Nachdem die Corona-Impfkampagne nun Fahrt aufnimmt und nicht mehr nur Pensionierte geimpft werden, sondern auch Leute im Arbeitsleben, taucht die Frage auf, ob man einen Impftermin während der Arbeitszeit wahrnehmen darf. Dies will auch die Redaktion des Zentralschweizer Fernsehens Tele1 von mir wissen.
Anspruch auf Freizeit für Corona-Impftermin
Insbesondere basierend auf diese Bestimmungen gehe ich davon aus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass er einen Corona-Impftermin auch während der Arbeitszeit wahrnehmen darf. Obwohl Termine nach Art. 329 Abs. 3 OR grundsätzlich mit der Arbeitgeberin abzusprechen sind, ist dies bei einem Corona-Impftermin, mindestens aktuell, nicht möglich, da die Termine von den Kantonen ohne Absprache zugewiesen werden und eine Verschiebung zu einer grösseren, gesundheitsgefährdenden Verzögerung führen kann. Selbstverständlich ist der Arbeitgeber über die geplante Absenz vorab und rechtzeitig zu informieren.
Keine Lohnkürzung wegen Corona-Impftermin
Es ist zudem davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer nach Art. 324a OR den Lohn wegen des Corona-Impftermins nicht kürzen darf.
Ich selber mache übrigens von diesen gesetzlichen Grundlagen ebenfalls Gebrauch und werde als Dozent eine Weiterbildung an der Hochschule Luzern wegen eines Corona-Impftermins etwas früher beenden (analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis).
Zur Thematik s. auch Merkblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/freizeit-und-feiertage.html
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch
Aktualisiert am 15. Mai 2021