Im Dieselskandal hat sich die schweizerische Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) im Dezember 2017 mit einer Feststellungsklage und mit einem Bündel von parallel erhobenen Schadenersatzklagen gegen Volkswagen (VW) und den Schweizer Autoimporteuer und -retailer AMAG für betroffene Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten stark gemacht (s. dazu im Detail „Stiftung für Konsumentenschutz SKS konstruiert ‚Sammelklage‘ gegen VW und AMAG“). Wie die SKS selbst publiziert, hat das Handelsgericht Zürich nun im ersten Fall entschieden, nicht auf die Feststellungklage (zu Begriff und Voraussetzungen der Feststellungsklage s. www.zivilprozess.ch/klagearten) einzutreten. Dabei hat das Gericht im Wesentlichen bemerkt, dass in der Sache kein Feststellungsinteresse mehr gegeben sei, da der Skandal bereits 2015 allgemein bekannt geworden sei und damit kein Betroffener mehr getäuscht werden könne.
Der Entscheid des Handelsgerichts Zürich ist aus Sicht des Konsumentenschutzes bedauerlich, aus juristischer Sicht aber, soweit die SKS den Entscheid kommuniziert, nachvollziehbar. Das Gericht ist der Meinung, dass zum heutigen Zeitpunkt kein isoliertes Interesse an der Feststellung der Täuschung im Dieselskandal besteht. Beurteilt wird nicht die Situation im Zeitpunkt der mutmasslichen Tricksereien, sondern im Zeitpunkt des Entscheides des Gerichts, d.h. heute. Und heute ist die Sache eben jedermann bekannt. Eine gerichtliche Feststellung wäre Wasser in die Limmat getragen.
Der Entscheid hat keinen Einfluss auf die von der SKS ebenfalls angestrengten Schadenersatzklagen. Dort wird die Frage der Täuschung erneut beurteil, dann aber zum Zeitpunkt der mutmasslichen Tricksereien.
S. zur Sache auch Blog-Beitrag: Stiftung für Konsumentenschutz SKS konstruiert „Sammelklage“ gegen VW und AMAG.
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
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