Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Velofahrern und Autofahreren, weil erstere einen Radstreifen nicht benutzen und sich zweite dadurch behindert fühlen. Effektiv ist es so, dass Radstreifen für Velofahrer nicht nur eine Option sind, sondern gemäss Art. 46 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, http://bit.ly/2vVbrki) auch effektiv benutzt werden müssen. Der Radstreifen darf nur z.B. für einen Richtungswechsel oder zum Überholen anderer Velofahrer verlassen werden. Dafür haben Radfahrer auf Radstreifen Vortritt. D.h. Autofahrer dürfen ihnen auf dem Radstreifen insbesondere nicht den Weg abschneiden und schon gar nicht auf einem Radstreifen parkieren. Durchgezogene Linien von Radstreifen dürfen von Autofahrern sogar überhaupt nicht überfahren werden (Art. 74a Signalisationsverordnung, SSV, http://bit.ly/2uuNh0g). Das Nichtbenützen des Radstreifens kann mit einer Ordnungsbusse von CHF 30.00 geahndet werden (Ordnungsbussenverordnung, OVB, http://bit.ly/2uuYUEv). Das Parkieren auf einem Radstreifen kostet CHF 120.00, das Halten auf einem Radstreifen, wenn der Fahrradverkehr dadurch behindert wird CHF 80.00 und das Überfahren/Überqueren eines mit ununterbrochener Linie markierten Radstreifens CHF 60.00. Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
Autor: juristenfutter
Vermischung von redaktionellem Inhalt und Werbung
Die Homepage des Boulevardmediums Blick dürfte ein Paradebeispiel für sogenanntes Native Advertising sein. Redaktionelle Inhalte und von Dritten bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte sind kaum mehr zu unterscheiden. Was in Zeitungen und Magazinen in Papierform bis anhin klar getrennt war, verschmischt sich im Zeitalter des Internets immer mehr. Medien, wie der Blick müssen mit Internet-Plattformen, wie Youtube mithalten, wo sich unabhängige Informationen und Werbung seit jeher vermischen. Der Schweizer Presserat, ein Selbstregulierungsorgan von Schweizer Medienschaffenden, versucht nun aber trotzdem dieser Tendenz in Schweizer Medien entgegenzuhalten. Er hat soeben seine Richtlinien entsprechend präzisiert. Der Presserat stellt klar, dass bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte gestalterisch von redaktionellen Beiträgen eindeutig abzuheben sind. Sofern sie nicht klar als Werbung erkennbar sind, ist zwingend zu deklarieren, dass es sich um bezahlten Inhalt handelt. Die Details der Richtlinien sind online noch nicht einsehbar und werden wohl mit deren Inkrafttreten per 1. Juli 2017 publiziert. Es ist aus rechtlicher und aus Sicht des Publikums sicherlich zu begrüssen, dass der Presserat wiedereinmal klarstellt, dass redaktionelle Inhalte und Werbung bzw. von Dritten bezahlte Inhalte klar voneinander zu trennen sind. Wie bei allen Regulatorien nützt es aber nichts, wenn die Regeln nicht durchgesetz werden. Ein „Chrüsimüsi“ von redaktionellen Inhalten und Werbung, wie man dies exemplarisch bei Blick-Online sieht, müsste vom Presserat als regelwidrig beanstandet werden. Es stellt sich auch die Frage, ob eine solche Homepage auch unlauter im Sinne des Schweizerischen Lauterkeitsgesetzes (UWG) ist. Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
AGB von Migros sind ungültig
Wenn man bei Migros bzw. Melectronics und anderen Elektronik-Händlern offline einkauft, erhält man erst nach der Bezahlung einen Garantieschein mit den entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei AGB gilt jedoch die Regel, dass diese vor Abschluss eines Geschäftes (Art. 1 Obligationenrecht, OR) dem Kunden präsentiert werden müssen, sodass dieser die AGB zur Kenntnis nehmen kann. Werden die AGB jedoch erst nach Abschluss des Geschäftes präsentiert, kommen sie nicht zur Anwendung bzw. sind in diesem Fall ungültig. Genau dies passiert bei Migros bzw. Melectronics und anderen Elektronik-Händlern im Offline-Business. Somit sind die AGB ungültig. Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Dozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
Aktualisiert am 28. Juni 2017Braucht es in einem E-Mail einen Disclaimer?
Braucht es in einem E-Mail einen Disclaimer? Die Frage ist vorab, was in einem Disclaimer überhaupt steht. In den Disclaimern, die mir ab und zu zugehen, steht in der Regel, dass ich das E-Mail löschen soll, wenn ich der falsche Adressat bin. Zudem schliessen die Absender jedwelche Haftung aus. M.E. kann man mittels Disclaimer keinen Dritten verpflichten, ein E-Mail zu löschen. Insbesondere ist dies im World Wide Web eine Illusion (!). Vielmehr müssen Absender beim Versenden von E-Mails vorsichtig sein. Bei abgespeicherten Adressaten erwischt man schnell einen falschen, insbesondere bei E-Mail-Adressen, die mit „info“ oder „office“ beginnen. Da sollte man auch zwischendurch Adressen, die man nicht mehr braucht, löschen. Zudem wird es aufgrund von zwingenden Normen immer schwieriger, die Haftung auszuschliessen; auch bzw. insbesondere im internationalen Kontext. Fragt sich auch, was für eine Haftung gegenüber einem falschen Adressaten überhaupt bestehen soll. Man kann also feststellen, dass Disclaimer in E-Mails wohl eher keinen Sinn machen. Ueli Grüter, LL.M., RA, www.gsplaw.ch www.hslu.ch