Irrtum Höchstgeschwindigkeit!

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Höchstgeschwindigkeit darf nach SVG nicht immer ausgefahren werden

Die Stadt Luzern saniert momentan ihre maroden Wasserleitungen. Dafür werden ganze Quartierstrassen teils mit massiven Baumaschinen umgegraben. Dabei fahren die Bauleute mit ihren Gefährten teilweise in höllem Tempo durch die engen Strassen, was bei den gegebenen Umständen insbesondere für kleine Kinder äusserst gefährlich ist. Dies habe ich bei der zuständigen Bauleitung moniert. Daraufhin hat mir der Bauleiter mitgeteilt, in der nämlichen Quartierstrasse gelte Tempo 30 und die Baumaschinen könnten sowieso nicht schneller fahren. Mit anderen Worten: aus seiner Sicht alles okay … Weit gefehlt!

Immer Fahrzeug beherrschen

Immer wieder erliegen auch andere Fahrer dem Irrtum, wenn eine Höchstgeschwindigkeit gelte, dürfe man auch mindestens so schnell fahren. Das ist falsch. Denn Art. 32 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) schreibt generell vor, dass die Geschwindigkeit im Strassenverkehr stets den Umständen anzupassen ist, insbesondere dort, wo es eng und übersichtlich ist, also z.B. eben in Quartierstrassen. Das Fahrzeug muss bei eintretender Gefahr jederzeit rechtzeitig angehalten werden können. Art. 31 SVG statuiert dazu, dass ein Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtpflichten nachkommen kann. Das heisst konkret, dass man sogar bei einer Höchstgeschwindigkeit von 30 je nach Situation langsamer, also im Schritttempo fahren muss. Diese Regeln gelten im Übrigen nicht nur für Autofahrer, und wie vorliegend, Fahrer von Baumaschinen, sondern insbesondere auch für E-Bikes …

Fatale Folgen bei Personenschäden

Eine Geschwindigkeitsbusse bei Nichteinhalten dieser Vorsichtpflichten ist noch das kleinste Übel. Richtig krass wird es, wenn eine Person, insbesondere ein Kind zu Schaden kommt. Dies übrigens auch nicht nur juristisch, sondern auch psychologisch.

Wink mit dem Zaunpfahl hat gewirkt …

Gerade habe ich festgestellt, dass die Baumaschinenführer nun ihr Tempo offensichtlich den Umständen unserer Strasse angepasst haben. Auch wenn der Bauleiter sich «bockig» gegeben hat, hat er den Wink mit dem Zaunpfahl bzw. der Strafanzeige offenbar verstanden 😉

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch