Mit seinem nunmehr rechtskräftigen Entscheid A-4232/2015 vom 18. April 2017 nimmt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) auf Klage des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gegen die zur NZZ-Gruppe gehörende Moneyhouse AG und deren Bearbeitung von Personendaten im Kontext der digitalen Auskunftei (insb. Bonitätsprüfungen) moneyhouse.ch Stellung. Der Entscheid stärkt den Datenschutz und den Schutz der Betroffenen in der Schweiz, was einem Trend in der EU entspricht.
Nach Art. 12 des Datenschutzgesetzes (DSG) darf, wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Betroffenen, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Nach Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG kommt ein überwiegendes Interesse des Datenbearbeiters insbesondere dann in Betracht, wenn dieser zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gibt, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigen. Gemäss BVGer gehören dazu Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der zu prüfenden Person. Diese Daten dürfen jedoch in diesem Kontext nicht, wie von Moneyhouse bisher praktizert, mit Informationen, wie Wohn- und Lebenssituationen, Haushaltsmitglieder und Nachbarn verbunden werden. Letzteres würde zu Persönlichkeitsprofilen führen, deren Publikation nur mit expliziter, zweckgebundener Einwilligung der betroffenen Personen zulässig ist, die jedoch Moneyhouse aus wirtschaftlichen Gründen nicht einholt. Damit muss Moneyhouse seine Praxis entsprechend anpassen. Zudem wurde Moneyhouse vom BVGer basierend auf Art. 5 bzw. 7 DSG dazu verpflichtet, ihren Datenbestand betreffend Richtigkeit regelmässig zu überprüfen. Schlussendlich hat Moneyhouse Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG, die sich auf Datenbanken von Dritten beziehen, ohne weiteres an diese zur Beantwortung weiterzuleiten.
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
Aktualisiert am 16. Oktober 2020