Der Aussetzer – Blick hinter die Kulissen von Recht und Justiz

In seinem Roman „Der Aussetzer“ (z.B. buchhaus.ch) schaut der Luzerner SRF-Journalist Beat Vogt mit dem Zusammenlauf zweier Geschichten einmal hinter die Kulissen von Recht und (Luzerner) Justiz und beleuchtet die Menschen. Etwas, was mich als Rechtsanwalt immer mehr fasziniert.

Gerade haben Chris und Maya den letzten Klängen ihrer Lieblingsband zugehört, haben sich gefreut über den gemeinsamen Konzertabend, an dem sie sich so nahe fühlten wie seit Jahren nicht mehr. Doch dann ist da plötzlich dieser junge Mann, seine irre Provokation und Chris, der nicht mehr weiß, was er tut. Jahre später legt Eva ihrem Professor das Thema der Masterarbeit vor. Sie will die Schweizer Justiz durchleuchten und versteckte Diskriminierung aufdecken. Noch ahnt die Studentin nicht, dass die Nachforschungen ihre eigene Wahrnehmung, schließlich ihr ganzes Leben infrage stellen. Raffiniert verknüpft Beat Vogt in seinem ersten Roman Familien- und Liebesgeschichte mit existenziellen Fragen zu Verantwortung, Lüge und Schuld. „Der Aussetzer oder die Resonanz einer Schuld“ ist vielschichtig und abgründig, auf mehreren Zeitebenen und aus der Sicht von vier Figuren erzählt – und in einem Bogen, dessen Spannung nie nachlässt. buchhaus.ch

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

„Es gilt die Unschuldsvermutung“ – überflüssige Klausel

Immer wieder stört mich die Klausel „es gilt die Unschuldsvermutung“ in Medienberichten zu Straffällen. Ich habe jeweils mehr den Eindruck, die Journalisten würden sich selber ihre Hände in Unschuld waschen, weil sie sich unter dem Newsdruck zu tendenziösen Berichten hinreissen lassen. Nun bestätigt der ehemalige Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, Andreas Brunner, in einem Interview im Tages-Anzeiger (http://bit.ly/2HIV9NX), dass die Klausel „es gilt die Unschuldsvermutung“ effektiv überflüssig ist. Die Unschuldsvermutung ist ein Verfassungsgrundsatz („Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig“, Art. 32 Bundesverfassung, BV) und gilt generell; auch wenn man sie nicht erwähnt.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Strafprozess – aussagen oder schweigen?

In einem Strafprozess betreffend umlauteren Wettbewerbs, in dem ich die Privatkläger vertrete, haben die drei Beschuldigten beharrlich geschwiegen. Angesetzt waren drei Tage für die Befragung. Wenn alle drei etwas gesagt hätten, wäre diese Zeit wohl notwendig gewesen. Da die Beschuligten jedoch schwiegen, war die Sache in zwei Stunden erledigt. Das ist natürlich sehr effizient. Die Frage sich aber:

Soll man im Strafprozess als Beschuldigter besser aussagen oder schweigen?

Hinter dem Ratschlag eines Verteidigers an seinen Klienten steht in der Regel die Überlegung, dass in unserem Rechtssystem der Staat einem Beschuldigten die Schuld nachweisen muss. Dabei sucht die Staatsanwaltschaft natürlich auch in den Aussagen des Beschuligten nach belastenden Beweisen. Darum auch der Hinweis, den man auch in Krimis hört, dass alles, was der Beschuldigte aussagt, zu seinen Lasten verwendet werden kann. Zudem gilt der Grundsatz, dass der Beschuldigte nichts aussagen muss, was ihn belasten könnte. Wenn der Beschuldigte also nichts aussagt, kann er sich mit seinem Schweigen auch nicht belasten und liefert der Staatsanwaltschaft so auch keine Munition.

Als Rechtsanwalt, der immer wieder auch in Strafprozessen betreffend Immaterialgüterrechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerbs Klienten verteidigt, frage ich mich jedoch jeweils auch, wie ein Schweigen beim Staatsanwalt und beim Richter ankommt. In unseren Breitengraden wird ein Schweigen generell als unfreundliche Geste angeschaut. Das dürften auch Staatsanwälte und Richter so empfinden. Weil diesen oft ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt, bezweifle ich, ob Schweigen in generell für den Beschuldigten eine bessere Ausgangslage schafft. Zudem wird auch die Meinung vertreten, dass nur einer schweigt, der etwas zu verbergen hat, also schuldig ist. In meinem letzten Fall hatte ich den Eindruck, dass mein Klient durch seine Aussage beim Staatsanwalt Sympathien gewonnen hat. Währenddem das Schweigen der übrigen Beschuldigten eher schräg reingekommen ist. Das Schweigen war notabene auch darum etwas seltsam, weil die Beschuldigten bereits bei der Polizei aktenkundig ausgesagt hatten. Damit könnte man ihr Schweigen auch dahingehend deuten, dass sie den Eindruck hatten, bereits bei der Polizei zu viel gesagt zu haben, was den entsprechenden, belastenden Aussagen noch mehr Gewicht verleiht.

Die Frage, ob man aussagen oder schweigen soll, kann sogar zwischen dem Beschuligten und seinem Verteidiger kontrovers sein. Wenn der Beschuldigte aussagen will, der Verteidiger sich vom Schweigen mehr verspricht, kann es sogar zum Bruch zwischen den beiden kommen.

Übrigens. Das Schweigen hat den Beschuldigten bis jetzt nichts gebracht. Der Staatsanwalt hat entschieden, beim Gericht Anklage zu erheben.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 03. März 2018

Swisscom-Störungs-Debakel

„Dieser Anschluss ist vorübergehend nicht erreichbar. Bitte rufen Sie später wieder an.“

Diese und ähnliche Texte vom Swisscom-Automaten hörten Tausende von Leute, die auf Nummern von Swisscom-Geschäftskunden anriefen. In den letzten zwei Wochen waren Tausende von Unternehmen unter ihren Nummern nicht erreichbar. Durch diese Kommunikations-Blockade hatten einige Unternehemen offenbar sogar Geschäftseinbussen. Diese fragen sich, ob man für diese Telefonpanne die Swisscom belangen könne. Darüber hinaus möchten sie auch eine Rückertattung der Abo-Gebühr für die ungewöhnlich lange Zeit des Verbindungsunterbruchs. Swisscom selber schreibt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass sie einerseits eine ungestörte Nutzung ihrer Infrastruktur nicht gewähren könne. Anderereits schliesst sie die Haftung für Schäden aus Störungen weitgehend aus oder beschränkt sie auf einen relativ geringen Betrag. Die Journalisten der Sendung 10vor10 von Schweizer Radio und Fernsehen SRF wollten von mir wissen, ob diese Wegbedinung von Gewährleistung und Haftung überhaupt durchsetzbar sei und ob sich die Betroffenen nicht trotzdem wehren können.

Reduktion der Abo-Gebühr ist denkbar

Die Gewährleistung bzw. Garantie kann effektiv immer wegbedungen werden. In den AGB der Swisscom wird die Gewährleistung aber nicht generell wegbedungen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die dauernde ungestörte Nutzung der Infrastruktur geleistet werden könne. Dies ist bei jeder technischen Einrichtung naturgemäss so. In der vorliegenden Sache war das Telefonnetz aber nicht nur ein paar Stunden oder kurz zwischendurch gestört, sondern während Tagen. Es ist darum davon auszugehen, dass die Betroffenen für die ungewöhnlich lange Zeit des Unterbruchs auch effektiv eine Preisminderung und damit eine Rückvergütung eines Teils der Abo-Gebühr für den Monat Januar verlangen können.

Wegbedingung der Haftung dürfte nicht wirklich durchsetzbar sein

Gemäss Art. 100 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) kann die Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen nicht vollumfänglich wegbedungen werden. Insbesondere ist eine Wegbedinung für grobe Fahrlässigkeit (Sorgfaltspflichtverletzung) und Absicht nicht möglich. Kommt bei der Swisscom dazu, dass sie als konzessioniertes Unternehmen gemäss Art. 100 OR die Haftung für den konzessionierten Teil ihrer Tätigkeit überhaupt nicht wegbedingen kann, also auch für leichte Fahrlässigkeit zwingend haftet. Damit ist es in der vorliegenden Sache auch diesbezüglich fraglich, ob die entsprechenden Bestimmungen der AGB der Swisscom überhaupt durchsetzbar sind. Sollten Unternehmen durch die Störungen der Swisscom-Telefon-Infrastruktur effetiv einen belegbaren Schaden erlitten haben, ist diesen zu raten, sich trotz dem Disclaimer in den AGB der Swisscom an diese zu wenden. Ein Prozess lohnt sich zwar erst ab einem Schaden von über CHF 10’000. Aufgrund eigener Erfahrungen kann ich mir aber vorstellen, dass Swisscom diese Fälle durchaus kulant erledigt. Falls die betroffenen Unternehmen eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte evtl. auch bei kleineren Schäden ein gewisser Druck zur Kulanz auf Swisscom ausgeübt werden.

Zum Beitrag von 10vor10 von SRF vom 16.01.2018: http://bit.ly/2B80GK7

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Sammelklagen wegen Handy-Sucht?

Ueli Grüter in der Sendung 10vor10 von SRF vom 10.01.2018
Zwei Grossaktionäre haben den iPhone-Hersteller Apple aufgefordert, gegen Smartphonesucht bei jungen Menschen vorzugehen. So soll der Konzern eine Software entwickeln, mit der Eltern die Nutzungsdauer beschränken können. Bei den zwei Investoren handelt es sich um den Hedgefonds Jana Partners und den kalifornischen Lehrer-Pensionsfonds CalSTRS. Nach ihrem Willen soll Apple zudem untersuchen lassen, wie sich die übermässige Telefonnutzung auf die Psyche auswirkt. Die Manager beider Fonds seien besorgt, dass sich das Thema negativ auf den Apple-Aktienkurs auswirke, wenn es nicht angegangen werde. Sie verfügen demnach zusammen über Anteilsscheine im Wert von etwa zwei Milliarden Dollar.

Die Journalisten der Sendung 10vor10 von Schweizer Radio und Fernsehen SRF wollten von mir wissen, wie gross die Gefahr für Apple in der Sache aus rechtlicher Sicht effektiv sei. Im Rahmen der Sendung vom 10. Januar 2018 habe ich erklärt, dass man Parallelen zu den Tabak-Prozessen ziehen könne, in denen US-amerikanische Richter den Klägern Glauben geschenkt haben, die behauptet haben, sie hätten nicht gewusst, dass Rauchen schädlich sei. Zudem gibt es in den USA das formelle Rechtsmittel der Sammelklage (Class Action). Dafür müssen amerikanische Anwälte nur ein paar Betroffene finden, die sich durch ihre Handy-Sucht geschädigt fühlen und deren Handy-Sucht durch Psychlogen bestätigt werden. Damit können sie für vermutlich Millionen von potentiell Geschädigten klagen, die wegen dem Opt-out Prinzip der US-Sammelklagen automatisch im Boot sind, wenn sie nicht explizit selbst klagen wollen. Damit besteht m.E. sogar eine grosse Gefahr für Apple, aber auch alle anderen Handyhersteller, die Smartphones in den USA verkaufen sowie Anbieter von Internet-Services (Internet Provider) im Rahmen von Sammelklagen belangt zu werden. Möglicherweise wetzen die ersten US-Anwälte bereits ihre Messer …

Zum Beitrag in 10vor10 von SRF: http://bit.ly/2EzLZBE

Quelle: welt.de http://bit.ly/2FuC8yj

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Neuer EU-Datenschutz – Gefahr für Schweizer KMU?

Datenschutz kurz erklärt im neuen Blog zu den rechtlichen Hotspots in der digitalen Welt digilaw.ch: Digital Personality (Identity, Privacy).

Artikel mit Interview mit Rechtsanwalt Ueli Grüter in der Luzerner Zeitung vom 10.01.2018

Ab dem 25. Mai 2018 kommt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) zur Anwendung. Für Unternehmen hat die Verordnung gravierende Folgen. Neben Schadenersatzforderungen der Betroffenen drohen bei Verstössen Bussen von bis zu 4 % des globalen Umsatzes und fehlbare Manager, Datenschützer und übrige Entscheidungsträger können mit Bussen bis zu 20 Mio. Euro bestraft werden. Schweizer Unternehmen sind davon nicht gefeit. Denn nach dem sogenannten Marktort- oder auch Auswirkungsprinzip kommt die Verordnung auch auf Schweizer Unternehmen zur Anwendung, wenn ihre Datenverarbeitung dazu dient, betroffene Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen – entgeltlich oder unentgeltlich – anzubieten. Die Verordnung kommt zudem auch dann auf Schweizer Unternehmen zur Anwendung, wenn diese oder ihre Beauftragten betroffene Personen in der EU beobachten.

Obwohl die Datenschutz-Grundsätze (Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit, Rechenschaftsplicht) die gleichen bleiben, bedeutet die Verordnung ein Quantensprung im Datenschutz. Die Verordnung bringt den Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand. Unternehmen müssen umfassende neue Strukturen und Prozesse schaffen, um den Vorgaben der Verordnung zu entsprechen. Die Verordnung verlangt eine erweiterte Dokumentations- und Nachweispflicht, eine Analyse der Datenschutzrisiken, eine Datenschutz-Folgeabschätzung bei voraussichtlich hohen Risiken, umfassende Informationspflichten bei der Datenerhebung, striktere Löschpflichten und ein Recht auf Vergessenwerden, erhebliche Melde- und Benachrichtigungspflichten bei Datenschutzverletzungen, einen stärkeren Datenschutz durch Technik und Voreinstellungen, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, zusätzliche Verantwortung für Datenschutzbeauftragte im Unternehmen, umfassende Rechte der Betroffenen, insb. die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und eben das Recht auf Vergessenwerden.

Die EU-Datenschutzverordnung bringt nicht nur Zusatzaufwand für Unternehmen, sondern erleichtert diesen auch das Business in bestimmten Bereichen. So fallen z.B. die Daten juristischer Personen nicht mehr unter den Datenschutz (inskünftig wohl auch in der Schweiz), was den Bereich B2B erheblich entlastet. Daten von juristischen Personen sind aber inskünftig nicht „Freiwild“, sondern sind immer noch durch den generellen Persönlichkeitsschutz sowie insb. den Grundsätzen des Lauterkeitsrechts (in der Schweiz UWG) geschützt.

Schweizer Unternehmen, die auf dem EU-Markt tätig sind, dort insb. Daten erheben oder Marktteilnehmer beobachten, ist dringend zu raten, sich umgehend mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung zu befassen und entsprechende Vorkehren im Unternehmen zu treffen. Dabei dürfte der Zuzug von Datenschutz-Fachleuten unumgänglich sein.

Entsprechende datenschutzrechtliche Vorkehren sind aber nicht nur ein Tribut an die EU. Unter dem indirekten Druck der EU-Datenschutzreform, aber auch unter dem direkten Druck der Revision der Datenschutz-Konvention 108 des Europarates, bei der die Schweiz ja auch Mitglied ist und die sich wiederum auch an der EU-Verordnung orientiert, ist auch in der Schweiz eine Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) in der Pipeline, die sich ihrerseit an der EU-Verordnung und an der Europarats-Konvention orientiert. Auch wenn der künftige Schweizer Datenschutz weniger rigide sein dürfte, z.B. wohl auch weniger drastische Bussen vorsehen wird, bewegt sich der Datenschutz in Richtung der EU-Verordnung. Damit dürften Schweizer Unternehmen, die ihren Datenschutz schon jetzt auf das neue Niveau der EU anheben, auch für das künftige Niveau in der Schweiz bestens gerüstet sein.

Datenschutz und Datenvertraulichkeit ist aber nicht nur ein juristischer Faktor, sondern ein ökonomischer Schlüssel in einer digitalisierten Geschäftswelt.

Zum Datenschutz-Fahrplan des Nationalsrats in der NZZ: https://t.co/DekGp0FuCQ

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 11. Mai 2018

Der sichere und günstige Weg zum Patentschutz

Die Zahl der angemeldeten Patente gehört zu den Gradmessern der Innovationskraft der Schweiz. Und effektiv, weist die Schweiz regelmässig die grösste Zahl an Patentanmeldungen im Verhältnis zur Bevölkerung auf. Trotzdem schreckt gerade der grösste Bereich der Schweizer Wirtschaft, die KMU, oft davor zurück, eine Innovation zu patentieren, weil ihm der Patentschutz an sich nicht bekannt ist oder weil er sich vor dem Aufwand, notabene den Kosten fürchtet. In einem gemeinsamen Beitrag für das Start-up-Projekt der Hochschule Luzern „Smart-up“ zeigen Ueli Grüter, Rechtsanwalt und Dozent, und Evelyn Zwick, Physikerin und Patentanwältin, welche Innovationen patentierbar sind, wie ein Patentverfahren abläuft und mit welchen Kosten im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Patents zu rechnen ist. Zudem soll mittels «Easy Patent Access» ein gerade für Start-ups und KMU sicherer und günstiger Weg zum Patenschutz aufgezeigt werden.

Beitrag Grüter – Zwick – Der sichere und günstige Wege zum Patentschutz (PDF Download)

Aktualisiert am 20. November 2020

Stiftung für Konsumentenschutz SKS konstruiert „Sammelklage“ gegen VW und AMAG

Ueli Grüter in der Tagesschau von SRF vom 07.09.2017 zur SKS-Sammelklage
Ueli Grüter in der Tagesschau von SRF vom 29.12.2017 zur SKS-Sammelklage

Zu den spektakulärsten Prozessen gehöhren die Sammelklagen (Class Actions) in den USA. Da klagt ein Rechtsanwalt für Tausende von Geschädigten auf Schadenersatz, z.B. auch gegen den Volkswagenkonzern im Diesel-Skandal. In den USA lebt eine eigentliche juristische Industrie von Sammelklagen, weil man in diesen Verfahren aufgrund der Hebelwirkung Millionen herausholen kann. Zudem werden aufgrund dieses Umstandes die Prozesse oft durch Vergleich, also eine Vereinbarung der Parteien im Prozess erledigt. Neben dem Big-Business für Rechtsanwälte und den mehr oder weniger grossen Entschädigungen für die Betroffenen (ich habe im Rahmen eines Vergleichs mit Amazon wegen einem Buchkartell eine Entschädigung von US$ 10.07 erhalten …), verhelfen Sammeklagen, neben der Punitive Damages (Strafzahlungen in Millionenhöhe im Zivilprozess) vor allem auch dem Konsumentenschutz zum Durchbruch.

Diesen Hebel möchte nun auch die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) für die Durchsetzung des schweizerischen Konsumentenrechts nutzen. Denn dieses ist bis dato „toter Buchstabe“. Konsumentinnen und Konsumenten klagen nicht, weil das Prozessrisiko für den einzelnen zu gross ist. Die Konsumentenschutzorganisationen klagen nicht, weil sie die notwendigen finanziellen Ressourcen nicht haben. Einen Ausweg aus diesem Dilemma sieht die SKS offenbar in der Sammelklage – obwohl des eine solche in der Schweiz formell gar nicht gibt!

Das scheint für die SKS kein Hindernis zu sein. Sie konstruiert einfach eine Sammelklage. Geht das überhaupt und wenn ja, wie?

Bei einer echten Sammelklage, wie es sie eben z.B. in den USA gibt, ist es möglich, mit einer einzigen Klage für alle Betroffenen zu klagen. Bei der US-Class-Action ist es sogar so, dass auch für diejenigen geklagt wird, die nicht explizit ihre Teinahme zugesagt haben. Wer nicht dabei sein will (weil er z.B. selber klagen will) muss dies explizit erklären (sogenanntes Opt-Out).

SKS versucht nun in der Schweiz in einem Musterprozess eine Sammelklage zu imitieren. Effektiv handelt es sich jedoch um eine Einzelklage (vorab eine Klage auf Feststellung unlauteren Verhaltens im Namen von SKS selbst) sowie eine Klagehäufung (mehrere einzelne Schadenersatzklagen gegen den gleichen Beklagten). Dabei hofft SKS wohl auch, wie dies eben häufig in den USA geschieht, dass ihre Prozessgegner nach einem ersten Urteil gegen sie einknicken und in einen Vergleich, also eine Vereinbarung zugunsten aller Kläger einwilligen.

Der Challenge bei diesem Vorgehen liegt m.E. weniger bei den Rechtfragen, sondern bei den technischen Fragestellungen und in der Kommunikation mit Hunderten, ja möglicherweise Tausenden von Personen, die ihre Ansprüche gegen VW und AMAG an die SKS abtreten. Da liegt eben der entscheidende faktische Unterschied zu einer effektiven Sammelklage, wie sie in den USA existiert. Aus diesem Grund dürften denn auch Sammelklagen, wenn auch nur konstruierte, in der Schweiz kein Big-Business werden.

Gerade deswegen muss man der SKS gegenüber besonders dankbar sein, dass sie die Mühsal einer konstruierten Sammelklage auf sich nimmt – für einen bissigen Konsumentenschutz auch in unserem Land!

Wie managed ein Gericht 6’000 praktisch identische Einzelklagen?

Da es in der Schweiz die formelle Sammelklage nicht gibt, wurden in der Sache gegen VW und AMAG 6’000 Einzelklagen eingereicht, die nun vom Gericht grundsätzlich auch einzeln beurteilt werden müssen. Immerhin dürfte es sich um eine sogenannte Klagehäufung handeln, bei der ein Gericht die Prozesse zusammenlegen kann. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei den beanstandeten Dieselfahrzeugen um individuelle Güter (unterschiedliches Alter, unterschiedlicher Kilomenterstand, unterschiedlicher Zustand), sodass das Gericht wohl nicht umhin kommt, 6’000 Fahrzeuge einzeln zu beurteilen. Und die Kläger müssen ebenfalls auf jedes Fahrzeug individuell eingehen und den individuellen Schaden belegen. Dies entspricht der Substantiierungspflicht. Wenn die Kläger dieser Pflicht nicht nachkommen, könnte das Gericht seinerseits auf die Sache nicht eingehen. Interessant wäre in diesem Kontext zu vernehmen, inwiefern sich die Sache sowohl auf Seiten der Parteien, wie auch beim Gericht standardisieren lässt. Evtl. gibt es da einmal die Möglichkeit, von Seiten der Hochschule Einblick zu nehmen um daraus für künftige entsprechende Prozesse zu lernen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Aktualisiert am 22. August 2018

Ärzte-Inkasso – Schweigepflicht nach Strafgesetz und Datenschutz

Lange hatte ich nur den Eindruck, dass Ärzte mit dem Arztgeheimnis nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gelinde gesagt salopp umgehen. Nun zeigen Medienberichte über ein Datenleck beim Inkassounternehmen EOS Schweiz AG, dass dieser Eindruck offenbar nicht täuscht (s. z.B. Tages-Anzeiger http://bit.ly/2CgbkAE).

Nach Art. 321 StGB werden Ärzte*, die Dritten gegenüber ein Geheimnis verraten, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag des Betroffenen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Dabei ist bereits die Tatsache des Bestehens einer Arzt-Patientenbeziehung durch dieses Berufsgeheimnis geschützt. Damit darf ein Arzt grundsätzlich diese Beziehung auch nicht gegenüber einem Betreibungsamt, einem Gericht und schon gar nicht gegenüber einem Inkassobüro kundtun, ohne dafür das Einverständnis seines Patienten eingeholt zu haben. Gibt ein ein Patient, der eine fällige Schuld aus einer Behandlung nicht bezahlt, dem Arzt dieses Einverständnis nicht, kann der Arzt an die kantonale Aufsichtsbehörde über die Ärzte gelangen, und diese um eine teilweise Aufhebung des Arztgeheimnis zur Durchsetzung der Forderung ersuchen. Diesem Ersuchen wird in begründeten Fällen in der Regel auch stattgegeben. Diese Regel gilt z.B. im Kanton Zürich (s. dazu die Weisung des Datenschutzbeauftragten http://bit.ly/2E2BN5q). Für das Inkasso von streitigen Forderungen hat jedoch z.B. der Kanton Luzern eine Ausnahme geschaffen (§22 Gesundheitsgesetz LU). Ärzte im Kanton Luzern sind zur Durchsetzung von streitigen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit. Sowohl in diesem, wie aber auch im Fall der Befreiung durch die Aufsichtsbehörde sind die Ärzte aber immer noch an die Regeln des Datenschutzes gebunden. Gemäss Art. 4 des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) gilt u.a. der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Für den Fall des Inkassos bedeutet dieser Grundsatz, dass ein Arzt nur Informationen weitergeben darf, die dafür notwendig und geeignet sind. Dazu gehören m.E. lediglich Name und Adresse des Patienten sowie der offene Rechnungsbetrag mit dem Datum der Rechnungsstellung. Alle weiteren Informationen sind m.E. nicht gedeckt und könnten zur Bestrafung des Arztes oder seines Hilfspersonals nach Art. 321 StGB führen, sofern der Betroffene einen entsprechenden Antrag stellt (spätestens innert 3 Monaten nach Bekanntwerden des Verstosses).

*aber auch Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Wie bringt man geänderte AGB rechtsgültig zur Anwendung?

In der Praxis werde ich regelmässig gefragt, wie man als Unternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anpassen und dann rechtsgültig bei bestehenden Kunden zur Anwendung bringen kann. Die Sache ist eigentlich einfach. Gemäss Art. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) braucht es für den Abschluss eines Vetrages bzw. einer Vereinbarung „die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien“. Dies betrifft auch Vertragsänderungen, z.B. auch die Änderung von AGB und insbesondere auch die Erhöhung eines Preises. Juristisch ideal wäre es darum, wenn man dafür erneut die Unterschrift des Kunden einholen würde. Da dies in der Praxis, insbesondere bei sehr vielen Kunden, kaum praktikabel ist, ist die Best Pratice für Vertragsänderungen, dass man die Kunden darüber informiert und sie darauf hinweist, dass, sollten die Kunden den Vetrag nicht ordentlich kündigen, davon ausgegangen werden kann, dass nach Ablauf der nächsten Kündigungsfrist die neuen Bedingungen gelten. Das machen z.B. öfters Kreditkartenfirmen. Übrigens. Eine Bestimmung in den AGB, dass diese einseitig von einem Unternehmen angepasst werden können, verstösst m.E. gegen Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), der Teil des Persönlichkeitsrechts ist und vor der „Entäusserung der Freiheit“, hier die Vertragsfreiheit schützt.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch