„Dieser Anschluss ist vorübergehend nicht erreichbar. Bitte rufen Sie später wieder an.“
Diese und ähnliche Texte vom Swisscom-Automaten hörten Tausende von Leute, die auf Nummern von Swisscom-Geschäftskunden anriefen. In den letzten zwei Wochen waren Tausende von Unternehmen unter ihren Nummern nicht erreichbar. Durch diese Kommunikations-Blockade hatten einige Unternehemen offenbar sogar Geschäftseinbussen. Diese fragen sich, ob man für diese Telefonpanne die Swisscom belangen könne. Darüber hinaus möchten sie auch eine Rückertattung der Abo-Gebühr für die ungewöhnlich lange Zeit des Verbindungsunterbruchs. Swisscom selber schreibt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass sie einerseits eine ungestörte Nutzung ihrer Infrastruktur nicht gewähren könne. Anderereits schliesst sie die Haftung für Schäden aus Störungen weitgehend aus oder beschränkt sie auf einen relativ geringen Betrag. Die Journalisten der Sendung 10vor10 von Schweizer Radio und Fernsehen SRF wollten von mir wissen, ob diese Wegbedinung von Gewährleistung und Haftung überhaupt durchsetzbar sei und ob sich die Betroffenen nicht trotzdem wehren können.
Reduktion der Abo-Gebühr ist denkbar
Die Gewährleistung bzw. Garantie kann effektiv immer wegbedungen werden. In den AGB der Swisscom wird die Gewährleistung aber nicht generell wegbedungen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die dauernde ungestörte Nutzung der Infrastruktur geleistet werden könne. Dies ist bei jeder technischen Einrichtung naturgemäss so. In der vorliegenden Sache war das Telefonnetz aber nicht nur ein paar Stunden oder kurz zwischendurch gestört, sondern während Tagen. Es ist darum davon auszugehen, dass die Betroffenen für die ungewöhnlich lange Zeit des Unterbruchs auch effektiv eine Preisminderung und damit eine Rückvergütung eines Teils der Abo-Gebühr für den Monat Januar verlangen können.
Wegbedingung der Haftung dürfte nicht wirklich durchsetzbar sein
Gemäss Art. 100 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) kann die Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen nicht vollumfänglich wegbedungen werden. Insbesondere ist eine Wegbedinung für grobe Fahrlässigkeit (Sorgfaltspflichtverletzung) und Absicht nicht möglich. Kommt bei der Swisscom dazu, dass sie als konzessioniertes Unternehmen gemäss Art. 100 OR die Haftung für den konzessionierten Teil ihrer Tätigkeit überhaupt nicht wegbedingen kann, also auch für leichte Fahrlässigkeit zwingend haftet. Damit ist es in der vorliegenden Sache auch diesbezüglich fraglich, ob die entsprechenden Bestimmungen der AGB der Swisscom überhaupt durchsetzbar sind. Sollten Unternehmen durch die Störungen der Swisscom-Telefon-Infrastruktur effetiv einen belegbaren Schaden erlitten haben, ist diesen zu raten, sich trotz dem Disclaimer in den AGB der Swisscom an diese zu wenden. Ein Prozess lohnt sich zwar erst ab einem Schaden von über CHF 10’000. Aufgrund eigener Erfahrungen kann ich mir aber vorstellen, dass Swisscom diese Fälle durchaus kulant erledigt. Falls die betroffenen Unternehmen eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte evtl. auch bei kleineren Schäden ein gewisser Druck zur Kulanz auf Swisscom ausgeübt werden.
Zum Beitrag von 10vor10 von SRF vom 16.01.2018: http://bit.ly/2B80GK7
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch