Irrtum Höchstgeschwindigkeit!

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Höchstgeschwindigkeit darf nach SVG nicht immer ausgefahren werden

Die Stadt Luzern saniert momentan ihre maroden Wasserleitungen. Dafür werden ganze Quartierstrassen teils mit massiven Baumaschinen umgegraben. Dabei fahren die Bauleute mit ihren Gefährten teilweise in höllem Tempo durch die engen Strassen, was bei den gegebenen Umständen insbesondere für kleine Kinder äusserst gefährlich ist. Dies habe ich bei der zuständigen Bauleitung moniert. Daraufhin hat mir der Bauleiter mitgeteilt, in der nämlichen Quartierstrasse gelte Tempo 30 und die Baumaschinen könnten sowieso nicht schneller fahren. Mit anderen Worten: aus seiner Sicht alles okay … Weit gefehlt!

Immer Fahrzeug beherrschen

Immer wieder erliegen auch andere Fahrer dem Irrtum, wenn eine Höchstgeschwindigkeit gelte, dürfe man auch mindestens so schnell fahren. Das ist falsch. Denn Art. 32 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) schreibt generell vor, dass die Geschwindigkeit im Strassenverkehr stets den Umständen anzupassen ist, insbesondere dort, wo es eng und übersichtlich ist, also z.B. eben in Quartierstrassen. Das Fahrzeug muss bei eintretender Gefahr jederzeit rechtzeitig angehalten werden können. Art. 31 SVG statuiert dazu, dass ein Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtpflichten nachkommen kann. Das heisst konkret, dass man sogar bei einer Höchstgeschwindigkeit von 30 je nach Situation langsamer, also im Schritttempo fahren muss. Diese Regeln gelten im Übrigen nicht nur für Autofahrer, und wie vorliegend, Fahrer von Baumaschinen, sondern insbesondere auch für E-Bikes …

Fatale Folgen bei Personenschäden

Eine Geschwindigkeitsbusse bei Nichteinhalten dieser Vorsichtpflichten ist noch das kleinste Übel. Richtig krass wird es, wenn eine Person, insbesondere ein Kind zu Schaden kommt. Dies übrigens auch nicht nur juristisch, sondern auch psychologisch.

Wink mit dem Zaunpfahl hat gewirkt …

Gerade habe ich festgestellt, dass die Baumaschinenführer nun ihr Tempo offensichtlich den Umständen unserer Strasse angepasst haben. Auch wenn der Bauleiter sich «bockig» gegeben hat, hat er den Wink mit dem Zaunpfahl bzw. der Strafanzeige offenbar verstanden 😉

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

FIAZ – Fahren in angetrunkenem Zustand

Wieviel Alkohol mag es leiden?

Wer trinkt und fährt wird ab 0.50 Promille gebüsst und verwarnt, ab 0.8 Promille gibt’s eine Busse und Auweisentzug. Die Strafen und Massnahmen im Detail unter folgendem Link: https://wp.me/p8RKnD-oY.

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Aktualisiert am 04. Januar 2020

Was droht, wenn man auf der Strasse über die Stränge schlägt?

Was droht einem eigentlich, wenn man auf der Strasse über die Stränge schlägt? Gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der entsprechenden Verordnung kann ein Verstoss im Strassenverkehr sowohl zu einer Strafe führen, die Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht verhängen, also auch zu einer Massnahme, die das Strassenverkehrsamt verfügt. Entsprechende Übersichten finden sich unter folgendem Links:

Strafen: Merkblatt der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Massnahmen: Merkblatt des Verkehrssicherheitszentrums VSZ OW/NW

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Dashcams in Autos sind illegal

Bemerkenswerter Schluss aus Bundesgerichtsentscheid

Mit Urteil vom 26. September 2019 hat das Schweizerische Bundesgericht entschieden, dass die Aufnahme einer Dashcam in einem Strafprozess wegen eines Strassenverkehrsdelikts als Beweismittel nicht zulässig ist, weil widerrechlich aufgenommen. Denn, wenn man eine Person filmt, die dies nicht ahnt bzw. ahnen kann, handelt sich sich um eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB).

Das Interessanteste an diesem Urteil ist jedoch nicht das Beweisverbot im Strafprozess, sondern dass Dashcams sogar generell illegal sind, wenn man damit Personen filmt, die dies nicht ahnen bzw. ahnen können, was beim Einsatz in Autos meistens der Fall sein dürfte.

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Aktualisiert am 14. Juli 2020

Kein Fahrverbot ohne amtliche Publikation

Sie stehen an Strässchen, Feldwegen und sind teilweise sogar handgemacht, die nicht amtlichen, nicht publizierten Fahrverbote. Solche Fahrverbote sind oft nicht rechtens. Ein Fahrverbot ist grundsätzlich eine generell abstrakte Verfügung und muss als solche von einer Amtsstelle bzw. einem Gericht erlassen werden. Gegen eine solche Verfügung können denn auch Betroffene Einsprache erheben.

Es lohnt sich also, bei einer Busse „wegen Missachtung eines Fahrverbots“ genau hinzuschauen und nachzufragen, ob das entsprechende Fahrverbot überhaupt rechtens bzw. gültig ist – ein Einwand ohne Aufwand, aber möglicherweise mit spürbarem Effektiv im Portemonnaie!

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Velofahrer müssen Radstreifen benutzen

Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Velofahrern und Autofahreren, weil erstere einen Radstreifen nicht benutzen und sich zweite dadurch behindert fühlen. Effektiv ist es so, dass Radstreifen für Velofahrer nicht nur eine Option sind, sondern gemäss Art. 46 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, http://bit.ly/2vVbrki) auch effektiv benutzt werden müssen. Der Radstreifen darf nur z.B. für einen Richtungswechsel oder zum Überholen anderer Velofahrer verlassen werden. Dafür haben Radfahrer auf Radstreifen Vortritt. D.h. Autofahrer dürfen ihnen auf dem Radstreifen insbesondere nicht den Weg abschneiden und schon gar nicht auf einem Radstreifen parkieren. Durchgezogene Linien von Radstreifen dürfen von Autofahrern sogar überhaupt nicht überfahren werden (Art. 74a Signalisationsverordnung, SSV, http://bit.ly/2uuNh0g). Das Nichtbenützen des Radstreifens kann mit einer Ordnungsbusse von CHF 30.00 geahndet werden (Ordnungsbussenverordnung, OVB, http://bit.ly/2uuYUEv). Das Parkieren auf einem Radstreifen kostet CHF 120.00, das Halten auf einem Radstreifen, wenn der Fahrradverkehr dadurch behindert wird CHF 80.00 und das Überfahren/Überqueren eines mit ununterbrochener Linie markierten Radstreifens CHF 60.00. Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch