Kein Urheberrecht für Birkenstock-Sandalen

Am 20. Februar 2025 hat der Deutsche Bundesgerichtshof in drei Revisionsverfahren entschieden*, dass die legendären Sandalen von Birkenstock in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz als Werke der angewandten Kunst geniessen.

Kurzer Designschutzhohe Hürden für Urheberrechtsschutz

Typisch wäre für Produkte, wie die Birkenstock-Sandalen, der Designschutz, der sowohl in Deutschland, wie in der Schweiz einen relativ tiefen Level an Originalität verlangt. Dieser dauert jedoch maximal 25 Jahre; auch in der Schweiz (s. dazu im Detail digilaw.ch Kapitel 08.08 Design). Da der Schuhmacher Karl Birkenstock seine ersten Modelle in den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts entworfen hat, kam vorliegend nur noch der Urheberrechtsschutz infrage, der nach dem Tod des Urhebers noch 70 Jahre andauert; auch in der Schweiz. Die Hürden für den Urheberrechtsschutz sind jedoch sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz bedeutend höher, als für den Designschutz (s. dazu im Detail digilaw.ch Kapitel 08.05 Urheberrecht).

Birkenstock-Sandalen als «angewandte Kunst»

Birkenstock klagte in drei separaten Verfahren gegen verschiedene Konkurrenten, die ähnliche Sandalen verkaufen. Birkenstock hat dabei geltend gemacht, dass die Sandalen von Birkenstock als persönliche geistige Schöpfungen den Schutzvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) entsprächen, da sie über individuelle gestalterische Elemente verfügten. Birkenstock verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie den Rückruf und die Vernichtung der Nachahmungen.

Birkenstock «Porsche unter den Sandalen»

In den Verfahren beriefen sich die Rechtsvertreter von Birkenstock u.a. auf einen Entscheid des Bundesgerichtshofes von April 2022 (I ZR 222/20), in dem dieser urteilte, dass die Gestaltung des Porsche 356 als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt ist. Birkenstock-Sprecher Jochen Gutzy: «Wenn man so will, sind wir – jedenfalls in rechtlicher Hinsicht – so etwas wie der Porsche unter den Sandalen» (Stern Online 20.02.2025).

Bundesgerichtshof verneint Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein Werk über eine hinreichende Gestaltungshöhe verfüge. Das bedeutet, dass ein gewisser gestalterischer Freiraum in künstlerischer Weise genutzt worden sein muss. Ein rein handwerkliches oder technisch bedingtes Design genüge nicht für den urheberrechtlichen Schutz. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass funktionale Anforderungen oder Marktgegebenheiten die Gestaltung erheblich beeinflussen können. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass ihre Sandalenmodelle eine solche Individualität aufweisen, die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigen würden. Mit anderen Worten ergibt sich die Gestaltung der Birkenstock-Sandalen im Wesentlichen aus deren Funktion («Design follows Functionality»).

Birkenstock bleibt der Markenschutz

Es ist vielleicht ein schwacher Trost. Aber Birkenstock bleibt immerhin noch der Markenschutz. Wichtig ist darum, dass Produkte umfassend geschützt werden. Wenn ein Recht nicht durchsetzbar ist, bleiben vielleicht noch andere Rechte. Allenfalls greift als rechtliches «Auffangnetz» das Lauterkeitsrecht (s. dazu im Detail digilaw.ch Kapitel 08.02 Umfassendes Schutzrechte-Portfolio)

*I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24 (zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Artikels noch nicht publiziert); Pressemitteilung: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025038.html?nn=10690868

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Verstösst Birkenstock gegen Schweizer Geoblocking-Verbot?

In einem Artikel vom 21. März 2022 auf juristenfutter.ch habe ich das Schweizer Geoblocking-Verbot gemäss Art. 3a Lauterkeitsgesetz (UWG) erläutert. Heute habe ich nun versucht bei Birkenstock bzw. deren Birkenstock digital GmbH in deren Online-Shop in Deutschland (www.birkenstock.com/de) einzukaufen. Die entsprechenden Sandalen kosten in diesem Shop EUR 115 inkl. MwSt. Als ich jedoch den Kauf abschliessen wollte, wurde meine Adresse in der Schweiz nicht akzeptiert. In der Folge suchte ich «Birkenstock» auf «Google» und wurde auf den Schweizer Online-Shop von Birkenstock (www.birkenstock.com/ch) verwiesen. Dort kosten die gleichen Sandalen jedoch CHF 130 inkl. MwSt. D.h. Birkenstock blockt Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten auf ihrem deutschen Online-Shop und verkauft diesen in ihrem Schweizer Online-Shop die gleichen Sandalen 10 % teurer (!). Berücksichtigt man auch noch die Differenz der Mehrwertsteuer von 11.3 % (DE: 19 %; CH: 7.7 %), verkauft Birkenstock die entsprechende Sandale in ihrem Schweizer Online-Shop sogar 20 % teurer (sic!). Dies ist m.E. ein klarer Verstoss gegen das Schweizer Geoblocking-Verbot bzw. Art. 3a UWG, wenn Birkenstock diese enorme Preisdifferenz nicht sachlich begründen kann. An den Versandkosten kann es nicht liegen. Diese bezahle ich als Schweizer Kunde, im Gegensatz zu den Kunden in Deutschland, noch zusätzlich …

Ich habe darum die Birkenstock digital GmbH gebeten, zum Geoblocking und zur enormen Preisdifferenz Stellung zu nehmen. Zudem habe ich den Case, wie im Artikel zum Geoblocking-Verbot erläutert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO zur Abklärung gemeldet (https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Werbe_Geschaeftsmethoden/Unlauterer_Wettbewerb/Beschwerde_melden/Beschwerde_unlautere_Geschaeftspraktiken.html).

Fortsetzung folgt …

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Aktualisiert am 16. April 2022