WhatsApp-Mindestalter 16 gilt auch für Schweiz

Aufgrund der Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO; s. Neuer EU-Datenschutz – Gefahr für Schweizer KMU?) ab dem 25. Mai 2018 hat WhatsApp seine Nutzungs- und Datenschutzrichtline insbesondere dahingehend angepasst, dass die WhatsApp-Dienstleistungen grundsätzlich nur noch Personen mit dem Mindestalter 16 zugänglich sind. Immerhin lässt es WhatsApp zu, dass Erziehungsberechtigte der Nutzung der WhatsApp-Dienste zustimmen können, wenn das Kind bzw. der Jugendliche jünger als 16 Jahre ist. Damit bleibt wohl de facto alles beim Alten. Zudem gehört für WhatsApp auch die Schweiz zur „Europäischen Region“ (s. faq.whatsapp.com/general/26000121). Damit gilt das generelle Mindestalter von 16 Jahren auch für die Schweiz, auch wenn das schweizerische Datenschutzgesetz der EU-Datenschutz-Grundverordnung noch nicht angepasst wurde (s. vorne oder hier). Dass die Schweiz für WhatsApp ebenfalls zur „Europäischen Region“ gehört, hat noch einen anderen Vorteil für die Schweizer User. Damit werden die Dienste von WhatsApp auch für die Schweiz von der WhatsApp Ireland Limited und nicht von der WhatsApp Inc. in den USA zur Verfügung gestellt. WhatsApp trennt offenbar wohlweislich Daten von Usern in Europa, von Daten von Usern in den USA und anderen Ländern, da die Daten von Usern in der EU nun unter dem strengen Datenschutz-Regime stehen, das Bussen von bis zu 4 % des Gruppenumsatzes eines Unternehmens, wie WhatsApp, vorsieht, wenn Datenschutz-Vorschriften verletzt werden (s. vorne oder hier)!

Wenn du in einem Land in der Europäischen Region lebst, musst du mindestens 16 Jahre alt sein, um unsere Dienste zu nutzen oder das in deinem Land für die Registrierung bzw. Nutzung unserer Dienste erforderliche Alter haben. Wenn du in einem Land lebst, das nicht in der Europäischen Region liegt, musst du mindestens 13 Jahre alt sein, um unsere Dienste zu nutzen oder das in deinem Land für die Registrierung bzw. Nutzung unserer Dienste erforderliche Alter haben. Zusätzlich zu der Anforderung, dass du nach geltendem Recht das zur Nutzung unserer Dienste erforderliche Mindestalter haben musst, gilt Folgendes: Wenn du nicht alt genug bist, um in deinem Land berechtigt zu sein, unseren Bedingungen zuzustimmen, muss dein Erziehungsberechtigter in deinem Namen unseren Bedingungen zustimmen.

Sind Klassenchats illegal?

Klassenchats mit Schüler unter 16 Jahren sind nicht per se illegal. Autorisiert wird die Teilnahme nicht durch die Schule bzw. die Lehrpersonen, sondern durch die Schüler selber. Und wie hier erläutert, können gemäss den AGB von Whatsapp die Eltern ihre Zustimmung geben. Also, keine Panik. Auch hier bleibt de facto alles wie gehabt.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 03. Juni 2018

Neuer EU-Datenschutz – Gefahr für Schweizer KMU?

Datenschutz kurz erklärt im neuen Blog zu den rechtlichen Hotspots in der digitalen Welt digilaw.ch: Digital Personality (Identity, Privacy).

Artikel mit Interview mit Rechtsanwalt Ueli Grüter in der Luzerner Zeitung vom 10.01.2018

Ab dem 25. Mai 2018 kommt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) zur Anwendung. Für Unternehmen hat die Verordnung gravierende Folgen. Neben Schadenersatzforderungen der Betroffenen drohen bei Verstössen Bussen von bis zu 4 % des globalen Umsatzes und fehlbare Manager, Datenschützer und übrige Entscheidungsträger können mit Bussen bis zu 20 Mio. Euro bestraft werden. Schweizer Unternehmen sind davon nicht gefeit. Denn nach dem sogenannten Marktort- oder auch Auswirkungsprinzip kommt die Verordnung auch auf Schweizer Unternehmen zur Anwendung, wenn ihre Datenverarbeitung dazu dient, betroffene Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen – entgeltlich oder unentgeltlich – anzubieten. Die Verordnung kommt zudem auch dann auf Schweizer Unternehmen zur Anwendung, wenn diese oder ihre Beauftragten betroffene Personen in der EU beobachten.

Obwohl die Datenschutz-Grundsätze (Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit, Rechenschaftsplicht) die gleichen bleiben, bedeutet die Verordnung ein Quantensprung im Datenschutz. Die Verordnung bringt den Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand. Unternehmen müssen umfassende neue Strukturen und Prozesse schaffen, um den Vorgaben der Verordnung zu entsprechen. Die Verordnung verlangt eine erweiterte Dokumentations- und Nachweispflicht, eine Analyse der Datenschutzrisiken, eine Datenschutz-Folgeabschätzung bei voraussichtlich hohen Risiken, umfassende Informationspflichten bei der Datenerhebung, striktere Löschpflichten und ein Recht auf Vergessenwerden, erhebliche Melde- und Benachrichtigungspflichten bei Datenschutzverletzungen, einen stärkeren Datenschutz durch Technik und Voreinstellungen, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, zusätzliche Verantwortung für Datenschutzbeauftragte im Unternehmen, umfassende Rechte der Betroffenen, insb. die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und eben das Recht auf Vergessenwerden.

Die EU-Datenschutzverordnung bringt nicht nur Zusatzaufwand für Unternehmen, sondern erleichtert diesen auch das Business in bestimmten Bereichen. So fallen z.B. die Daten juristischer Personen nicht mehr unter den Datenschutz (inskünftig wohl auch in der Schweiz), was den Bereich B2B erheblich entlastet. Daten von juristischen Personen sind aber inskünftig nicht „Freiwild“, sondern sind immer noch durch den generellen Persönlichkeitsschutz sowie insb. den Grundsätzen des Lauterkeitsrechts (in der Schweiz UWG) geschützt.

Schweizer Unternehmen, die auf dem EU-Markt tätig sind, dort insb. Daten erheben oder Marktteilnehmer beobachten, ist dringend zu raten, sich umgehend mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung zu befassen und entsprechende Vorkehren im Unternehmen zu treffen. Dabei dürfte der Zuzug von Datenschutz-Fachleuten unumgänglich sein.

Entsprechende datenschutzrechtliche Vorkehren sind aber nicht nur ein Tribut an die EU. Unter dem indirekten Druck der EU-Datenschutzreform, aber auch unter dem direkten Druck der Revision der Datenschutz-Konvention 108 des Europarates, bei der die Schweiz ja auch Mitglied ist und die sich wiederum auch an der EU-Verordnung orientiert, ist auch in der Schweiz eine Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) in der Pipeline, die sich ihrerseit an der EU-Verordnung und an der Europarats-Konvention orientiert. Auch wenn der künftige Schweizer Datenschutz weniger rigide sein dürfte, z.B. wohl auch weniger drastische Bussen vorsehen wird, bewegt sich der Datenschutz in Richtung der EU-Verordnung. Damit dürften Schweizer Unternehmen, die ihren Datenschutz schon jetzt auf das neue Niveau der EU anheben, auch für das künftige Niveau in der Schweiz bestens gerüstet sein.

Datenschutz und Datenvertraulichkeit ist aber nicht nur ein juristischer Faktor, sondern ein ökonomischer Schlüssel in einer digitalisierten Geschäftswelt.

Zum Datenschutz-Fahrplan des Nationalsrats in der NZZ: https://t.co/DekGp0FuCQ

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 11. Mai 2018

Spam – Unerwünschte E-Mails sind illegal

Staatsanwaltschaft verurteilt Unternehmer zu Geldstrafe und Busse mit Eintrag im Strafregister

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. o des schweizerischen Lauterkeitsgesetzes (UWG) handelt unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung (Opt-in) der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit (Opt-out) hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet. Wer gegen diese Bestimmung verstösst, kann gemäss Art. 23 UWG auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Unter diese Norm fallen E-Mails, Fax, SMS und automatisierte Telefonanrufe.

In einem neusten Entscheid hat die Staatsanwaltschaft St. Gallen einen Unternehmer wegen des Versandes eines Spam-Mails nach Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG zu einer Geldstrafe und Busse von gesamthaft CHF 2’600.00 verurteilt. Die Strafe wird ins Strafregister eingetragen. Zudem muss der Unternehmer die Untersuchungsgebühr von CHF 700.00 tragen.

Gemäss Begründung der Staatsanwaltschaft handelte der Beschuldigte wissen- und willentlich. Er wusste, dass seitens des Adressaten keine Einwilligung für die Zustellung des kommerziellen E-Mails vorlag. Dennoch verschickte er dieses an den Adressaten.

Die Begründung der Staatsanwaltschaft St. Gallen entspricht der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Spam-Mails nach Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 10. November 2017