Strafverfolgungsbehörden haben die Möglichkeit, Fälle mittels Strafbefehl ohne grosse Abklärungen im Eilverfahren abzuschliessen. Eine Studie von Strafrechtsprofessor Marc Thommen von der Uni Zürich, die vom Schweizerischen Nationalfonds finanziert wird, hat nun gezeigt, dass Beschuldigte bei einem Strafbefehl unbedingt innert 10 Tagen nach dessen Erhalt Einsprache erheben sollten. Aktuell tun dies nur gerade 10 %. Bei 50 Dossiers haben die Forscher im Detail untersucht, wie sich eine Anfechtung des Strafbefehls auf Freiheitsstrafen auswirkt. Nur in einem einzigen Fall wurde eine solche im Gegensatz zum Strafbefehl verlängert. In 18 Fällen blieben die Sanktionen unverändert. Aber in 31 Fällen verkürzten die Richter die Freiheitsstrafen, zum Teil massiv. In einzelnen Fällen erfolgten sogar Freisprüche.
Die Resultate der Studie decken sich mit meinen eigenen Erfahrungen in meiner Anwaltspraxis. Gerade ist mir ein Strafbefehl einer Bekannten unter die Augen gekommen, die wegen einem behaupteten Biss ihres wirklich kleinen Hundes von der Staatanwaltschaft des Kantons Aargau zu einer drastischen Strafe verurteilt wurde. Es ist mir absolut unerklärlich, wie die Staatsanwaltschaft basierend auf der mir vorliegenden Rechtsprechung zu Hundebissen in diesem Fall überhaupt zu einer Verurteilung gekommen ist. Wir haben nun Einsprache erhoben. Fortsetzung folgt …
Quelle: SonntagsZeitung 16.03.2019, Roland Gamp, Um Massendelikte zu ahnden, greifen Strafverfolger zu fragwürdigen Methoden.
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
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