Siegeln, Siegeln, Siegeln!

Siegelung: strafprozessuale Notbremse – Auch wenn die meisten Leute und Unternehmen davon nicht betroffen sind, ist es doch ein sehr wichtiger strafprozessualer Ratschlag, sollten Sie einmal betroffen sein!

Hausdurchsuchung – strafprozessualer Vorschlaghammer!

Eines der mächtigsten Mittel im Strafprozess ist die Hausdurchsuchung nach Art. 244 f. der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Die Hausdurchsuchung gehört zu den Zwangsmassnahmen gemäss Art. 196 ff. StPO. Voraussetzungen für eine solche Massnahme sind nach Art. 197 StPO eine gesetzliche Grundlage (betr. Hausdurchsuchung eben Art. 244 f. StPO), ein hinreichender Tatverdacht sowie die Einhaltung des bei staatlichem Handeln allgemein gültigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung, BV). Letzteres bedeutet in concreto, dass eine Massnahme in Hinblick auf den strafprozessualen Zweck notwendig und geeignet sein muss und in Bezug auf den möglichen Straftatbestand nicht unverhältnismässig, also übertrieben sein darf. Praktisch muss es wahrscheinlich sein, dass man in der Wohnung bzw. im Unternehmen Informationen findet, die bei der Aufklärung der mutmasslichen Strafsache dienlich sein können. Dies ist nach meiner Erfahrung praktisch immer der Fall. Bis auf einen Fall wurden alle meine Anträge auf Hausdurchsuchung in den oft durchgeführten Strafprozessen im Immaterialgüterrecht (s. dazu digilaw.ch 08.10 Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht) immer gutgeheissen. Die prozessuale und faktische Hürde für diese Zwangsmassnahmen ist also m.E. sehr gering.

Siegelung – strafprozessuale Notbremse

Gemäss Art. 248 StPO müssen die Strafbehörden Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen (z.B. Anwaltsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis) nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, von Amtes wegen versiegeln und dürfen jene weder einsehen noch verwenden, bis ein Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Strafbehörde darüber entschieden hat. Dieser Entscheid kann bis vor Bundesgericht gezogen werden. Da ein solcher Instanzenzug relativ viel Zeit in Anspruch nehmen kann, gibt die Siegelung dem bzw. der Beschuldigten ebenfalls ein mächtiges Mittel in die Hand, mit der Staatsanwaltschaft über den Umfang der Einsicht in die beschlagnahmten Informationen zu verhandeln. Praktisch wichtig ist ebenfalls, dass auch ein allfälliger Kläger, eine allfällige Klägerin während einer Sieglung keinen Einblick in die nämlichen Informationen erhält. Auch wenn die Siegelung eigentlich von Amtes wegen vorgenommen werden müsste, ist es wichtig, dass Sie einen entsprechenden Antrag vor Ort selbst stellen. Idealerweise kontaktieren Sie bereits bei der Hausdurchsuchung eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt (Rechtsanwälte/innen finden Sie z.B. hier: www.sav-fsa.ch/Anwaltssuche), die bzw. der allenfalls sogleich vor Ort kommen kann oder Sie mindestens per Telefon beraten und/oder mit der Polizei sprechen kann.

Wenn es morgens um 6 Uhr an der Tür klingelt …

Wenn es also morgens um 6 Uhr klingelt – Hausdurchsuchungen finden häufig um diese Zeit statt – und die Polizei steht mit einem Hausdurchsuchungsbefehl vor der Tür, sagen Sie zuerst «Guten Morgen, das ist aber eine Überraschung» (Kooperation ist i.d.R. eher günstiger, als Opposition ;-)) und dann aber so bald als möglich «Siegeln, Siegeln, Siegeln!». Achten Sie auch darauf, dass der Antrag auf Siegelung im Polizeiprotokoll, das Ihnen evtl. zur Unterschrift vorgelegt oder mindestens abgegeben wird, explizit erwähnt wird.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Unschuldig im Gefängnis?

«Innocence Suisse» prüft mögliche Revision

Justizirrtümer machen immer wieder Schlagzeilen. In den USA nimmt sich die Organisation «Innocence Project» dieser Fälle an. Ein solches Projekt hat jetzt auch in der Schweiz die Arbeit aufgenommen. Unter der Leitung von Rechtsanwalt Guglielmo Palumbo und den Professoren André Kuhn (Uni Neuchâtel) und Joëlle Vuille (Uni Fribourg) sowie weiteren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten untersuchen u.a. Jus-Studierende bereits rechtskräftige Fälle und prüfen, ob in diesen Fällen eine Revision möglich wäre. Das ist ein Win-Win-Projekt für die Verurteilten und die Jus-Studierenden. Erstere erhalten ohne eigene finanzielle Mittel einen weiteren Rechtsbeistand, letztere erhalten Einblicke in echte Straffälle und setzen sich damit intensiv auseinander.

Schweizer Radio und Fernsehen SRF hat dazu am 29. Juni 2020 folgenden Beitrag gesendet:

https://www.srf.ch/play/radio/popupaudioplayer?id=89abf38f-208b-4563-b1d5-8ea85a0e0bfc

Weitere Informationen:

Dashcams in Autos sind illegal

Bemerkenswerter Schluss aus Bundesgerichtsentscheid

Mit Urteil vom 26. September 2019 hat das Schweizerische Bundesgericht entschieden, dass die Aufnahme einer Dashcam in einem Strafprozess wegen eines Strassenverkehrsdelikts als Beweismittel nicht zulässig ist, weil widerrechlich aufgenommen. Denn, wenn man eine Person filmt, die dies nicht ahnt bzw. ahnen kann, handelt sich sich um eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB).

Das Interessanteste an diesem Urteil ist jedoch nicht das Beweisverbot im Strafprozess, sondern dass Dashcams sogar generell illegal sind, wenn man damit Personen filmt, die dies nicht ahnen bzw. ahnen können, was beim Einsatz in Autos meistens der Fall sein dürfte.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 14. Juli 2020

Die Polizei, dein Gegner

Gebrauchsanweisung für den Umgang von Opfern mit der Polizei

Vor kurzem wurde ich am Luzerner Rotsee massiv bedroht. Geschockt habe ich die Notrufnummer 117 gewählt und sogleich den Eindruck erhalten, dass ich da Polizisten in ihrer Nachmittagsruhe störe. Da ich – in der freien Natur – keine Adresse angeben konnte, drohte mir der Polizist seinerseits, das Telefon aufzuhängen (sic!). Nur dank dem, dass ich noch ein Restaurant in der Nähe nennen konnte, ist die Polizei überhaupt ausgerückt. Vor Ort hatte ich aber nach wie vor nicht den Eindruck, dass diese Polizisten meine „Freunde und Helfer“ sind. Ich wurde wie ein Täter behandelt. Gegipfelt hat die unerfreuliche Episode darin, dass die Polizisten den Täter, trotz klarer Beweise (Fotos, Zeugen), in Schutz nahmen und mich zu einer Einigung mit dem Täter drängen wollten.

Lessons Learned

Aus diesem Vorfall, der sich mit den Erfahrungen meiner Klienten deckt, habe ich folgendes für den Umgang von Opfern mit der Polizei gelernt:

  • Lassen Sie sich durch das Auftreten der Polizei nicht einschüchtern; Sie sind das Opfer, nicht der Täter!
  • Verhalten Sie sich gegenüber der Polizei kooperativ, aber bestimmt; sie haben als Opfer Rechte.
  • Bewahren Sie Ruhe und beschreiben Sie den Vorfall möglichst klar und sachlich, ohne Emotionen.
  • Lassen Sie sich darüber hinaus von der Polizei nicht in ein Verhör verwickeln.
  • Zeigen Sie der Polizei auf Verlangen Ihre ID (passen Sie auf, dass Sie diese wieder zurück erhalten …). Mehr Angaben zu Ihrer Person braucht die Polizei nicht (Ihr Zivilstand z.B. spielt keine Rolle!)
  • Treten Sie vorderhand lediglich als Anzeigesteller und nicht als Privatkläger auf; letzteres könnte Kostenfolgen haben und muss allenfalls mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.
  • Machen Sie vor allem bei gravierenden Fällen Opferhilfe geltend (s. nachfolgend)
  • Kontaktieren Sie Ihre Rechtsschutzversicherung, falls Sie eine solche haben und falls diese auch Straffälle deckt (s. Allgemeine Versicherungsbedingungen)
  • Konsultieren Sie so bald als möglich einen Rechtsanwalt, falls der Vorfall gravierend ist.

    Auch wenn die Luzerner Polizei in diesem Fall nicht wie mein „Freund und Helfer“ aufgetreten ist, sollte sie die Rechte der Opfer eigentlich kennen, denn sie publiziert – vorbildlich – auf ihrer Homepage ein Merkblatt zur Opferhilfe: https://polizei.lu.ch/praevention/kriminalpraevention/opferhilfe.

    Das Opferhilfegesetz findet sich unter folgendem Link: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20041159/index.html.

    Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
    www.twitter.com/juristenfutter linkedin.com/in/ueli-grueter/ digilaw.ch
    Aktualisiert am 25. Mai 2019