGPT? Wenn ich bei Google & Co. recherchiere, gebe ich der Suchmaschine ein paar Stichworte und diese zeigt mir dann Websites an, wo es Informationen dazu gibt. Bei einem Chatbot stelle ich in der Regel eine Frage zu einem bestimmten Thema und erhalte dann von diesem nicht eine Auswahl von Antworten, sondern eine einzige Antwort. Der Vorteil eines Chatbots ist, dass ich mich beim Rechercheresultat nicht durch mehrere Webseiten wühlen muss, sondern eine konzise Antwort erhalte. Das spart (enorm) Zeit. Dieser Vorteil bei der Recherche mit einem Chatbot ist auch gleich ein Nachteil. Der Chatbot nimmt für mich bereits eine Auswahl der Informationen vor, worauf ich selber keine Auswahl mehr habe. Diesbezüglich muss man aber zugunsten des Chatbots anmerken, dass dieser regelmässig auch auf verschiedene Möglichkeiten, Meinungen usw. hinweist.

Juristische Auskünfte von ChatGPT

Chatbots sind m.E. aktuell nicht in der Lage, einem User einen umfassenden Einstieg in einen juristischen Bereich, z.B. Datenschutz, zu vermitteln. Dazu dienen nach wie vor entsprechende Artikel und Bücher von Juristinnen und Juristen «in Fleisch und Blut». Aber bereits, wenn man sich so in ein Thema einliest, kann man m.E. sehr gut z.B. Verständnisfragen an einen Chatbot richten. Möglich ist m.E. auch, in einem bestimmten Fall das juristische Vorgehen abzufragen. So wurde ich z.B. «Opfer» einer Annullierung eines Fluges und habe dann ChatGPT gefragt, wie ich nun vorgehen soll, wenn ich dafür von der Fluggesellschaft eine Entschädigung verlangen möchte. Das Resultat war sehr hilfreich.

Auch wenn ich mich, nota bene als Rechtsanwalt, bei der Recherche nicht einfach auf die Resultate eines Chatbots verlassen darf, gibt mir dieser mindestens sehr schnell Anhaltspunkte zu einem juristischen Problem. Basierend auf diesen kann ich dann entweder wiederum mittels Chatbot oder mittels anderer Quellen, wie Suchmaschinen oder juristischen Datenbanken, wie z.B. Swisslex, weiter recherchieren. Inputs von Chatbots sind darum bereits sehr wertvoll, weil sie einerseits juristische Inspiration liefern und andererseits zu einer Zeitersparnis führen.

Vertragsredaktion mit Unterstützung von ChatGPT

Bei der Redaktion von Verträgen können Chatbots, wie ChatGPT, sowohl zur Erstellung von Checklisten, als auch von Musterverträgen dienen. Letztere können, im Vergleich zu herkömmlichen Musterverträgen, mit den entsprechenden Fakten bereits auf einen konkreten Fall massgeschneidert werden. Bei der Unterstützung der Vertragsredaktion sind die bereits erwähnten Prompts besonders wichtig. Man muss dem Chatbot möglichst genau sagen, was man will; nach Möglichkeit auch die dem gewünschten Vertrag zugrundeliegenden Fakten eingeben. Bei einem Mustervertrag sollte man auch definieren, wie umfangreich das Muster sein soll. Man kann aber auch später vom Chatbot verlangen, dass er zu einer bestimmten Vertragsklausel eine umfangreichere, evtl. auch stärker auf den Fall bezogene Version liefert. So kann der Chatbot, step by step, bei der Redaktion eines Vertrages behilflich sein.

Kreation der juristisch idealen Marke mit ChatGPT

Die juristisch ideale Marke ist m.E. eine Marke, die aus einem Begriff besteht, der in Bezug auf das mit der Marke benannte Produkt Assoziationen weckt, jedoch keine eindeutigen, sodass die Marke nicht als beschreibend gilt, uns somit grundsätzlich registriert werden kann (s. dazu www.digilaw.ch Kapitel 08.06.01 Die ideale Marke). Ein Chatbot, wie hier konkret ChatGPT, kann bei einer solchen Markenkreation hilfreich sein. Für die Kreation einer Marke für eine spezielle Schokolade mit Orangengeschmack kann man z.B. folgende Anweisung geben: «Kofferwort3 mit Bestandteilen ‚Schokolade‘ und ‚Orange‘, wobei immer beide Worte im Kofferwort vorkommen müssen». Da es dem Chatbot egal ist, wie viele Vorschläge er machen muss, sollte man ihn immer wieder auffordern: «Weitere Vorschläge». Zum vorliegenden Beispiel spuckte ChatGPT z.B. folgende Vorschläge aus: «Orangolade», «Schokorangella», «Oranchobar», «Schokolorangini», «Schokorangolette», «Orankoko». Auch bei dieser Anwendung ist der Chatbot nicht perfekt, aber immerhin kann er zur Inspiration beitragen.

Analyse von Dokumenten mithilfe von ChatGPT

Seit neustem können mit der Online-Version von ChatGPT auch Dokumente analysiert werden. Z.B. kann man ein PDF hochladen und dann dazu dem Chatbot Fragen stellen. Statt, dass man das ganze Dokument durchliest, kann man dem Chatbot Fragen zu Themen im Dokument stellen, die einen besonders interessieren. Auf Nachfrage liefert ChatGPT auch Hinweise zu den Seiten, in denen er die entsprechende Information gefunden hat.

8ung! Aus Gründen des Datenschutzes und bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten des Anwaltsgeheimnisses dürfen keine Dokumente mit Informationen auf ChatGPT hochgeladen werden, die nicht schon öffentlich sind.

Das nächste «Big Thing», die KI-Agenten

In einem interessanten Artikel in der FAZ spricht der Gründer von Microsoft, Bill Gates, über das nächste grosse Ding im Internet, die KI-Agenten und gibt eine Vorschau darauf, wie diese funktionieren könnten. KI-Agenten sind weiterentwickelte Chatbots. Im Gegengensatz zu Chatbots agieren KI-Agenten auch eigenständig und im Bezug auf die Bedürfnisse der User sogar proaktiv. Die Details im FAZ-Artikel: FAZ 14.11.2023 Bill Gates: KI-Agenten sind das nächste grosse Ding im Internet.

  1. https://de.wikipedia.org/wiki/Chatbot, abgerufen 17.11.2023 ↩︎
  2. https://de.wikipedia.org/wiki/ChatGPT, abgerufen 17.11.2023 ↩︎
  3. Ein Kofferwort ist eine Wortneuschöpfung, die durch das Zusammenfügen von Teilen mindestens zweier anderer Wörter entsteht. Der Name «Kofferwort» kommt daher, weil es ähnlich wie ein Koffer zwei oder mehr Inhalte in einem Raum vereint. Ein berühmtes Beispiel für ein Kofferwort ist «Brunch», das aus «Breakfast» (Frühstück) und «Lunch» (Mittagessen) zusammengesetzt ist (Quelle: ChatGPT 19.11.2023). ↩︎

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Aktualisiert am 19. Mai 2024