Sex mit Unterschrift

Wenn sich Juristen und Informatiker mit #Sex befassen, wird es bisweilen absurd. Wer rechtssicher Sex haben will, kann sich jetzt die App «I Willl» herunterladen (iwilllapp.com). Hier bestätigen die Partner per Video, Sprachmemo oder Unterschrift, dass sie einvernehmlich handeln. Das Programm soll auch Missverständnisse bei Freundschaften, Liebeserklärungen und Verlobungen ausschliessen. Nach den #MeeToo Affären wird in vielen Staaten diskutiert, auf welche Weise sich die eindeutige Zustimmung der Sexualpartner zum Sex definieren lässt. (Quelle: Stern 51/2019)

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Dashcams in Autos sind illegal

Bemerkenswerter Schluss aus Bundesgerichtsentscheid

Mit Urteil vom 26. September 2019 hat das Schweizerische Bundesgericht entschieden, dass die Aufnahme einer Dashcam in einem Strafprozess wegen eines Strassenverkehrsdelikts als Beweismittel nicht zulässig ist, weil widerrechlich aufgenommen. Denn, wenn man eine Person filmt, die dies nicht ahnt bzw. ahnen kann, handelt sich sich um eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB).

Das Interessanteste an diesem Urteil ist jedoch nicht das Beweisverbot im Strafprozess, sondern dass Dashcams sogar generell illegal sind, wenn man damit Personen filmt, die dies nicht ahnen bzw. ahnen können, was beim Einsatz in Autos meistens der Fall sein dürfte.

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Aktualisiert am 14. Juli 2020

Stern* im «Telefonbuch» hat ausgedient

Wie blockiert man Werbeanrufe?

Seit 1. April 2012 (kein Aprilscherz!) kann bestraft werde, wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen, insbesondere Werbeanrufe von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG i.V.m. Art. 23 UWG). Dafür versieht Swisscom Directories auf Ersuchen der Inhaber die entsprechenden Telefonnummern in ihren Verzeichnissen («Telefonbuch») mit einem Stern (*).

Schon im Jahre 2012 hatten jedoch viele Leute keinen Festnetzanschluss mehr und ihre Handy-Nummer wurde a priori nicht in den Verzeichnissen von Swisscom publiziert. Werden solche Nummern durch kommerzielle Anbieter angerufen, können diese Anbieter grundsätzlich nicht bestraft werden, da Telefonmarketing bzw. Werbeanrufe in der Schweiz grundsätzlich nicht verboten ist bzw. sind.

Werbeanrufe sind grösstes Konsumenten-Ärgernis

Wie mich die Redaktion der Konsumentensendung «Espresso» von Schweizer Radio und Fersehen SRF einmal im Rahmen eines Interviews informierte, gehören Werbeanrufe zu den grössten Konsumenten-Ärgernissen in der Schweiz.

Mit App von Swisscom Werbeanrufe blocken

Wenn der Gesetzgeber die Konsumenten im Stich lässt, stellt sich die Frage, wie sich diese selber helfen können. Da das Problem auch der Reputation von Swisscom schadet, bietet Swisscom Directories mit ihrer App «local.ch» eine Lösung an. Wenn man diese App auf das Handy herunterlädt, kann man in der Folge in den Telefon-Einstellungen Werbeanrufe blockieren. Zudem kann man u.a. mit iOS 13 nun auch wieder anonyme Anrufe sperren.

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Einstellungen auf dem Handy






Facebook, Swisscom, Migrolino & Co.

Big Data und Datenschutz in Kommunikation, Marketing und Werbung

Alles spricht über die «Datenkrake» Facebook im fernen Silicon Valley. Im Schatten von Facebook segeln aber auch Schweizer Unternehmen, deren Datenhunger gerade so gross ist. «Swiss Big Data» ist nicht per se illegal. Für Marketing- und Kommunikationsleuten ist es aber entscheidend, die rechtlichen roten Linien zu kennen, um nicht in einen juristischen Hammer zu laufen und Reputationsschäden zu vermeiden.

Bisher haben Swisscom und Migros vor allem unsere Daten in Bezug auf Dienstleistungen und Käufe gesammelt. In neuster Zeit gehen sie dazu über, uns zu fotografieren. Swisscom tut dies im Shop, um wartende Kunden für die Berater zu identifizieren. Migros plant Migrolino-Shops ohne Personal und will darum die Gesichter ihrer Kunden ebenfalls scannen. Auch wenn die Betroffenen, abgestumpft durch den Datenhunger ihrer Lieblingstools Facebook, WhatsApp und Instagram, bei ihren persönlichen Daten recht freigiebig geworden sind, stutzen sie nun doch bei den Berichten über Praxis und Absichten von Swisscom und Migrolino, ihre Gesichter zu scannen.

Rote juristische Linie im Datenmarketing

Datensammeln zu Marketing-Zwecken ist nicht verboten. Vielfach dient das Datenmarketing auch den Betroffenen selbst. Die rote juristische Linie findet sich in Artikel 4 des Datenschutzgesetzes (DSG), den Grundsätzen des schweizerischen Datenschutzes. Für Marketing und Kommunikation sind dabei vor allem der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Zweckgebundenheit von besonderer Relevanz. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Daten von Usern und von Kunden nur dann gesammelt werden, wenn sie für den dem Betroffenen vom Sammler kommunizierten Zweck notwendig und geeignet sind. Nimmt jemand z.B. an einem Wettbewerb teil, ist es lediglich notwendig, dass der Teilnehmer eine Offline- oder Online-Adresse angibt, damit man ihn über einen allfälligen Gewinn informieren kann. Weitere Informationen, wie z.B. Geburtstag, Geschlecht oder Zivilstand sind für diesen Zweck weder notwendig noch geeignet und damit deren Erfragung unverhältnismässig. Bei der weiteren Verwendung dieser Wettbewerbs-Daten muss der Grundsatz der Zweckgebundenheit eingehalten werden. D.h., dass Daten nur für den dem Betroffenen bei der Erhebung kommunizierten Zweck verwendet werden dürfen. In Bezug auf die Wettbewerbs-Daten bedeutet dies, dass diese Daten z.B. nicht für künftige Werbung verwendet werden dürfen. Dies wäre ein klarer Verstoss gegen das Datenschutzgesetz. Will man dies trotzdem tun, muss beim Wettbewerb eine separate Box gesetzt werden, die von den Teilnehmenden angekreuzt werden kann, wenn sie über den Wettbewerb hinaus Werbung wünschen.

Gesichts-Scanning legal?

Unser Gesicht ist Teil unserer Persönlichkeit gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) und damit gemäss Artikel 28 ff. ZGB geschützt. Erfolgt eine Aufnahme bzw. ein Scanning ohne Einverständnis des Betroffenen verletzt bereits die Aufnahme bzw. das Scanning an sich die Persönlichkeit; d.h. also nicht erst deren Verwendung. Erhebung und Bearbeitung dieser personenbezogenen Daten fallen aber auch unter die genannten datenschutzrechtlichen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckgebundenheit. Wenn nun Swisscom und Migrolino ihre Kunden zur Identifizierung in ihren Shops fotografieren, verlangt dies vorab deren explizites Einverständnis. Ein Gesichts-Scanning darf zudem nur gemacht werden, wenn dies für den entsprechenden Zweck notwendig und geeignet ist. Dabei verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch, dass für die Erreichung des Zwecks immer das Mittel angewendet wird, das am wenigsten in die Persönlichkeit der Betroffenen eingreift. Bis anhin hat Swisscom offenbar für ihre Berater jeweils besondere Kennzeichen ihrer Kunden notiert («Mann, grüne Jacke, Brille» o.ä.). Offenbar hat dies funktioniert. Die Post sowie die Apotheken-Gruppe BENU setzen auf das System «Take a Number». Auch dies scheint praktikabel zu sein. Die Valora-Gruppe hat soeben einen Test mit einem Shop ohne Personal durchgeführt. Dort haben sich die User bei Eintritt ins Geschäft mit einer App identifiziert. Auch dies schein funktioniert zu haben. Das bedeutet, dass es offensichtlich Identifikations-Methoden im stationären Handel gibt, die bedeutend weniger in die Persönlichkeit der betroffenen eingreifen. Damit muss davon ausgegangen werden, dass das Fotografieren bzw. Scannen der Gesichter der Kunden als schwerer Eingriff in deren Persönlichkeit unverhältnismässig sind. Fragt sich noch, ob das Einverständnis der Kunden die Sache legal macht. Nein. Art. 27 Abs. 2 ZGB als Teil des Persönlichkeitsrechts schützt die Personen vor der «Entäusserung ihrer Freiheit». Dieser Artikel, der schon seit Jahrzehnten Teil des Schweizer Persönlichkeitsrechts ist, erlebt im Zeitalter der Digitalisierung, in dem die User bereit sind, ihr letztes «Daten-Hemd» für eine unwiderstehliche App hinzugeben, eine eigentliche Renaissance. Mit dieser gesetzlichen Bestimmung schützt der Staat die Leute vor sich selbst.

Risiken des Datenhungers

Das schweizerische Datenschutzgesetz ist nach wie vor ein «Tiger ohne Zähne». Die Verletzung der Datenschutzgrundsätze hat praktisch keine juristischen Konsequenzen. Biss haben lediglich Verfügungen des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragt (EDÖB). Dieser kann von sich aus oder auf Anzeige hin auf den Plan treten. Hingegen sind die Reputationsrisiken nicht zu unterschätzen. Die Medien messen Unternehmen an den Datenschutz-Grundsätzen. Datenschutz ist ein Key Issue des E-Commerce. Die Fälle von Facebook haben gezeigt, dass die Thematik geeignet ist, sogar einen «Big Player» ins Wanken zu bringen.

High Risk beim Daten-Fischen in der EU

Seit Mai letzten Jahres gilt in der EU die neue Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO). Grundsätzlich gelten in der EU nach wie vor die ähnlichen Datenschutzgrundsätze, wie in der Schweiz. Die EU DSGVO ist aber ein eigentlicher «Game Changer». Denn neben Schadenersatzforderungen der Betroffenen drohen Unternehmen bei Verstössen Bussen von bis zu 4 % des globalen (!) Umsatzes (!) und fehlbare Manager, Datenschutzbeauftragte und übrige Entscheidungsträger können mit Bussen bis zu 20 Mio. Euro bestraft werden. Schweizer Unternehmen sind davon nicht gefeit. Denn nach dem sogenannten Marktort- oder auch Auswirkungsprinzip kommt die Verordnung auch auf Schweizer Unternehmen zur Anwendung, wenn ihre Datenverarbeitung dazu dient, betroffene Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen – entgeltlich oder unentgeltlich – anzubieten. Die Verordnung kommt zudem auch dann auf Schweizer Unternehmen zur Anwendung, wenn diese oder ihre Beauftragten betroffene Personen in der EU beobachten.

Hilfreiche Online-Quellen des Datenschutzes

Übersicht über den Datenschutz der Schweiz und der EU: www.digilaw.ch («Data Protection»)

Detaillierte Informationen des EDÖB: www.edoeb.admin.ch («Datenschutz»)

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, www.digilaw.ch, www.twitter.com/juristenfutter, www.linkedin.com/in/ueli-grueter

Aktualisiert am 14. Juli 2020

Ist Staatsanwaltschaft hundefeindlich?

Rechtsanwalt Ueli Grüter mit seiner Hündin (Foto Eveline Beerkircher)

Rechtsanwalt Ueli Grüter übt Kritik wegen Biss-Vorfällen im Kanton Aargau. Für Ueli Grüter besteht oft kein Bedürfnis, nach einem Beissvorfall strafrechtliche Massnahmen vorzunehmen.

von Nora Güdemannaz Aargauer Zeitung

Im Freiamt soll ein kleiner Hund, keine 30 Zentimeter hoch, eine Joggerin angefallen und ihr in den Hintern gebissen haben. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte gegen die Hundehalterin einen Strafbefehl mit Geldstrafe und Busse von über 1600 Franken, dazu kam ein Eintrag im Strafregister. Wenn sich die Parteien nicht einigen sollten, landet der Fall beim Bezirksgericht Muri.

Die Hundehalterin wird von Anwalt und Hochschuldozent Ueli Grüter vertreten. Er ist selbst Halter eines Mops und mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft gar nicht einverstanden. Grüter, der als Rechtsexperte immer wieder in den Medien auftritt und einen eigenen Blog führt, hat im Kanton Aargau eine «Häufung von juristisch unhaltbaren Strafverfahren gegen Hundehalter» beobachtet. «Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilt meine Klientin pauschal, ohne ihr irgendein konkretes Fehlverhalten vorzuwerfen», sagt er.


Beitrag zum Thema: Strafbefehl – Unbedingt Einsprache erheben!


Ausserdem sei es für ihn unerklärlich, wie ein so kleiner Hund einer Joggerin ins Hinterteil beissen könne. «Und ich frage mich, was meine Mandantin, sollte ihr Hund tatsächlich gebissen haben, dagegen hätte tun können», sagt Grüter. Er habe den Eindruck, dass die Staatsanwaltschaften juristisch unbegründet Hundehalter in die Zange nehmen.

Dazu nennt er zwei weitere Beispiele aus dem Aargau: Vor dem Bezirksgericht Kulm stand kürzlich ein Mann, dessen Hund in einem Restaurant auf einen anderen losgegangen und ihn gebissen haben soll. Beweise dafür gab es jedoch nicht, der Hundehalter wurde freigesprochen. Das Bezirksgericht Brugg verhandelte den Fall einer jungen Frau, deren Hund sich von der Leine losgerissen und ein Reh attackiert hatte. Auch sie wurde freigesprochen, ihr konnte keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden.

«Hunde sind keine Maschinen»

Anwalt Ueli Grüter geht davon aus, dass auch der Biss-Fall aus Muri vor dem Bezirksgericht landen wird. Die Wahrscheinlichkeit sei aber hoch, dass seine Mandantin freigesprochen werde. Grüter stösst sich an der Verschwendung von Ressourcen, die die Staatsanwaltschaft mit «voreiligen Strafbefehlen, die meist zu einem Freispruch führen», verursachten. Grüter sagt: «Wenn dem Hundehalter keine konkrete Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, ist sein Verhalten auch nicht strafbar.» Wenn ein Hund zubeisst, sei das primär ein zivilrechtlicher Fall, der durch die Haftpflichtversicherung gedeckt werde.
Der Anwalt Ueli Grüter mit seiner Hündin.

Die meisten Gerichte berücksichtigten bei ihren Entscheiden, dass Hunde keine Maschinen, sondern Lebewesen sind, die man nicht einfach beherrschen könne. Denn trotz aller Vorkehrungen bestehe ein Restrisiko, gebissen zu werden. Hundehalter Grüter würde nicht die Hand dafür ins Feuer legen, dass sein Mops nie jemanden beissen würde. Bis jetzt habe sich der Hund aber stets ruhig verhalten.

Laut Ueli Grüter sollten sich die Staatsanwaltschaften, anstatt eine Verhandlung vor Gericht zu provozieren, bemühen, dass sich Kläger und Beschuldigte einigen. Dann könne der Fall über die Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Weiter rät er Hundehaltern und Biss-Opfern von voreiligen Anzeigen ab: «Sobald die Mühlen von Polizei und Staatsanwaltschaft zu mahlen beginnen, entstehen auf allen Seiten enorme Kosten.» Trotz Freispruch und Entschädigung blieben viele Hundehalter und Opfer auf einem grossen Teil der Anwaltskosten sitzen, so Grüter. Er ist der Meinung, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eingreifen sollte: «Hier werden sinnlos Tausende von Franken an Steuergeldern verbrannt.»

Staatsanwaltschaft wehrt sich

Fiona Strebel, Sprecherin der Aargauer Staatsanwaltschaft, weist Grüters Vorwürfe zurück: «Die Staatsanwaltschaft nimmt Hundehalter nicht juristisch unbegründet in die Zange», sagt sie. Und es sei falsch, dass ein Hundebiss primär zivilrechtlich behandelt werden könne. «Nebst der einfachen fahrlässigen Körperverletzung, die wir auf Antrag der gebissenen Person untersuchen, gibt es die Offizialdelikte», so Strebel. Dies sind zum Beispiel Widerhandlungen gegen das Tierschutz- oder gegen das Hundegesetz, oder schwere Körperverletzung. Diese Delikte werden von Amtes wegen verfolgt. «Und das tut die Staatsanwaltschaft nicht, um Steuergelder zu verbrennen, sondern weil es zu unserer gesetzlichen Aufgabe gehört, auch im Interesse der Bevölkerung», sagt Strebel. Weiter trage der Hundehalter die Verfahrenskosten nur bei einer Verurteilung.

Wie viele Hundebiss-Verfahren im letzten Jahr geführt wurden und wie viele mit einem Freispruch oder einer Verurteilung endeten, ist unklar. «Wir führen keine Statistik über die Anzahl Fälle mit Hundebissen», so Strebel. Eine Vorstellung davon, wie bissig die Aargauer Hunde sind, gibt der Jahresbericht des Amts für Verbraucherschutz. 2018 waren 40 000 Hunde im Kanton angemeldet. Beim Veterinärdienst gingen 596 Meldungen (Vorjahr 542) zu Hunden ein, die Mensch oder Tier gebissen hatten oder durch aggressives Verhalten auffielen. Das Veterinäramt sprach im letzten Jahr 104 Verwarnungen gegen Hundehalter aus, was im Vergleich zu 2017 einer Zunahme von 68 Prozent entspricht. In 113 Fällen kam es zu einer Strafanzeige.

Veröffentlicht in der Aargauer Zeitung am 1. Juli 2019: https://www.aargauerzeitung.ch/aargau/freiamt/ist-die-aargauer-staatsanwaltschaft-hundefeindlich-anwalt-uebt-kritik-wegen-biss-vorfaellen-134690423
Aktualisiert am 02. März 2020

myCloud von Swisscom ist beste Lösung

Vermehrt müssen wir in der Anwaltskanzlei mit unseren Klienten grössere Datenmengen, d.h. Datenmengen, die man nicht mehr per E-Mail übermitteln kann, austauschen. Dafür haben wir zwischenzeitlich verschiedene Services ausprobiert, inklusive auch derjenigen der Big Player Microsoft, Google & Co. Dabei kommen wir zum Schluss, dass der Service «myCloud» des Schweizer Telekom-Anbieters Swisscom im Moment das beste Handling-/Sicherheits-/Datenschutz-Verhältnis aufweist. Es gibt sicherere Lösungen, die jedoch unsere Klienten nicht anwenden können. Der Service myCloud steht auch für User frei zur Verfügung, die nicht Kunde von Swisscom sind; jedoch für diese mit einem beschränkten, jedoch relativ grossen Datenspeicher. Der Service lässt es sogar zu, auch einem nicht registrierten User von myCloud Daten zu übermitteln, als sich auch von einem nicht registrierten User von myCloud Daten übermitteln zu lassen. Beides erfolgt äusserst einfach per Zusendung eines Links. Ein Login ist in diesem Fall für den nicht registrierten User nicht notwendig. myCloud

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Wenn die Linke nicht weiss, was die Rechte tut

Digital Law & Legal Tech

Seit der Jahrtausendwende werden laufend neue Bereiche unseres Lebens von der Digitalisierung erfasst und teilweise dermassen verändert, dass von einer eigentlichen Revolution gesprochen wird. Als Abbild von Gesellschaft, Wirtschaft und Technik spiegelt sich die Digitalisierung in Recht und Ethik. Dabei werden jene in einer noch nie dagewesenen Art verzahnt. Diese ausserordentliche Situation verlangt eine enge Kooperation zwischen Fachleuten in Ökonomie, Technik und Recht. Das Verständnis des je anderen Fachbereichs spielt im Kontext der digitalen Welt eine entscheidende Rolle. Von den Akteuren werden sowohl ökonomische wie technische und rechtliche Kompetenzen verlangt. Kommt dazu, dass die Digitalisierung die Fachleute vermehrt an die Grenzen ihrer Möglichkeiten bringt. Jene können nur mit unkonventionellen Lösungen auch in Recht und Ethik überwunden werden.

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Rechte und Pflichten als Algorithmen

In der digitalen Welt ist am Ende alles Software. So auch die Verträge. Rechte und Pflichten werden nicht mehr auf Papier geschrieben, sondern in Algorithmen gefasst, den Bausteinen von Computerprogrammen. Damit entstehen sogenannte «Smart Contracts». Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne weitere Eingriffe Vertragsverhältnisse selbst abwickeln. Ein einfaches Beispiel ist die Lizenz für Güter wie Software oder Musik. Das Programm prüft den Eingang der Zahlung des Lizenznehmers und gibt dann die Lizenz frei.

Blockchain – Neue Plattformen für neue Organisationsstrukturen

Während es sich bei den Smart Contracts um ein relativ einfaches Beispiel von digitalisierten Rechtsverhältnissen handelt, nimmt die Komplexität bei Blockchains als neue Plattformen für die digitale Organisation von Projekten, aber auch als Plattformen für Smart Contracts enorm zu. Das strukturelle und technische Verständnis ist bei Blockchains sogar für Informatikerinnen und Informatiker eine Herausforderung, erst recht für Juristen und Ökonominnen. Juristisch kommen zu den vertragsrechtlichen Fragen der Rechtsverhältnis-se zwischen den Projektpartnern und diesen und den Usern vor allem knifflige datenschutzrechtliche Fragen. Mit der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der EU hat die Problematik sogar noch enorm an Bedeutung zugenommen.

Der Weg ist das Ziel – Agile Projekte mit agilen Verträgen

Wenn Ökonomen und Technikerinnen erklären, sie möchten zusammenarbeiten, hätten jedoch noch keine Ahnung wohin das Projekt führt, der Weg sei sozusagen das Ziel, sie bräuchten dafür aber einen Vertrag, dann sind Juristinnen und Juristen gefordert. Mit der Digitalisierung haben solche Formen der Zusammenarbeit zugenommen. Die Lösung für solche agilen Projekte sind in der Regel agile Verträge. Da man sich einen solchen Vertrag als Jurist/in nicht einfach aus den Fingern saugen kann, sind aber auch die beteiligten Ökonominnen und Techniker gefordert. Dafür müssen sie wissen, auf was es bei einem solchen Vertrag aus juristischer Sicht ankommt. Wesentlich sind dabei das Worst-Case und das Varianten-Denken der Juristinnen und Juristen.

Legal Tech

Während sich Juristinnen und Juristen mit laufend neuen Herausforderungen der digitalen Welt beschäftigen, zieht seit Jahren unspektakulär die digitale Welt in ihrem unmittelbaren Umfeld ein, die «Legal Technology», kurz «Legal Tech». Obwohl man denkt, Legal Tech sei eine neue Erscheinung, handelt es sich, weit gefasst, um Technologien die teilweise seit über zwanzig Jahren existieren. Legal Tech unterstützt bis anhin Juristinnen und Juristen bei ihrer Arbeit. Mit künstlicher Intelligenz erledigt nun aber Legal Tech einfache juristische Arbeiten selbst. In gewissen Gebieten, wie der Compliance und der Finanzmarktregulierung wäre die Arbeit für die Juristinnen und Juristen ohne Legal Tech sogar nicht mehr zu bewältigen. Für den juristischen Menschen bleiben komplexe, strategische Denkaufga-ben.

Damit die Rechte weiss, was die Linke tut

Bis anhin haben Juristinnen Verträge redigiert und Programmierer Software entwickelt. Smart Contracts, aber auch die Anwendung von Blockchains und anderen, neuen komple-xen digitalen Systemen verlangen nun eine Kooperation und Kommunikation der beiden Disziplinen, wobei sich Juristinnen und Juristen die Basics der technischen Grundlagen aneignen müssen, Informatikerinnen und Informatiker die Basics der digitalrechtlich relevanten Regulatorien und die Ökonominnen und Ökonomen beides. Denn, weiss der Jurist nicht was die Informatikerin oder der Ökonom tut und umgekehrt, kann dies fatale Folgen haben. Auch die Haftung in digitalen Projekten ist ein neues Thema! Dabei werden sich inskünftig weder Juristinnen noch Informatiker noch Ökonominnen darauf berufen können, sie bräuchten keine Kenntnisse der jeweils anderen Disziplin.

Voraussetzung einer erfolgreichen digitalen Transformation aus kombiniert ökonomisch-informationstechnisch-juristischer Sicht ist die Notwendigkeit, dass «die Linke weiss, was die Rechte tut» und umgekehrt!

Die Hochschule Luzern – Informatik führt ab Herbst 2019 das CAS Digital Law & Legal Tech durch. In diesem interdisziplinären Kurs geht es darum, dass sich Fachleute aus Wirtschaft, Technik und Recht die Basics der jeweils anderen Disziplin aneignen und sich zusammen mit den Hot Topics in Digital Law & Legal Tech vertieft auseinandersetzen. Detaillierte Informationen zum neuen CAS finden sich unter folgendem Link: https://www.hslu.ch/de-ch/informatik/weiterbildung/digital-value-creation/cas-digital-law-legal-tech/.

Weitere Informationen zu «Digital Law» auch im Online-Lehr- und Fachmittel digilaw.ch.

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Datenhunger von Swisscom abstellen

Mit über 6 Millionen Mobilfunkkunden ist Swisscom aus schweizerischer Sicht zu einer „Datenkrake“, wie die Big-Players aus den Silicon Valley geworden. Kommt dazu, dass Swisscom ihre Kundendaten sogar ohne explizites Einverständnis der Betroffenen an Dritte weitergibt (sic!). Dies wurde vor kurzem auch durch die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) gerügt.

Als Kunde kann man unter folgendem direkten Link den Datenhunger von Swisscom abstellen. Man muss einfach alle Buttons ausschalten. Einen Nachteil hat man dadurch nicht. Im Gegenteil.

https://login.sso.bluewin.ch/login?SNA=sam&keepLogin=true&RURL=https%3A%2F%2Fwww.swisscom.ch%2Fcustomer%2Fonline%2Fapp%2FPrivacySettings%3Flogin%26mode%3Doverview%26tab%3DthirdParty%26bundle%3D2084605043%26nevistokenconsume&L=de&pps=desktop#/advanced-settings

Detaillierte Infos zum Datenschutz auf digilaw.ch: https://digilaw.ch/06-data-protection-2/

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Auskunft über gespeicherte Personendaten

Soeben hat mir der Schweizer Telekom-Anbieter Swisscom auf entsprechendes Begehren hin eine vorbildliche Auskunft über bei Swisscom zu meiner Person gespeicherten Daten erteilt. Sämtliche Daten sind im PDF-Format auf einem Memory-Stick abgespeichert und so auch für Laien der Informationstechnik leicht lesbar und verständlich. Gemäss meiner Beobachtung speichert Swisscom im Wesentlichen Daten der letzten fünf Jahre. Darunter befinden sich z.B. auch Protokolle von Gesprächen, die ich mit dem Swisscom-Kundendienst geführt habe.

Gemäss Art. 8 des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie erfasst und bearbeitet werden. Gemäss Art. 1 der Datenschutzverordnung (VDSG) muss diese Auskunft spätestens nach 30 Tagen erteilt werden. Gemäss Art. 34 DSG ist das nicht oder nicht rechtzeitige Erteilen einer Auskunft eine der wenigen, strafrechtlich geahndeten Tatbestände. Für die Praxis ist darum dringend zu empfehlen, in einem Unternehmen eine Anlaufstelle für ensprechende Anfragen zu definieren und zu publizieren sowie die Systeme so vorzubereiten, dass die nämlichen Daten innert Kürze abgerufen werden können. Details dazu finden sich in Art. 8 DSG.

Eine Information, wie man selbst ein Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG stellen kann, findet man auf der Seite des Eidg. Datenschutz-Beauftragten (EDÖB) unter folgendem Link: https://bit.ly/2wlQ6PO.

Weitere Informationen zur Thematik auf digilaw.ch: Kapitel 06 Data Protection.

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