Klarheit ist das «A» und «O» der Vertragsgestaltung. Dazu gehört auch, dass man ein Angebot, eine Offerte mit einer Frist versieht. Damit ist klar, bis wann die Gegenpartei die Offerte annehmen muss, was bei unbefristeten Angeboten regelmässig zu Diskussionen führt (Art. 4 ff. Obligationrecht, OR). Eine befristete Offerte kann jedoch grundsätzlich bis zum Ablauf der Frist nicht mehr widerrufen werden (Art. 3 OR). Dies könnte u.U. für den Anbieter ein Problem darstellen, wenn sich z.B. die Bedingungen ändern (z.B. eigene Einkaufspreise), insbesondere bei langen Fristen. Diesem Problem kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs begegnet werden. Eine entsprechende Klausel könnte z.B. wie folgt lauten: «Diese Offerte gilt bis zum [Datum]. Ein Widerruf wird ausdrücklich vorbehalten.»
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch