Roboter-Halter ist für Schaden nicht verantwortlich

Baurekursgericht des Kantons Zürich lehnt Haftung des Halters eines Rasemähr-Roboters für von jenem verursachten Schaden ab

Im Kanton Zürich beschädigt ein Rasenmäher-Roboter den Schlauch eines Heizölliferanten, worauf 40 Liter Heizöl auslaufen und einen Schaden von 23’700 Franken verursachen. Neben dem Einsatz von Feuerwehr und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft mussten 20 Tonnen Erdmaterial ausgehoben und saniert werden (sic!).

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hat in der Sache nun entschieden (Urteil 48 / 2020 vom 9. April 2020), dass der Halter des Roboters für den durch diesen angerichteten Schade nicht veranwortlich sei, da die Lieferanten von Heinöl gemäss Gewässerschutzverordnung des Kantons Zürich (§ 32) verpflichtet seien, den «Umschlag von wassergefährdenden Stoffen mit aller Sorgfalt» durchzuführen. Dazu gehöre auch, den Arbeitsplatz zu sichern.

Keine generelles Präjudiz für Haftung für Roboter

Aus diesem – nota bene noch nicht rechtskräftigen – Urteil darf jedoch nicht generell geschlossen werden, dass Halter von Rasenmäher-Robern, schon gar nicht generell Halter von Robotern, für diese nicht haften. In vorliegenden Fall gibt es die spezielle Konstellation mit der Gewässerschutzverordnung, woraus sich für den Heizöllieferanten wegen der damit verbundenen generellen hohen Gefahr eine Garantenstellung ergibt. Das kann zwar auch in Konstellationen mit anderen Robotern der Fall sein. Wie auf digilaw.ch (Kapitel 09 Haftung in digitalen Projekten) ausführlich erörtert, ist die Haftung für Roboter jedoch rechtlich genrell viel komplexer.

Quelle: NZZ Online 26.04.2020

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch