Attacke von Wirecard auf Journalisten wird zum Bumerang
«Angriff ist die beste Verteidigung» heisst es landläufig. Auch unsere Klienten verlangen von uns Anwälten regelmässig, dass wir den (vermeintlichen) Gegener attackieren. Dass dies speziell im Umgang mit Journalistinnen und Journalisten nicht unbedingt die beste Reaktion ist, zeigt das Beispiel des mittlerweile taumelnden Zahlungsdienstleistungsunternehmens Wirecard und dessen Angriff auf Redaktoren der britische Wirtschaftszeitung «Financial Times» («FT»).
Wirecard weckt mit Gegenangriff Interesse der «FT»
Wie die NZZ in einem Artikel vom 7. August 2020 schreibt, gehörte die «FT» zu einem kleinen Kreis von Warnern, die das Geschäftsmodell von Wirecard schon früh infrage stellten. Als erstes Medium lenkte die «FT» die Aufmerksamkeit auf die undurchsichtigen Bereiche des Konzerns und forderte damit die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) heraus. Diese ging in der Folge jedoch nicht primär gegen Wirecard vor, sondern reichte Strafanzeige gegen die Journalisten ein. Auch Wirecard selbst verklagte die Zeitung auf Schadenersatz. Die aggressive Antwort des Unternehmens habe dem Reporterteam gezeigt, dass dort noch viel mehr zu finden sei, sagt Paul Murphy, der im Investigativteam der «FT» arbeitet.
Bei Medien-Anfragen cool bleiben und transparent informieren
Unsere Erfahrung zeigt, dass es vielfach besser ist, bei Anfragen von Journalistinnen und Journlisten cool zu bleiben, darauf einzugehen und so transparent wie möglich zu informieren. Eine etwas fiese Taktik, die aber schon mehrfach funktioniert hat, ist es, Journalistinnen und Journalisten gegenüber zu erklären, man kläre den Sachverhalt ab und melde sich so bald als möglich wieder mit weiteren Informationen. Da das News-Business heute vielfach extrem schnelllebig ist, kann man darauf spekulieren, dass sich das Interesse des Mediums bereits kurze Zeit später in Luft auflöst.
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch