Sogar K-Tipp verschickt Spam-Mails!

Das Konsumentenmagazin K-Tipp, das Woche für Woche illegale Machenschaften von Unternehmen anprangert, hat heute selbst ein Spam-Mail versandt! Ich war zwar einmal Abonnent von K-Tipp, bin es aber zwischenzeitlich nicht mehr. Als ich mich mit einem Klick auf den Unsubscription-Button („Klicken Sie hier, um sich vom Newsletter abzumelden“) vom Newsletter abmelden wollte, wurde ich auf eine Seite geleitet, auf der ich mich wieder für den Newsletter anmelden, jedoch nicht abmelden kann (sic!) – und bin prompt reingefallen …

Dieses E-Mail von K-Tipp ist damit umfassend illegal. Es verstösst sowohl gegen das Opt-in-, wie auch gegen das Opt-out-Prinzip von Art. 3 Abs. 1 lit. o Lauterkeitsgesetz (UWG). Ein Verstoss gegen Art. 3 UWG kann nach Art. 23 UWG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die Details betreffend Spam-Mails werden im Blog-Beitrag Spam – Unerwünschte E-Mails sind illegal erörtert.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
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Nudging ist effizienter als Gesetze!

Der Psychologe David Halpern (Behavioural Insights Team, London, UK) bringt mit der Nudging (engl. für Schubsen; https://de.wikipedia.org/wiki/Nudge) Methode Bürger dazu, Regeln zu folgen, ohne Gesetze. Die Bilanz scheint eindrücklich. David Halpern im Interview @nzz https://folio.nzz.ch/2018/september/schubs-mich.

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Dürfen Schulen Fotos von Kindern publizieren?

Eltern kennen es. Immer zu Beginn eines neuen Schujahres geben Kindergärten, Schulen und Kinderhorte den Kindern und Jugendlichen Formulare mit nachhause, mit denen sie von den Eltern die Erlaubnis der Publikation von Fotos und sogar Videos der Kinder und Jugendlichen verlangen. Ein Vater hat mich gefragt, wie man denn darauf reagieren soll und was die Schule, der Hort mache, wenn man das Einvertändnis verweigere.

Jeder hat das Recht am eigenen Bild. Dieses Recht ist Teil der Persönlichkeit und in der Schweiz in Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Ein Eingriff in diese Persönlichkeit ist nur zulässig, wenn insbesondere der Betroffene sein Einverständnis gibt.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufnahmen, die einzelne Personen fokussiert oder von Aufnahmen von Gruppen weniger Personen einerseits, und Personen die entfernt in Sujet stehen, bei der Schule z.B. auf einem Pausenplatz. Bei letzteren spricht man, etwas unschön, von den Personen als „Staffage“, was gemäss Duden soviel wie „[schmückendes] Beiwerk; Ausstattung“ bedeutet. Letztere dürfen gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich ungefragt, d.h. ohne explizites Einverständnis fotografiert werden.

Kinder und Jugendliche sind bezüglich des Rechts am eigenen Bild weder besser, noch schlechter geschützt, als Erwachsene.

Für den Fall der Schule bedeutet dies, dass diese für das fokussierte Fotografieren oder Filmen von einzelnen Schülern oder kleineren Schülergruppen das explizite Einverständnis sowohl des Schülers, wie auch seiner Eltern benötigt. Verweigern Eltern und/oder Schüler das Einverständnis, dürfen die entsprechenden Schüler nicht fokussiert oder in kleinen Gruppen fotografiert oder gefilmt werden. Grundsätzlich genügt das spätere Pixeln dieser Schüler den fesetzlichen Vorgaben nicht. Denn, wie erwähnt, ist nur schon die Aufnahme ohne explizites Einverständnis nicht zulässig.

Zu beachten ist, dass schon die Aufnahme eines Bildes eine Persönlichkeitsverletzung darstellt und nicht erst dessen Publikation, wenn dafür die Einwilligung des Betroffen nicht vorliegt.

Übrigens. Aus dem Umstand, dass ein Kind oder ein Jugendlicher auf dem Internet Sefies publiziert, darf nicht geschlossen werden, dass das Kind, der Jugendliche generell mit der Publikation von Bildern seiner Person einverstanden ist. Das Kind, der Jugendliche bzw. seine Eltern dürfen in jedem einzelnen Fall darüber frei entscheiden.

Institutionen, die Kinder betreuen, wie Schulen, Horte, aber z.B. auch Pfadis und Fussballclubs ist zu raten, mit der Aufnahme und der Publikation von Fotos und Videos von Kindern und Jugendlichen äusserst vorsichtig umzugehen und sich strikt an die gesetztlichen Regeln zu halten. M.E. ist die Sensibilität der Betroffenen sehr gross und die Bereitschaft zur Ergreifung von Rechtsmitteln hoch.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
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Aktualisiert am 04. April 2020