Corona – Event abgesagt – Geld zurück?

Seit Bund und Kantone wegen des grassierenden Coronavirus grössere Menschenansammlungen verbieten, werden Events, aber auch Flüge am Laufmeter abgesagt. Wenn Besucher oder Passagiere Vorauszahlungen geleistet haben, fragen sie sich, ob und wenn ja, wie sie nun ihr Geld zurück erhalten.

Während noch um politische und medizinische Antworten auf das Coronavirus gerungen wird, hat immerhin das Recht eine klare Antwort auf diese Frage: Art. 119 Schweizerisches Obligationenrecht, OR. Kann ein Anlass oder ein Flug aufgrund einer behördlichen Verfügung nicht durchgeführt werden, wird der Veranstalter gemäss Art. 119 Abs. 1 OR – vorbehältlich einer andere Vereinbarung der Parteien – von seiner Verpflichtung zur Durchführung entbunden, da seine Leistung «objektiv unmöglich» geworden ist. In diesem Fall wird der entsprechende Vertrag rückabgewickelt (Art. 119 Abs. 2 OR). Damit erhält der Besucher oder Passagier sein allenfalls bereits geleistetes Geld zurück; wie wenn der Vertrag gar nicht zustande gekommen wäre. Besucher oder Passagiere müssen grundsätzlich keine Gutschriften oder zeitliche Verschiebungen von Events oder Flügen akzeptieren. Für allfällige Unanehmlichkeiten wird der Veranstalter oder die Fluggesellschaft nicht haftpflichtig.

Ähnliche Bestimmungen enthalten auch Klauseln von allgemeinen Geschäftsbedignungen (AGB), die in der Regel den Titel «höhere Gewalt» oder «Force Majeure» tragen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 28. März 2020