Blockchain für Anfänger

Viele sprechen davon, wenige wissen, was es effektiv ist. Ich finde, Sergej Etkov erklärt es in seinem Buch „Blockchain für Anfänger“ gut verständlich, kurz und bündig. M.E. als Einstiegslektüre sehr zu empfehlen.

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Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 10. November 2017

Legal Tech – kein Fleisch am Knochen?

Diese Woche findet in Zürich die erste Swiss Legal Tech Conference statt. Nachdem ich mich mit der Thematik bis jetzt vor allem theoretisch befasst habe und die Sache in meiner Praxis ebenfalls weitgehend Theorie blieb, interessiert mich vor allem, was Kolleginnen und Kollegen, insbesondere aus grösseren Kanzleien aus dem In- und Ausland darüber denken und ob und wie sie Legal Tech in ihrem Alltag einsetzen.

Vorab ist zu Unterscheiden zwischen allgemeiner Business Technology und eben der Legal Technology (Legal Tech), die spezifisch für Legal Services entwickelt wird bzw. worden ist. Diesbezüglich hat Kollege Lars Bauer von Schellenberg Wittmer eindrücklich gezeigt, dass nur ein kleiner Anteil der Aufgaben in einer Anwaltskanzlei durch spezifische, für Rechtsdienstleistungen entwickelte Technologien gelöst werden. Der grösste Teil der Aufgaben in einer Kanzlei wird durch handelsübliche Technologien erledigt. Kollege Maziar Jamnejad von Freshfields Bruckhaus Deringer in London hat sich sogar ausserordentlich kritisch zum praktischen Nutzen von aktuell existierender Legal Tech geäussert, sogar im Bereich der eDiscovery (Lokalisierung, Sicherung, Durchsuchung von Daten, um diese als Beweismittel in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verwenden zu können), wo der Einsatz entsprechender Technologie naheliegend ist und ja schon länger erfolgt.

Offenbar wird Legal Tech auch nicht wirklich von den Mandanten nachgefragt, auch nicht bei den grossen Kanzleien.

Eine Anwendung von Legal Tech sind die sogenannten Smart Contracts. Das sind Verträge, die auf einer Blockchain eingerichtet werden, also einem dezentralisiertem Serversystem, das mit der Cyberwährung Bitcoin bekannt geworden ist. Smart sind diese Verträge insbesondere darum, weil sie sich automatisch, d.h. ohne Zutun von Menschen, verwalten. D.h. die Software prüft selbst, ob eine bestimmte Vertragsbedingung erfüllt ist und löst dann den nächsten, im Vertrag vorgesehenen Schritt aus. Z.B. checkt der Smart Contract eigenständig, ob die Lizenzgebühr bezahlt wurde und schaltet dann die Benutzung der Software frei. Kollege Stephan Meyer von MME hat versucht, die rechtlichen Grundlagen von Smart Contracts zu eruieren und darzustellen. Sein Versuch hat m.E. plakativ gezeigt, wie enorm gross die Rechtsunsicherheiten und damit auch die rechtlichen Risiken in diesem Bereich sind.

Der Workshop von Kollege Meyer hat aber auch gezeigt, dass es wichtig ist, dass Juristinnen und Juristen sich nicht nur mit den rechtlichen, sondern im gewissen Masse auch mit den technischen Aspekten befassen, auch wenn Kollege Meyer meinte, das Know-how des Programmierens gehöre wohl nicht dazu.

Und an der Konferenz gab es neben den Rechtsanwälten natürlich auch die Verkäufer von Legal Tech. Auch wenn diese alle Register eines Verkaufsgespräches zogen, war noch nicht viel zu entdecken, was man in der Anwaltspraxis oder für seine Mandanten effektiv nutzen könnte.

Als ich denn die Konferenz etwas früher als geplant verliess, hörte ich, wie ein anderer Teilnehmer seinem Kollegen am Telefon erklärte, auch er wäre früher gegangen, es hätte „einfach kein Fleisch am Knochen“. Nun, man muss wohl anfügen „noch nicht“. Als Quintessenz sollte man wohl nichts überstürzen, aber dranbleiben und sich als Jurist nicht zuletzt auch die technischen Aspekte der Legal Tech aneignen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 10. November 2017

moneyhouse.ch – Bundesverwaltungsgericht stärkt Datenschutz

Mit seinem nunmehr rechtskräftigen Entscheid A-4232/2015 vom 18. April 2017 nimmt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) auf Klage des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gegen die zur NZZ-Gruppe gehörende Moneyhouse AG und deren Bearbeitung von Personendaten im Kontext der digitalen Auskunftei (insb. Bonitätsprüfungen) moneyhouse.ch Stellung. Der Entscheid stärkt den Datenschutz und den Schutz der Betroffenen in der Schweiz, was einem Trend in der EU entspricht.

Nach Art. 12 des Datenschutzgesetzes (DSG) darf, wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Betroffenen, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Nach Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG kommt ein überwiegendes Interesse des Datenbearbeiters insbesondere dann in Betracht, wenn dieser zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gibt, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigen. Gemäss BVGer gehören dazu Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der zu prüfenden Person. Diese Daten dürfen jedoch in diesem Kontext nicht, wie von Moneyhouse bisher praktizert, mit Informationen, wie Wohn- und Lebenssituationen, Haushaltsmitglieder und Nachbarn verbunden werden. Letzteres würde zu Persönlichkeitsprofilen führen, deren Publikation nur mit expliziter, zweckgebundener Einwilligung der betroffenen Personen zulässig ist, die jedoch Moneyhouse aus wirtschaftlichen Gründen nicht einholt. Damit muss Moneyhouse seine Praxis entsprechend anpassen. Zudem wurde Moneyhouse vom BVGer basierend auf Art. 5 bzw. 7 DSG dazu verpflichtet, ihren Datenbestand betreffend Richtigkeit regelmässig zu überprüfen. Schlussendlich hat Moneyhouse Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG, die sich auf Datenbanken von Dritten beziehen, ohne weiteres an diese zur Beantwortung weiterzuleiten.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 16. Oktober 2020

Vermischung von redaktionellem Inhalt und Werbung

Die Homepage des Boulevardmediums Blick dürfte ein Paradebeispiel für sogenanntes Native Advertising sein. Redaktionelle Inhalte und von Dritten bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte sind kaum mehr zu unterscheiden. Was in Zeitungen und Magazinen in Papierform bis anhin klar getrennt war, verschmischt sich im Zeitalter des Internets immer mehr. Medien, wie der Blick müssen mit Internet-Plattformen, wie Youtube mithalten, wo sich unabhängige Informationen und Werbung seit jeher vermischen. Der Schweizer Presserat, ein Selbstregulierungsorgan von Schweizer Medienschaffenden, versucht nun aber trotzdem dieser Tendenz in Schweizer Medien entgegenzuhalten. Er hat soeben seine Richtlinien entsprechend präzisiert. Der Presserat stellt klar, dass bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte gestalterisch von redaktionellen Beiträgen eindeutig abzuheben sind. Sofern sie nicht klar als Werbung erkennbar sind, ist zwingend zu deklarieren, dass es sich um bezahlten Inhalt handelt. Die Details der Richtlinien sind online noch nicht einsehbar und werden wohl mit deren Inkrafttreten per 1. Juli 2017 publiziert. Es ist aus rechtlicher und aus Sicht des Publikums sicherlich zu begrüssen, dass der Presserat wiedereinmal klarstellt, dass redaktionelle Inhalte und Werbung bzw. von Dritten bezahlte Inhalte klar voneinander zu trennen sind. Wie bei allen Regulatorien nützt es aber nichts, wenn die Regeln nicht durchgesetz werden. Ein „Chrüsimüsi“ von redaktionellen Inhalten und Werbung, wie man dies exemplarisch bei Blick-Online sieht, müsste vom Presserat als regelwidrig beanstandet werden. Es stellt sich auch die Frage, ob eine solche Homepage auch unlauter im Sinne des Schweizerischen Lauterkeitsgesetzes (UWG) ist. Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Braucht es in einem E-Mail einen Disclaimer?

Braucht es in einem E-Mail einen Disclaimer? Die Frage ist vorab, was in einem Disclaimer überhaupt steht. In den Disclaimern, die mir ab und zu zugehen, steht in der Regel, dass ich das E-Mail löschen soll, wenn ich der falsche Adressat bin. Zudem schliessen die Absender jedwelche Haftung aus. M.E. kann man mittels Disclaimer keinen Dritten verpflichten, ein E-Mail zu löschen. Insbesondere ist dies im World Wide Web eine Illusion (!). Vielmehr müssen Absender beim Versenden von E-Mails vorsichtig sein. Bei abgespeicherten Adressaten erwischt man schnell einen falschen, insbesondere bei E-Mail-Adressen, die mit „info“ oder „office“ beginnen. Da sollte man auch zwischendurch Adressen, die man nicht mehr braucht, löschen. Zudem wird es aufgrund von zwingenden Normen immer schwieriger, die Haftung auszuschliessen; auch bzw. insbesondere im internationalen Kontext. Fragt sich auch, was für eine Haftung gegenüber einem falschen Adressaten überhaupt bestehen soll. Man kann also feststellen, dass Disclaimer in E-Mails wohl eher keinen Sinn machen. Ueli Grüter, LL.M., RA, www.gsplaw.ch www.hslu.ch