Grobfahrlässigkeit kann zu Leistungsverweigerung der Versicherung führen!
Gemäss Art. 14 Abs. Abs. 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann eine Versicherung ihre Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, falls der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das versicherte Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat. Je nach Verschulden kann also ein grobfahrlässiges Handeln bis zur kompletten Leistungsverweigerung der Versicherung führen.
Leichte Fahrlässigkeit – grobe Fahrlässigkeit
In der Praxis kann die Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit schwierig sein. Es gilt die folgende Faustregel. Kann das Verhalten, das zum Schaden führte, mit «Das kann ja mal passieren» umschrieben werden, geht die Tendenz stark zum leicht fahrlässigen Verhalten. Würde ein Verhalten dagegen mit «Das darf nicht passieren!» beschrieben werden, befindet man sich im Bereich der groben Fahrlässigkeit. Auch wegen dieser schwierigen Abgrenzung empfiehlt sich sehr, die grobe Fahrlässigkeit mitzuversichern.
Explizite Aufnahme der Versicherung der Grobfahrlässigkeit in die Police
Es gibt Versicherungen, die beim Abschluss einer Versicherungspolice ihre Kunden auf die Problematik mit der Grobfahrlässigkeit hinweisen und die Grobfahrlässigkeit sogar automatisch mitversichern; sozusagen als Pluspunkt ihres Angebots. Mit Versicherungen, die dies jedoch nicht tun, muss man diesen Punkt explizit verhandelnd und darauf achten, dass die Versicherung der Grobfahrlässigkeit in der Versicherungspolice ausdrücklich erwähnt ist.
Tipps vom Rechtsanwalt zur Verwendung von Kreditkarten
Ferienzeit ist Kreditkartenzeit. Es werden Fälle von Kreditkartenmissbrauch an mich als Rechtsanwalt herangetragen. Und die Leute wollen wissen, ob ich ihnen juristische Tipps bei der Verwendung von Kreditkarten hätte. Ja, die habe ich, auch wenn sie mehr taktischer, als juristischer Natur sind.
Tipp Nr. 1: Keine Kreditkarte über die eigene Bank!
Soeben haben die Schweizer Banken ihre Kundenkarten zu Karten transformiert, die wie Debit- oder Kreditkarten verwendete werden können, mit denen z.B. auch im Internet bzw. E-Commerce eingekauft werden kann. Insbesondere Kunden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben nun eine Debit- oder Kreditkarte, die direkt über ihr Bankkonto abgerechnet wird. Auch wenn dies über Lastschrift erfolgt, wo der Kunde die Abbuchung auf dem Konto allenfalls widerrufen kann, besteht das faktische Problem, dass im Streitfall mit der Bank der Kunde das Geld «zurückklagen» muss. Hat man jedoch eine Kreditkarte von einem Anbieter, der von der eigenen Bank unabhängig ist, wie z.B. Cornèr, wird der streitige Betrag zwar der Kreditkarte belastet, jedoch nicht dem Bankkonto. In diesem Fall müsste dann der Kreditkarten-Anbieter gegen den Kunden klagen und nicht umgekehrt. Das ist mindesten ein taktischer Vorteil.
Tipp Nr. 2: Debitkarten statt Kreditkarten verwenden
Der Vorteil von Debitkarten, gegenüber Kreditkarten ist, dass nicht mehr bezogen werden kann, als einbezahlt wurde. Der Nachteil ist dabei jedoch, dass man die Debitkarte immer wieder «nachfüllen» muss. Die Kreditkarte mit Kreditlimit hat die gleiche Wirkung, ohne dass man immer wieder Beträge nachladen muss (s. dazu nachfolgend).
Tipp Nr. 3: Kreditlimit auf Kreditkarten reduzieren
In jedem Fall sollte bei Kreditkarten das Kreditlimit auf einen Betrag reduziert werden, der nicht höher ist, als der effektive Bedarf pro Tag oder Monat. Bei den meisten Anbietern kann z.B. vor Ferien das Kreditlimit temporär erhöht werden.
Tipp Nr. 4: Nur virtuelle Debit- oder Kreditkarten verwenden
Virtuelle Debit- oder Kreditkarte, wie die schweizerische Lösung «Twint»* oder «Apple Pay» oder «Google Pay» haben den enormen Vorteil, dass sie mindestens physisch nicht geklaut werden können. Seit Corona sind mir auch keine Bezahlterminals mehr begegnet, bei denen ich nicht kontaktlos hätte zahlen können. Um allenfalls in den Ferien doch noch Bargeld mit der Kreditkarte zu beziehen, kann man diese ja mitnehmen, jedoch im Safe im Hotelzimmer zurücklassen.
*Extra-Tipp: Bei der Twint-App von UBS kann man irgend eine Kreditkarte hinterlegen, also auch eine solche, die nicht von UBS kommt, was bei den Apps der anderen Banken nicht geht, und man muss auch nicht, wie bei der App von Twint selber, vorab einen Betrag einzahlen. Vielen Dank, UBS :-)!.
Tipp Nr. 5: Virtuelle Einwegkarte bei unsicheren Anbietern verwenden!
Eine ganz clevere Lösung für die Bezahlung bei unsicheren Anbietern bietet u.a. das britische Fintech-Unternehmen «Revolut» an: die Einwegkarte. Dabei handelt es sich um eine Debitkarte, die wie eine Kreditkarte u.a. im E-Commerce, aber u.a. auch über «Twint», «Apple Pay» und «Google Pay» verwendet werden kann. Nach jedem Gebrauch wird die Kreditkarte jedoch gelöscht und für den nächsten Einkauf kann man auf der Revolut-App ganz einfach eine neue Einwegkarte holen.Sicherer geht’s fast nicht mehr.
Tipp Nr. 6: Kartensperre und neu Karte ganz easy bei virtueller Revolut-Karte
Viele kennen es. Sperrt das Kreditkartenunternehmen die Kreditkarte selbst, weil es irgendwelche ungewöhnliche, möglicherweise kriminelle Transaktionen feststellt, oder verliert man die Kreditkarte und muss sie selber sperren lassen, dauert es in der Regel Tage, bis man die neue Kreditkarte erhält. Beim britischen Fintech-Unternehmen «Revolut» geht das jedoch bei der virtuellen Debit- bzw. Kreditkarte in der App hingegen zack, zack! Entweder sperrt Revolut die Kreditkarte selbst und man kann sie entweder über die App sofort wieder entsperren oder man erhält über die App sogleich eine neue.
Zu Revolut aber auch noch eine Warnung. Meine Erfahrung zeigt, dass die Kommunikation mit Revolut umständlich ist, teilweise sogar über virtuelle Assistenten, sogenannte Bots läuft. Dagegen ist es in der Regel einfach, mit den Hotlines von Kreditkartenfirmen zu telefonieren und z.B. falsche oder missbräuchliche Transaktionen zu regeln. Ich würde darum keinen zu grossen Betrag auf das Konto der Revolut-Debitkarte einzahlen.
Notabene aggressive Juristen haben dazu beigetragen, dass sich heute im Business niemand mehr getraut zu einem Fehler zu stehen oder sich gar dafür zu entschuldigen, da er/sie fürchtet, in der Folge dafür belangt zu werden. Und effektiv ist eine «Ent-Schuldigung» in der deutschen Sprache aus juristischer Sicht ungünstig; auch im Privaten. Denn damit anerkennt man ja indirekt eine Schuld. Da die Erfahrung aber zeigt, dass ein «Sorry» die Lage für den/die Beschuldigte/n regelmässig entschärft, empfiehlt es sich aus juristischer Sicht, sich nicht zu entschuldigen, sondern z.B. zum Ausdruck zu bringen, dass es einem leid tut, wenn sich jemand durch das eigene Handeln in irgend einer Art tangiert fühlt.
Rechtsanwalt Ueli Grüter übt Kritik wegen Biss-Vorfällen im Kanton Aargau. Für Ueli Grüter besteht oft kein Bedürfnis, nach einem Beissvorfall strafrechtliche Massnahmen vorzunehmen.
Im Freiamt soll ein kleiner Hund, keine 30 Zentimeter hoch, eine Joggerin angefallen und ihr in den Hintern gebissen haben. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte gegen die Hundehalterin einen Strafbefehl mit Geldstrafe und Busse von über 1600 Franken, dazu kam ein Eintrag im Strafregister. Wenn sich die Parteien nicht einigen sollten, landet der Fall beim Bezirksgericht Muri.
Die Hundehalterin wird von Anwalt und Hochschuldozent Ueli Grüter vertreten. Er ist selbst Halter eines Mops und mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft gar nicht einverstanden. Grüter, der als Rechtsexperte immer wieder in den Medien auftritt und einen eigenen Blog führt, hat im Kanton Aargau eine «Häufung von juristisch unhaltbaren Strafverfahren gegen Hundehalter» beobachtet. «Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilt meine Klientin pauschal, ohne ihr irgendein konkretes Fehlverhalten vorzuwerfen», sagt er.
Ausserdem sei es für ihn unerklärlich, wie ein so kleiner Hund einer Joggerin ins Hinterteil beissen könne. «Und ich frage mich, was meine Mandantin, sollte ihr Hund tatsächlich gebissen haben, dagegen hätte tun können», sagt Grüter. Er habe den Eindruck, dass die Staatsanwaltschaften juristisch unbegründet Hundehalter in die Zange nehmen.
Dazu nennt er zwei weitere Beispiele aus dem Aargau: Vor dem Bezirksgericht Kulm stand kürzlich ein Mann, dessen Hund in einem Restaurant auf einen anderen losgegangen und ihn gebissen haben soll. Beweise dafür gab es jedoch nicht, der Hundehalter wurde freigesprochen. Das Bezirksgericht Brugg verhandelte den Fall einer jungen Frau, deren Hund sich von der Leine losgerissen und ein Reh attackiert hatte. Auch sie wurde freigesprochen, ihr konnte keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden.
«Hunde sind keine Maschinen»
Anwalt Ueli Grüter geht davon aus, dass auch der Biss-Fall aus Muri vor dem Bezirksgericht landen wird. Die Wahrscheinlichkeit sei aber hoch, dass seine Mandantin freigesprochen werde. Grüter stösst sich an der Verschwendung von Ressourcen, die die Staatsanwaltschaft mit «voreiligen Strafbefehlen, die meist zu einem Freispruch führen», verursachten. Grüter sagt: «Wenn dem Hundehalter keine konkrete Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, ist sein Verhalten auch nicht strafbar.» Wenn ein Hund zubeisst, sei das primär ein zivilrechtlicher Fall, der durch die Haftpflichtversicherung gedeckt werde.
Der Anwalt Ueli Grüter mit seiner Hündin.
Die meisten Gerichte berücksichtigten bei ihren Entscheiden, dass Hunde keine Maschinen, sondern Lebewesen sind, die man nicht einfach beherrschen könne. Denn trotz aller Vorkehrungen bestehe ein Restrisiko, gebissen zu werden. Hundehalter Grüter würde nicht die Hand dafür ins Feuer legen, dass sein Mops nie jemanden beissen würde. Bis jetzt habe sich der Hund aber stets ruhig verhalten.
Laut Ueli Grüter sollten sich die Staatsanwaltschaften, anstatt eine Verhandlung vor Gericht zu provozieren, bemühen, dass sich Kläger und Beschuldigte einigen. Dann könne der Fall über die Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Weiter rät er Hundehaltern und Biss-Opfern von voreiligen Anzeigen ab: «Sobald die Mühlen von Polizei und Staatsanwaltschaft zu mahlen beginnen, entstehen auf allen Seiten enorme Kosten.» Trotz Freispruch und Entschädigung blieben viele Hundehalter und Opfer auf einem grossen Teil der Anwaltskosten sitzen, so Grüter. Er ist der Meinung, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eingreifen sollte: «Hier werden sinnlos Tausende von Franken an Steuergeldern verbrannt.»
Staatsanwaltschaft wehrt sich
Fiona Strebel, Sprecherin der Aargauer Staatsanwaltschaft, weist Grüters Vorwürfe zurück: «Die Staatsanwaltschaft nimmt Hundehalter nicht juristisch unbegründet in die Zange», sagt sie. Und es sei falsch, dass ein Hundebiss primär zivilrechtlich behandelt werden könne. «Nebst der einfachen fahrlässigen Körperverletzung, die wir auf Antrag der gebissenen Person untersuchen, gibt es die Offizialdelikte», so Strebel. Dies sind zum Beispiel Widerhandlungen gegen das Tierschutz- oder gegen das Hundegesetz, oder schwere Körperverletzung. Diese Delikte werden von Amtes wegen verfolgt. «Und das tut die Staatsanwaltschaft nicht, um Steuergelder zu verbrennen, sondern weil es zu unserer gesetzlichen Aufgabe gehört, auch im Interesse der Bevölkerung», sagt Strebel. Weiter trage der Hundehalter die Verfahrenskosten nur bei einer Verurteilung.
Wie viele Hundebiss-Verfahren im letzten Jahr geführt wurden und wie viele mit einem Freispruch oder einer Verurteilung endeten, ist unklar. «Wir führen keine Statistik über die Anzahl Fälle mit Hundebissen», so Strebel. Eine Vorstellung davon, wie bissig die Aargauer Hunde sind, gibt der Jahresbericht des Amts für Verbraucherschutz. 2018 waren 40 000 Hunde im Kanton angemeldet. Beim Veterinärdienst gingen 596 Meldungen (Vorjahr 542) zu Hunden ein, die Mensch oder Tier gebissen hatten oder durch aggressives Verhalten auffielen. Das Veterinäramt sprach im letzten Jahr 104 Verwarnungen gegen Hundehalter aus, was im Vergleich zu 2017 einer Zunahme von 68 Prozent entspricht. In 113 Fällen kam es zu einer Strafanzeige.
2017 wurde der amerikanische Lebensmittelkonzern Mondelez (Toblerone, Stimorol, Milka u.v.a.) Opfer einer Cyberattacke mit der Malware Petya bzw. NotPetya. Mondelez hat eine Cyberversicherung bei der Schweizer Versicherungsgesellschaft Zurich. Diese weigert sich jedoch den Schaden von behaupteten US$ 100 Mio. (!) zu übernehmen. Zurich wendet ein, die Police mit Mondelez enthalte einen Passus, der Risiken aus „feindlicher oder kriegsähnlicher Handlung“ durch eine „Regierung oder souveräne Macht“ ausschliesst. In der Folge hat Mondelez bei einem Gericht im US-Bundesstaat Illinois gegen Zurich Klage eingereicht. Gemäss beim Gericht eingereichter Unterlagen wurden bei Mondelez 1’700 Server und 24’000 Laptops dauerhaft beschädigt.
Beweislast liegt bei Zurich
Da es sich um einen Versicherungsausschluss handelt, muss Zurich nun beweisen, dass die Cyberattacke gegen Mondelez ein feindliche oder kriegsähnliche Handlung einer Regierung oder einer souveränen Macht war. Dies dürfte ein sehr schwierig zu erbringender Beweis sein, da er wohl nur mittels Informationen von Geheimdiensten möglich ist, die für einen Zivilprozess wohl schwierig zu bekommen sind. Kann Zurich den Beweis nicht erbringen, wird Zurich wohl zahlen müssen. Bei der Sache Mondelez versus Zurich dürfte es sich um einen Präzedenzfall handeln, wurden doch bis jetzt nur Fälle von Cybercrime und nicht von Cyberwar gerichtlich beurteilt.
Unterschied zwischen Cybercrime und Cyberwar
Der Unterschied zwischen Cybercrime und Cyberwar ist, dass Cybercrime von Privaten begangen wird, währenddem Cyberwar von einem Staat (oder einer Volksgruppe) ausgeht (s. auch Wikipedia zur Definition des Begriffs „Krieg“: https://de.wikipedia.org/wiki/Krieg).
Sind Cyberversicherungen sinnvoll?
Immer, wenn in einem Fall eine Versicherung eine Zahlung verweigert, stelle sich auch die Frage, ob sich ein solche Versicherung denn überhaupt lohnt. Dies kann man sich natürlich auch bei einer Cybersicherung fragen. Bei allen Versicherungen sind für diese Einschätzung folgende Punkte bzw. Fragen wichtig:
Welches sind die konkreten Risiken und sind sie durch die Versicherung wirklich gedeckt bzw. eben nicht ausgeschlossen?
Ist die Summe der Versicherungsdeckung genügend hoch?
Was ist bei Cyberversicherungen besonders zu beachten?
Da die Risiken für die Versicherungen im Bereich Cybercrime besonders hoch sind, neigen sie dazu, diverse Risiken vom Versicherungsschutz auszuschliessen. Aus diesem Grund ist es bei der Cyberversicherung besonders wichtig, genau hinzuschauen und auch das „Kleingedruckte“ zu lesen und kritisch zu hinterfragen. Wenn nicht klar ist, ob ein Risiko wirklich gedeckt ist oder Klauseln nicht klar sind, müssen diese Punkte unbedingt mit der Versicherung erörtert werden. In der Folge sollte sich eine Versicherung auch zur Deckung von strittige Risiken explizit und schriftlich bekennen.
Offensichtlich haben sich weder Mondelez, noch Zürich mit der Ausschlussklausel betreffend Cyberwar ausdrücklich befasst. Sonst würden sie sich jetzt nicht vor Gericht gegenüberstehen.
„Dieser Anschluss ist vorübergehend nicht erreichbar. Bitte rufen Sie später wieder an.“
Diese und ähnliche Texte vom Swisscom-Automaten hörten Tausende von Leute, die auf Nummern von Swisscom-Geschäftskunden anriefen. In den letzten zwei Wochen waren Tausende von Unternehmen unter ihren Nummern nicht erreichbar. Durch diese Kommunikations-Blockade hatten einige Unternehemen offenbar sogar Geschäftseinbussen. Diese fragen sich, ob man für diese Telefonpanne die Swisscom belangen könne. Darüber hinaus möchten sie auch eine Rückertattung der Abo-Gebühr für die ungewöhnlich lange Zeit des Verbindungsunterbruchs. Swisscom selber schreibt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass sie einerseits eine ungestörte Nutzung ihrer Infrastruktur nicht gewähren könne. Anderereits schliesst sie die Haftung für Schäden aus Störungen weitgehend aus oder beschränkt sie auf einen relativ geringen Betrag. Die Journalisten der Sendung 10vor10 von Schweizer Radio und Fernsehen SRF wollten von mir wissen, ob diese Wegbedinung von Gewährleistung und Haftung überhaupt durchsetzbar sei und ob sich die Betroffenen nicht trotzdem wehren können.
Reduktion der Abo-Gebühr ist denkbar
Die Gewährleistung bzw. Garantie kann effektiv immer wegbedungen werden. In den AGB der Swisscom wird die Gewährleistung aber nicht generell wegbedungen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die dauernde ungestörte Nutzung der Infrastruktur geleistet werden könne. Dies ist bei jeder technischen Einrichtung naturgemäss so. In der vorliegenden Sache war das Telefonnetz aber nicht nur ein paar Stunden oder kurz zwischendurch gestört, sondern während Tagen. Es ist darum davon auszugehen, dass die Betroffenen für die ungewöhnlich lange Zeit des Unterbruchs auch effektiv eine Preisminderung und damit eine Rückvergütung eines Teils der Abo-Gebühr für den Monat Januar verlangen können.
Wegbedingung der Haftung dürfte nicht wirklich durchsetzbar sein
Gemäss Art. 100 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) kann die Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen nicht vollumfänglich wegbedungen werden. Insbesondere ist eine Wegbedinung für grobe Fahrlässigkeit (Sorgfaltspflichtverletzung) und Absicht nicht möglich. Kommt bei der Swisscom dazu, dass sie als konzessioniertes Unternehmen gemäss Art. 100 OR die Haftung für den konzessionierten Teil ihrer Tätigkeit überhaupt nicht wegbedingen kann, also auch für leichte Fahrlässigkeit zwingend haftet. Damit ist es in der vorliegenden Sache auch diesbezüglich fraglich, ob die entsprechenden Bestimmungen der AGB der Swisscom überhaupt durchsetzbar sind. Sollten Unternehmen durch die Störungen der Swisscom-Telefon-Infrastruktur effetiv einen belegbaren Schaden erlitten haben, ist diesen zu raten, sich trotz dem Disclaimer in den AGB der Swisscom an diese zu wenden. Ein Prozess lohnt sich zwar erst ab einem Schaden von über CHF 10’000. Aufgrund eigener Erfahrungen kann ich mir aber vorstellen, dass Swisscom diese Fälle durchaus kulant erledigt. Falls die betroffenen Unternehmen eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte evtl. auch bei kleineren Schäden ein gewisser Druck zur Kulanz auf Swisscom ausgeübt werden.