Gebrauchsanweisung für den Umgang von Opfern mit der Polizei
Vor kurzem wurde ich am Luzerner Rotsee massiv bedroht. Geschockt habe ich die Notrufnummer 117 gewählt und sogleich den Eindruck erhalten, dass ich da Polizisten in ihrer Nachmittagsruhe störe. Da ich – in der freien Natur – keine Adresse angeben konnte, drohte mir der Polizist seinerseits, das Telefon aufzuhängen (sic!). Nur dank dem, dass ich noch ein Restaurant in der Nähe nennen konnte, ist die Polizei überhaupt ausgerückt. Vor Ort hatte ich aber nach wie vor nicht den Eindruck, dass diese Polizisten meine „Freunde und Helfer“ sind. Ich wurde wie ein Täter behandelt. Gegipfelt hat die unerfreuliche Episode darin, dass die Polizisten den Täter, trotz klarer Beweise (Fotos, Zeugen), in Schutz nahmen und mich zu einer Einigung mit dem Täter drängen wollten.
Lessons Learned
Aus diesem Vorfall, der sich mit den Erfahrungen meiner Klienten deckt, habe ich folgendes für den Umgang von Opfern mit der Polizei gelernt:
Auch wenn die Luzerner Polizei in diesem Fall nicht wie mein „Freund und Helfer“ aufgetreten ist, sollte sie die Rechte der Opfer eigentlich kennen, denn sie publiziert – vorbildlich – auf ihrer Homepage ein Merkblatt zur Opferhilfe: https://polizei.lu.ch/praevention/kriminalpraevention/opferhilfe.
Das Opferhilfegesetz findet sich unter folgendem Link: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20041159/index.html.
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
www.twitter.com/juristenfutter linkedin.com/in/ueli-grueter/ digilaw.ch