Heute hat mich ein irritierter Fahrgast der Zentralbahn kontaktiert. Dieser hat ein «Monatsabo» des Tarifverbunds Passepartout (öffentlicher Verkehr, ÖV, der Kantone Luzern, Ob- und Nidwalden). Das Abo ist gültig ab 30. April 2022. Heute, 30. Mai 2022 wurde der Fahrgast durch die Ticket-Kontrolle angehalten und gebüsst, da das Abo gestern, 29. Mai 2022 abgelaufen sei. Effektiv steht auf dem Abo «Gültig bis: 29.05.2022». Der Fahrgast hat mich nun angefragt, ob das nicht irreführend sei. Die Antwort habe ich in Art. 142 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gefunden, und zwar in der Regel, wie in Zivilprozessen Monatsfristen berechnet werden. Gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO endet eine Monatsfrist im kommenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt, wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Das wäre hier also der 30. Mai 2022 und nicht, wie auf dem Abo angegeben, der 29. Mai 2022. Der hier verwendet Begriff «Monatsabo» ist also, mindestens wenn man die ZPO-Regel analog anwendet, irreführend. Der Fahrgast wird dies nun dem Tarifverbund Passepartout so kommunizieren. Mal schauen, wie dieser reagiert …
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch