Darf die Hotline meine Stimme speichern?

Das Bundesverwaltungsgericht stoppt die Stimmerkennung von PostFinance: Wer einen Stimmabdruck will, braucht ein ausdrückliches «Ja» – weiterreden genügt nicht.

pexels.com – Yan Krukau

Wer in den letzten Jahren bei PostFinance anrief, hörte zuerst eine Ansage: Das Gespräch werde «zu Sicherheits- und Wiedererkennungszwecken» aufgezeichnet; wer das nicht wolle, solle es der Kundenberaterin mitteilen. Aus der Aufnahme erstellte die Bank einen Stimmabdruck, mit dem sie die Anrufenden beim nächsten Mal an der Stimme erkannte. Wer einfach weitersprach, hatte nach Lesart der Bank zugestimmt. Seit September 2018 lief das so – bis der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) im Mai 2025 die ausdrückliche Einwilligung und die Löschung aller ohne Einwilligung erstellten Stimmabdrücke verfügte. PostFinance wehrte sich – und hat nun vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen verloren (Urteil A-4467/2025 vom 13. Oktober 2026, im Zeitpunkt der Publikation dieses Artikels noch nicht rechtskräftig; Medienmitteilung).

Aufzeichnen ist zuerst eine Frage des Strafrechts

Bevor der Datenschutz ins Spiel kommt, stellt sich die Grundfrage: Darf ein Unternehmen Kundengespräche überhaupt aufzeichnen? Die Antwort gibt das Strafgesetzbuch. Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung der anderen Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt, macht sich strafbar – ebenso, wer eine solche Aufnahme aufbewahrt oder auswertet (Art. 179ter StGB). Telefongespräche sind nichtöffentlich, Heimlichkeit ist nicht erforderlich. Eine Ausnahme gilt nur für Fernmeldegespräche im Geschäftsverkehr, «welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben» – und auch diese Aufnahmen dürfen ausschliesslich zur Beweisführung verwendet werden (Art. 179quinquies StGB). Kundenberatung, Beschwerdemanagement oder Auskünfte fallen nach der Lehre nicht darunter (E. 7.8) – und die Erstellung eines Stimmabdrucks ist ohnehin keine Beweisführung. Die Hotline braucht also die Einwilligung. Strafrechtlich genügt dafür allerdings eine konkludente: Wer weiss, dass aufgezeichnet wird, und trotzdem weiterspricht, ist einverstanden. Genau darauf hat PostFinance gebaut – und sich dabei verrechnet (zum Thema auch: Darf man Zoom-Sitzungen aufzeichnen?).

Der Stimmabdruck ist biometrisch – und braucht ein ausdrückliches «Ja»

Denn das Datenschutzgesetz ist strenger. Ein Stimmabdruck ist ein biometrisches Datum, das eine Person eindeutig identifiziert, und damit ein besonders schützenswertes Personendatum (Art. 5 lit. c Ziff. 4 DSG). Die Stimme, so das Gericht, transportiert nicht nur Sprache, sondern auch Emotionen, Gesundheitszustand und Persönlichkeitsmerkmale; ihre Analyse schafft einen dauerhaften Identifikator, der sich – anders als ein Passwort – nie mehr ändern lässt. Ist für solche Daten eine Einwilligung nötig, muss sie ausdrücklich erfolgen (Art. 6 Abs. 7 lit. a DSG). «Ausdrücklich» heisst nach Wortlaut, Botschaft und herrschender Lehre: eine aktive Handlung mit unmissverständlicher Zustimmung zu einer klar umschriebenen Bearbeitung – ein gesprochenes «Ja», ein Häkchen, ein Klick. Blosses Weitersprechen ist bestenfalls konkludent, und das reicht nicht; dass es strafrechtlich genügt, ändert daran nichts, denn «nicht alles, was in strafrechtlicher Hinsicht nicht ausdrücklich verboten ist», ist «privatrechtlich zulässig» (E. 8.8). Die Opt-Out-Lösung von PostFinance ist damit eine Persönlichkeitsverletzung (Art. 30 DSG). Gerechtfertigt ist sie nicht (Art. 31 DSG): Das Sicherheitsinteresse der Bank wiegt nur mittel, weil sie nicht belegen konnte, dass der Stimmabdruck sicherer ist als etwa eine Mehrfaktor-Authentifizierung; die Effizienz – nach Angaben der Bank rund CHF 720’000 Ersparnis pro Jahr (E. 5.2) – wiegt ebenfalls nur mittel. Dem steht ein schwerer Eingriff in den höchstpersönlichen Bereich gegenüber.

Pikant ist die Argumentation der Bank: Das Verfahren «erfreue sich grosser Beliebtheit» . Einen Beleg dafür liefert sie nicht – und bei einem Opt-Out-Verfahren, bei dem schweigt, wer nicht widerspricht, misst «Beliebtheit» vor allem die Passivität der Kundschaft. Das Gericht hält denn auch fest, dass PostFinance die Opt-In-Lösung 2018 bereits zwei Monate lang im Einsatz hatte – und für die Schweizer Kundschaft bewusst zum Opt-Out zurückkehrte, obwohl ihr das vom EDÖB geforderte Schutzniveau bekannt war (E. 9.7).

Was bleibt

Biometrie an der Hotline ist nicht verboten – das Gericht hält ausdrücklich fest, dass der EDÖB einen Verzicht nicht einfach mit der Begründung verlangen darf, es gäbe Alternativen. Aber sie braucht vorher ein echtes, aktives «Ja». PostFinance muss für die alten Stimmabdrücke bis zum 15. Februar 2027 eine nachträgliche Einwilligung einholen oder sie löschen; gegenüber Keystone-SDA hat sie angekündigt, die Daten zu löschen. Seit Februar 2026 fragt ihr Sprachroboter zuerst um Erlaubnis – ob diese neue Lösung genügt, hat das Gericht nicht geprüft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für alle anderen, die ihre Kundschaft an der Stimme erkennen – die Luzerner Zeitung nennt die Zürcher Kantonalbank –, ist es trotzdem schon jetzt eine klare Ansage.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, advolab.ai, www.intla.ch

Swiss Apples in Gefahr? Mitnichten!

Apple-Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist juristisch unbedenklich

Mit Urteil vom 26. Juli 2023 (B-4493/2022 – Int. Reg. 1028240 [Apfel] (fig.)) in der Sache Apple Inc. gegen Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat das schweizerische Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die hier abgebildete, internationale Marke auch in der Schweiz Schutz geniessen soll. Schon die öffentliche Verhandlung vom 20. April 2023 hat die Schweizer Obstbranche und die Schweizer Medien in Aufruhr versetzt. Dabei wurden wichtige markenrechtliche Punkte ausser Acht gelassen. Bei nüchterner juristischer Betrachtung ist der Fall jedoch unbedenklich.

Marke nur für Ton-, Video- und Filmaufnahmen und -Datenträger geschützt

Inhaber von Marken können grundsätzlich nur Schutz für die Waren und/oder Dienstleistungen beanspruchen, für die die entsprechende Marke hinterlegt bzw. registriert wurde. Die hier erwähnte Marke wurde von Apple in der Warenklasse 9 hinterlegt, insbesondere für Ton-, Video- und Filmaufnahmen sowie entsprechende Datenträger. Alle anderen Waren und Dienstleistungen sind damit also nicht betroffen. Entsprechende Produzenten, also auch Obstproduzenten, müssen sich diesbezüglich keine Sorgen machen.

Inhaltsbezogene Waren

Bei den von Apple in Bezug auf die hier erwähnte Marke beanspruchten Ton-, Video- und Filmaufnahmen sowie entsprechende Datenträger handelt es sich um inhaltsbezogene Waren. «Inhaltsbezogen» bedeutet, dass die Waren erst durch deren Inhalt markenrechtlich definiert werden (z.B. ein Film über ein bestimmtes Thema). Dabei können diese Inhalte x-beliebig sein. Würden Begriffe wie «Apfel» oder entsprechende Zeichen als Marken für solche inhaltsbezogenen Waren (und Dienstleistungen) à priori nicht zugelassen, «würde dies […] [nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts] den Zweck des Markenrechts im Bereich der Inhaltswaren und die Eintragung von Marken für solche Waren und Dienstleistungen überhaupt verunmöglichen». Dafür zieht das Bundesverwaltungsgericht den jüngeren Entscheid «Butterfly» des schweizerischen Bundesgerichts analog zu (Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 6.3.1 «Butterfly»). In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht grundsätzlich zu Wortmarken, die sich in der Bezeichnung einer potenziellen Form der Ware erschöpfen (hier also eines Schmetterlings). Es gehe nicht an, jedes Wortzeichen, das auf eine bestimmte denkbare, mögliche Form oder ein bestimmtes denkbares, mögliches Motiv für Gepäck, Kleider, Schuhe oder Spielzeug Bezug nehme, wegen beschreibenden Charakters vom Markenschutz auszunehmen. Andernfalls wären für diese Waren nur noch Begriffe als Marken schützbar, die sich nicht gegenständlich darstellen liessen. Dies ginge zu weit. Das Bundesgericht betont im Entscheid «Butterfly», die Marke monopolisiere nicht die Schmetterlingsform als Warenform. Auch im vorliegenden Fall wird gemäss Bundesverwaltungsgericht nicht die Apfelform als Warenform monopolisiert, doch kommt die Eintragung eines Apfelbildes einem Formmonopol näher als wenn die Wortmarke APFEL angemeldet wäre. Das hier verwendete Bild eines Apfels ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für Inhalte von Ton-, Video- und Filmaufnahmen sowie für Inhalte von entsprechenden Datenträgern erfahrungsgemäss nicht typisch. Dass eine wesentliche Zahl von Anbietern diese Gestaltung des Apfels zum selben Thema freihalten möchte und dadurch eine aktuelle Nachfrage besteht, die durch die Marke nicht behindert werden darf, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich oder zu erwarten. Aufgrund fehlender Anzeichen für einen breiten Gebrauch ausschliesslich oder massgeblich über Äpfel ist nicht von einem aktuellen Marktinteresse bzw. Freihaltebedürfnis an der Marke auszugehen.

Kein Schutz gegen Medien, die thematisch von Äpfeln handeln

Ausdrücklich weist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil darauf hin, dass Apple das erwähnte, als Marke hinterlegte Apfelbild keinen Medien bzw. entsprechenden Ton-, Video- und Filmproduktionen entgegenhalten könne, die thematisch von Äpfeln handeln, da es sich bei der Marke explizit nicht um eine Formmarke (s. dazu https://digilaw.ch/marke) handle.

Apple-Logo ist nicht Teil des Urteils

Neben diversen Schweizer Medien erweckt sogar die Kommunikationsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Verwendung des bekannten Apple-Logos in seiner Medienmitteilung (sic!; s. https://www.bvger.ch/de/newsroom/medienmitteilungen/schutz-fuer-apples-bildmarke-1162) den Eindruck, es gehe im vorliegenden Fall um das bekannte Apple-Logo. Dies ist jedoch nicht der Fall!

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig

Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann innert 30 Tagen seit Erhalt durch die Parteien beim Bundesgericht angefochten werden und ist damit zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags (10.08.2023) noch nicht rechtskräftig. Sollte auch noch das Bundesgericht über diesen Fall entscheiden, würde dieser Beitrag entsprechend aktualisiert.

Tipp an den Obstverband – Löschungsantrag bei Nichtgebrauch

Und zum Schluss noch einen Tipp an den Schweizer Obstverband 😉.

Sollte der Schutz der vorliegenden Marke von Apple effektiv auch für die Schweiz rechtskräftig werden, sollte sich der Obstverband ab Publikation eine fünfjährige Frist notieren. Für Marken mit Schutz in der Schweiz gilt gemäss Art. 11 f. Markenschutzgesetz (MSchG) eine Pflicht, die registrierte Marke innert fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens für die hinterlegten Waren und/oder Dienstleistungen zu benützen bzw. zu gebrauchen. Bei Nichtgebrauch kann nach Art. 35a MSchG jede Person beim IGE einen Antrag auf Löschung der Marke stellen.

Die hier erwähnte Marke habe ich bis dato in der Schweiz noch nicht gesehen. Sollten Apple oder allenfalls auch Lizenznehmer von dieser die Marke innert genannter fünf Jahre in der Schweiz (oder in Deutschland –> spezielles Abkommen Schweiz-Deutschland betr. Markengebrauch) nicht entsprechend benützen, könnte insbesondere auch der Schweizer Obstverband Löschung der Marke verlangen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter