Soeben hat mir der Schweizer Telekom-Anbieter Swisscom auf entsprechendes Begehren hin eine vorbildliche Auskunft über bei Swisscom zu meiner Person gespeicherten Daten erteilt. Sämtliche Daten sind im PDF-Format auf einem Memory-Stick abgespeichert und so auch für Laien der Informationstechnik leicht lesbar und verständlich. Gemäss meiner Beobachtung speichert Swisscom im Wesentlichen Daten der letzten fünf Jahre. Darunter befinden sich z.B. auch Protokolle von Gesprächen, die ich mit dem Swisscom-Kundendienst geführt habe.
Gemäss Art. 8 des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie erfasst und bearbeitet werden. Gemäss Art. 1 der Datenschutzverordnung (VDSG) muss diese Auskunft spätestens nach 30 Tagen erteilt werden. Gemäss Art. 34 DSG ist das nicht oder nicht rechtzeitige Erteilen einer Auskunft eine der wenigen, strafrechtlich geahndeten Tatbestände. Für die Praxis ist darum dringend zu empfehlen, in einem Unternehmen eine Anlaufstelle für ensprechende Anfragen zu definieren und zu publizieren sowie die Systeme so vorzubereiten, dass die nämlichen Daten innert Kürze abgerufen werden können. Details dazu finden sich in Art. 8 DSG.
Eine Information, wie man selbst ein Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG stellen kann, findet man auf der Seite des Eidg. Datenschutz-Beauftragten (EDÖB) unter folgendem Link: https://bit.ly/2wlQ6PO.
Weitere Informationen zur Thematik auf digilaw.ch: Kapitel 06 Data Protection.
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
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