Wenn man bei Migros bzw. Melectronics und anderen Elektronik-Händlern offline einkauft, erhält man erst nach der Bezahlung einen Garantieschein mit den entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei AGB gilt jedoch die Regel, dass diese vor Abschluss eines Geschäftes (Art. 1 Obligationenrecht, OR) dem Kunden präsentiert werden müssen, sodass dieser die AGB zur Kenntnis nehmen kann. Werden die AGB jedoch erst nach Abschluss des Geschäftes präsentiert, kommen sie nicht zur Anwendung bzw. sind in diesem Fall ungültig. Genau dies passiert bei Migros bzw. Melectronics und anderen Elektronik-Händlern im Offline-Business. Somit sind die AGB ungültig. Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Dozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
Aktualisiert am 28. Juni 2017Braucht es in einem E-Mail einen Disclaimer?
Braucht es in einem E-Mail einen Disclaimer? Die Frage ist vorab, was in einem Disclaimer überhaupt steht. In den Disclaimern, die mir ab und zu zugehen, steht in der Regel, dass ich das E-Mail löschen soll, wenn ich der falsche Adressat bin. Zudem schliessen die Absender jedwelche Haftung aus. M.E. kann man mittels Disclaimer keinen Dritten verpflichten, ein E-Mail zu löschen. Insbesondere ist dies im World Wide Web eine Illusion (!). Vielmehr müssen Absender beim Versenden von E-Mails vorsichtig sein. Bei abgespeicherten Adressaten erwischt man schnell einen falschen, insbesondere bei E-Mail-Adressen, die mit „info“ oder „office“ beginnen. Da sollte man auch zwischendurch Adressen, die man nicht mehr braucht, löschen. Zudem wird es aufgrund von zwingenden Normen immer schwieriger, die Haftung auszuschliessen; auch bzw. insbesondere im internationalen Kontext. Fragt sich auch, was für eine Haftung gegenüber einem falschen Adressaten überhaupt bestehen soll. Man kann also feststellen, dass Disclaimer in E-Mails wohl eher keinen Sinn machen. Ueli Grüter, LL.M., RA, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
