Blockchain für Anfänger

Viele sprechen davon, wenige wissen, was es effektiv ist. Ich finde, Sergej Etkov erklärt es in seinem Buch „Blockchain für Anfänger“ gut verständlich, kurz und bündig. M.E. als Einstiegslektüre sehr zu empfehlen.

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Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 10. November 2017

Legal Tech – kein Fleisch am Knochen?

Diese Woche findet in Zürich die erste Swiss Legal Tech Conference statt. Nachdem ich mich mit der Thematik bis jetzt vor allem theoretisch befasst habe und die Sache in meiner Praxis ebenfalls weitgehend Theorie blieb, interessiert mich vor allem, was Kolleginnen und Kollegen, insbesondere aus grösseren Kanzleien aus dem In- und Ausland darüber denken und ob und wie sie Legal Tech in ihrem Alltag einsetzen.

Vorab ist zu Unterscheiden zwischen allgemeiner Business Technology und eben der Legal Technology (Legal Tech), die spezifisch für Legal Services entwickelt wird bzw. worden ist. Diesbezüglich hat Kollege Lars Bauer von Schellenberg Wittmer eindrücklich gezeigt, dass nur ein kleiner Anteil der Aufgaben in einer Anwaltskanzlei durch spezifische, für Rechtsdienstleistungen entwickelte Technologien gelöst werden. Der grösste Teil der Aufgaben in einer Kanzlei wird durch handelsübliche Technologien erledigt. Kollege Maziar Jamnejad von Freshfields Bruckhaus Deringer in London hat sich sogar ausserordentlich kritisch zum praktischen Nutzen von aktuell existierender Legal Tech geäussert, sogar im Bereich der eDiscovery (Lokalisierung, Sicherung, Durchsuchung von Daten, um diese als Beweismittel in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verwenden zu können), wo der Einsatz entsprechender Technologie naheliegend ist und ja schon länger erfolgt.

Offenbar wird Legal Tech auch nicht wirklich von den Mandanten nachgefragt, auch nicht bei den grossen Kanzleien.

Eine Anwendung von Legal Tech sind die sogenannten Smart Contracts. Das sind Verträge, die auf einer Blockchain eingerichtet werden, also einem dezentralisiertem Serversystem, das mit der Cyberwährung Bitcoin bekannt geworden ist. Smart sind diese Verträge insbesondere darum, weil sie sich automatisch, d.h. ohne Zutun von Menschen, verwalten. D.h. die Software prüft selbst, ob eine bestimmte Vertragsbedingung erfüllt ist und löst dann den nächsten, im Vertrag vorgesehenen Schritt aus. Z.B. checkt der Smart Contract eigenständig, ob die Lizenzgebühr bezahlt wurde und schaltet dann die Benutzung der Software frei. Kollege Stephan Meyer von MME hat versucht, die rechtlichen Grundlagen von Smart Contracts zu eruieren und darzustellen. Sein Versuch hat m.E. plakativ gezeigt, wie enorm gross die Rechtsunsicherheiten und damit auch die rechtlichen Risiken in diesem Bereich sind.

Der Workshop von Kollege Meyer hat aber auch gezeigt, dass es wichtig ist, dass Juristinnen und Juristen sich nicht nur mit den rechtlichen, sondern im gewissen Masse auch mit den technischen Aspekten befassen, auch wenn Kollege Meyer meinte, das Know-how des Programmierens gehöre wohl nicht dazu.

Und an der Konferenz gab es neben den Rechtsanwälten natürlich auch die Verkäufer von Legal Tech. Auch wenn diese alle Register eines Verkaufsgespräches zogen, war noch nicht viel zu entdecken, was man in der Anwaltspraxis oder für seine Mandanten effektiv nutzen könnte.

Als ich denn die Konferenz etwas früher als geplant verliess, hörte ich, wie ein anderer Teilnehmer seinem Kollegen am Telefon erklärte, auch er wäre früher gegangen, es hätte „einfach kein Fleisch am Knochen“. Nun, man muss wohl anfügen „noch nicht“. Als Quintessenz sollte man wohl nichts überstürzen, aber dranbleiben und sich als Jurist nicht zuletzt auch die technischen Aspekte der Legal Tech aneignen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 10. November 2017

Kein Fahrverbot ohne amtliche Publikation

Sie stehen an Strässchen, Feldwegen und sind teilweise sogar handgemacht, die nicht amtlichen, nicht publizierten Fahrverbote. Solche Fahrverbote sind oft nicht rechtens. Ein Fahrverbot ist grundsätzlich eine generell abstrakte Verfügung und muss als solche von einer Amtsstelle bzw. einem Gericht erlassen werden. Gegen eine solche Verfügung können denn auch Betroffene Einsprache erheben.

Es lohnt sich also, bei einer Busse „wegen Missachtung eines Fahrverbots“ genau hinzuschauen und nachzufragen, ob das entsprechende Fahrverbot überhaupt rechtens bzw. gültig ist – ein Einwand ohne Aufwand, aber möglicherweise mit spürbarem Effektiv im Portemonnaie!

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Elektroauto – Unlautere Angaben zur Reichweite?

Vor kurzem haben wir einen Hyundai Ioniq Electric, also ein Elektroauto gekauft. Der Hersteller gibt eine Batteriereichweite von 280 km an. Effektiv fährt das Auto auch bei besten Bedingungen maximal 245 km. Dies entspricht einer reduzierten Reichweite von immerhin 12 %. Dies stellt u.E. ein Mangel an zugesicherten Eigenschaften nach Obligationenrecht dar. Zudem ist die Kommunikation einer entsprechenden, nicht zu erreichenden Reichweite unlauter nach Lauterkeitsgesetz (falsche Angaben über Produkte), was grundsätzlich auch ein Straftatbestand darstellt. Wir haben Hyundai Suisse aufgefordert, zur Sache Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom 22. August 2017 nimmt nun Hyundai Suisse dazu Stellung und schreibt u.a.:

„Wie bereits in unserem Schreiben vom 14. Juli 2017 dargelegt, handelt es sich bei der Reichweite von 280 km um einen normierten Messlaborwert gemäss Neuem Europäischem Fahrzyklus. Im normalen Alltagsbetrieb wird es kaum möglich sein, die unter Laborbedingungen ermittelten Verbrauchswerte nachzufahren. Dies ist beispielsweise im Katalog bzw. der Preisliste entsprechend aufgeführt.“

Effektiv weist Hyundai auf der Homepage auf den «Neuen Europäischen Fahrzyklus» hin (Hyundai Ioniq Electric). Mehr steht dazu aber nicht. D.h. der Konsument müsste insbesondere auf dem Internet nach dem erwähnten Zyklus suchen (z.B. Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzyklus) und müsst aus entsprechenden, extrem umfassenden und technischen Informationen ableiten, dass sein Hyundai Ioniq Elecric a priori eine Reichweite von 280 km im Alltag nie wird erreichen können. So gibt denn auch Hyundai Suisse unumwunden zu: «Im normalen Alltagsbetrieb wird es kaum möglich sein, die unter Laborbedingungen ermittelten Verbrauchswerte nachzufahren». Effektiv gibt es in Preisliste und Katalog allgemeine, und mittlerweile ja auch allgemein bekannte (!) Hinweise darauf, dass bei Autos der publizierte, theoretische Verbrauch mit dem effektiven Verbrauch nicht übereinstimmt. Dieser Hinweis wird aber nicht in Bezug auf die Reichweite von 280 km gemacht. Das ist ja eben auch nicht der Verbrauch, sondern die Reichweite.

Aus Sicht des Publikums ist aber relevant, dass effektiv mit den 280 km Reichweite Werbung gemacht wird, dass bei Elektrofahrzeugen dies die wichtigste Zahl ist, es aber gemäss Hersteller «im normalen Alltagsbetrieb [..] kaum möglich sein [wird], die unter Laborbedingungen ermittelten Verbrauchswerte nachzufahren», dies aber in unmittelbarem Bezug zur publizierten Zahl 280 nirgends steht.

Wir haben Hyundai Suisse zu einer erneuten Stellungnahme zu dieser Argumentation gebeten. In der Folge wurden wir von deren nunmehr eingeschalteten Rechtsanwalt kontaktiert. Dieser hat nun eine mit dem Lauterkeitsrecht kompatiblen Anpassung der Werbung von Hyundai betreffend der Reichweite des Hyundai Ioniq Electric in Aussicht gestellt. Der Rechtsvertreter möchte auf jeden Fall vermeiden, dass wir die Sache mittels Beschwerde vor die Lauterkeitskommission bringen. Dies scheint uns zwischenzeitlich ein adäquates Mittel zur generellen Förderung einer realitätsbezogenen und damit lauteren Kommunikation der Autoindustrie. Denn Hyundai ist ja nicht der einzige Autoproduzent, der hier offenbar eine gewisse Nonchalance an den Tag legt.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 03. Dezember 2019

moneyhouse.ch – Bundesverwaltungsgericht stärkt Datenschutz

Mit seinem nunmehr rechtskräftigen Entscheid A-4232/2015 vom 18. April 2017 nimmt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) auf Klage des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gegen die zur NZZ-Gruppe gehörende Moneyhouse AG und deren Bearbeitung von Personendaten im Kontext der digitalen Auskunftei (insb. Bonitätsprüfungen) moneyhouse.ch Stellung. Der Entscheid stärkt den Datenschutz und den Schutz der Betroffenen in der Schweiz, was einem Trend in der EU entspricht.

Nach Art. 12 des Datenschutzgesetzes (DSG) darf, wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Betroffenen, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Nach Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG kommt ein überwiegendes Interesse des Datenbearbeiters insbesondere dann in Betracht, wenn dieser zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gibt, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigen. Gemäss BVGer gehören dazu Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der zu prüfenden Person. Diese Daten dürfen jedoch in diesem Kontext nicht, wie von Moneyhouse bisher praktizert, mit Informationen, wie Wohn- und Lebenssituationen, Haushaltsmitglieder und Nachbarn verbunden werden. Letzteres würde zu Persönlichkeitsprofilen führen, deren Publikation nur mit expliziter, zweckgebundener Einwilligung der betroffenen Personen zulässig ist, die jedoch Moneyhouse aus wirtschaftlichen Gründen nicht einholt. Damit muss Moneyhouse seine Praxis entsprechend anpassen. Zudem wurde Moneyhouse vom BVGer basierend auf Art. 5 bzw. 7 DSG dazu verpflichtet, ihren Datenbestand betreffend Richtigkeit regelmässig zu überprüfen. Schlussendlich hat Moneyhouse Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG, die sich auf Datenbanken von Dritten beziehen, ohne weiteres an diese zur Beantwortung weiterzuleiten.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 16. Oktober 2020

Velofahrer müssen Radstreifen benutzen

Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Velofahrern und Autofahreren, weil erstere einen Radstreifen nicht benutzen und sich zweite dadurch behindert fühlen. Effektiv ist es so, dass Radstreifen für Velofahrer nicht nur eine Option sind, sondern gemäss Art. 46 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, http://bit.ly/2vVbrki) auch effektiv benutzt werden müssen. Der Radstreifen darf nur z.B. für einen Richtungswechsel oder zum Überholen anderer Velofahrer verlassen werden. Dafür haben Radfahrer auf Radstreifen Vortritt. D.h. Autofahrer dürfen ihnen auf dem Radstreifen insbesondere nicht den Weg abschneiden und schon gar nicht auf einem Radstreifen parkieren. Durchgezogene Linien von Radstreifen dürfen von Autofahrern sogar überhaupt nicht überfahren werden (Art. 74a Signalisationsverordnung, SSV, http://bit.ly/2uuNh0g). Das Nichtbenützen des Radstreifens kann mit einer Ordnungsbusse von CHF 30.00 geahndet werden (Ordnungsbussenverordnung, OVB, http://bit.ly/2uuYUEv). Das Parkieren auf einem Radstreifen kostet CHF 120.00, das Halten auf einem Radstreifen, wenn der Fahrradverkehr dadurch behindert wird CHF 80.00 und das Überfahren/Überqueren eines mit ununterbrochener Linie markierten Radstreifens CHF 60.00. Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Vermischung von redaktionellem Inhalt und Werbung

Die Homepage des Boulevardmediums Blick dürfte ein Paradebeispiel für sogenanntes Native Advertising sein. Redaktionelle Inhalte und von Dritten bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte sind kaum mehr zu unterscheiden. Was in Zeitungen und Magazinen in Papierform bis anhin klar getrennt war, verschmischt sich im Zeitalter des Internets immer mehr. Medien, wie der Blick müssen mit Internet-Plattformen, wie Youtube mithalten, wo sich unabhängige Informationen und Werbung seit jeher vermischen. Der Schweizer Presserat, ein Selbstregulierungsorgan von Schweizer Medienschaffenden, versucht nun aber trotzdem dieser Tendenz in Schweizer Medien entgegenzuhalten. Er hat soeben seine Richtlinien entsprechend präzisiert. Der Presserat stellt klar, dass bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte gestalterisch von redaktionellen Beiträgen eindeutig abzuheben sind. Sofern sie nicht klar als Werbung erkennbar sind, ist zwingend zu deklarieren, dass es sich um bezahlten Inhalt handelt. Die Details der Richtlinien sind online noch nicht einsehbar und werden wohl mit deren Inkrafttreten per 1. Juli 2017 publiziert. Es ist aus rechtlicher und aus Sicht des Publikums sicherlich zu begrüssen, dass der Presserat wiedereinmal klarstellt, dass redaktionelle Inhalte und Werbung bzw. von Dritten bezahlte Inhalte klar voneinander zu trennen sind. Wie bei allen Regulatorien nützt es aber nichts, wenn die Regeln nicht durchgesetz werden. Ein „Chrüsimüsi“ von redaktionellen Inhalten und Werbung, wie man dies exemplarisch bei Blick-Online sieht, müsste vom Presserat als regelwidrig beanstandet werden. Es stellt sich auch die Frage, ob eine solche Homepage auch unlauter im Sinne des Schweizerischen Lauterkeitsgesetzes (UWG) ist. Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

AGB von Migros sind ungültig

Wenn man bei Migros bzw. Melectronics und anderen Elektronik-Händlern offline einkauft, erhält man erst nach der Bezahlung einen Garantieschein mit den entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei AGB gilt jedoch die Regel, dass diese vor Abschluss eines Geschäftes (Art. 1 Obligationenrecht, OR) dem Kunden präsentiert werden müssen, sodass dieser die AGB zur Kenntnis nehmen kann. Werden die AGB jedoch erst nach Abschluss des Geschäftes präsentiert, kommen sie nicht zur Anwendung bzw. sind in diesem Fall ungültig. Genau dies passiert bei Migros bzw. Melectronics und anderen Elektronik-Händlern im Offline-Business. Somit sind die AGB ungültig. Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Dozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
Aktualisiert am 28. Juni 2017

Braucht es in einem E-Mail einen Disclaimer?

Braucht es in einem E-Mail einen Disclaimer? Die Frage ist vorab, was in einem Disclaimer überhaupt steht. In den Disclaimern, die mir ab und zu zugehen, steht in der Regel, dass ich das E-Mail löschen soll, wenn ich der falsche Adressat bin. Zudem schliessen die Absender jedwelche Haftung aus. M.E. kann man mittels Disclaimer keinen Dritten verpflichten, ein E-Mail zu löschen. Insbesondere ist dies im World Wide Web eine Illusion (!). Vielmehr müssen Absender beim Versenden von E-Mails vorsichtig sein. Bei abgespeicherten Adressaten erwischt man schnell einen falschen, insbesondere bei E-Mail-Adressen, die mit „info“ oder „office“ beginnen. Da sollte man auch zwischendurch Adressen, die man nicht mehr braucht, löschen. Zudem wird es aufgrund von zwingenden Normen immer schwieriger, die Haftung auszuschliessen; auch bzw. insbesondere im internationalen Kontext. Fragt sich auch, was für eine Haftung gegenüber einem falschen Adressaten überhaupt bestehen soll. Man kann also feststellen, dass Disclaimer in E-Mails wohl eher keinen Sinn machen. Ueli Grüter, LL.M., RA, www.gsplaw.ch www.hslu.ch