Zwei Brückenbauer verbinden KI und Recht

Zwei Brückenbauer verbinden KI und Recht
Schaffen an der Hochschule Luzern neue Angebote, die Künstliche Intelligenz und Rechtswesen kombinieren: Alumnus Yves Zumbühl (links) und Rechtsdozent Ueli Grüter.

Sie kombinieren Künstliche Intelligenz (KI) und Recht in der neuen «AdvoLab Association» und einem neuen Fachkurs: Unser ehemaliger KI-Student Yves Zumbühl spannt mit unserem Rechtsdozenten Ueli Grüter zusammen. Die beiden zeigen, wie KI die juristische Arbeit unterstützt. Sie kooperieren an der Hochschule Luzern interdisziplinär, praxisorientiert und generationenübergreifend.

Von: Yasmin Billeter und Gabriela Bonin, Hochschule Luzern – Informatik

Wie lässt sich Künstliche Intelligenz (KI) nützlich in die juristische Arbeit integrieren? Dieser Frage sind unser Alumnus Yves Zumbühl und Dozent Ueli Grüter auf den Grund gegangen. Entstanden ist daraus ein Labor für KI und Recht: die AdvoLab Association und deren erstes Produkt, ein Tutor für das E-Learning-Tool www.digilaw.ch. Dieses wurde für den Innovationspreis der Hochschule Luzern – Wirtschaft nominiert.  

Zumbühl und Grüter haben das Startup AdvoLab Association gegründet, ein Laboratorium für den interdisziplinären Austausch. Es beleuchtet die Rahmenbedingungen und Auswirkungen der Künstlichen Intelligenz (KI) auf die Rechtsbranche.

Ebenso haben die beiden ein neues E-Learning-Tool entwickelt: den digilaw.ch-Tutor. Damit können Studierende den Stoff der E-Learning-Plattform www.digilaw.ch diskutieren und repetieren. Mit einem kostenlosen GitHub-Account haben nicht nur Studierende der Hochschule Luzern freien Zugang zum digilaw.ch-Tutor, sondern alle User und Userinnen von www.digilaw.ch. Bitte beachten Sie: Der Tutor ist ein E-Learning-Tool und kein Rechtsratgeber.

Neu haben die beiden den Fachkurs ChatGPT & Co. für Juristinnen und Juristen entwickelt. An diesem eintägigen Kurs erfahren die Teilnehmenden, wie KI und Chatbots die Rechtsbranche transformieren. Sie lernen, wie sie KI schon jetzt im juristischen Alltag gewinnbringend einsetzen können. «Wir zeigen ihnen, wie sie den grössten Nutzen daraus ziehen», sagt Yves Zumbühl.

Der erste Kurs ist bereits gut gebucht. Weitere Durchführungen werden folgen. In den Kursen geht es selbstverständlich auch um kritische Fragen, so etwa darum, dass eine Nutzung von ChatGPT in gewissen Fällen das Anwaltsgeheimnis verletzen kann.

Der neue Fachkurs startet am 16. Mai vor Ort in Rotkreuz oder am 14. Juni online.
Jetzt anmelden!

Rechtsanwalt und HSLU-Dozent Ueli Grüter weiss aus eigener Erfahrung, wie man KI innovativ und gesetzeskonform einsetzen kann: «KI bietet unglaublich viele neue Möglichkeiten, die juristische Arbeit zu unterstützen», so Grüter.

Juristische Arbeit unterstützen und vereinfachen

So könne man mit KI beispielsweise eine Markenrecherche effizienter angehen, Verträge redigieren oder sich Unterstützung für das Verfassen einer Rechtsschrift holen. Ebenso kann eine KI helfen, ein neues Mandat zu analysieren. «Künstliche Intelligenz macht die juristische Arbeit nicht überflüssig, aber sie wird unsere Funktion als Juristen verändern», ist Grüter überzeugt. Sie werde Anwälte und Anwältinnen nicht ersetzen – aber Kanzleien könnten sich mit ChatGPT und anderen KI-Tools das Leben einfacher machen.

Zumbühl ist überzeugt davon, dass KI die Rechtsbranche bald grundlegend verändern wird. «Sie wird die gesamte Branche prägen», sagt Zumbühl. Er weiss, dass die Integration von KI Zeit benötigt. Gesellschaftliche Akzeptanz und rechtliche Rahmenbedingungen spielen dabei eine wesentliche Rolle. «Es wird noch eine Weile dauern, bis KI vollständig integriert ist. Technisch wäre es früher machbar», so Zumbühl. «Das war in den Anfängen des Internets ähnlich: Damals war es schwer zu verstehen, welche Veränderungen das Internet bringen würde.» Darum sei es ihm wichtig, sein Fachwissen zu teilen. Er wolle neue Erkenntnisse kommunizieren und den neuen Kurs mit Grüter zusammen kontinuierlich weiterentwickeln.

Juristinnen und Juristen sollen nicht verdrängt werden

Auch Grüter selbst bildet sich mit Hilfe von Yves Zumbühl in KI-Fragen gezielt weiter. «Juristen und Juristinnen laufen Gefahr, dass sie von der KI aus dem Arbeitsprozess hinausgedrängt werden. Ich selbst bin mehr daran interessiert, eigene KI-Projekte zu starten, bei denen ich mir die neue Expertise gleich aneigne», so Grüter. Demgegenüber baut sich Zumbühl nun mehr Wissen über das Rechtssystem auf.  

Kombinieren ihre Expertisen und die Sichtweisen aus zwei Generationen: KI-Experte Yves Zumbühl (links) ist dreissig Jahre jünger als Rechtsdozent Ueli Grüter.

Über Fachbereiche und Generationen hinaus zusammenarbeiten

Dabei macht die Zusammenarbeit zwischen Yves Zumbühl, dem KI-Experten und Vertreter der Millennial-Generation, und Ueli Grüter, dem Rechtsanwalt mit über 25 Jahren Berufserfahrung, «sehr viel Spass». Die beiden arbeiten «nicht nur interdisziplinär, sondern auch generationenübergreifend», so Grüter. Das sei für ihn bereichernd, aber auch für die Sache an sich und seine Lehre an der Hochschule.  

Unsere Zusammenarbeit ist ein Match:  Ueli Grüter versteht, was Anwältinnen und Anwälte brauchen. Ich weiss, wie man KI auf Geschäftsfälle anwendet. Yves Zumbühl, KI-Experte

Auch Yves Zumbühl schätzt die Zusammenarbeit: Ueli Grüter sei eine innovative Persönlichkeit, offen und interessiert, so Zumbühl. «Ueli versteht, was Anwältinnen und Anwälte brauchen. Ich weiss, wie man KI auf Geschäftsfälle anwendet. Nun erkunden wir gemeinsam, was möglich ist. Unsere Zusammenarbeit ist ein Match.» 

Vom Studenten und TikToker zum Programmleiter und Forscher

Zumbühl hat sich innerhalb von ein, zwei Jahren vom KI-Studenten und einstigen HSLU-TikToker zum Programmleiter und Forscher weiterentwickelt.

Lesetipp: Mehr über Yves Zumbühls einstige Rolle als HSLU-«Creator» von TikTok-Videos im Blog-Beitrag «Die Hochschule als TikTok-Thema: KI-Student sorgt für hohe Klickraten».

Nebst den Projekten, die er mit Ueli Grüter anpackt, engagiert sich Zumbühl auch im Bereich Educational Technology (EdTech). Darunter versteht man den kombinierten Einsatz von Computerhardware, -software und Pädagogik, um das Lernen zu erleichtern. Zumbühl hat zum Beispiel das KI-Tool AI Thesis Coach entwickelt. Es hilft Studierenden, eine bessere Abschlussarbeit zu schreiben.

Vor ihm liegen vielfältige berufliche Optionen: «Es gibt momentan unglaublich viele Möglichkeiten für jemanden wie mich, der an der HSLU KI studiert hat», sagt Zumbühl, «mir ist bewusst geworden, wie wertvoll mein KI-Bachelor wirklich ist.»

Auch im Hinblick auf seine vielen Wahlmöglichkeiten schätzt er die Kooperation mit Ueli Grüter: «Er zeigt mir, was an der HSLU alles möglich ist und wo Bedarf besteht. Ich finde es schön, Teil des HSLU-Kosmos zu sein.»

Kein Urheberrechtsschutz für KI

US-amerikanische Mehrheitsmeinung gilt auch für die Schweiz

In den USA hat Beryl A. Howell, Richterin am District Court for the District of Columbia, in der Sache «Thaler v. Perlmutter» entschieden, dass Werke, die von künstlicher Intelligenz (KI; Artifical Intelligence, AI) ohne wesentlichen oder mindestens überwiegenden menschlichen Einfluss erstellt wurden, keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen.

Von KI erstelltes Bild «A Recent Entrance to Paradise»

«Geistige [menschliche] Schöpfung» als Schutzvoraussetzung

In der Schweiz würde ein Gericht in dieser Sache wohl gleich entscheiden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) ist eine der Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz, dass es sich beim zu schützenden Werk um eine «geistige Schöpfung» handelt und diese muss «auf menschlichem Willen beruhen» (s. dazu u.a. OFK, Rehbinder/Haas/Uhlig, 2022, RZ 2 zu Art. 2 URG). Mit anderen Worten muss das Werk eben auch nach schweizerischem Recht wesentlich oder mindestens überwiegend von einem Menschen geprägt sein.

Erstellt also eine KI ein Werk (insb. Literatur, Musik, Malerei; s. Art. 2 Abs. 2 URG) mehrheitlich ohne von Menschen vorgegebenen Parametern, wäre dieses Werk auch nach schweizerischem Recht urheberrechtlich nicht geschützt. Ich gehe jedoch davon aus, dass dies aktuell in der Regel noch nicht der Fall ist, weil Programmierer/innen noch zu viel vorbestimmen. Wie stärker die Technologie aber fortschreitet, je wahrscheinlicher es wird, dass KI praktisch eigenständig, also ohne menschliche Vorgaben Werke kreieren. Will man diesen Werken ebenfalls urheberrechtlichen Schutz zukommen lassen, müsste man für die Schweiz Art. 2 Abs. 1 URG entsprechend revidieren. Dies ist bei der Revision von 2019 (in Kraft seit 2020) noch nicht passiert, obwohl es bei dieser Revision insb. um die Anpassung des Gesetzes an technologische Entwicklungen gegangen ist (s. IGE, Revision des Urheberrechts).

Hinweis: The Hollywood Reporter 18.08.2023 AI-Created Art Isn’t Copyrightable, Judge Says in Ruling That Could Give Hollywood Studios Pause

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Aktualisiert am 09. November 2023

Smart Contracts – Die digitalen Kaugummi-Automaten

Smart Contract – ein schillerndes Schlagwort, das in aller Munde ist. Aber was ist das eigentlich? Was macht den Smart Contract so smart? Und wo wird er in der Praxis eingesetzt? Diese und weitere Fragen beantwortet Ueli Grüter, Rechtsanwalt und Dozent im neuen CAS Vertragsmanagement der Hochschule Luzern, und gibt damit einen spannenden Einblick in eine wichtige Zukunftsthematik des Contract Managements.

Der Begriff «Contract» (dt. Vertrag) ist im Zusammenhang von sogenannten «Smart Contracts» insofern irreführend, als es sich beim Smart Contract nicht um einen Vertrag gemäss Art. 1 des Obligationenrechts (OR) handelt, sondern um einen Software-Code, der dazu entwickelt wird, vordefinierte Bedingungen, Funktionen oder Aktionen auszuführen («wenn –> dann») und zu protokollieren. Bei Eintritt einer zuvor festgelegten, digital prüfbaren Bedingung («true/false»), eines zuvor festgelegten Ereignisses (sog. «trigger») wird automatisch eine ebenfalls zuvor festgelegte Reaktion (Parameter) ausgeführt.

Kein Vertrag, sondern Software

Der Vertrag im Sinne von Art. 1 OR kommt bei einem Smart Contract in der Regel vor dem Einsatz dieses Software-Codes zustande und die Abwicklung des Vertrags durch einen Smart Contract als technisches Hilfsmittel ist integrierender Vertragsbestandteil. Die Parteien müssen sich in der Folge das Agieren des Smart Contracts bzw. des entsprechenden Software-Codes anrechnen lassen. Man denke hier zum Beispiel an die Sharing-Economy: Ich möchte bei einem Anbieter, wie Mobility, ein Auto mieten. Die entsprechenden Bedingungen zum Angebot von Mobility entnehme ich Informationen, die ausserhalb des Smart Contracts publiziert worden sind. Sobald ich jedoch das Angebot annehme, z.B. durch das Drücken eines Buttons auf der App von Mobility, startet der Smart Contract, wie ein Domino, ohne dass irgendjemand noch eingreifen müsste. Die Software prüft, ob auf meinem Krypto-Wallet (digitales Portemonnaie mit Krypto-Geld wie z.B. Bitcoin) ein vorab definierter Mindestbetrag vorhanden ist. Wenn diese Bedingung gegeben ist, gibt die Software den elektronischen Autoschlüssel frei. Am Ende der Fahrt sperrt die Software den elektronischen Autoschlüssel und holt in meinem Krypto-Wallet die Gebühr für die Autofahrt.

Keine Erfindung des digitalen Zeitalters

Smart Contracts sind keine Erfindungen des digitalen Zeitalters. Die Idee der Smart Contracts gibt es schon ewig lange. Ein gutes Beispiel dafür ist der Kaugummi-Automat. Derjenige, der den Automaten aufstellt, macht ein Angebot. Sobald jemand beim Automaten den geforderten Betrag einwirft und damit das Angebot annimmt, startet das selbst ausführende System, eben der Smart Contract. Ist der eingeworfene Betrag genügend hoch, spuckt der Automat einen Kaugummi aus – auch hier, ohne dass irgendjemand noch ins System eingreifen würde.

Blockchain als Plattform

Wie das Beispiel des Kaugummi-Automaten zeigt, kann ein Smart Contract auf irgendeiner Plattform betrieben werden. Die hier beschriebenen Smart Contracts werden jedoch auf einer Blockchain aufgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Internet-Plattform, deren Charakteristikum insbesondere ist, dass sie durch ihre Dezentralisierung und Transparenz praktisch immun gegen Eingriffe ist und somit auch nicht verändert werden kann. Dies ist bei einem Smart Contract besonders wichtig. Denn das Vertrauen der Partei, die in einen Smart Contract einwilligt,  ist nur gegeben, wenn sie davon ausgehen kann, dass die Regeln während des «Spiels» nicht geändert werden.

Damit Codes als Smart Contract auf der Blockchain-Infrastruktur aufsetzen können, müssen sie in die Programmiersprache der Blockchain (bei Ethereum «Solidity») umgewandelt werden. Nach erfolgreicher Umwandlung (sog. Compile) kann der Smart Contract erstellt werden (sog. Deploy). Durch den Deploy wird der Smart Contract selbst Akteur des Netzwerks, d.h. er wird ein neuer Teilnehmer im Netzwerk der Blockchain, der rein nach den Regeln seines Codes agiert (vgl. weiterführend und vertiefend zur Thematik Wilkens/Falk, Smart Contracts, Springer 2019, S. 10).

Vorzüge von Smart Contracts – effizient, anonym, intermediärlos

Smart Contracts können nur Leistungen erbringen, die sich digital in der Blockchain abbilden lassen. In erster Linie sind das Transaktionen und Registereinträge. Smart Contracts scheinen sich damit besonders für einfache Rechtsdurchsetzungen, wie Einzug von Zahlung mit korrespondierender Freigabe bzw. Sperre der Sache, zu eignen (Wilkens/Falk, S. 14, mit weiteren Verweisen).

Die Verwendung von Smart Contracts erfolgt grundsätzlich anonym. Es werden auf der Blockchain lediglich die anonymen Transaktionsdaten gespeichert. Falls in einem Geschäft die Identifizierung der Parteien gewünscht ist, müssen diese ihre Identität zusätzlich zum automatisch ablaufenden Smart Contract im System erfassen. Smart Contracts bieten sich deswegen eher dort an, wo entweder ein geringes Schlechtleistungsrisiko besteht und es deswegen nicht auf die Identität der Parteien ankommt, oder dort, wo sich die Vertragsparteien schon kennen (Wilkens/Falk, S. 15, mit weiteren Verweisen).

Die Blockchain-Technologie erlaubt es auch, dass bisher notwendige Intermediäre ausgeschlossen werden können. So kann das vorne erwähnt Beispiel mit dem Carsharing auch ohne einen Provider, wie Mobility, betrieben werden. Halter verleihen ihre Autos direkt untereinander. Aber auch Uber und Airbnb und Finanzintermediäre, wie Banken und Kreditkartenfirmen, können obsolet werden; was diese natürlich fürchten (!).

Keine Kontrolle, keine juristischen Auseinandersetzungen

Ein Smart Contract ist aus juristischer Sicht «smart» (engl. für «klug», «schlau»), weil er selbstausführend ist. Wie erwähnt heisst dies, dass ein Smart Contract von alleine abläuft, ohne dass während des Prozesses jemand eingreifen müsste. Im Gegenteil, bei einem Smart Contract darf während des Prozesses nicht mehr eingegriffen werden. «Smart» bedeutet aber auch, dass es bei einem Smart Contract keine Meinungsverschiedenheiten und damit keine Auseinandersetzungen der Parteien geben sollte. Denn der Smart Contract macht genau das, was vorab definiert und programmiert worden ist. Es besteht kein Raum für Diskussionen. Technisch bestimmte Transaktionen werden ex ante festgelegt, im Gegensatz zu den ex post durchsetzbaren Regeln. Die Vertragserfüllung ist nicht (mehr) vom individuellen Verhalten der Parteien abhängig. Der Vollzug des Smart Contracts muss selbstredend auch nicht überprüft werden – ein weiterer grosser Vorteil.

An Grenzen stösst die Technologie des Smart Contracts, wenn im Rahmen eines Rechtsverhältnisses die Folgen einer Aktivität des Vertragspartners nach Ermessen beurteilt werden muss (z.B. die Einschätzung, ob ein Verhalten des Vertragspartners dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht); sprich, wenn es sich eben gerade nicht um eine genau definierte Bedingung handelt. Eine solche Beurteilung vermag aktuell nur ein Mensch vorzunehmen. Sollte eine solche Ermessensausübung aber inskünftig auch durch künstliche Intelligenz (KI) möglich sein, kann dies allenfalls auch ein Smart Contract mit entsprechenden Fähigkeiten wiederum selbst erledigen.

Durch die Einführung von Smart Contracts in den Rechtsalltag wird der Aufwand im Zusammenhang mit Verträgen von der Phase der Vertragsdurchsetzung – die ja nun automatisiert vorgenommen wird – hin zu der Phase der Vertragserstellung verschoben. Dies bedeutet, dass der Aufwand für die Erstellung eines Smart Contracts sehr gross ist, denn es müssen alle Eventualitäten vorab überlegt und einprogrammiert werden. Dafür sollte nach der Ausführung des Smart Contracts kein Aufwand mehr für juristische Auseinandersetzungen entstehen. Falls die Ausführung funktioniert, ist dies auch aus juristischer Sicht geradezu genial, wirklich smart!

«Orakel» als Verbindung zur Aussenwelt

Bei langfristigen Beziehungen, bei denen ein Smart Contract zu Anwendung kommt, stellt sich die Frage, wie man Veränderungen im Kontext (z.B. steigende Rohstoffpreise) berücksichtigen kann, obwohl in einen Smart Contract grundsätzlich nicht mehr eingegriffen werden kann. Die Lösung für dieses Problem sind Blockchain-Orakel. Ein solches Orakel ist ein Interface (Software, oder Hardware [z.B. Sensor]), das den in sich geschlossenen Smart Contract mit der Aussenwelt verbindet und mit entsprechenden Informationen versorgt. So können z.B. Preise in Smart Contracts gemäss externen Indizes angepasst werden. Ein Orakel gelangt aber auch im Falle zum Einsatz, wo eine Transaktion (erst) dann ausgeführt werden soll, wenn eine physische Ware übergeben wurde. Orakel können Informationen sowohl von der Aussenwelt in den Smart Contract liefern (eingehendes Orakel), wie auch umgekehrt (ausgehendes Orakel). Zudem können die Informationen von einem Orakel kommen (zentrales Orakel), oder von mehreren (dezentrale Orakel). Der Einsatz von letzteren dient der Erhöhung der Zuverlässigkeit von Informationen.

Anzumerken zum Einsatz von Orakeln in Blockchains bzw. Smart Contracts ist, dass diese an und für sich dem Prinzip widersprechen, dass in Abläufe auf der Blockchain nicht eingegriffen werden kann. Basierend auf diesem Prinzip geniessen Transaktionen auf der Blockchain und damit auch in Smart Contracts bei den Parteien grosses Vertrauen, insbesondere auch unter anonymen Partnern.

Aktuelle und potenzielle Einsatzgebiete

Obwohl das Potenzial von Smart Contracts unbestritten ist, sind die aktuellen Einsatzgebiete in der Praxis (noch) beschränkt. Ein paar Beispiele für aktuelle und vor allem für potenzielle Einsatzgebiete veranschaulichen die spannenden Chancen, die sich hier bieten (Weitere Beispiele finden sich im Kapitel zu Smart Contracts auf digilaw.ch.):

  • Softwarelizenz
    Ein Smart Contract bezieht die Gebühr für eine Softwarelizenz vom Krypto-Wallet des Lizenznehmers und gibt in der Folge die Software für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch frei. Auf dieselbe Weise erfolgt später auch eine Verlängerung der Lizenz. In diesem Fall muss jedoch gewährleistet sein, dass der Lizenznehmer diesen Vorgang zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt unterbrechen (also den Vertrag kündigen) kann.

  • Interaktion des Internets der Dinge (Internet of Things, IoT)
    Mit dem Internet verbundene Dinge, wie z.B. Autos und Haushaltsgeräte, organisieren sich mittels Smart Contracts selbst, tauschen sich aus und führen Transaktionen aus. So ordert die Waschmaschine eigenständig einen Monteur, wenn sie einen Defekt feststellt, bestellt entsprechend dem Verbrauch Waschmittel und bezahlt dafür – dies alles, ohne dass ein Mensch eingreift.

  • Dezentrale Energieversorgung
    Inskünftig werden immer mehr Private lokal Strom produzieren. Durch den Einsatz von Smart Contracts können sich diese in einem echtzeitbasierten dezentralen Energiemarkt (sog. Microgrid) direkt – also ohne Einbindung zentraler Stromanbieter als Intermediäre – mit den Stromkonsumenten verbinden. Es kann ein automatischer Austausch von Informationen über die verfügbare (überschüssige) Energiemenge der Anbieter und den Energiebedarf der Nutzer erfolgen, was wiederum die Automatisierung von Preisverhandlungen und Transaktionen ermöglicht (Wilkens/Falk, Smart Contracts*, Springer 2019, S. 20 f., mit weiteren Verweisen).

  • Nutzung von Musik und deren Vergütung
    Die Nutzung von Musik und deren Vergütung an die Autorinnen und Komponisten erfolgt bisher über ein internationales Netz von Verwertungsgesellschaften. Es ist vorstellbar, dass dieser Vorgang inskünftig automatisiert über Smart Contracts abläuft.

  • Supply-Chain-Management
    Einen wichtigen Beitrag können Smart Contracts ergänzend zur Blockchain-Technologie zur Automatisierung des weltweiten Lieferketten-Managements (Supply-Chain-Management) leisten. Bei diesem müssen Intermediäre, wie z.B. die in der Schweiz domizilierte SGS Group, fortlaufend Waren prüfen, Sicherheitsgarantien abgeben, Zahlungen freigeben, oder eben nicht, wenn die dafür definierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weil die entsprechenden Prozesse und Parameter definiert sind, können diese Aufgaben auch Smart Contracts übernehmen; insb. auch mit dem Einbezug der vorne beschriebenen Orakel.

  • Flugausfallversicherung
    Der Smart Contract ermittelt auf Basis der öffentlichen Lande- und Abflugdaten von Flugzeugen automatisch Verspätungen und Flugausfälle und zahlt Vergütungen für versicherte Ereignisse vom Smart Contract direkt aus.

  • Auto-Haftpflichtversicherung mit Pay-as-you-drive-Prinzip
    Gekoppelt mit einer Auto-Haftpflichtversicherung ermittelt ein Smart Contract den Fahrstil eines Versicherten und passt basierend darauf die Versicherungsprämie an.

Code is Law-Prinzip vs. nationales zwingendes Recht

Nach dem im Kontext von Smart Contracts ab und an vereinbarten «Code is Law-Prinzips» soll ausschliesslich die Programmierung der Software das rechtliche Verhältnis zwischen ihren Nutzern bestimmen und gesetzliche Anforderungen sollen entsprechend nicht gelten. Die Anwendung dieses Prinzips kann insbesondere dazu führen, dass auch ein Programmierfehler als korrekt gilt und damit deswegen kein Schadenersatz verlangt werden kann.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 OR gilt nach schweizerischem Recht grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Nach Art. 19 Abs. 2 OR sind aber von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift auf­stellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffent­liche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Per­sönlichkeit in sich schliesst. Mindestens wenn ein Smart Contract mit einem Code is Law-Prinzip unter schweizerisches Recht fällt, wäre das Prinzip nicht anwendbar, wenn es gegen Art. 19 Abs. 2 OR verstösst. Dies wäre z.B. der Fall, wenn das schweizerische Recht in diesem Punkt widersprechendes zwingendes Recht vorsieht.

In diesem Sinne müssen Smart Contracts auch den zwingenden Formerfordernissen des nationalen Rechts entsprechen und die Parteien können durch einen Smart Contract den Vertragstyp nicht selbst bestimmen.

Mehr juristische Fragen als Antworten

Dass in einen Smart Contract nicht mehr eingegriffen werden kann, birgt aber auch zahlreiche juristische Risiken. Wer haftet für Programmierfehler? Was passiert, wenn bei einem Smart Contract keine Möglichkeit für eine Beendigung (Kündigung) vorgesehen ist?

Da sowohl Blockchain wie Smart Contracts nicht an Landesgrenzen gebunden sind, ja nur schon dezentral und damit auch international betrieben werden, Recht jedoch in der Regel immer noch national ist, besteht ein grosses Risiko, mit einem Smart Contract gegen irgendein nationales Recht zu verstossen. Hinzu kommt, dass eine Prüfung des Rechts sämtlicher Länder – mindestens im Moment – unmöglich ist (wird evtl. mit künstlicher Intelligenz einmal möglich).

Da es m.E. aus juristischer Sicht aktuell mehr Fragen zu Smart Contracts gibt als Antworten, muss der Einsatz von Smart Contracts wohlüberlegt sein.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

New Suits

Review of a comprehensive book on developments in the legal industry

When I founded an online legal advice service together with colleagues 20 years ago, the Supervisory Commission on Attorneys at Law opened proceedings against us. We were accused of advising clients exclusively online, of being impossible and therefore dubious. Today I advise clients almost exclusively online and I am no longer alone (!). The case shows three things. Firstly, the legal industry is extremely conservative and is mostly closed to new developments. Secondly, times have changed enormously. And third, the legal industry cannot escape the changes.

For lawyers like me, who are obviously always a little ahead of their time and who have trouble with the conservatism of the legal profession, the book «New Suits – Appetite for Disruption in the Legal World» by the editors Michele DeStefano, University of Miami School of Law, and Guenther Dobrauz, PwC Switzerland, is balm for the soul! More than 40 international authors (!) from various fields explain on almost 700 book pages the development of the legal industry, including teaching, law firms, inhouse legal services and administration in recent decades and look into an exciting future. Legal Technology (Legal Tech) is an important point in the future development. However, «New Suits» sheds light on the industry far beyond Legal Tech. Thus, topics such as the organisation and management of law firms and legal services, their personnel development, the development of the legal professions as well as the changes in legal services are also discussed. These developments will of course be driven by Legal Tech in the future. Thus, topics such as legal marketplaces and platforms, PropTech, e-Government, e-Justice, Blockchain and Smart contracts, eDiscovery, RegTech, SupTech and Artificial Intelligence are also important issues of the book.

Since «New Suits» interests me mainly as a university lecturer, I read the book from A to Z. I found some very exciting information, but there were also many long chapters with many commonplaces and banalities. As an example of this, one author found out that more and more lawyers are using computers in their daily work … That’s why it’s particularly advisable to pick out topics in the book that interest you. On the other hand, it should also be noted that there were topics that I didn’t think I was interested in, but the authors explained the topic in such an exciting way that I found it unexpectedly fascinating!

The book «New Suits – Appetite for Disruption in the Legal World» is an extremely comprehensive presentation of developments in the legal industry. It is likely to have involved an enormous amount of work for the editors. Even if this might also be a «Mission Impossible» for the editors, it would be very much appreciated if they could «vaporize» the next edition of the book on the really exciting topics. This should make the book a standard work that explains the developments of the ever faster turning Legal World and looks into its future again and again. So that even conservative lawyers do not miss the new suites!    

New Suits, Appetite for Disruption in the Legal World, Editors: DeStefano, Michele, Dobrauz-Saldapenna, Guenther, Stämpfli Publishers Ltd., 2019, 1st edition, 710 pages, ISBN978-3-7272-1035-8, ~ CHF 89.00. Hardcover, Paperback, E-Book.

Ueli Grüter, LL.M., Attorney at Law, University Lecturer, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Zehnfingersystem hat ausgedient – Diktiersoftware

Lange Zeit war Diktiersoftware unbrauchbar. Seit einigen Jahren macht diese nun aber enorme Fortschritte. Die Diktiersoftware «Dragon» von Nuance ist fast perfekt. Ich verwende in der Kanzlei die Basisversion «Dragon Home» für EUR 159 (sic!). Die weitaus teurere Version «Dragon Legal» ist nicht notwendig. Die Software ist sofort einsatzbereit. Ein Training ist nicht erforderlich. Zudem lernt die Software laufend dazu und passt sich damit dem individuell verwendeten Vokabular an.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 28. März 2020