Pixabay – kostenlose und lizenzfreie Bilder

Seit dem 1. April 2020 (kein Scherz!) sind in der Schweiz Fotografien generell (telquel) geschützt, auch wenn sie keinen individuellen Charakter aufweisen (Art. 2 Abs. 3bis URG), also, auch wenn sie nicht besonders originell sind (s. dazu «Schnappschuss ist nun auch urheberrechtlich geschützt»). Seither nehmen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch die Publikation von Fotografien tendenziell zu. Auch wenn unsere Anwaltspraxis zeigt, dass entsprechende Rechte regelmässig nicht bestehen oder nicht durchgesetzt werden (können; s. dazu «Foto-Abmahnung – Was tun?»), ist es aus juristischer Sicht ratsam, bemüht zu sein, nur Fotografien zu publizieren, deren Rechte man dafür erworben hat oder die lizenzfrei sind.

Dafür habe ich bisher insb. auf die Plattform www.istockphoto.com von iStock by Getty Images verwiesen. Zwischenzeitlich ist mir aber nun auch www.pixabay.com über den digitalen Weg gelaufen. Pixabay.com ist eine internationale Website für Fotos, Illustrationen, Vektorgrafiken und Videos mit mehr als 1,8 Millionen Medien. Diese Bilder werden von Fotografen und Grafikern der Online-Community zur kostenlosen und lizenzfreien Nutzung zur Verfügung gestellt. Pixabay.com wird von der Pixabay GmbH mit Sitz bei den Lacore Rechtsanwälte LLP in Berlin betrieben. Pixabay.com übernimmt keine Garantie, dass die hochgeladenen Bilder frei von Rechten Dritter sind. D.h. tendenziell ist ein Rückgriff gegen die Pixabay GmbH bei einer Abmahnung nicht möglich. Interessant ist jedoch diesbezüglich, dass Pixabay.com offensichtlich von iStock by Getty Images gesponsert ist. Würde es sich bei Pixabay.com um ein juristisch problematisches Angebot handeln, würde Getty Images wohl die Plattform nicht unterstützen.

Quelle: Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Pixabay


Per 30. März 2021 hat Getty Images den kanadischen Anbieter von Fotos, die von ihren Urhebern der Online-Community ebenfalls zur kostenlosen Verwendung zur Verfügung gestellt werden, Unsplash Inc., übernommen. Damit dürfte es sich auch bei Unsplash um einen entsprechenden seriösen Anbieter handeln. (s. dazu auch Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Unsplash).


Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 30. März 2021

Schnappschuss ist nun auch urheberrechtlich geschützt

Revidiertes Urheberrechtgesetz

Am 1. April 2020 (kein Scherz!) ist das revidierte schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) in Kraft getreten. Gemäss diesem Gesetz sind nun Fotografien generell (telquel) geschützt, auch wenn sie keinen individuellen Charakter aufweisen (Art. 2 Abs. 3bis URG), also, auch wenn sie nicht besonders originell sind. Damit sind nun insbesondere auch sogenannte Schnappschüsse urheberrechtlich geschützt, d.h. Fotografien, deren Motiv gerade so im Bild festgehalten wird, wie es vorgefunden wird, wie z.B. der hier abgebildete, von mir fotografierte Mops. Dieses Foto wäre vor der Revision des Urheberrechtsgesetzes wohl eher nicht geschützt gewesen.

Gemäss revidiertem Urheberrechtsgesetz sind auch «mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben» generell urheberrechtlich geschützt. Dabei handelt es sich z.B. um Bilder, die durch Infrarot- und Röntgenstrahlen entstehen, Mikro- und Makrokopien, Abzüge eines Negativfilms sowie Einzelbilder aus visuellen bzw. audiovisuellen Werken, wie z.B. Filmstills.

Voraussetzungen für den generellen Schutz von Fotografien ist, dass diese ein dreidimensionales Objekt abbilden. Damit gibt es keinen Telquel-Schutz von Fotokopien, Fotos von Fotos u.ä.

Art. 2 URG verlangt für den urheberrechtlichen Schutz generell, dass es sich um eine «geistige Schöpfung» handelt. Eine solche kann nur durch Menschenhand entstehen. Diese Regel gilt nach wie vor auch für Fotos. Damit geniessen z.B. automatisiert hergestellte Fotografien, wie Radarfotos, Fotos von Überwachungskameras oder von Radarfallen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Gemäss Art. 80 URG kommen diese Bestimmungen auch auf Fotos zur Anwendung, die vor deren Inkrafttreten gemacht wurden. Hat jemand jedoch eine Fotografie, die vor Inkrafttreten dieser neuen Regeln entstanden ist, vor Inkrafttreten des revidierten Urheberrechtsgesetzes ohne Einwilligung des Rechtsinhabers verwendet, z.B. auf einer Homepage oder in einem Prospekt, muss er jene nun nicht entfernen. Eine erneute Verwendung in einem anderen Kontext ist jedoch ohne Einwilligung des Inhabers der entsprechenden Rechte nicht mehr zulässig.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 29. Oktober 2020