Darf man Zoom-Sitzungen aufzeichnen?

Juristische Voraussetzungen für die Aufzeichnung von Videokonferenzen

Heute hat mir ein Student erzählt, ein Professor hätte eine digitale Prüfung, bei der die Studierenden auf Zoom anwesend waren, aufgezeichnet und er hat mich gefragt, ob dies zulässig sei. Die Frage der juristischen Voraussetzungen für die Aufzeichnung von Videokonferenzen stellt sich nicht nur an Hochschulen und Schulen, sondern auch bei Unternehmen und sogar im privaten Rahmen.

Rechtliche Grundlage: Persönlichkeits- und Datenschutzrecht

Als Individuum, egal ob Student, Schülerin oder Privatmensch steht mir nach Art. 27 des Zivilgesetzbuches (ZGB), dem Persönlichkeitsrecht, auch das Recht am eigenen Bild und der eigenen Äusserungen, ob schriftlich oder mündlich zu. Bei einem Bild (Foto, Video, Zeichnung) und meinen Äusserungen handelt es sich aber auch um personenbezogene Daten nach Art. 3 lit. a Datenschutzgesetz (DSG), die unter den Schutz des DSG fallen. Nach Art. 2 DSG gilt dieses Gesetz für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Per­sonen durch private Personen (natürliche und juristische, als auch Unternehmen) und Bundesorgane. Auf die kantonalen Organe, d.h. auch die kantonalen Hochschulen, Schulen und die Gemeindeschulen kommen die praktisch identischen kantonalen Datenschutzgesetze zur Anwendung. Das DSG ist nicht anwendbar auf Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt.

Einverständnis der Betroffenen

Will man eine Zoom- bzw. Videokonferenz aufzeichnen, braucht es basierend auf Persönlichkeits- und Datenschutzrecht grundsätzlich das Einverständnis jedes Teilnehmers, jeder Teilnehmerin. Bei Jugendlichen und Kinder unter 18 Jahren müssen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zustimmen. Problematisch ist dies jedoch da, wo Betroffene keine wirkliche Wahl haben, weil sie sich z.B. in einem Abhängigkeitsverhältnis zu demjenigen befinden, der die Aufzeichnung machen möchte, wie z.B. Mitarbeitende oder Studierende. Wenn diese nämlich eine Aufzeichnung ablehnen, drohen ihnen einschneidende Konsequenzen. In einer solchen Situation kann m.E. ein Betroffener, eine Betroffene sein bzw. ihr Einverständnis nicht geben bzw. sind Aufzeichnungen von Videokonferenzen grundsätzlich nicht zulässig (Art. 27 ZGB). Wenn man die entsprechenden Regeln des Datenschutzes hinzuzieht (Art. 13 DSG Rechtfertigungsgründe), könnte es aber sein, dass es auch in diesem Kontext zulässig ist eine Videokonferenz aufzuzeichnen, sogar gegen den Willen der Betroffenen, und zwar dann, wenn es überwiegende private oder öffentliches Inter­essen desjenigen gibt, der die Aufzeichnung machen will. Jedoch kommt dann der (auch datenschutzrechtliche) Grundsatz der Verhältnismässigkeit zur Anwendung (Art. 2 ZGB, Art. 4 Abs. 2 DSG; s. dazu auch auf www.digilaw.ch «Prinzip der Verhältnismässigkeit»), der dafür verlangt, dass eine Aufzeichnung notwendig und geeignet ist, um dieses Interesse zu erfüllen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn eine Hochschule eine mündliche Online-Prüfung zur Beweissicherung aufzeichnet, weil nur eine Dozentin anwesend sein kann. Sind jedoch zwei Dozentinnen anwesend, ist eine Aufzeichnung nicht mehr notwendig. Auch nicht zulässig ist z.B. die Aufzeichnung einer schriftlichen Online-Prüfung. Ich bin zwischenzeitlich sogar der Meinung, dass es auch nicht zulässig ist von Schülerinnen und Schülern bzw. von Studierenden zu verlangen während einer Prüfung ihre Kameras einzuschalten, um zu verhindern, dass jene mit Dritten kommunizieren. Denn m.E. kann dies dadurch nicht verhindert werden. Damit ist die entsprechende Massnahme nicht geeignet und widerspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (s. dazu vorne, aber auch nachfolgend).

Pflicht, Kamera einzuschalten?

Darf man von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Mitarbeitenden verlangen, dass sie bei Videokonferenzen die Kamera einschalten? M.E. ist dies nicht zulässig, weil nicht notwendig im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (s. dazu vorne). Damit ich mit meinen Studierenden in den Online-Vorlesungen kommunizieren kann, ist es nur notwendig, dass diese an den Zoom-Meetings teilnehmen und mindestens akustisch ansprechbar sind. Ich habe also m.E. keine juristische Handhabe meinen Studierenden vorzuschreiben ihre Kameras einzuschalten. Nichtsdestotrotz bin ich der Meinung, dass das Einschalten der Kamera zwischenzeitlich zur Best Practice in der Kommunikation in Videokonferenzen gehört. Es gibt zwischenzeitlich auch praktisch in allen Onlinekonferenz-Applikationen eine Möglichkeit ungünstige Hintergründe (Schlafzimmer, Keller) unscharf zu stellen oder durch tolle Bilder zu ersetzen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 11. März 2021

Dürfen Schulen Fotos von Kindern publizieren?

Eltern kennen es. Immer zu Beginn eines neuen Schujahres geben Kindergärten, Schulen und Kinderhorte den Kindern und Jugendlichen Formulare mit nachhause, mit denen sie von den Eltern die Erlaubnis der Publikation von Fotos und sogar Videos der Kinder und Jugendlichen verlangen. Ein Vater hat mich gefragt, wie man denn darauf reagieren soll und was die Schule, der Hort mache, wenn man das Einvertändnis verweigere.

Jeder hat das Recht am eigenen Bild. Dieses Recht ist Teil der Persönlichkeit und in der Schweiz in Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Ein Eingriff in diese Persönlichkeit ist nur zulässig, wenn insbesondere der Betroffene sein Einverständnis gibt.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufnahmen, die einzelne Personen fokussiert oder von Aufnahmen von Gruppen weniger Personen einerseits, und Personen die entfernt in Sujet stehen, bei der Schule z.B. auf einem Pausenplatz. Bei letzteren spricht man, etwas unschön, von den Personen als „Staffage“, was gemäss Duden soviel wie „[schmückendes] Beiwerk; Ausstattung“ bedeutet. Letztere dürfen gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich ungefragt, d.h. ohne explizites Einverständnis fotografiert werden.

Kinder und Jugendliche sind bezüglich des Rechts am eigenen Bild weder besser, noch schlechter geschützt, als Erwachsene.

Für den Fall der Schule bedeutet dies, dass diese für das fokussierte Fotografieren oder Filmen von einzelnen Schülern oder kleineren Schülergruppen das explizite Einverständnis sowohl des Schülers, wie auch seiner Eltern benötigt. Verweigern Eltern und/oder Schüler das Einverständnis, dürfen die entsprechenden Schüler nicht fokussiert oder in kleinen Gruppen fotografiert oder gefilmt werden. Grundsätzlich genügt das spätere Pixeln dieser Schüler den fesetzlichen Vorgaben nicht. Denn, wie erwähnt, ist nur schon die Aufnahme ohne explizites Einverständnis nicht zulässig.

Zu beachten ist, dass schon die Aufnahme eines Bildes eine Persönlichkeitsverletzung darstellt und nicht erst dessen Publikation, wenn dafür die Einwilligung des Betroffen nicht vorliegt.

Übrigens. Aus dem Umstand, dass ein Kind oder ein Jugendlicher auf dem Internet Sefies publiziert, darf nicht geschlossen werden, dass das Kind, der Jugendliche generell mit der Publikation von Bildern seiner Person einverstanden ist. Das Kind, der Jugendliche bzw. seine Eltern dürfen in jedem einzelnen Fall darüber frei entscheiden.

Institutionen, die Kinder betreuen, wie Schulen, Horte, aber z.B. auch Pfadis und Fussballclubs ist zu raten, mit der Aufnahme und der Publikation von Fotos und Videos von Kindern und Jugendlichen äusserst vorsichtig umzugehen und sich strikt an die gesetztlichen Regeln zu halten. M.E. ist die Sensibilität der Betroffenen sehr gross und die Bereitschaft zur Ergreifung von Rechtsmitteln hoch.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
www.twitter.com/juristenfutter digilaw.ch
Aktualisiert am 04. April 2020